Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2193567-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb.XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 1181468002-180142799, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb.XXXX alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 1181468002-180142799, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen vor, die auf Asylantragstellungen am 03.11.2017 in Griechenland und am 21.12.2017 in Ungarn beruhen.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen. Zum Reiseweg gefragt gab er an, dass er vor ca. vier Monaten aus dem Iran ausgereist sei, wo er zehn Jahre lang gelebt habe. Er sei über die Türkei, Griechenland und Mazedonien schlepperunterstützt nach Serbien gelangt, wo er ca. einen Monat in einem Flüchtlingslager verbracht habe. Dort habe er sich in eine Liste eingetragen, damit er legal nach Ungarn reisen dürfe. Er sei dann von der serbischen Behörde zur ungarischen Grenze gebracht worden, wo er von der ungarischen Polizei in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Dort habe er zwei Monate verbracht und sei anschließend nach Österreich gelangt. In Ungarn habe er um Asyl angesucht und eine positive Erledigung erhalten. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn befragt gab er an, dass er dort ca. zwei Monate eingesperrt gewesen sei, sonst könne er keine Angaben machen. Er wolle nicht dorthin zurück.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Ein neuer Aufenthaltsort wurde nicht bekanntgegeben, im Zentralen Melderegister scheint zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.02.2018 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland und Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.02.2018 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland und Ungarn.
Mit Schreiben vom 19.03.2018 gaben die griechischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch keine Entscheidung ergangen sei.
Mit Schreiben vom 20.03.2018 gaben die ungarischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2017 um internationalen Schutz angesucht habe und ihm am 07.02.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er sei in Ungarn als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2018 wurde die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers davon informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Da der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme bekannt sei, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, könne der gegenständliche Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Da der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme bekannt sei, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, könne der gegenständliche Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden.
Die Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn:
"Schutzberechtigte
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
Beim Beschwerdeführer seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt worden. Im Verfahren seien keine konkreten auf den Beschwerdeführer persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht worden, die gerade in seinem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben und könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Beim Beschwerdeführer seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt worden. Im Verfahren seien keine konkreten auf den Beschwerdeführer persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht worden, die gerade in seinem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben und könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 10.04.2018 zugestellt, dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am selben Tag aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
3. Gegen den Bescheid wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Der Bescheid sei ausschließlich aufgrund der Aktenlage erlassen worden, ohne den Beschwerdeführer oder dessen gesetzliche Vertretung in das Verfahren miteinzubeziehen. Ebensowenig seien Länderfeststellungen zu Ungarn ausgefolgt worden, noch habe es eine Aufforderung zur Stellungnahme gegeben. Weiters sei die Beweiswürdigung unhaltbar und beruhe auf aktenwidrigen Annahmen. So habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in Ungarn schlecht behandelt und trotz seiner Minderjährigkeit zwei Monate eingesperrt gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich auch in keinster Weise damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle und habe eine Kindeswohlprüfung vollkommen unterlassen. Auch seien die herangezogenen Länderfeststellungen eindeutig veraltet und würden ein unausgewogenes, beschönigendes und einseitiges Bild der Aufnahme- und Versorgungssituation für Flüchtlinge bieten. Unter Zitierung eines AIDA- und eines Human Right Watch-Berichtes, jeweils aus dem Jahr 2016, wurde ausgeführt, dass viele Schutzberechte obdachlos seien und es signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen gebe. Abschließend werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit hg. Beschluss vom 26.04.2018, W205 2193567-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 14.06.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer an seine gesetzliche Vertretung aktuelle Feststellungen zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn und räumte ihm die Möglichkeit ein, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen.
Eine Stellungnahme wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht erstattet und langte eine solche auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise zunächst am 03.11.2017 in Griechenland und danach am 21.12.2017 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde in Ungarn am 07.02.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt, woraufhin er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich und brachte am 09.02.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Lage für Schutzberechtigte im Mitgliedstaat Ungarn legt das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zu Grunde, die wie folgt lauten (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeine Informationen zur Lage Schutzberechtigter in Ungarn erbeten, insbesondere zur Situation subsidiär Schutzberechtigter.
(...)
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutztitels noch für 30 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben dürfen. Danach müssen sie sich eine Unterkunft suchen. Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden. Integrationsunterstützung gibt es seit 2016 keine mehr. NGOs berichten von extremen Integrationsschwierigkeiten für Schutzberechtigte nach dem Auszug aus den Unterbringungsstrukturen für Asylwerber. Wenn sie sich die Wohnungsmieten nicht leisten können, ist Obdachlosigkeit oftmals ein Problem. Kostenlose Unterkunft wird nur von der Zivilgesellschaft und Kirchen angeboten, hauptsächlich in Budapest, aber ihre Kapazitäten sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, die Sprachbarriere gilt hier als das größte Zugangshindernis. Flüchtlinge arbeiten meist im Billiglohnsektor. Die NGO Menedek verfügt daher über ein Mentoringprogramm für arbeitssuchende Schutzberechtigte. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben betreffend medizinische Versorgung für sechs Monate ab Statuszuerkennung weiterhin dieselben Rechte wie Asylwerber. Danach haben sie dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. In der Praxis begegnen Schutzberechtigte denselben Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylwerber - insbesondere die Sprachbarriere, aber auch mangelndes Wissen des medizinischen Personals über die Rechte von Flüchtlingen.
Einzelquellen:
(...)
Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm für die dort untergebrachten Minderjährigen. Das Zentrum und die Vormunde unterstützen die Betroffenen aktiv bei der Schuleinschreibung. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Minderjährige in Berufsausbildung haben oft Probleme mit der Sprachbarriere aber die NGO Menedek bietet auch hier Vorbereitungsklassen an. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel kommen nach dem 18. Geburtstag für weitere Leistungen infrage und können ihr Recht auf Bildung behalten bis sie 24 werden.
(...)
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für den Fall, dass er in Ungarn eine medizinische Behandlung benötigen sollte, ist festzuhalten, dass anerkannte Flüchtlinge diesbezüglich für sechs Monate ab Statuszuerkennung weiterhin dieselben Rechte wie Asylwerber haben und danach ungarischen Bürgern gleichgestellt sind.
Der Beschwerdeführer hat als unbegleiteter Minderjähriger mit Schutztitel nach den Länderfeststellungen ein Recht auf Bildung und fällt auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm für die dort untergebrachten Minderjährigen; das Zentrum und die Vormunde unterstützen die Betroffenen aktiv bei der Schuleinschreibung.
Der Beschwerdeführer hat keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers, seinen Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn und des ihm in Ungarn zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus seinen Angaben im Zusammenhang mit dem Ergebnis des mit den ungarischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, das aktenkundig ist.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich die Situation für Schutzberechtigte in Ungarn vor dem Hintergrund des jüngst vom Europaparlament eingeleiteten EU-Rechtsstaatsverfahren gegen Ungarn wegen schwerwiegender Verletzungen der Demokratie und der europäischen Werte nunmehr unmittelbar verschlechtern könnte.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben sowie auf den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
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1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
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§ 15 (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15, (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
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4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
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§ 19 (1) ...Paragraph 19, (1) ...
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24, (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. ...
3. ...
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. V