TE Bvwg Beschluss 2018/10/2 W246 2141487-1

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W246 2141487-1/36E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. 1073294201-150658092:

A) Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17

VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX bzw. eines allfälligen anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Taliban ihn entführt und 20 Tage gefangen gehalten hätten. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer gegen seinen Willen ausgebildet und ihm u.a. beigebracht worden, wie man ein Maschinengewehr benütze. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen einen Anschlag (Selbstmordattentat) auf den Flughafen XXXX verübe. In einem unbeobachteten Moment sei dem Beschwerdeführer die Flucht vor den Taliban gelungen. In der Folge sei er zu einem Freund seines Vaters gegangen, der daraufhin aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer an die Taliban zu übergeben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan ausgereist und in der Folge nach Europa gelangt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die aufschiebende Wirkung ab.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Fluchtgrund auf Grund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen als nicht glaubhaft darstellen würden. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bedroht worden wäre oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht werden würde.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.

6. Mit Beschluss vom 15.12.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, zu. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Entscheidung innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, nicht getroffen werden könne. Der Beschwerdeführer mache mit seinen Ausführungen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend.

7. Mit Schreiben vom 08.01.2017 traf der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters Ausführungen zu den von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründen.

8. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes

XXXX vom 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen

der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB,

der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und

der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB

nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.

10. Mit Schreiben vom 19.07.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Obersten Gerichtshof, alle für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevanten Aktenteile des Strafaktes hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 in Kopie zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 27.07.2018 gab der Oberste Gerichtshof bekannt, dass sich der betreffende Strafakt aktuell bei der Generalprokuratur zu Stellungnahme befinden würde.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Generalprokuratur, alle für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevanten Aktenteile des Strafaktes hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 in Kopie zu übermitteln.

Die Generalprokuratur gab mit Schreiben vom 22.08.2018 bekannt, dass der betreffende Strafakt wieder an den Obersten Gerichtshof rückübermittelt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.08.2018 die angeforderten Kopien des o.a. Strafaktes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen

der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB,

der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und

der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB

nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017 ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 folgen aus den vom Obersten Gerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kopien aus dem diesbezüglichen Strafakt des Beschwerdeführers sowie aus dem Beschwerdeakt vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

3.1. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42).

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH).

Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig, diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009; 28.11.2013, 2013/03/0070, ua.).

3.3. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018 (Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB, der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB) ist nach wie vor beim Obersten Gerichtshof anhängig. Das Strafverfahren des Beschwerdeführers ist somit nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Von der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied der Taliban gewesen ist und für diese ein Selbstmordattentat verüben hätte sollen (s. die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2018), hängt die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ab. Darüber hinaus wäre durch eine rechtskräftige Verurteilung im soeben angeführten Strafverfahren unter Umständen ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Straftat verurteilt wird, stellt daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in zweifacher Hinsicht eine Vorfrage iSd § 38 zweiter Satz AVG dar. Das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im angeführten strafgerichtlichen Verfahren erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage nach § 38 erster Satz AVG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst.

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Aussetzung, Strafverfahren, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W246.2141487.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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