Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen
1. der Gemeinde Neustift im Stubaital (Ro 2017/07/0033), vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, sowie Dr. Lothar Stix in 1010 Wien, Kärntnerstraße 10/5, sowie 2. des Österreichischen Alpenvereins in Innsbruck (Ro 2017/07/0034), 3. des Deutschen Alpenvereins in München (Ro 2017/07/0035), und 4. des Umweltdachverbandes (UWD) in Wien (Ro 2017/07/0036), diese vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos und MMag. Mathias Demetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4,
gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2017, Zl. W104 2134902-1/101E, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Speicherkraftwerkes nach dem UVP-G 2000 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2017, Zl. W104 2134902-1/101E, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Speicherkraftwerkes nach dem UVP-G 2000 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der zu Ro 2017/07/0033 revisionswerbenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 und den zu Ro 2017/07/0034 bis 0036 revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 I.römisch eins.
2 Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 erteilte die Tiroler Landesregierung (in weiterer Folge: UVP-Behörde) der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens Speicherkraftwerk K (SKW K) nach dem UVP-G 2000 sowie weiteren materienrechtlichen Bestimmungen unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen.
3 Über die dagegen - unter anderem - von den revisionswerbenden Parteien eingebrachten Beschwerden entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 3. August 2017. Das BVwG änderte unter Spruchpunkt A) den angefochtenen Bescheid insofern ab, als näher bezeichnete Auflagen umformuliert und neue Auflagen eingefügt wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.
4 Unter Spruchpunkt B) erklärte das BVwG die Revision für zulässig.
5 Das BVwG stellte zum Vorhaben fest, es sollten in den nordwestlichen Stubaier Alpen, südlich des Inntals zwischen dem Ötztal und dem Stubaital, in einer Seehöhe von durchwegs über 1.900 m zu den bestehenden Anlagen der Kraftwerksgruppe S der mitbeteiligten Partei - bestehend insbesondere aus dem unteren Speicher Längental und dem oberen Speicher Finstertal samt Beileitungen sowie dem Pumpspeicherkraftwerk K und dem Kraftwerk S - ein weiteres Pumpspeicherkraftwerk K 2 sowie ein weiterer Speichersee K samt Beileitungen aus dem hinteren Stubaital und dem hinteren Sulztal (Ötztal) errichtet werden. Das Vorhaben erstrecke sich auf die Gemeinden Silz, Längenfeld, Neustift im Stubaital, Umhausen, Ötz, Haiming, Sautens, Stams und Langkampfen; Teile des Vorhabens befänden sich im Ruhegebiet Stubaier Alpen.
6 In weiterer Folge traf das BVwG zu einzelnen Aspekten des Vorhabens Feststellungen, denen eine Darstellung des Themas, des diesbezüglichen Vorbringens der revisionswerbenden Parteien in ihren Beschwerden, des Inhalts dazu eingeholter Gutachten und erstatteter Stellungnahmen sowie beweiswürdigende Erwägungen vorangehen (Unterstreichungen im Original).
7 Zuerst befasste sich das BVwG mit dem „Öffentlichen Interesse am Vorhaben, und der effizienten Wassernutzung“ und unter dem Titel „Keine andere wesentlich bessere Umweltoption“ mit möglichen Varianten zum Projekt. Dabei hätten sich keine Optionen ergeben, die die nutzbringenden Ziele des Vorhabens zu zumutbaren Kosten so erreichten, dass sich wesentlich geringere negative Auswirkungen oder wesentlich mehr positive Auswirkungen auf die Umwelt ergäben. Weiters stellte es die „Auswirkungen auf Oberflächengewässer“ näher dar und befasste sich mit den Aspekten von „Gletscherschmelze, Klimawandel, Wasserdargebot“ zum einen sowie „Geologie, Grundwasser, Naturgefahren“ zum anderen. Das BVwG traf daran anschließend begründete Feststellungen zu den Bereichen der „Siedlungswasserwirtschaft“ und des „Lärms“.
8 Unter dem Titel „Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Ökosysteme, Naturhaushalt“ befasste es sich mit den Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Speicher im Längental, mit den Wasserfassungen und letztlich mit dem Artenschutz.
9 Unter anderem heißt es dort, im Bereich der permanent vom Speicher beanspruchten Flächen lägen ca. 2,12 ha an Moorflächen. Diese würden als „Niedermoor - Kleinseggenbestand - sauer“ klassifiziert. Die vorliegenden Bestände seien weitgehend von der Braunsegge bestimmt (Braunseggen-Niedermoore), wobei durchaus unterschiedliche Ausprägungen etwa mit einem höheren Torfmoosanteil (im nördlichen flacheren Bereich) oder solche mit Wollgras vorlägen. Aufgrund des geringen Nutzungsdrucks seien diese Moore im Vergleich zu anderen ähnlichen Moorstandorten im Bereich Kühtai-Sellrain (z.B. im Fotschertal) in einem sehr guten naturkundefachlichen Zustand, während an den anderen Standorten meist durch einen starken Beweidungsdruck eine deutliche Vorbelastung vorliege.
10 Die Eingriffe, die durch den Speicher in Bezug auf die betroffenen Lebensraumtypen entstünden, seien im Wesentlichen als Totalverlust für das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume zu bewerten. Ebenso seien die Habitatverluste bei der Bewertung der Auswirkungen auf die untersuchten Tiergruppen berücksichtigt.
11 Unter Berücksichtigung der Sensibilität der vorliegenden Flora und Fauna ergäben sich damit zum Teil sehr hohe Eingriffsintensitäten, dies entspreche damit der höchsten vorgesehenen Bewertung im (vom BVwG) gewählten Bewertungssystem.
12 Anders als die Talräume weise die subalpine und alpine Höhenstufe, in welcher der Speicher im Längental geplant sei, in Tirol noch zahlreiche Naturräume mit geringen anthropogenen Vorbelastungen auf. Solche Vorbelastungen in einem größeren Ausmaß seien lokal nur durch Schigebiete gegeben. Der vom geplanten Speicher beanspruchte Bereich zeichne sich durch einen sehr vielfältigen Lebensraumkomplex aus, in dem die einzelnen Elemente zusammenwirkten. Für zahlreiche Arten sei das Vorhandensein solcher Lebensraumkomplexe ausschlaggebend, zB für Amphibien - Laichhabitate, Nahrungshabitate, Überwinterungsbereiche. Die unterschiedlichen Lebensraumtypen im Längental hingen zum Teil funktional voneinander ab (zum Beispiel Abflussdynamik der Fließgewässer, Dotierung der Stillgewässer, Dynamik der Uferbereiche, Quellaustritte als Wasserversorgung der Niedermoore, Silikatfelsen, Schuttfluren).
13 Ein solcher Lebensraumkomplex mit all den funktionalen Abhängigkeiten lasse sich in der Praxis nicht einfach rekonstruieren, insbesondere wenn die große Eingriffsfläche berücksichtigt werde. Einzelne Elemente benötigten Jahrzehnte bis Jahrhunderte (Moore), um sich zu entwickeln. Zudem müssten Flächen, auf denen eine hohe Ausgleichswirkung erzielt werden könnte, bereits stark vorbelastet sein, was im subalpinen Bereich eher die Ausnahme darstelle. Aus diesem Grund sei für einige Tiergruppen, die besonders auf Habitatkomplexe angewiesen seien, eine Wiederherstellbarkeit dieser Komplexe kaum möglich. Aufgrund der großen Ausdehnung der permanenten Eingriffsfläche im Bereich des Speichers und der genannten Faktoren werde es nicht möglich sein, für die unmittelbar betroffenen lokalen Populationen einen Ausgleich mit engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu schaffen.
14 Flachere Gewässerabschnitte in der subalpinen Höhenstufe der Stubaier Alpen, in deren nordwestlichen Teil der Speicher geplant sei, zeichneten sich natürlicherweise meistens durch schotterreiche Verzweigungsstrecken aus. Ein mit einem Moor verzahnter mäandrierender Hochgebirgsbach trete vergleichsweise selten auf und sei für die Stubaier Alpen nur an vier Gewässerabschnitten bekannt, wobei zumindest an einem Abschnitt (Oberlauf Fotscherbach) eine starke anthropogene Vorbelastung durch Weidebetrieb vorliege. Eine extensive Nutzung gemeinsam mit dem seltenen Gewässertyp dürfte weit seltener zu finden sein. Die vier Abschnitte in den Stubaier Alpen (Längentalbach, Fotscherbach, Finstertalbach, Falbesonderbach) seien durchwegs deutlich kürzer als 1 km. Unter der Annahme, dass auch andere mäandrierende Hochgebirgsbachabschnitte nicht wesentlich länger seien, und verglichen mit dem gesamten Gewässernetz in Österreich (Berichtsgewässernetz: 39.297 km laut Homepage Umweltbundesamt) sei der Anteil an mäandrierenden Hochgebirgsbächen damit sehr gering und der Gewässertyp auch ohne Berücksichtigung allfälliger Vorbelastungen als sehr selten anzusprechen.
15 In der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs sei der Biotoptyp „mäandrierender Hochgebirgsbach“ als „stark gefährdet“ eingestuft.
16 Diese Feststellungen ergäben sich aus dem naturkundefachlichen Gerichtsgutachten vom 25. Jänner 2017, das von keiner Partei bestritten worden sei.
17 Dennoch sei festzustellen, dass der Gewässertyp 2-5-1 (Unvergletscherte Zentralalpen, Seehöhe über 1600 m, Einzugsgebiet unter 10 km2), zu dem der zerstörte Gewässerabschnitt des Längentalbaches gehöre, allein in Tirol über 200, in ganz Österreich an die 500 Flusskilometer aufweise, wobei in Tirol 17, in ganz Österreich 53 Gewässerabschnitte die hier zutreffende Typausprägung „Verebnungsabschnitte mit Mäanderbildung“ aufwiesen. Dies ergebe sich aus dem gewässerökologischen Gerichtsgutachten vom 19. Februar 2017.
18 Das BVwG befasste sich anschließend mit den „Auswirkungen der Wasserfassungen“ und traf schließlich im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nähere Feststellungen zu einzelnen Vogelarten (Schneehuhn, Birkhuhn, Wiesenpieper, Tannenhäher, Ringdrossel, Fitis, Sperlingskauz, Turmfalke, Bergpieper, Steinschmetzer, Steinhuhn, Alpenbraunelle, Alpendohle, Schneefink/Schneesperling, Bachstelze, Wasseramsel, Gebirgsstelze) sowie zu Tierarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie (Zwergfledermaus, Alpensalamander, Sudeten-Mohrenfalter). Demnach würde absichtliches Töten oder die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eier hintangehalten bzw. komme es zu keinen erheblichen Störungen mit negativen Effekten auf das Populationsniveau. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden nicht verwirklicht (wird jeweils näher dargelegt).Das BVwG befasste sich anschließend mit den „Auswirkungen der Wasserfassungen“ und traf schließlich im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nähere Feststellungen zu einzelnen Vogelarten (Schneehuhn, Birkhuhn, Wiesenpieper, Tannenhäher, Ringdrossel, Fitis, Sperlingskauz, Turmfalke, Bergpieper, Steinschmetzer, Steinhuhn, Alpenbraunelle, Alpendohle, Schneefink/Schneesperling, Bachstelze, Wasseramsel, Gebirgsstelze) sowie zu Tierarten gemäß Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie (Zwergfledermaus, Alpensalamander, Sudeten-Mohrenfalter). Demnach würde absichtliches Töten oder die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eier hintangehalten bzw. komme es zu keinen erheblichen Störungen mit negativen Effekten auf das Populationsniveau. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden nicht verwirklicht (wird jeweils näher dargelegt).
19 Das BVwG führte zu den „Auswirkungen auf den Boden“ aus, die einzige Bodenfunktion, die der Stausee im Wesentlichen übernehmen könne, sei das Retentionsvermögen. Somit gingen praktisch alle anderen Bodenfunktionen hoch sensibler Böden im Ausmaß von 42,29 ha und mäßig sensibler Böden im Ausmaß von 14,45 ha, insgesamt somit 56,74 ha bzw. knapp 92 % der gesamt beanspruchten Bodenfläche, verloren, und das ohne Ausgleichsmöglichkeit. Ein geringer Anteil von 3,69 % gelte als sehr hoch sensibel - davon würden 2,67 ha ausgeglichen - 14,45 ha seien mäßig sensibel. Diese sei jedenfalls trotz Ausgleichsmaßnahmen ein hoher quantitativer Verlust.
20 Die Übernahme des Wasserrückhaltevermögens durch den Speichersee mildere zwar den Verlust der sonstigen Bodenfunktionen etwas ab, es verblieben aber wesentliche Auswirkungen. Dies ergebe sich aus dem Gerichtsgutachten Boden und Landwirtschaft vom 27. Februar 2017.
21 Das BVwG traf weiters näher begründete Feststellungen zu den „Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft“ und den „Auswirkungen auf Raumordnung und Erholungsnutzung.“
22 In Bezug auf „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ stellte das BVwG ua fest, für den Verlust von Mooren und hochwertigen Feuchtlebensräumen im Längental seien im Projekt bereits einige näher dargestellte Maßnahmen vorgesehen, die als Ausgleichsmaßnahmen im engen räumlichen Konnex einen Ausgleich für den unvermeidbaren Verlust darstellten.
23 Es traf näher begründete Erwägungen zur Bewertung der Kompensationsmaßnahmen nach den Vorgaben des Anwendungshandbuches zum „Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol“ vor dem Hintergrund der Auswirkungen des „Weser-Urteils“ des EuGH (vom 1. Juli 2015, C-461/13) und erläuterte die hinter den - nun in den Spruchpunkten A.I.5. und A.I.6. (des in Revision gezogenen Erkenntnisses) - vorgeschriebenen Maßnahmen stehenden Überlegungen.
24 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nahm das BVwG zuerst zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Aspekten (mündliche Verhandlung, Parteiengehör, Änderungen des Genehmigungsantrages, Abweisung gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000, Plausibilitätsprüfung, Sachverständigengutachten) Stellung. Zum „Untersuchungsraum“ führte es aus, Aufgabe des UVP-Verfahrens, der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei die Feststellung, Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen und die Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung solcher Auswirkungen. Entscheidend für die Abgrenzung des Untersuchungszeitraumes sei somit die Erheblichkeit der Auswirkungen. Im Fall der Ruetz lägen spätestens ab der Wehranlage Fulpmes der ÖBB, wo der Einfluss der bestehenden Wasserentnahme hinzukomme, Auswirkungen des Vorhabens SKW K in einer derartigen Dimension nicht mehr vor. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, den Untersuchungsraum über diese Grenze hinaus auszudehnen.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nahm das BVwG zuerst zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Aspekten (mündliche Verhandlung, Parteiengehör, Änderungen des Genehmigungsantrages, Abweisung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000, Plausibilitätsprüfung, Sachverständigengutachten) Stellung. Zum „Untersuchungsraum“ führte es aus, Aufgabe des UVP-Verfahrens, der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei die Feststellung, Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen und die Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung solcher Auswirkungen. Entscheidend für die Abgrenzung des Untersuchungszeitraumes sei somit die Erheblichkeit der Auswirkungen. Im Fall der Ruetz lägen spätestens ab der Wehranlage Fulpmes der ÖBB, wo der Einfluss der bestehenden Wasserentnahme hinzukomme, Auswirkungen des Vorhabens SKW K in einer derartigen Dimension nicht mehr vor. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, den Untersuchungsraum über diese Grenze hinaus auszudehnen.
25 Unter dem Titel „Öffentliches Interesse und Alternativenprüfung“ befasste sich das BVwG mit den Vorschriften der §§ 30a und 30c WRG 1959, wonach Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren seien, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustands verhindert und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein vorgegebener Zielzustand erreicht werde. Dies beinhalte sowohl ein Verschlechterungsverbot als auch ein Verbesserungsgebot, sowie, dass durch ein Vorhaben die gebotene Verbesserung zur Erreichung des Zielzustandes nicht erschwert oder verunmöglicht werden dürfe.Unter dem Titel „Öffentliches Interesse und Alternativenprüfung“ befasste sich das BVwG mit den Vorschriften der Paragraphen 30 a und 30 c WRG 1959, wonach Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren seien, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustands verhindert und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein vorgegebener Zielzustand erreicht werde. Dies beinhalte sowohl ein Verschlechterungsverbot als auch ein Verbesserungsgebot, sowie, dass durch ein Vorhaben die gebotene Verbesserung zur Erreichung des Zielzustandes nicht erschwert oder verunmöglicht werden dürfe.
26 Wie gutachterlich unbestritten festgestellt worden sei, komme es durch das Vorhaben bei zahlreichen Detailwasserkörpern zu Verschlechterungen im Sinne des § 30a WRG 1959, und zwar durch Veränderungen des Wasserhaushaltes.Wie gutachterlich unbestritten festgestellt worden sei, komme es durch das Vorhaben bei zahlreichen Detailwasserkörpern zu Verschlechterungen im Sinne des Paragraph 30 a, WRG 1959, und zwar durch Veränderungen des Wasserhaushaltes.
27 Nach Wiedergabe des § 104a WRG 1959 befasste sich das BVwG mit der dort vorgesehenen Interessenabwägung und verwies darauf, dass der EuGH jüngst in Zusammenhang mit einem gegen Österreich gerichteten Vertragsverletzungsverfahren festgestellt habe, dass den Mitgliedstaaten bei der Frage, ob ein konkretes Vorhaben wie der Bau eines Wasserkraftwerkes im übergeordneten öffentlichen Interesse liege, ein gewisses Ermessen einzuräumen sei; im Rahmen dieses Ermessens habe die Republik Österreich zu Recht annehmen können, dass ein bestimmtes Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abziele, im übergeordneten öffentlichen Interesse liege (wird näher ausgeführt). Die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung an erneuerbarer Energie in der Europäischen Union und die Verbesserung der Speicherbarkeit des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms stelle also ein öffentliches Interesse dar, das durchaus übergeordnet sein könne.Nach Wiedergabe des Paragraph 104 a, WRG 1959 befasste sich das BVwG mit der dort vorgesehenen Interessenabwägung und verwies darauf, dass der EuGH jüngst in Zusammenhang mit einem gegen Österreich gerichteten Vertragsverletzungsverfahren festgestellt habe, dass den Mitgliedstaaten bei der Frage, ob ein konkretes Vorhaben wie der Bau eines Wasserkraftwerkes im übergeordneten öffentlichen Interesse liege, ein gewisses Ermessen einzuräumen sei; im Rahmen dieses Ermessens habe die Republik Österreich zu Recht annehmen können, dass ein bestimmtes Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abziele, im übergeordneten öffentlichen Interesse liege (wird näher ausgeführt). Die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung an erneuerbarer Energie in der Europäischen Union und die Verbesserung der Speicherbarkeit des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms stelle also ein öffentliches Interesse dar, das durchaus übergeordnet sein könne.
28 Im Beschwerdeverfahren seien die Schlussfolgerungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach es sich um ein Vorhaben handle, das besonders gewichtigen öffentlichen Interessen diene, bestätigt worden. Im Vergleich zur Gewichtigkeit der Beeinträchtigung der Gewässer, die durch Sockelbeträge und anteilige Mindestrestwasserführung in ihrer Biozönose weitgehend erhalten blieben, sei dieses Interesse infolge der außerordentlich hohen Energieausbeute und Speicherfähigkeit auch als übergeordnet anzuerkennen. Auch das in § 105 Abs. 1 lit. F WRG 1959 genannte öffentliche Interesse an einer möglichsten Erhaltung des Gemeingebrauches, der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur, eines Denkmals von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales und der Naturschönheit könne das hohe Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nicht überwiegen, würden doch diese Schutzgüter nicht beeinträchtigt (Wasserversorgung, Denkmäler, Landeskultur, Gemeingebrauch) oder zwar beeinträchtigt (Naturschönheit), aber nicht zerstört.Im Beschwerdeverfahren seien die Schlussfolgerungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach es sich um ein Vorhaben handle, das besonders gewichtigen öffentlichen Interessen diene, bestätigt worden. Im Vergleich zur Gewichtigkeit der Beeinträchtigung der Gewässer, die durch Sockelbeträge und anteilige Mindestrestwasserführung in ihrer Biozönose weitgehend erhalten blieben, sei dieses Interesse infolge der außerordentlich hohen Energieausbeute und Speicherfähigkeit auch als übergeordnet anzuerkennen. Auch das in Paragraph 105, Absatz eins, lit. F WRG 1959 genannte öffentliche Interesse an einer möglichsten Erhaltung des Gemeingebrauches, der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur, eines Denkmals von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales und der Naturschönheit könne das hohe Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nicht überwiegen, würden doch diese Schutzgüter nicht beeinträchtigt (Wasserversorgung, Denkmäler, Landeskultur, Gemeingebrauch) oder zwar beeinträchtigt (Naturschönheit), aber nicht zerstört.
29 Bestätigt worden sei auch, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern. Auch seien keine zulässigen technischen Alternativlösungen erkennbar, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellten und die nicht zu unverhältnismäßigen Kosten führten.
30 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Sinne des § 104a WRG 1959 seien daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot im Sinne des Paragraph 104 a, WRG 1959 seien daher gegeben.
31 Auch § 29 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) enthalte ein Abwägungsgebot, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben, die die Interessen des Naturschutzes qualifiziert beeinträchtigten, nur erteilt werden dürfe, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwögen.Auch Paragraph 29, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) enthalte ein Abwägungsgebot, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben, die die Interessen des Naturschutzes qualifiziert beeinträchtigten, nur erteilt werden dürfe, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwögen.
32 Trotz sehr hoher Wertigkeit des zerstörten Abschnittes des Längentales im Bereich des Speichers K und wesentlicher Eingriffe in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch das Vorhaben sei aus später dargestellten Gründen ein langfristiges öffentliches Interesse anzuerkennen, das als überwiegend anzuerkennen sei.
33 Das Beschwerdeverfahren habe auch keine Fehler bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hervorgebracht, sodass der behördlichen Einschätzung folgend davon auszugehen sei, dass die langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes ebenso wie der §§ 30a und 30c WRG 1959 überwögen.Das Beschwerdeverfahren habe auch keine Fehler bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hervorgebracht, sodass der behördlichen Einschätzung folgend davon auszugehen sei, dass die langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes ebenso wie der Paragraphen 30 a und 30 c WRG 1959 überwögen.
34 Diese Einschätzung könne bereits für das Vorhaben an sich aufgrund einer isolierten Betrachtung seiner Auswirkungen, ohne Zugrundelegung der im Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland (WWRP TOL) dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse getroffen werden. Für die zu treffende Abwägungsentscheidung spiele diese Verordnung keine Rolle.
35 Eine weitere Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sei nicht mehr durchzuführen. Diese Bestimmung normiere eine zusätzliche Abweisungsmöglichkeit, wenn die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen jeweils für sich genommen zwar erfüllt seien, eine Gesamtbewertung aber zu einem negativen Ergebnis führe. Abs. 5 des § 17 UVP-G 2000 habe eine Auffangfunktion. Er diene nicht dazu, eine Interessenabwägung, die bereits nach Materiengesetz durchgeführt worden sei, nochmals durchzuführen. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass eine Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu einem anderen Ergebnis führen würde.Eine weitere Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sei nicht mehr durchzuführen. Diese Bestimmung normiere eine zusätzliche Abweisungsmöglichkeit, wenn die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen jeweils für sich genommen zwar erfüllt seien, eine Gesamtbewertung aber zu einem negativen Ergebnis führe. Absatz 5, des Paragraph 17, UVP-G 2000 habe eine Auffangfunktion. Er diene nicht dazu, eine Interessenabwägung, die bereits nach Materiengesetz durchgeführt worden sei, nochmals durchzuführen. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass eine Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu einem anderen Ergebnis führen würde.
36 Im Rahmen der „artenschutzrechtlichen Prüfung“ befasste sich das BVwG zuerst mit einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des TNSchG 2005 und verneinte diese mit näherer Begründung. Letztlich gelangte es zum Ergebnis, dass für keine der im Vorhabensgebiet vorkommenden Vogelarten und für keine der im Vorhabensgebiet vorkommenden Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie die angeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt seien.
37 Bezüglich „sonstiger naturschutzrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen“ sei anzuführen, dass die Protokolle zur Alpenkonvention, so auch das Bodenschutzprotokoll, vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigt worden seien. Dies bedeute, dass sie vom Gesetzgeber entsprechend zu berücksichtigen seien, aber auch von der Vollziehung, sofern sie aufgrund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit dazu geeignet seien.
38 In weiterer Folge befasste sich das BVwG mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2005/04/0044, und mit weiteren Interpretationen des Bodenschutzprotokolls und gelangte unter Hinweis auf Art. 31 ff Wiener Vertragsrechtskonvention zur Schlussfolgerung, dass eine Auslegung des Art. 9 des Bodenschutzprotokolls nach der gewöhnlichen Bedeutung in ihrem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck einen strengen Schutz von Mooren ergebe, der jedoch in besonders begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden könne. In diesem Sinn sei auch der hier anzuwendende § 29 Abs. 2 Z 2 TNSchG 2005 zu interpretieren. Andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung, welche das Gebot einer Erhaltung eines Niedermoores überwögen, müssten besonders qualifiziert sein, um die Zerstörung des Moores rechtfertigen zu können. Die im Verfahren eingebrachten öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben rechtfertigten den Eingriff aus Sicht des BVwG.In weiterer Folge befasste sich das BVwG mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2005/04/0044, und mit weiteren Interpretationen des Bodenschutzprotokolls und gelangte unter Hinweis auf Artikel 31, ff Wiener Vertragsrechtskonvention zur Schlussfolgerung, dass eine Auslegung des Artikel 9, des Bodenschutzprotokolls nach der gewöhnlichen Bedeutung in ihrem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck einen strengen Schutz von Mooren ergebe, der jedoch in besonders begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden könne. In diesem Sinn sei auch der hier anzuwendende Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu interpretieren. Andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung, welche das Gebot einer Erhaltung eines Niedermoores überwögen, müssten besonders qualifiziert sein, um die Zerstörung des Moores rechtfertigen zu können. Die im Verfahren eingebrachten öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben rechtfertigten den Eingriff aus Sicht des BVwG.
39 Nach Überlegungen zu den „sonstigen wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen“, insbesondere zur Gesetzeskonformität des WWRP TOL, verwies das BVwG darauf, dass jedenfalls eine Abwägung öffentlicher Interessen gemäß § 104a WRG 1959 durchzuführen sei. Bei dieser Abwägung der öffentlichen Interessen sei für jedes Vorhaben im Einzelfall das Überwiegen vor anderen Interessen zu prüfen. Die durch den WWRP TOL als öffentliche Interessen festgelegten Interessen könnten im Einzelfall als nicht überwiegend festgestellt werden und die Vorgaben des § 104a WRG 1959 seien unabhängig vom WWRP TOL jedenfalls einzuhalten.Nach Überlegungen zu den „sonstigen wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen“, insbesondere zur Gesetzeskonformität des WWRP TOL, verwies das BVwG darauf, dass jedenfalls eine Abwägung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 durchzuführen sei. Bei dieser Abwägung der öffentlichen Interessen sei für jedes Vorhaben im Einzelfall das Überwiegen vor anderen Interessen zu prüfen. Die durch den WWRP TOL als öffentliche Interessen festgelegten Interessen könnten im Einzelfall als nicht überwiegend festgestellt werden und die Vorgaben des Paragraph 104 a, WRG 1959 seien unabhängig vom WWRP TOL jedenfalls einzuhalten.
40 Unter dem Titel „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Schädigung von Boden, Pflanzen- oder Tierbestand, oder des Zustandes der Gewässer“ führte das BVwG aus, der für die Zulässigkeit von Eingriffen in Oberflächengewässer beim konkreten Vorhaben anzuwendende § 104a WRG 1959 enthalte kein Gebot der Kompensation von Eingriffen. Die in Abs. 2 Z 1 vorgesehenen „praktikablen Minderungsmaßnahmen“ müssten die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers mindern. Kompensationsmaßnahmen in anderen Wasserkörpern seien keine „praktikablen Vorkehrungen“. In § 105 WRG 1959, auf den der Einleitungssatz des § 104a Abs. 2 verweise, sei aber die grundsätzliche Möglichkeit und Verpflichtung der Behörde zur Erteilung von Auflagen etwa zum Schutz des ökologischen Zustandes der Gewässer vorgesehen. Gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 sei, wie ausgeführt, eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich sei, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Unter dem Titel „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Schädigung von Boden, Pflanzen- oder Tierbestand, oder des Zustandes der Gewässer“ führte das BVwG aus, der für die Zulässigkeit von Eingriffen in Oberflächengewässer beim konkreten Vorhaben anzuwendende Paragraph 104 a, WRG 1959 enthalte kein Gebot der Kompensation von Eingriffen. Die in Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehenen „praktikablen Minderungsmaßnahmen“ müssten die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers mindern. Kompensationsmaßnahmen in anderen Wasserkörpern seien keine „praktikablen Vorkehrungen“. In Paragraph 105, WRG 1959, auf den der Einleitungssatz des Paragraph 104 a, Absatz 2, verweise, sei aber die grundsätzliche Möglichkeit und Verpflichtung der Behörde zur Erteilung von Auflagen etwa zum Schutz des ökologischen Zustandes der Gewässer vorgesehen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 sei, wie ausgeführt, eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erte