Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W212 1300633-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch RA Mag. Thomas Loos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, vertreten durch RA Mag. Thomas Loos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl:
318752208/170871882, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG, 46 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, 46 FPG, 52 Absatz 9, FPG, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsagehöriger Moldawiens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt.
Am 08.07.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen, nachdem er wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.
Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.
Nachdem der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde am 11.11.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte ausgestellt, da keine Heimreisedokumente erlangt werden konnten. Am 23.12.2012 wurde abermals eine Duldung bis 23.12.2013 erteilt.
Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", welcher von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die Duldungskarte wurde am 23.09.2015 bis zum 22.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert. Am 23.09.2016 wurde eine weitere Duldungskarte, gültig bis zum 22.09.2017, ausgestellt.
Mit Schreiben vom 25.07.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer die Beabsichtigung der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich seiner privaten und familiären Verhältnisse eingeräumt.
In einer Stellungnahme vom 01.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 23.11.2004 nach Österreich eingereist, da seine Mutter und Großmutter verstorben seien und er sich in Österreich ein besseres Leben habe aufbauen wollen. Er sei illegal eingereist, besitze kein Reisedokument und sei moldawischer Staatsbürger. Er halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf. In Moldawien habe er neun Jahre die Schule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Moldawien. Zurzeit befände er sich in Haft, davor sei er von der evangelischen Kirche unterstützt worden. Er sei in der Kirche integriert und spiele in einem Verein Fußball. Er spreche Deutsch und habe die Prüfung A2 absolviert. Seines Wissens nach könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, da ihn dieses nicht akzeptiere. Er habe seine Straftaten aus finanzieller Not heraus begangen und sei nie gewalttätig gewesen.
Am 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Ihm die Länderfeststellungen zu Moldawien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 16.04.2018 das Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.08.2017. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er eine österreichische Freundin habe.
Mit Bescheid vom 21.08.2018 wurde das mit Bescheid vom 11.11.2010 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung nach Moldawien zulässig (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 21.08.2018 wurde das mit Bescheid vom 11.11.2010 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 46, FPG sei die Abschiebung nach Moldawien zulässig (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die belangte Behörde verwies darauf, dass aufgrund der Änderung der Gesetzeslage das unbefristete Aufenthaltsverbot zu beheben sei. Der Beschwerdeführer sei insgesamt 20-mal angezeigt und zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er halte sich seit 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liege nicht vor, der Eingriff in das Recht auf Privatleben sei durch das Überwiegen des öffentlichen Interesses aufgrund der wiederholten Straffälligkeit gedeckt. Der Beschwerdeführer habe bis 2004 im Herkunftstaat gelebt, dort die Schule besucht und spreche die Landessprache. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei somit kein Grund zu erkennen, der eine Rückkehr nach Moldawien unzulässig machen würde. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen sei § 53 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Angesichts der großen Anzahl an Verurteilungen sei ein zehnjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt. Da der Verbleib des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Die belangte Behörde verwies darauf, dass aufgrund der Änderung der Gesetzeslage das unbefristete Aufenthaltsverbot zu beheben sei. Der Beschwerdeführer sei insgesamt 20-mal angezeigt und zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er halte sich seit 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liege nicht vor, der Eingriff in das Recht auf Privatleben sei durch das Überwiegen des öffentlichen Interesses aufgrund der wiederholten Straffälligkeit gedeckt. Der Beschwerdeführer habe bis 2004 im Herkunftstaat gelebt, dort die Schule besucht und spreche die Landessprache. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei somit kein Grund zu erkennen, der eine Rückkehr nach Moldawien unzulässig machen würde. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen sei Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Angesichts der großen Anzahl an Verurteilungen sei ein zehnjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt. Da der Verbleib des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Gegen Spruchpunkte II. - VII. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot nach alter Rechtslage als Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nach geltender Rechtslage anzusehen sei. In einem Aufhebungsverfahren werde neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Nunmehr sei über die Frage eines Aufenthaltsverbots bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot rechtskräftig entschieden, sodass keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden könne.Gegen Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sieben. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot nach alter Rechtslage als Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nach geltender Rechtslage anzusehen sei. In einem Aufhebungsverfahren werde neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Nunmehr sei über die Frage eines Aufenthaltsverbots bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot rechtskräftig entschieden, sodass keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden könne.
Der Beschwerdeführer sei aufrecht in Österreich geduldet. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse und mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeiten in Österreich sei er auf die schiefe Bahn geraten. Die Haft habe nunmehr zu einem Umdenken geführt. Er beachte alle Bewährungsauflagen, absolviere regelmäßig Freigänge, habe einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, mache den Führerschein und hole den Hauptschulabschluss nach. Er habe sich in der evangelischen Gemeinde integriert und sei dort aktiv, ebenso in einem Fußballverein. Seit einem halben Jahr führe er eine Beiziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Nach der Entlassung solle ein gemeinsames Familienleben geführt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Bindungen zu Moldawien. Es wäre ihm kaum möglich sich nach 14 Jahren in Österreich dort zurecht zu finden. Im Falle einer Abschiebung drohe ihm der Entzug seiner Existenzgrundlage. Er müsse dort auf der Straße leben und liefe Gefahr zu verhungern oder zu erfrieren. Abschließend wurde § 18 Abs. 5 BFA-VG als verfassungswidrig kritisiert und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.Der Beschwerdeführer sei aufrecht in Österreich geduldet. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse und mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeiten in Österreich sei er auf die schiefe Bahn geraten. Die Haft habe nunmehr zu einem Umdenken geführt. Er beachte alle Bewährungsauflagen, absolviere regelmäßig Freigänge, habe einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, mache den Führerschein und hole den Hauptschulabschluss nach. Er habe sich in der evangelischen Gemeinde integriert und sei dort aktiv, ebenso in einem Fußballverein. Seit einem halben Jahr führe er eine Beiziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Nach der Entlassung solle ein gemeinsames Familienleben geführt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Bindungen zu Moldawien. Es wäre ihm kaum möglich sich nach 14 Jahren in Österreich dort zurecht zu finden. Im Falle einer Abschiebung drohe ihm der Entzug seiner Existenzgrundlage. Er müsse dort auf der Straße leben und liefe Gefahr zu verhungern oder zu erfrieren. Abschließend wurde Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als verfassungswidrig kritisiert und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht fest.
Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.
Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Duldungskarten, die letzte gültig bis 22.09.2017, ausgestellt.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Verurteilungen auf: