RS Lvwg 2018/10/17 LVwG-AV-1267/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs4
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs3

Rechtssatz

Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 können sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl VwGH Ro 2014/04/0012; 2002/04/0030, mwN). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftaten, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrags einzubeziehen sind (vgl VwGH 97/04/0167; 2008/04/0144). Ferner hat die Gewerbebehörde auch auf das Ausmaß Bedacht zunehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH Ro 2014/04/0012; 2013/04/0151 mwN).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1267.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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