TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 L516 2202483-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2202483-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I bis V wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 30.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 10.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt VII sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Mit Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch sieben sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 12.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 31.07.2018 Beschwerde erhoben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 09.08.2018, L516 2202483-1/2E, die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides ersatzlos und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukomme.4. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 09.08.2018, L516 2202483-1/2E, die Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides ersatzlos und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, unverheiratet und kinderlos. Er wohnte bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX, Distrikt Munsiganj, wo er drei Jahre die Grundschule besuchte und danach als Landwirt arbeitete. Seine Eltern und Geschwister leben alle nach wie vor in Bangladesch, der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Nach seiner Ausreise aus Bangladesch lebte er einige Monate im Irak, wo er in einer Bank arbeitete; danach hielt er sich für etwa acht Monate in Griechenland auf, bevor er von dort nach Österreich weiterreiste.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, unverheiratet und kinderlos. Er wohnte bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 , Distrikt Munsiganj, wo er drei Jahre die Grundschule besuchte und danach als Landwirt arbeitete. Seine Eltern und Geschwister leben alle nach wie vor in Bangladesch, der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Nach seiner Ausreise aus Bangladesch lebte er einige Monate im Irak, wo er in einer Bank arbeitete; danach hielt er sich für etwa acht Monate in Griechenland auf, bevor er von dort nach Österreich weiterreiste.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 30.06.2018 in Österreich ein, wo er sich zumindest bis zum 27.07.2018 ununterbrochen aufhielt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er besuchte in Österreich einen Deutschkurs und ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch und Österreich und seinen Aufenthalten im Irak und in Griechenland (oben II.1.2. und II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von zumindest 30.06.2018 bis 27.07.2018 erschließt sich aus dem Datum der Antragsstellung auf internationalen Schutz bzw aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, da nach Abmeldung des Wohnsitzes mit 27.07.2018 dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, wo sich der Beschwerdeführer nunmehr aufhält. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch und Österreich und seinen Aufenthalten im Irak und in Griechenland (oben römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von zumindest 30.06.2018 bis 27.07.2018 erschließt sich aus dem Datum der Antragsstellung auf internationalen Schutz bzw aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, da nach Abmeldung des Wohnsitzes mit 27.07.2018 dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, wo sich der Beschwerdeführer nunmehr aufhält. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich

(SA).

2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.3.1. Bei der Erstbefragung am 30.06.2018 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages an, dass Mitte 2016 die Wahl des Chairman für eine Union stattgefunden habe. Die Kandidaten seien Mohosina Kalpana HAQUE und Ripon PATOWARI gewesen. Er sei für HAQUE gewesen. Während dieser Wahl habe es Auseinandersetzungen gegeben, bei der jemand ermordet worden sei und es auch eine Bombardierung gegeben habe. Wegen der Bombardierung sei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden und es laufe nach wie vor ein Prozess. Deswegen habe er Bangladesch verlassen. Anfang 2018 habe es dann in Bangladesch Raubüberfälle gegeben und es sei wieder gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden, obwohl sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Griechenland aufgehalten habe. Wegen dieses zweiten Prozesses könne er nicht zurückkehren, da ihn eine hohe Strafe erwarten würde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen Geld für seine Ausreise geliehen und da er es im Falle einer Rückkehr nicht zurückzahlen könne, befürchte der Beschwerdeführer, von diesen Personen umgebracht zu werden (AS 11). Er sei legal mit einem von der Behörde ausgestellten Reisepass und einem Visum nach Irak ausgereist (AS 7)

Er wolle nach Frankreich, da er dort seine Cousins habe und zu diesen wolle (AS 9). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Partei Awami League gewesen und es gebe innerhalb der Awami League zwei Gruppen: Mohasinhaq Kalpana und Ripan Patari. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen diesen Gruppen gegeben und es seien Bomben geworfen worden. Von der Ripan Patari-Gruppe sei jemand verletzt worden, weshalb Anzeige erstattet worden sei. Aufgrund der Schwierigkeiten mit der Polizei sei der Beschwerdeführer eine Woche später aus Bangladesch ausgereist. Die Polizei sei gekommen und habe nicht gewusst, wer die Bombe geworfen habe. Die Ripan Partari habe dann bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Zudem sei er aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, da er sehr viele Schulden habe (AS 57). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer drei Tage lang inhaftiert gewesen, da er falsch beschuldigt wurden sei, Drogen zu verkaufen. Zum ersten Gerichtstermin sei der Beschwerdeführer erschienen, zum zweiten nicht mehr, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei; der Gerichtsprozess laufe noch immer (AS 58). Von jenem Haftbefehl habe er drei Monate vor seiner Flucht erfahren (AS 59).

2.3.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (AS 94ff), dass der Beschwerdeführer seine Angaben lediglich vage geschildert habe, er etwa keine detaillierten Angaben zu den Auseinandersetzungen zwischen den beiden besagten Gruppen der Partei abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck erwecken können, als habe er das Geschilderte tatsächlich erlebt. So sei der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen, die beiden Wahlkandidaten zu beschreiben bzw anzugeben, welche Verbindung zwischen diesen beiden zur Awami League bestehe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den genauen Zeitpunkt der Auseinandersetzung anzugeben, zur Auseinandersetzung selber habe er keine detaillierten Angaben gemacht. Er habe lediglich angegeben, er habe nur gesehen, wie die "Gruppen" gestritten hätten. Hier habe er nicht konkret angegeben, dass es tatsächlich zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass man sehr wohl in der Lage sein müsse, als Mitglied der Awami League und Zeuge jener Auseinandersetzung, solche Fragen detailliert und von sich aus selbstständig beantworten zu können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft: Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zwei Anzeigen gegen ihn gegeben habe: einmal wegen der Auseinandersetzung, die er auch bei der späteren Einvernahme vor dem BFA angegeben habe. Er habe dazu bei der Erstbefragung angegeben, dass er verdächtigt worden sei und deshalb Bangladesch verlassen habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe er demgegenüber angegeben, dass er nicht wisse, wer wen anlässlich der Auseinandersetzungen angezeigt habe; er habe insbesondere nicht angegeben, dass er deswegen angezeigt worden sei. Die zweite Anzeige, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, sei gegen ihn erstattet worden, nachdem es in Bangladesch im Jahr 2018 Raubüberfälle gegeben habe, obwohl er sich damals bereits in Griechenland aufgehalten habe. Zu dieser Anzeige habe der Beschwerdeführer jedoch bei der Einvernahme vor dem BFA keine Angaben mehr gemacht. Im Laufe der Einvernahme vor dem BFA habe er auf die Frage, weshalb er tatsächlich ausgereist sei, angegeben, wegen eines Haftbefehls aus dem Jahr 2015 sowie aus wirtschaftlichen Gründen aus Bangladesch geflohen zu sein. Die Auseinandersetzung 2016 habe er dabei nicht mehr angeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Haftbefehl aus 2015 nicht vorgebracht habe, als er zuvor im Zuge der Einvernahme aufgefordert worden sei, alle seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Der Beschwerdeführer habe auch keine Bedenken gehabt, unter Benutzung des ihm offenbar ohne Schwierigkeiten ausgestellten nationalen Reisedokumentes mit Visum über den Flughafen seines Heimatlandes auszureisen, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchtet habe, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe für das Verlassen der Heimat das Risiko der Aufgreifung durch staatliche Organe als zu groß einzustufen gewesen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass es kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben habe. Insofern der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, seien die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant, so das BFA.

2.3.3. Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen und dieses in knapper Form wiederholt (AS 163). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Mit den Beschwerdeausführungen wurde damit keinem der vom BFA im angefochtenen Bescheid dargestellten Argumente (siehe zuvor II. 2.3.2.) konkret entgegengetreten.2.3.3. Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen und dieses in knapper Form wiederholt (AS 163). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Mit den Beschwerdeausführungen wurde damit keinem der vom BFA im angefochtenen Bescheid dargestellten Argumente (siehe zuvor römisch zwei. 2.3.2.) konkret entgegengetreten.

2.3.4. In der Beschwerde wurde des Weiteren in allgemeiner Form gerügt, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, umfassend auf das individuelle Vorbringen einzugehen und die Hinweise des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages nicht näher hinterfragt zu haben, weshalb ein mangelhaftes Verfahren geführt worden sei (AS 161ff).

Es ist jedoch nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde unterlässt es aufzuzeigen, was bei einer in anderer Weise durchgeführten Befragung oder Verfahrensführung hätte hervorkommen können, zumal in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

2.3.5. Die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr des Beschwerdeführers, wonach er in Bangladesch inhaftiert werden könne und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in seinen nach Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werde, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach ihn die Polizei suche, nicht glaubhaft machen konnte, weswegen auch eine Verhaftung aufgrund des dargetanen Vorbringens des Beschwerdeführers, nicht anzunehmen ist.2.3.5. Die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr des Beschwerdeführers, wonach er in Bangladesch inhaftiert werden könne und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in seinen nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt werde, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach ihn die Polizei suche, nicht glaubhaft machen konnte, weswegen auch eine Verhaftung aufgrund des dargetanen Vorbringens des Beschwerdeführers, nicht anzunehmen ist.

2.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Argumenten des BFA, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden, im oben dargestellten Umfang an. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuellen Bedrohungen glaubhaft gemacht hat.

2.3.7. Zur allgemeinen Lage in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (vgl Bescheid, S 16 bis 30) gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete. Die Wirtschaft leidet unter Protesten und Straßenblockaden, die die Opposition organisiert. Die Regierung reagierte mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten, was die internationale Gemeinschaft scharf verurteilte. Extremistische Gruppen führten Angriffe auf religiöse Minderheiten, Akademiker, Ausländer und andere Gruppen durch; die Polizei gewährt inzwischen in vielen Fällen Personenschutz. Regelmäßig kommt es auch zu intra- und interreligiöser Gewalt. Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (Bescheid, S 21). Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem (Bescheid, S 22). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern, da Bangladeschs Sicherheitskräfte eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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