TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W186 2207287-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2207287-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 275787408/180939816, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 04.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 275787408/180939816, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 04.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2009 war die im Fall des BF ergangene behördliche Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen. Dem BF war in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden; zuletzt ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot plus" mit einer Gültigkeit bis zum 24.07.2018 verlängert worden. Mit Bescheid vom 10.04.2018 wurde über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei der "PI Lasallestraße 1" verhängt. Die Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert.

2. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gem. § 64 FPG zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde wurde die aufschiebenden Wirkung aberkannt. In einem wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben; diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.0502018 als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 64, FPG zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde wurde die aufschiebenden Wirkung aberkannt. In einem wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben; diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.0502018 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 04.10.2018 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei der "unerlaubten" Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten. Am gleichen Tag erging gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 BFA-VG und es wurde die Vorführung des BF vor die belangte Behörde angeordnet.3. Am 04.10.2018 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei der "unerlaubten" Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten. Am gleichen Tag erging gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG und es wurde die Vorführung des BF vor die belangte Behörde angeordnet.

4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, habe in Nigeria die Grundschule besucht, er arbeite nicht und er habe in Österreich zwei Kinder. Er wisse nicht, ob er Nigeria (noch) Familienangehörige habe. Im Einzelnen gestaltete sich Einvernahme wie folgt:

"F: Hat sich seit dem 23.05.2018 irgendetwas in Ihren persönichen Verhältnissen geändert?

A: Nein.

F: Sind Sie in Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten Ihres Heimatlandes?

A: Jetzt nicht. Über Befragung erkläre ich, dass ich einen nigerianischen abgelaufenen Reisepass hatte. Den musste ich wegen Ablauf der Gültigkeit der nigerianischen Botschaft rückstellen.

F: Sprechen wir über diesen Reisepass (Kopie des Reisepasses wird dem Fremden vorgelegt).

A: Das ist nicht mein Reisepass. Ich habe keine Ahnung wie dieser in meinen Akt kommt.

F: Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte im Jahre 2003. Haben Sie seither das Bundesgebiet verlassen?

A: Nein, ich habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

F: Sie haben im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen verwirklicht und wurden deshalb auch verurteilt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich möchte dazu angeben, dass ich nur zu Unrecht verurteilt wurde, weil ich ein Ausländer bin.

F: Sie haben gegen Auflagen im gelinderen Mittel, Ihre Meldeverpflichtung verstoßen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Einmal sagten Sie ich sei zu spät. Dann kam ich früher, dann sagten Sie ich muss warten.

F: Sie haben an der Erlangung eines HRZ nicht mitgewirkt. Sie sind Ihrer letztmaligen Ladung vor die nigerianische Botschaft am 17.08. 2018 nicht nachgekommen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich war krank. Ich habe das bekannt gegeben.

F: Sie wurden heute bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit, bei der Ausübung einer sogenannten Schwarzarbeit durch die Finanzpolizei betreten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

F: Ich habe nie schwarz gearbeitet.

F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

A: Ja, das habe ich.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Ich habe eine Verlobte und zwei Kinder, für diese muss ich zahlen.

Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Verlobten nicht zusammen leben. Befragt gebe ich an, dass ich mit meinen Kindern nicht zusammenlebe, diese leben bei Fr. Fichtinger. Mit dieser Frau habe ich einmal zusammen gelebt und habe ich mit ihr aber ein Kind. Das andere Kind habe ich in Beziehung mit Fr. Fichtinger mitgebracht, dennoch lebt das Kind bei Fr. Fichtinger.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen...)?

A: Ich habe keinen Kredigt genommen. Ich weiß nur, dass ich genügend Geld für mein Leben habe.

F: Weshalb sind Sie Ihrer Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen bis dato nicht nachgekommen?

A: Wenn Sie mir mein Kind zurück geben, kehre ich zurück.

F: Gegen Ihre Person ist die Abschiebung in Ihr Heimatland durchzusetzen. Werden Sie sich einer Abschiebung widersetzen oder werden Sie an der Durchführung Ihrer Abschiebung mitarbeiten?

A: Das ist nicht mein Land. Ich gehe nicht ohne mein Kind.

Zu Ihrem Verhalten:

Sie wurden am heutigem Tage bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten, die Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätten ausüben dürfen ("Schwarzarbeit").

Sie sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt.

Sie wurden wiederholt straffällig und sind Sie mehrfach wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt.

Sie haben gegen das angeordnete gelindere Mittel, Ihre Meldeverpflichtung verstoßen.

Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zur Beendigung des unrechtmäßgen Aufenthalts und zur Sicherung Ihrer Abschiebung ist Ihre Anhaltung in der Schubhaft dringen geboten ist.

F: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

A: Mich interessiert das nicht. Ich will nur mein Kind.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich brauche meinen Anwalt um das alles zu verstehen. Ich weiß nicht warum ich gefährlich bin.

F: Ihnen wird die Einvernahme rückübersetzt. Sie können im Anschluss Korrekturen vornehmen.

F: Ihnen wurde die Einvernahme numehr rückübersetzt, bestätigen Sie die Richtigkeit der Niederschrift mit Ihrer Unterschrift? Möchten Sie etwas korrigieren?

A: Ich habe alles verstanden und entspricht das Niedergeschriebenen meinen Angaben. Ich habe nichts zu korrigieren oder richtig zu stellen. Ich werde ohne meinen Anwalt nichts unterschreiben."

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2018 wurde gegen den BF zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft angeordnet.

Der Bescheid wurde dem BF durch Ausfolgung am 04.10.2018 ordnungsgemäß zugestellt.

Der Bescheid stützt sich auf die folgenden Feststellungen:

"Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben keine identitätsbezeugenden Dokumente im Verfahren vor dem Bundesamt in Vorlage gebracht.

Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Durch die nigerianische Botschaft sind Sie als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert.

Sie sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt.

Gegen Ihre Person besteht eine seit 23.05.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein für 5 Jahre bestehendes Aufenthaltsverbot.

Sie wurden im Bundesgebiet insgesamt 3 Mal strafrechtlich verurteilt.

Ihr bis 24.07.2018 gültiger Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot plus ist nicht mehr gültig.

Sie sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt.

Am 04.10.2018 wurden Sie von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Ihre Person besteht mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 eine seit 23.05.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot.Gegen Ihre Person besteht mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 eine seit 23.05.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot.

Der Ihnen erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot Karte plus besitzt keine Gültigkeit mehr.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

Sie sind nicht zur Arbeitsaufnahme bzw. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt.

Sie sind bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne entsprechender Bewilligung von Organen der Finanzpolizei am 04.10.2018 betreten worden und sind Sie deshalb nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Es ist festzuhalten, dass obschon Sie weder zum Aufenthalt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt sind, Sie am 04.10.2018 bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechender Bewilligung durch Organe der Finanzpolizei betreten wurden und Sie gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben.

  • -Strichaufzählung
    Es ist festzuhalten, dass Sie Ihren, im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.Es ist festzuhalten, dass Sie Ihren, im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

  • -Strichaufzählung
    Es ist festzuhalten, dass Sie die österreichischen Gesetze missachten und Sie wie folgt im Bundesgebiet gerichtlich verurteilt sind:

Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig mit 01.02.2012 Zahl 063 HV 199/2011m wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf drei Jahre,Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig mit 01.02.2012 Zahl 063 HV 199/2011m wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf drei Jahre,

Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 14.01.2014, Zahl. 044HV110/2013m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 14.01.2014, Zahl. 044HV110/2013m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 04.04.2016, Zl. 075 HV 95/2014ka wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 04.04.2016, Zl. 075 HV 95/2014ka wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

  • -Strichaufzählung
    Es ist festzuhalten, dass Sie nicht ausreisewillig sind.

  • -Strichaufzählung
    Es ist festzuhalten, dass Sie das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss in Ermangelung eines Reisedokumentes nicht verlassen können.

  • -Strichaufzählung
    Es ist festzuhalten, dass über das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatleben im Bundesgebiet mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2017 abgesprochen ist. Es ist festzuhalten, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein neuer Sachverhalt eingetreten ist, der eine Abänderung des vorliegenden Erkenntnisses rechtfertigt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es ist festzuhalten, dass über das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatleben im Bundesgebiet mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2017 abgesprochen ist. Es ist festzuhalten, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein neuer Sachverhalt eingetreten ist, der eine Abänderung des vorliegenden Erkenntnisses rechtfertigt.

Es ist festzuhalten, dass Sie über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet verfügen."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie sind nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dennoch wurden Sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Organe der Finanzpolizei am 04.10.2018 betreten und Sie wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Sie sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie sind nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dennoch wurden Sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Organe der Finanzpolizei am 04.10.2018 betreten und Sie wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht.

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist anhängig und sind Sie durch die nigerianische Botschaft als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert.

Sie sind nicht ausreisewillig. So haben Sie gegen Ihnen auferlegte Pflichten des gelinderen Mittels bereits verstoßen und in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2018 Ihren Unwillen das Bundesgebiet zu verlassen kundgetan.

Die Behörde hat somit keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zum Grad Ihrer sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich sowie zu Ihrem Familien- und Privatleben ist dem rechtskräftigem BVwG Erkenntnis vom 23.05.2018 kurz zusammengefasst folgendes zu entnehmen:

Sie führen im Bundesgebiet kein Familienleben. Sie haben zu ihren beiden Kindern seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr; auch zu Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin haben Sie keinen Kontakt.

Von einem schützenwerten Privatleben kann nicht gesprochen werden, obschon nicht verkannt wird, dass Sie seit 2013 immer wieder für kurze Zeit gearbeiteten haben. Es wird aber auch nicht verkannt, dass Sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht dazu genützt haben Ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer dauerhaften Beschäftigung zu bestreiten, sondern Sie überwiegend auf Sozialleistungen des Staates angewiesen waren, sodass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit, die zwar derzeit gegeben sein mag, nicht dauerhaft auszugehen ist.

Maßgebliche private Kontakt wurden nicht ins Treffen geführt, darüber hinaus ist eine Obdachlosenmeldung gegeben, sodass eine auf Dauer seines Aufenthaltes entsprechende intensive, soziale Verfestigung in und zu Österreich nicht festgestellt werden konnte.

Maßgebliche Änderungen in Ihren privaten Verhältnissen die die Abänderung des rechtskräftigen BVwG Erkenntnisses erfordern sind nach Eintritt der Rechtskraft nicht eingetreten. Abgesehen davon, dass Sie zur Zeit über keine Obdachlosenmeldung mehr verfügen, ergab sich, dass Sie weder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. So ist Ihnen mit Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie die damit einhergehende Arbeitserlaubnis entzogen.

Überdies sind Sie aufgrund der Ausübung von Schwarzarbeit am 04.10.2018 durch die Finanzpolizei wegen des damit einhergehenden Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Überdies sind Sie bereits drei Mal wegen diverser Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafrecht gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, sodass eine erfolgte Integration zu verneinen ist; zeigen Sie doch auf, dass Sie nicht gewillt sind gültige Gesetze bzw. gültiges Recht zu befolgen.

Aufgrund Ihres festgehaltenen persönlichen Verhaltens erweisen Sie sich keinesfalls als vertrauenswürdige und rechtschaffene Person; überdies haben Sie gegen behördliche Auflagen im gelinderen Mittel verstoßen und gegenüber der Behörde angekündigt, dass Sie sich einer Abschiebung und somit der Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen Ihre Person widersetzen werden. Es besteht somit erhebliche Fluchtgefahr und ist Ihre Anhaltung in der Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer zuvor beschriebenen Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbeson

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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