RS OGH 2018/10/25 6Ob173/18m

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Norm

BTVG §12
  1. BTVG § 12 heute
  2. BTVG § 12 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. BTVG § 12 gültig von 01.08.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BTVG § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008
  5. BTVG § 12 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999
  6. BTVG § 12 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.1999

Rechtssatz

Der Treuhänder hat nicht nur die Überwachung der Erfüllung der Lastenfreistellungs­verpflichtung des Bauträgers gemäß § 9 Abs 3 BTVG, sondern auch die Prüfung und Überwachung sicherzustellen, ob die Sicherung, die vom Bauträger angeboten wird, tatsächlich „tauglich“ ist und bleibt. Die vom Gesetz geforderte notwendige Sicherung des Erwerbers liegt auch dann nicht vor, wenn der Treuhänder die vorgegebenen Treuhandkriterien nicht einhält und bloß ein „Sammelanderkonto“ anstatt getrennter Anderkonten für jeden Erwerber verwendet.Der Treuhänder hat nicht nur die Überwachung der Erfüllung der Lastenfreistellungs­verpflichtung des Bauträgers gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BTVG, sondern auch die Prüfung und Überwachung sicherzustellen, ob die Sicherung, die vom Bauträger angeboten wird, tatsächlich „tauglich“ ist und bleibt. Die vom Gesetz geforderte notwendige Sicherung des Erwerbers liegt auch dann nicht vor, wenn der Treuhänder die vorgegebenen Treuhandkriterien nicht einhält und bloß ein „Sammelanderkonto“ anstatt getrennter Anderkonten für jeden Erwerber verwendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132313

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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