Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2101550-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA GHANA alias NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 10.07.2015 bis 28.07.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA GHANA alias NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 10.07.2015 bis 28.07.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG, idgF., iVm § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, idgF., in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG, idgF., abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG, idgF., abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, igF., hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, igF., hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 06.11.2014 unrechtmäßig auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 06.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg im Wesentlichen aus, er habe seinen Herkunftsstaat Ghana Anfang 2011 verlassen und sei im August 2013 nach Italien gelangt, wo er 8 Monate in einem (Flüchtlings)Lager in Bologna gelebt habe. Ein Reisedokument oder einen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Im Juni 2014 sei er dann von Italien in die Schweiz gereist. Dort sei er in einem Lager in XXXX untergebracht gewesen, aber nach vier Monaten nach Italien "zurückgeschickt" worden. Bis zum Tage vor seiner Einreise nach Österreich, d.h. eigenen Angaben zu Folge bis 05.11.2014, habe er sich dann wiederum in Bologna aufgehalten. Sowohl in Italien wie auch in der Schweiz habe er um "Asyl" angesucht. Ein Visum habe er in keinem Staat erhalten. In Italien sei sein Verfahren negativ beschieden worden, seine hiergegen erhobene Berufung hafte bis dato unerledigt aus. Die Schweiz habe im Asylverfahren die Zuständigkeit Italiens festgestellt.1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg im Wesentlichen aus, er habe seinen Herkunftsstaat Ghana Anfang 2011 verlassen und sei im August 2013 nach Italien gelangt, wo er 8 Monate in einem (Flüchtlings)Lager in Bologna gelebt habe. Ein Reisedokument oder einen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Im Juni 2014 sei er dann von Italien in die Schweiz gereist. Dort sei er in einem Lager in römisch 40 untergebracht gewesen, aber nach vier Monaten nach Italien "zurückgeschickt" worden. Bis zum Tage vor seiner Einreise nach Österreich, d.h. eigenen Angaben zu Folge bis 05.11.2014, habe er sich dann wiederum in Bologna aufgehalten. Sowohl in Italien wie auch in der Schweiz habe er um "Asyl" angesucht. Ein Visum habe er in keinem Staat erhalten. In Italien sei sein Verfahren negativ beschieden worden, seine hiergegen erhobene Berufung hafte bis dato unerledigt aus. Die Schweiz habe im Asylverfahren die Zuständigkeit Italiens festgestellt.
1.3. Von der belangten Behörde durchgeführte EURODAC-Abfragen ergaben zwei Treffer für Italien (19.08. und 09.09.2013) sowie einen Treffer für die Schweiz Eidgenossenschaft (10.06.2014).
1.4. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung von Konsultationen mit den italienischen Behörden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/201 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 13 (im Folgenden: Dublin-VO), in Kenntnis gesetzt.1.4. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung von Konsultationen mit den italienischen Behörden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/201 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ABl. L 180 vom 29.06.2013 Sitzung 13 (im Folgenden: Dublin-VO), in Kenntnis gesetzt.
1.5. Mit an die italienischen Behörden gerichteter Note vom 19.11.2014 leitete die belangte Behörde auf Grundlage des von ihr erhobenen Sachverhaltes ein Konsultationsverfahrenden nach der Dublin-VO ein und stellte zudem eine Anfrage an die schweizerischen Behörden.
1.6. Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilten die schweizerischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.07.2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer in der Folge am 02.10.2014 nach Italien abgeschoben worden sei. Unter einem übermittelten die schweizerischen Behörden die im dortigen Verfahren ergangene Zustimmungserklärung der italienischen Republik vom 07.07.2014.
1.7. Mangels einer auf die im Dublin-Verfahren ergangenen Note der belangten Behörde vom 19.11.2014 erfolgten Antwort trat eine Verfristung gemäß der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 der Dublin-VO ein.1.7. Mangels einer auf die im Dublin-Verfahren ergangenen Note der belangten Behörde vom 19.11.2014 erfolgten Antwort trat eine Verfristung gemäß der Bestimmung des Artikel 25, Absatz 2, der Dublin-VO ein.
1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2014 wurden die italienischen Behörden auf die vorbezeichnete Verfristung hingewiesen und um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht.
1.9. Den zum Zwecke seiner Einvernahme im Asylverfahren für den 09.01.2015, sowie 19.01.2015 seitens der belangten Behörde ergangenen Ladungen hat der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet. Zufolge des von der belangten Behörde am 19.01.2015 diesbezüglich angefertigten Aktenvermerkes war der Beschwerdeführer nach Auskunft des Leiters der Betreuungsstelle Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Grundversorgungsunterkunft aufhältig, hatte aber die zur Anreise zum Bundesamt nach Traiskirchen deponierten Fahrkarten nicht abgeholt, da seinerseits kein Interesse daran bestanden habe, die Ladungstermine wahrzunehmen.
1.10. Am 26.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.1.10. Am 26.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
1.11. Am 11.01.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.1.11. Am 11.01.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
1.12. Mit 19.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet.
1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres feststellbar war, erfolgte die Zustellung der vorbezeichneten Erledigung am 27.01.2015 durch Hinterlegung im Akt und ist dieselbe am 04.02.2015 in Rechtskraft erwachsen.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres feststellbar war, erfolgte die Zustellung der vorbezeichneten Erledigung am 27.01.2015 durch Hinterlegung im Akt und ist dieselbe am 04.02.2015 in Rechtskraft erwachsen.
1.14. Am 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bereich der Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße, bei der lt. Angaben der Sicherheitsbehörden regelmäßig bzw. verstärkt Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten Festnahmeanordnung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung um 15:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Um 20:00 Uhr desselben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt. Bei seiner Festnahme wurden bei diesem keinerlei Barmittel sichergestellt. Allerdings führte der Beschwerdeführer eine von den italienischen Behörden am 08.11.2013 ausgestellte Identitätskarte, in der seine Staatsangehörigkeit mit Nigeria angeführt war, mit sich.
1.15. Anlässlich der am 19.02.2015 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei vor circa drei Wochen aus Italien ausgereist und erst heute mit dem Zug nach Österreich (wieder) eingereist.
Bei seiner Festnahme wurde beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:
* Identitätskarte der Italienischen Republik Nr. XXXX ausgestellt von der Gemeinde XXXX am 08.11.2013; lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , Nationalität: Nigeria, Wohnort: XXXX* Identitätskarte der Italienischen Republik Nr. römisch 40 ausgestellt von der Gemeinde römisch 40 am 08.11.2013; lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Nationalität: Nigeria, Wohnort: römisch 40
Über Hinweis, dass auf der bei ihm gefundenen Identitätskarte als Staatsangehörigkeit Nigeria angeführt sei, er aber in dem von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren Ghana als Nationalität angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer" sei. Die Ladungstermine im österreichischen Asylverfahren habe er vergessen. Österreich habe er im laufenden Asylverfahren verlassen, weil er hier nicht mehr habe wohnen können. Zu Österreich habe er weder familiäre noch soziale Bindungen. Auch sei es richtig, dass gegen ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Er sei mittellos und habe sich einem Asylverfahren in Österreich (gar nicht) stellen wollen. Auf seine Rückreise nach Italien wolle er nicht lange warten, er würde auch selbst ein Ticket kaufen und freiwillig ausreisen.
1.16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2015, Zl. 1044653407-150190708, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2015, Zl. 1044653407-150190708, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich auf Grundlage der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf bzw. sei dieser während der Durchsetzbarkeit der Ausreiseentscheidung illegal hierher zurückgekehrt. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2015 habe der Beschwerde selbst erklärt, zu Österreich keine Bindungen und sich schon illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Zudem sei über ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft verhängt worden.
In der gegen diese Erledigung mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zur konkreten Sache materiell u.a. aus, die Verhängung der Schubhaft erweise sich unverhältnismäßig und sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer "ohnehin bereit" sei "freiwillig nach Italien auszureisen". Da der zurückweisende Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer von diesem bis zum 19.02.2015 keine Kenntnis gehabt, da er allenfalls "die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genützt" hätte.
Nach einem seitens der belangten Behörde an die italienischen Behörden für den 10.03.2015 ergangenen Überstellungsaviso wurde von Seiten der Dublin Abteilung des italienischen Ministeriums des Inneren mit Schreiben vom 26.02.2015 mitgeteilt, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde könne. Dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden und falle derselbe bzw. das Verfahren daher (nicht) mehr in die Zuständigkeit der dortigen Dublin-Behörden. Eine mögliche Überstellung nach Italien habe daher allenfalls auf Grundlage zwischenstaatlicher Polizeiübereinkommen zu erfolgen.
Auf Grundlage dieses Schreiben verfügte die belangte Behörde am 27.02.2015 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft.
1.17. Mit Aktenvermerk vom 02.03.2015 hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bei keiner Einvernahme angegeben habe, dass ihm in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sei dies auch nicht einmal in der gegen den (ersten) Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde vorgebracht worden.
1.18. Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13.04.2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23.01.2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28.04.2015 in Rechtskraft erwachsen.1.18. Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13.04.2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23.01.2015 auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28.04.2015 in Rechtskraft erwachsen.
1.20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11.06.2015 zugestellt und ist am 19.06.2015 in Rechtskraft erwachsen.1.20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11.06.2015 zugestellt und ist am 19.06.2015 in Rechtskraft erwachsen.
1.21. Am 10.07.2015 wurde der Beschwerdeführer - wie schon im Januar 2015 - im Bereich der für laut Angaben der Sicherheitsbehörden für Suchtmitteldelikte neuralgischen Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten und gegen ihnen bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung um 13:53 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen sowie um 18:45 Uhr des selben Tages in die Schubhaft überstellt.
Anlässlich seiner Festnahme wurden beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:
1. Italienischer Identitätskarte Nr. XXXX (wie im Sachverhalt oben ausgeführt);1. Italienischer Identitätskarte Nr. römisch 40 (wie im Sachverhalt oben ausgeführt);
2. Italienischer Fremdenpass Nr. XXXX ausgestellt am 18.11.2015 vom Einwanderungsamt der Quästur in Rom für XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria;2. Italienischer Fremdenpass Nr. römisch 40 ausgestellt am 18.11.2015 vom Einwanderungsamt der Quästur in Rom für römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria;
3. Barmittel in der Höhe von 90,64 EURO;
Im Zuge der am selben Tage von 17: 40 Uhr bis 18:30 Uhr erfolgten niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus, er habe, nachdem man ihm gelegentlich seiner letzten Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, Österreich auch verlassen und halte sich erst wieder seit 23.06.2015 im Bundesgebiet auf. Nach Österreich wieder eingereist sei er, weil er es hier liebe ("Ich liebe es hier in Österreich."). Dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei, sei ihm egal ("Das ist mir egal."). In Österreich sei er nunmehr bei einem Freund namens "Ken" aufhältig gewesen, dessen vollständiger Name und Adresse sei ihm aber unbekannt. Nach Österreich sei er mit 1.500 EURO gekommen, davon habe er derzeit noch circa 1.200,00 EURO, die sich bei seinem Freund befänden ("...; derzeit habe ich etwa 1.200,- EURO. Mein Freund hat das für mich."). Über Hinweis, dass bei Abwägung aller Parameter nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei Belassung auf freiem Fuß für die Behörde greifbar wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle Österreich nicht verlassen und könne man ihn nur 48 Stunden festhalten.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2015, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2015, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz bzw. Unterkunft oder ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. weise auch sonst keine soziale Verankerung auf und sei (daher) für die Behörde zur Führung eins ordentlichen Verfahrens nicht greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär schutz- bzw. aufenthaltsberechtigt und sei sein Asylverfahren in Österreich durch Zurückweisung gemäß § 4a AsylG rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, dessen fehlender sonstiger Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich dessen Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich darüber hinaus sogar mehrfach wegen des Verdachts von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft befunden und das von diesem gesetzte Verhalten habe der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv widerstrebt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass dessen privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Hinsichtlich einer allfälligen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten führte die belangte Behörde erneut aus, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft befindet, ausschließe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz bzw. Unterkunft oder ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. weise auch sonst keine soziale Verankerung auf und sei (daher) für die Behörde zur Führung eins ordentlichen Verfahrens nicht greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär schutz- bzw. aufenthaltsberechtigt und sei sein Asylverfahren in Österreich durch Zurückweisung gemäß Paragraph 4 a, AsylG rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, dessen fehlender sonstiger Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich dessen Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich darüber hinaus sogar mehrfach wegen des Verdachts von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft befunden und das von diesem gesetzte Verhalten habe der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv widerstrebt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass dessen privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Hinsichtlich einer allfälligen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten führte die belangte Behörde erneut aus, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft befindet, ausschließe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
2.2. Mit elektronischer Post vom 13.07.2015 leitete das Bundesamt Konsultationen mit den italienischen Behörden ein, um im Rahmen des mit Italien bestehenden Rückübernahmeabkommens eine formelle Rücknahme des Beschwerdeführers zu erreichen.
2.3. Mit der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 22.07.2015 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerde führte in der Sache selbst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (bereits) am 28.02.2015 selbständig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die im Asylverfahren ergangene zurückweisende Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2015 amtswegig behoben und im Akt hinterlegt worden. Das somit rechtskräftige Verfahren sei sohin wieder in den Stand vor Bescheiderlassung getreten. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in Österreich befunden und habe keine Kenntnis von der amtswegigen Behebung gehabt.
Am 11.06.2015 (gemeint ist hier der 10.06.2015) habe das Bundesamt einen Bescheid erlassen mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden sei. Der diesbezügliche Bescheid sei durch Aushang zugestellt worden und sei nach Angaben der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.Am 11.06.2015 (gemeint ist hier der 10.06.2015) habe das Bundesamt einen Bescheid erlassen mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen worden sei. Der diesbezügliche Bescheid sei durch Aushang zugestellt worden und sei nach Angaben der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei am 23.06.2015 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Einreise könne durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Am 10.07.2015 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, kontrolliert und in der Folge wegen rechtswidrigen Aufenthaltes auf Grundlage der am 11.06.2015 (sic!) erlassenen Anordnung auf Außerlandesbringung festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden.
Die Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2015 sei vermutlich gemäß "§ 68 Abs. 2 AsylG" erfolgt. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid müsse durch einen contrarius actus behoben werden. Gleichzeitig habe wiederum eine neue Sachentscheidung zu ergehen.Die Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2015 sei vermutlich gemäß "§ 68 Absatz 2, AsylG" erfolgt. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid müsse durch einen contrarius actus behoben werden. Gleichzeitig habe wiederum eine neue Sachentscheidung zu ergehen.
Die neue, nunmehr auf § 4a AsylG 2005 gestützte Asylentscheidung sei am 11.06.2015 zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem sich der Beschwerdeführer aber bereits seit vier Monaten im Ausland befunden habe, eine Meldung nach dem MeldeG sei nicht vorhanden gewesen. Eine inhaltliche Entscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen, sondern hätte die belangte Behörde das anhängige Verfahren vielmehr gemäß § 24 AsylG 2005 einstellen müssen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 lägen vor, weil der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Der Antrag wäre aber mangels Voraussetzungen nicht nach § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandlos abzulegen gewesen.Die neue, nunmehr auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützte Asylentscheidung sei am 11.06.2015 zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem sich der Beschwerdeführer aber bereits seit vier Monaten im Ausland befunden habe, eine Meldung nach dem MeldeG sei nicht vorhanden gewesen. Eine inhaltliche Entscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen, sondern hätte die belangte Behörde das anhängige Verfahren vielmehr gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 einstellen müssen. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 lägen vor, weil der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Der Antrag wäre aber mangels Voraussetzungen nicht nach Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandlos abzulegen gewesen.
Zwar stellten sowohl § 4a und 5 AsylG auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ab, jedoch beschränkte "es sich nicht" auf die festgestellte Zuständigkeit, sondern sei eine individuelle Prüfung durchzuführen, ob eine Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechte führe. Die Behörde hätte daher die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat im Hinsicht auf Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer zu berücksichtigen gehabt. Eine weitere Einvernahme (im fortgesetzten) Verfahren wäre daher notwendig und das Verfahren nach § 24 AsylG 2005 einzustellen gewesen. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erweise sich sohin als rechtswidrig.Zwar stellten sowohl Paragraph 4 a und 5 AsylG auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ab, jedoch beschränkte "es sich nicht" auf die festgestellte Zuständigkeit, sondern sei eine individuelle Prüfung durchzuführen, ob eine Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechte führe. Die Behörde hätte daher die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat im Hinsicht auf Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer zu berücksichtigen gehabt. Eine weitere Einvernahme (im fortgesetzten) Verfahren wäre daher notwendig und das Verfahren nach Paragraph 24, AsylG 2005 einzustellen gewesen. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erweise sich sohin als rechtswidrig.
Der Beschwerde moniert des Weiteren, es sei infolge der am 20.07.2015 in Kraft getretenen Novellierung des § 76 Abs. 1 FPG zu einer vollständigen Änderung des Schubhaftregimes gekommen. Das Fremdenpolizeigesetz enthalte hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung aber keine Übergangsbestimmungen. Nachdem die Schubhaft in Vollzug der nunmehr außer Kraft getretenen Bestimmung verhängt worden sei, erweise sich die andauernde Anhaltung - nachdem ein neuer auf die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung basierender Bescheid nicht erlassen worden sei - aufgrund Wegfalles der Rechtsgrundlage als rechtswidrig.Der Beschwerde moniert des Weiteren, es sei infolge der am 20.07.2015 in Kraft getretenen Novellierung des Paragraph 76, Absatz eins, FPG zu einer vollständigen Änderung des Schubhaftregimes gekommen. Das Fremdenpolizeigesetz enthalte hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung aber keine Übergangsbestimmungen. Nachdem die Schubhaft in Vollzug der nunmehr außer Kraft getretenen Bestimmung verhängt worden sei, erweise sich die andauernde Anhaltung - nachdem ein neuer auf die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung basierender Bescheid nicht erlassen worden sei - aufgrund Wegfalles der Rechtsgrundlage als rechtswidrig.
Zudem wäre die Verhängung der Schubhaft, selbst wenn man von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehe - nicht verhältnismäßig, da keine ultima ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei Verhängung der Schubhaft über "ca. 1200 €" verfügt, "die wohl auch sichergestellt" worden seien. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Verbindung mit der Anordnung in vom Bundesamt zu bestimmenden Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen auferlegen können.
Die Beschwerde begehrt die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft "und die bisherige" Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung der von der Vertreterin in Schubhaftverfahren der letzten Zeit verwendeten Textschablonen zudem die Befreiung von der Eingabegebühr sowie den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung und auch hinsichtlich dieser Fragen in eventu die Revision zuzulassen.
2.4. Die belangte Behörde übermittelte mit elektronischer Post vom 23.06.2015 die zu Grunde liegende Verwaltungsakte per Scan und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der wesentlichen Begründungspassagen des angefochtenen Bescheides ergänzend aus, ihrerseits seien nach Verhängung der Schubhaft am 13. Juli 2015 Konsultationen zur Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die Italienische Republik eingeleitet worden.
Des Weiteren erklärte die belangte Behörde ergänzend, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden und habe gerichtlich strafbare Handlungen in einem Zeitraum unmittelbar nach seiner ersten Einreise und Asylantragstellung gesetzt. Zu seinem Aufenthalt habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er habe bei einem Freund namens "Ken", zu dem er keine weiteren Angaben zu machen vermochte, an einer ihm ebenfalls unbekannten Adresse Unterkunft genommen. Er verfüge über einen Barmittelbetrag von € 1.200,-, welcher sich bei besagtem Freund befände, zu dem er außer einem Vornamen ebenfalls keine weiteren Angaben zu machen vermocht habe. Der Beschwerdeführer verfüge (tatsächlich) über keine Barmittel und habe, außer dass er von einem Freund unterstützt werde, keine Angaben machen können, auf welche Art und Weise er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers habe keine Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten und zur Befolgung behördlicher Anordnungen zeigt. Der Beschwerdeführer habe sich stets unangemeldet im Verborgenen aufgehalten und sei keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei.
Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel sei bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, zumal mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge und sich an unbekannter Adresse aufgehalten habe.
2.5. Mit elektronischem Schreiben vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Vertreter unter anderem aufgetragen, entsprechend dem in der Beschwerde ausgeführten Beweisanbot, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wie angegeben (am 27.02.2015) verlassen habe und erst wieder am 23.06.2015 auf das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
2.6. Mit Schreiben vom 28.07.2015 führte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt die geforderten Nachweise seinerseits nicht erbracht werden könnten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und ihm dieser am 26.03.2015 auch ausgestellt worden sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei daher unrichtig. Am 26.03.2015 (sic!) sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet eingereist, als Nachweis habe er der belangten Behörde Zugtickets vorgelegt ("Am 26.03.2015 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Als Nachweis legte der BF der belangten Behörde die Zugtickets vor.").
2.7. Mit hg. Erkenntnis vom 29.07.2015, XXXX , wurde gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.7. Mit hg. Erkenntnis vom 29.07.2015, römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.8. Mit hg. Erkenntnis vom 21.06.2016, XXXX , wurde gemäß §22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 10.07.2015 bis zum 28.07.2015 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, wurde der Bund (Bundesministerium für Inneres) verpflichtet dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt € 420,20- wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Antrag des BF auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.).2.8. Mit hg. Erkenntnis vom 21.06.2016, römisch 40 , wurde gemäß §22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 10.07.2015 bis zum 28.07.2015 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wurde der Bund (Bundesministerium für Inneres) verpflichtet dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt € 420,20- wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag des BF auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
3.1. Mit Schreiben vom 16.08.2016 erhob die belangte Behörde ao. Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016, XXXX .3.1. Mit Schreiben vom 16.08.2016 erhob die belangte Behörde ao. Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016, römisch 40 .
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG einerseits festgestellt habe, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, andererseits die Aufhebung des Schubhaftbescheides und die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung ausschließlich darauf gestützt habe, dass Art. 28 Dublin III-VO auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Entgegen der Rechtsansicht des BVwG wäre die Dublin III-VO in casu jedoch nicht anwendbar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG einerseits festgestellt habe, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, andererseits die Aufhebung des Schubhaftbescheides und die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung ausschließlich darauf gestützt habe, dass Artikel 28, Dublin III-VO auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Entgegen der Rechtsansicht des BVwG wäre die Dublin III-VO in casu jedoch nicht anwendbar.
Zwar sei die belangte Behörde zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund der Eurodac-Treffer, der Antwort der Schweiz auf das Informationsgesuch und der Verschweigung Italiens auf das Wiederaufnahmegesuch der BF in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fiele. Nachdem aufgrund der Note Italiens vom 26.02.2015 jedoch festgestellt worden war, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt ist, habe das BFA seinen rechtkräftigen Bescheid nach § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG von Amts wegen aufgehoben und rechtskonform eine Entscheidung gemäß § 4a AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Da es sich nur im Fall der Antragszurückweisung nach § 5 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1. Z 2 FPG um einen Anwendungsfall des Dublinsystems handeln würde, aber in einem anderen Mitgliedsstaat Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte keine Antragsteller iSd Art. 2 lit c und Art. 18 Dublin-VO seien, wären deren Anträge auf internationalen Schutz außerhalb des Dublinsystems - gemäß § 4a AsylG - zurückzuweisen.Zwar sei die belangte Behörde zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund der Eurodac-Treffer, der Antwort der Schweiz auf das Informationsgesuch und der Verschweigung Italiens auf das Wiederaufnahmegesuch der BF in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fiele. Nachdem aufgrund der Note Italiens vom 26.02.2015 jedoch festgestellt worden war, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt ist, habe das BFA seinen rechtkräftigen Bescheid nach Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG von Amts wegen aufgehoben und rechtskonform eine Entscheidung gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Da es sich nur im Fall der Antragszurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG um einen Anwendungsfall des Dublinsystems handeln würde, aber in einem anderen Mitgliedsstaat Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte keine Antragsteller iSd Artikel 2, Litera c und Artikel 18, Dublin-VO seien, wären deren Anträge auf internationalen Schutz außerhalb des Dublinsystems - gemäß Paragraph 4 a, AsylG - zurückzuweisen.
3.2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.I. bis A.III.) behoben. Im Wesentlichen hat sich die Rechtsansicht des Revisionswerbers als berechtigt erwiesen, nämlich, dass das erkennende Gericht in Abweichung zur Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0049 (Rz 11); VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/19/0072 (Rz 32)) nicht berechtigt davon ausgegangen wäre, dass es sich bei der gegenständlich zu vollziehenden Anordnung der Außerlandesbringung um eine Überstellung nach der Dublin III-VO handeln würde.3.2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.I. bis A.III.) behoben. Im Wesentlichen hat sich die Rechtsansicht des Revisionswerbers als berechtigt erwiesen, nämlich, dass das erkennende Gericht in Abweichung zur Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0049 (Rz 11); VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/19/0072 (Rz 32)) nicht berec