Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
BBG §40Spruch
L515 2180247-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 16.08.2017, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 16.08.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines ärztlichen Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines ärztlichen Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. Die bP wurde in der Folge am 05.07.2017 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber am 06.08.2017 (vidiert am 07.08.2017) ein Gutachten (GdB 40 v.H.) erstellt.römisch eins.2. Die bP wurde in der Folge am 05.07.2017 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber am 06.08.2017 (vidiert am 07.08.2017) ein Gutachten (GdB 40 v.H.) erstellt.
I.3. Mit Bescheid der bB vom 16.08.2017 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht.römisch eins.3. Mit Bescheid der bB vom 16.08.2017 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP unter Beifügung einer berufsbezogenen Untersuchung vom 23.01.2009 mit Schreiben vom 31.08.2017 Beschwerde in welcher sie den ihrer Ansicht nach zu geringen GdB monierte.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP unter Beifügung einer berufsbezogenen Untersuchung vom 23.01.2009 mit Schreiben vom 31.08.2017 Beschwerde in welcher sie den ihrer Ansicht nach zu geringen GdB monierte.
I.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurden zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners (GdB 30 %) und eines Facharztes für Orthopädie (GdB 60 %) eingeholt. Die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.römisch eins.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurden zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners (GdB 30 %) und eines Facharztes für Orthopädie (GdB 60 %) eingeholt. Die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.
I.6. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.6. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
I.7. Mit Schreiben des BVwG vom 25.01.2018 wurden der bP die zuletzt angeführten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeit nahm die bP mit Schreiben vom 08.02.2018 in Anspruch.römisch eins.7. Mit Schreiben des BVwG vom 25.01.2018 wurden der bP die zuletzt angeführten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeit nahm die bP mit Schreiben vom 08.02.2018 in Anspruch.
I.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat der Beschwerde stattzugeben.römisch eins.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
1.2. Das am 06.08.2017 von eine ärztlichen Sachverständigen (Ärztin für Allgemeinmedizin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Coxarthrose (Hüftabnützung) re, Z.n. Hüftgelenksprothese li.
Die re Hüfte in Außen- u. Innenrotation schmerzhaft eingeschränkt, Beugung frei., hinkendes Gangbild, li Hüfte nach Hüftprothese frei beweglich, beschwerdefrei.
Pos. Nr. 02.05.09, GdB 30 %
2) Koronare Herzkrankheit, Z.n. Mehrfachstenting 03/2017
erfolgreiche Dehnung, aktuell nach Med. Umstellungen gebessert, subj. schlechter belastbar.
Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %
3) Hypertonie, Mäßige Hypertonie
Mit Zweifachtherapie zufriedenstellend eingestellt. Fallweise Schwindelsymptomatik.
Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 %
4) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Mit Monotherapie eingestellt. Strenge Diät und Lebensstiländerung erforderlich.
Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 %
5) Endlagige Bewegungseinschränkung bd Knie, V.a. Gonarthrose (Kniegelenksabnützung), Varusstellung (O-Beinstellung) bds.5) Endlagige Bewegungseinschränkung bd Knie, römisch fünf.a. Gonarthrose (Kniegelenksabnützung), Varusstellung (O-Beinstellung) bds.
keine Beschwerden, keine Analgetika diesb. erforderlich.
Pos. Nr. 02.05.19, GdB 20 %
6) degen. WS-Veränderungen
keine sicheren neurolog. Defizite, leichte bis mäßige Beschwerden, fallw. Analgetika.
Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden sind die Hüftbeschwerden in Pos.1, die eingeschränkte Belastbarkeit bei koronarer Herzkrankheit, Pos.2, wirkt bei allg. Mehrfacherkrankung negativ beeinflussend, sodass eine Erhöhung um eine Stufe vorgeschlagen wird.
Die übrigen Positionen wegen Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Komplikationsfrei verlaufene Gallenblasen- und Blinddarmentfernung vor Jahren.
Komplikationsfrei verlaufene und verheilte OP nach OA-Fraktur re 2007.
Dauerzustand
...."
I.3. In der Beschwerde monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung und wiederholte ihre gesundheitlichen Beschwerden. In einer berufsbezogenen Untersuchung des BBRZ vom 23.01.2009 (liegt der Beschwerde bei) sei der damit beauftragte Arzt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gelangt. Damals hätte sie noch nicht an einer koronaren Herzerkrankung, an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, den Problemen im rechten Hüftgelenk und Diabetes Mellitus gelitten. Vor diesem Hintergrund müsse ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegen. Überdies sei auch das Parteiengehör verletzt worden.römisch eins.3. In der Beschwerde monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung und wiederholte ihre gesundheitlichen Beschwerden. In einer berufsbezogenen Untersuchung des BBRZ vom 23.01.2009 (liegt der Beschwerde bei) sei der damit beauftragte Arzt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gelangt. Damals hätte sie noch nicht an einer koronaren Herzerkrankung, an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, den Problemen im rechten Hüftgelenk und Diabetes Mellitus gelitten. Vor diesem Hintergrund müsse ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegen. Überdies sei auch das Parteiengehör verletzt worden.
1.4. Das am 10.11.2017 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) weist einen GdB von 30 % auf und das am 28.11.2017 von einem Facharzt für Orthopädie erstellte Gutachten weist einen GdB von 60 % auf.
1.4.1. Die am 05.12.2017 von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gesamtbeurteilung weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten von Dr. [...]. Orthopädie, vom 28.11.2017 und von Dr. [...], Allgemeinmedizin, vom 10.11.2017.
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenksabnützung rechts
Die hochgradig knorpelgeschädigte Hüfte rechts mit Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung.
Pos. Nr. 02.05.11, GdB 50 %
2) Wirbelsäule, degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Die Wirbelsäulenveränderungen ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergeben die Einschätzung.
Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 %
3) koronare Herzerkrankung, Stents
wie im Vorgutachten, gering weniger belastbar, ausreichend gut eingestellter Bluthochdruck bei Adipositas
Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %
4) Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links
Gutes postoperatives Ergebnis nach Hüfttotalendoprothese links ergibt die Einschätzung.
Pos. Nr. 02.05.07, GdB 20 %
5) Kniegelenk - Untere Extremitäten, beginnende Kniegelenksabnützungen
Die Kniegelenke sind klinisch unauffällig, beginnende Knorpelschäden ergeben die Einschätzung.
Pos. Nr. 02.05.19, GdB 20 %
6) Diabetes mellitus
gute Blutzuckereinstellung mit Tabletten
Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 %
7) Hypertonie, Bluthochdruck
wie im Vorgutachten; fallweise etwas Schwindel bei zu hohem Blutdruck
Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 %
8) Hämochromatose
sinngemäß; regelmäßig alle 3 Monate Aderlass, damit gut therapiert
Pos. Nr. 10.02.01, GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Beschwerden der Hüfte rechts unter Lfnr 1 sind führend. Das WS Leiden unter Lfnr. 2 gemeinsam mit der Herzerkrankung unter Lfnr 3 wirken sich zusätzlich neg. auf das Gesamtbild aus und steigern um je eine Stufe auf 70%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Gallenblasenoperation; Blinddarm- und Abszessoperation;
Nierenzysten; Steatosis hepatis;
Pankreas Lipomatose
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hämochromatose wurde neu eingeschätzt, Verschlechterung und höhere Einschätzung der Hüftbeschwerden
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der o.g. Verschlechterung
Nachuntersuchung 05/2018; eine HTEP rechts ist geplant. Dadurch eine Besserung zu erwarten.
...."
1.5. Die im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten samt Gesamtbeurteilung wurden daraufhin der bP zur Stellungnahme geschickt. In der Stellungnahme beantragt die bP, wie in der Gesamtbeurteilung angeführt, die Einholung eines orthopädischen Gutachtens. Vorgelegt wird ein Kurzarztbrief des Klinikum [...] vom 17.01.2018.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die im Verfahren zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 10.11.2017 sowie eines Facharzt für Orthopädie vom 28.11.2017 samt Gesamtbeurteilung vom 05.12.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die Sachverständigengutachten vom 10.11.2017 sowie vom 28.11.2017 und vom 05.12.2017 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Gesamtbeurteilung beruht auf den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 28.11.2017 und eines Allgemeinmediziners vom 10.11.2017. Zur besseren Verständlichkeit wird in Folge nur mehr die "Gesamtbeurteilung" zitiert.
Soweit die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2017 (GdB 70 %) vom Vorgutachten vom 06.08.2017 (GdB 40 %) abweicht, ist diese Abweichung ausreichend begründet. Das Hauptleiden der Hüftbeschwerden wurde nunmehr statt 30 % wie im Vorgutachten mit 50 % eingeschätzt (je LfNr. 1). Die höhere Einschätzung unter die Pos. Nr. 02.05.11. mit einem GdB von 50 % resultiert aus der nunmehrigen Verschlechterung der Funktionalität. Auch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden nunmehr in der Gesamtbeurteilung unter der Pos. Nr. 02.01.02 mit 30 % gegenüber dem Vorgutachten (Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %) höher eingeschätzt. Gemäß der Gesamtbeurteilung erfolgt durch die LfNr. 2 und 3 - wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesamtzustandes - je eine Steigerung um eine Stufe, woraus sich nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. (im Gegensatz zum Vorgutachten 40 v.H.; die LfNr. 6 (Wirbelsäule) mit 20 % steigerte nicht) ergibt. Die nunmehrigen Gutachten sind auch noch (geringfügig) aktueller. Diesen Gutachten vom 10.11.2017, vom 28.11.2017 und vom 05.12.2017 (Gesamtbeurteilung) war daher zu folgen und beträgt der Gesamtgrad der bP folglich 70 v.H.
Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurden die Funktionseinschränkung keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP überdies weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurden die Funktionseinschränkung keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP überdies weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).
Sofern in der Stellungnahme die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beantragt wird, ist dem nicht zu folgen, zumal dem Gesamtgutachten neben dem Gutachten eines Allgemeinmediziners ein orthopädisches Gutachten vom 28.11.2017 zu Grunde liegt und wurde dieses Gutachten auch der bP im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Diese Sachverständigengutachten und die Ausführungen der bP in der Beschwerde bzw. in den von der bP vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß den angeführten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung d