1 Mit Bescheid vom 12. August 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) u.a. das Erlöschen der in Zusammenhang mit zwei Wasserkraftanlagen verliehenen Wasserbenutzungsrechte der Revisionswerberin und HP. fest und sprach aus, dass die durch die Auflassung dieser Wasserbenutzungsrechte notwendig werdenden Vorkehrungen einer eigenen Entscheidung vorbehalten würden.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem unangefochten gebliebenen Erkenntnis vom 18. März 2016 als unbegründet ab.
3 Mit Spruchpunkt I. a) des Bescheides vom 5. September 2016 verpflichtete die BH die Revisionswerberin und HP. zur ungeteilten Hand gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 zur Durchführung folgender Maßnahmen: 3 Mit Spruchpunkt römisch eins. a) des Bescheides vom 5. September 2016 verpflichtete die BH die Revisionswerberin und HP. zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zur Durchführung folgender Maßnahmen:
"1. Im Bereich des Einlaufs des Oberwerkskanals ¿WKA (Revisionswerberin)' sind alle Bauwerke zu entfernen (Einlaufschütze, Eiswände, Leerschuß, udgl.) und ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Einlauf in den Werkskanal auf Grundstück Nr. 1729/1, KG S, auf eine Länge von ca. 10 m (Ende des Spülkanals) und der Spülkanal auf Grundstück Nr. 67, KG S, sind dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung abzuschließen.
3. Die letztmaligen Vorkehrungen sind von einem
Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren."
4 Mit Spruchpunkt I. b) wurde die Revisionswerberin zusätzlich zur Durchführung folgender Maßnahmen verpflichtet: 4 Mit Spruchpunkt römisch eins. b) wurde die Revisionswerberin zusätzlich zur Durchführung folgender Maßnahmen verpflichtet:
"1. Im Bereich der Wasserkraftnutzung ¿WKA (Revisionswerberin) Postzahl 3' (Krafthaus, Werkskanal) sind alle maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Einrichtungen und Anlagen (Turbinen, Generatoren, Steuerungseinrichtungen, Rechenanlagen, Schützen, etc.) ordnungsgemäß abzubauen und zu entsorgen.
2. Die letztmaligen Vorkehrungen sind von einem
Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren."
5 HP. wurde in diesem Bescheid zur Durchführung u. a. folgender Maßnahme verpflichtet:
"Der Gewölbedurchlass (Werkskanal) unter der LX (Grundstück Nr. 1723/2, KG S) ist fachgerecht, nach statischen Kriterien und dauerhaft mit Beton zu verpressen."
6 Gegen den Bescheid der BH vom 5. September 2016 erhoben die Revisionswerberin und HP. Beschwerde an das LVwG.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2017 änderte das LVwG den Spruch des Bescheides der BH vom 5. September 2016 wie folgt ab:
"Auf Grund der Auflassung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter den PZ 3 und PZ 75 eingetragenen Wasserbenutzungsrechte (Erlöschensfeststellung mit Bescheid der (BH) vom 12. August 2015 (...) bzw. Erkenntnis des (LVwG) vom 18. März 2016 (...)) sind folgende letztmalige Vorkehrungen durchzuführen:
1. Am beiden Wasserkraftanlagen gemeinsamen Werkskanal samt
Spüleinrichtungen haben die letzten Wasserberechtigten (Revisionswerberin und HP.) folgende Maßnahmen zu treffen, wobei die Verpflichtung zu ungeteilten Handen besteht:
a. Am Einlauf in den Werkskanal (Grundstück Nr. 1729/1, KG S) sind folgende Bauteile zu entfernen:
die betonierte Eiswand an der Abzweigung des Werkskanals vom Kremsfluss, die Einlaufschütze mit Tafeln sowie der Leerschütz mit Tafeln.
b. Der Einlauf in den Werkskanal auf Grundstück Nr. 1729/1, KG S, ist auf eine Länge von 10 m (Ende des Spülkanals) dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung zu verschließen.
c. Die Spülkanäle auf dem Grundstück Nr. 67, KG S bzw. auf Grundstücken Nr. 1729/6, .37/2 sowie 74/2, alle KG S, sind dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung zu verschließen.
d. Der Gewölbedurchlass im Zuge des Werkskanals unter der
Landesstraße LX (Grundstück Nr. 1723/2, KG S) ist fachgerecht nach
statischen Kriterien und dauerhaft mit Beton zu verpressen.
e. Der Werkskanal im Bereich der Krafthäuser beider
(ehemaliger) Wasserkraftanlagen PZ 3 und PZ 75 ist mit zur Hohlraumverfüllung geeignetem, abfallrechtlich zulässigem Material zu verfüllen, soweit Absturzgefahr besteht (Bereiche mit Holzüberdeckung bzw. offene Bereiche, bei denen die Fußbodenkante des Gebäudes um mehr als 50 cm unterschritten wird).
f. Der offene Bereich des Unterwerkskanals von der Mündung
des Werksbaches in den Kremsfluss aufwärts bis zum Beginn der Abdeckung unterhalb der Wasserkraftanlage PZ 75 ist mit zur Hohlraumverfüllung geeignetem und abfallrechtlich zulässigem Material niveaugleich mit der angrenzenden Geländeoberkante aufzufüllen. Bis zur vollständigen Durchführung dieser Maßnahme ist eine Absturzsicherung in Form eines Zaunes oder Geländers vorzunehmen.
Sämtliche Maßnahmen (a.-f.) müssen von einem Fachkundigen durchgeführt und dokumentiert werden.
2. Die letzte Wasserberechtigte der Anlage PZ 3, (Revisionswerberin), hat überdies im Krafthaus dieser Anlage folgende Maßnahme zu treffen: Die Stromversorgung ist durch einen Fachkundigen abzuklemmen und ordnungsgemäß zu sichern.
Bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen sind folgende Fristen einzuhalten:
Trennung der elektrischen Anlage im Krafthaus der PZ 3:
binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung
- Beseitigung der Baulichkeiten/technischen Anlagen im
Einlaufbereich des Werkskanals (mit Ausnahme der Eiswand), Verfüllung des Werkskanals in diesem Bereich sowie Verschließen der Spülkanäle einschließlich dazugehörige Dokumentation:
bis zum 31. Oktober 2017
- Alle übrigen Maßnahmen (Beseitigung der Eiswand,
Verpressung des Gewölbedurchlasses, Verfüllung des Werkskanals im Bereich der Krafthäuser sowie des Unterwerkskanals, jeweils inklusive Dokumentation):
bis zum 31. Oktober 2019."
8 Nach den vom LVwG getroffenen Feststellungen begännen die bewilligten Anlagen mit der Wehranlage selbst, die den Kremsfluss schräg aufstaue. Von der Wehranlage zweige rechtsufrig der Oberwasserkanal ab, der über eine Länge von knapp 100 m zum Kraftwerk der Revisionswerberin führe. An Baulichkeiten vorhanden sei hier eine Eiswand, vor der sich eine Eisentraverse befinde und unter der das Wasser in den Werkskanal eintrete. Weiter vorhanden sei der Einlaufschütz bestehend aus Eisenträgern mit eingeschobenen Holztafeln knapp unterhalb sowie an der linken Werkkanalseite etwa 10 m unterhalb ein analog gestalteter Leerschütz, an den ein Ablaufkanal (Wehrbach) Richtung Kremsfluss führe.
9 Vor dem Krafthaus der Revisionswerberin sei eine Rechenanlage, an deren Seite ein Wehrschütz angebracht sei, situiert, über die das Wasser Richtung Turbine gelange. Die Turbine selbst sei am Tag der mündlichen Verhandlung in Betrieb und mit einem Generator verbunden gewesen.
10 Vor der Wasserkraftanlage schließe an die dort befindliche Rechenoberkante eine ca. 50 cm breite Spülrinne an, welche die Überwässer ins linksufrige Teilgerinne abführe. Anschließend an den Rechen sei die Feilfalle eingebaut, die 1,13 m breit und 1,3 m hoch sei. Der Streichüberfall, der ebenfalls linksufrig liege, weise eine Länge von 9 m auf und schließe direkt an die Feilfalle an.
11 Der Wasserkanal unterhalb der eben beschriebenen Wasserkraftanlage bestehe aus einem Gewölbekanal auf dem Betriebsgelände (ca. 23 m) sowie unter der Landstraße und Häusern anderer Besitzer (ca. 62 m) und anschließend aus einem teilweise offenen Gerinne, das nach ca. 73 m zur Wasserkraftanlage der HP. führe. Linksseitig sei ein Spülkanal, verschlossen mit einer Spülschütze mit einer lichten Weite von 1,3 m und einer lichten Höhe von 1,5 m. Der Gewölbekanal sei vom Krafthaus aus zugänglich.
12 Hier angeschlossen sei ein Krafthaus (Wasserkraftanlage der HP.) samt zugehörigen Anlagen, die außer Betrieb seien. Der Ablaufkanal sei zurzeit mit einer Holzdecke abgeschlossen und etwa 1 m tief. Außerhalb des Gebäudes verlaufe der Werkskanal unterirdisch, bis er bei einer Betonplatte ans Tageslicht trete. Derzeit sei das Gelände um den offenen Ablaufkanal (Länge ca. 56 m laut Planunterlagen der Behörde) Richtung Krems ungesichert. Die Höhe vom Wasserspiegel des Unterwerkskanals bis zur Betonplattenoberkante betrage ca. 3 m. Der Kanal selber führe weiter bis zum Kremsfluss.
13 Der Kremsfluss stelle sich in Folge der Ausleitung zum Zwecke der gegenständlichen Wasserkraftanlagen als etwa 416 m lange Restwasserstrecke dar, dessen hydromorphologischer Zustand als mäßig eingestuft werde. Zur Erreichung eines guten hydromorphologischen Zustandes (vgl. Qualitätszielverordnung Ökologie OG) sei - abgesehen von Maßnahmen an der Wehranlage, welche jedoch in Folge der Überlassung dieses Anlagenteils der Marktgemeinde S oblägen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien - auch die vollständige Stilllegung der Ausleitung erforderlich, wozu es der dauerhaften Beseitigung der Ausleitung von Wasser aus dem Kremsfluss in den Werkskanal bedürfe.13 Der Kremsfluss stelle sich in Folge der Ausleitung zum Zwecke der gegenständlichen Wasserkraftanlagen als etwa 416 m lange Restwasserstrecke dar, dessen hydromorphologischer Zustand als mäßig eingestuft werde. Zur Erreichung eines guten hydromorphologischen Zustandes vergleiche , Qualitätszielverordnung Ökologie OG) sei - abgesehen von Maßnahmen an der Wehranlage, welche jedoch in Folge der Überlassung dieses Anlagenteils der Marktgemeinde S oblägen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien - auch die vollständige Stilllegung der Ausleitung erforderlich, wozu es der dauerhaften Beseitigung der Ausleitung von Wasser aus dem Kremsfluss in den Werkskanal bedürfe.
14 Im Bereich der Wehranlage und des Werkskanales komme es regelmäßig zu Hochwässern; bereits beim 30-jährlichen Hochwasser (HQ 30) komme es zu großräumigen Überflutungen. Im Fall höherer Wasserführungen könnte Flusswasser (bei unverändertem Bestand der Anlage und Unterbleiben von Instandhaltungsmaßnahmen) über die Bereiche Einlaufkanal und Spülkanäle in den Werkskanal gelangen, womit Materialeintrag und Einwirkungen auf die vom Wasser umspülten Bereiche verbunden wären. Bauteile im Werkskanal, die derzeit der Wasserkraft widerstünden, könnten bei Entfall der Instandhaltung der Anlagen beschädigt oder zerstört und vom Wasser weitertransportiert werden und die Hochwassersituation verschärfen.
15 Um der wasserwirtschaftlich gebotenen Gewährleistung der Wasserführung im Kremsfluss Rechnung zu tragen, sei der Einlaufbereich des Werkskanals dauerhaft zu verschließen, um das gesamte Wasser im Fluss zu belassen.
16 Zur Sicherstellung des wasserwirtschaftlichen Interesses am Hochwasserschutz sei es erforderlich, den Einlaufbereich nicht nur zu verschließen, sondern an die ursprüngliche Geländehöhe anzugleichen (keine Änderung der Abflussverhältnisse gegenüber dem früheren Zustand), die Bereiche, in denen Wasser im Hochwasserfall aus dem Kremsfluss in den Werkskanal eindringen könne, ebenso dauerhaft zu verschließen (Spülkanäle, etc.) und im Einlaufbereich Oberwasserkanal alle Bauwerke zu entfernen, um eine Schädigung der davon unterhalb liegenden Anrainer zu verhindern.
17 Um diese Ziele zu erreichen, seien somit die im Spruch hinsichtlich des Einlaufbereiches des Werkskanales sowie hinsichtlich der beiden Spülkanäle vorgesehenen Maßnahmen erforderlich.
18 Da es zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einer entsprechenden Fachkunde bedürfe, sowie angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für das öffentliche Interesse, müssten diese Maßnahmen von einem entsprechend Fachkundigen durchgeführt und - schon aus Gründen der praktikablen Nachprüfbarkeit - dokumentiert werden.
19 Unter der Landesstraße LX werde der Werkskanal in Form eines Gewölbekanals geführt, wobei Unterlagen über den Zustand des Gewölbes nicht vorlägen. Sollte das Gewölbe in Zukunft nicht regelmäßig auf Standfestigkeit überprüft und entsprechend den statischen Anforderungen in Stand gehalten werden, bestehe die Gefahr des Einstürzens, wobei (neben Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) die Sicherheit der die Straße benützenden Personen gefährdet wäre (wobei überdies Sachschäden, etwa an Kraftfahrzeugen, drohen würden). Es sei daher zur Hintanhaltung dieser Gefahr erforderlich, den Gewölbedurchlass im Bereich der Querung in der im Spruch näher beschriebenen Form zu verfüllen. Die Erbringung eines Standsicherheitsnachweises stelle dazu keine taugliche Alternative dar, da nicht davon auszugehen sei, dass ein derartiges Bauwerk ohne weitere Überwachung und erforderlichenfalls Instandhaltung in alle Zukunft standsicher sein werde.
20 Im Bereich der Krafthäuser bestünden zum Teil nur mit Holzbohlen vorgenommene Überdeckungen bzw. offene Bereiche über dem Werksbach. Diese Abdeckungen könnten bei Unterbleiben einer weiteren Instandhaltung einbrechen. Dadurch könnten Personen zu Schaden kommen, die diese Gebäude betreten würden. Um diese Gefahr zu verhindern, seien die absturzgefährdeten Bereiche aufzufüllen.
21 Eine Absturzgefahr bestehe auch im letzten Abschnitt des Unterwerkskanals im Anschluss an das Krafthaus der HP., weil in diesem Bereich ungesicherte bis zu ca. 3 m hohe senkrechte Wände bestünden. Im Falle eines Absturzes könnten Personen verletzt oder sogar getötet werden. Um diese Gefahr zu beseitigen, sei es erforderlich, den offenen Bereich des Unterwerkskanals im Anschluss an die Wasserkraftanlage der HP. bis zur Einmündung in die Krems geländegleich anzufüllen. Bis zum Abschluss dieser Maßnahme sei es notwendig, eine Absturzsicherung in Form eines Zauns oder Geländers anzubringen und solange aufrechtzuhalten, bis die Auffüllung erfolgt sei.
22 Zur Auffüllung der Hohlräume im Bereich der Krafthäuser sowie des Unterwerkskanals könne jegliches zur Hohlraumverfüllung geeignetes (abfallrechtlich zulässiges) Material verwendet werden, wogegen in jenen Bereichen, die vor dem Zutritt von Wasser aus dem Kremsfluss gesichert werden müssten, die im Spruch beschriebene dichte Ausführung zu erfolgen habe.
23 Das Erfordernis der Beseitigung von maschinellen Einrichtungen, wie im angefochtenen Bescheid angeordnet, könne unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen mit der Einschränkung nicht festgestellt werden, dass im Bereich des Krafthauses der Revisionswerberin zur Vermeidung von Gefahren für Personen die elektrische Verbindung dauerhaft abzutrennen sei. Dies sei auch zur Vermeidung eines weiteren konsenslosen Betriebs notwendig (im Zuge der mündlichen Verhandlung des LVwG sei die Turbine in Betrieb vorgefunden worden).
24 Die im Spruch festgelegten Fristen seien ausreichend, um bei Anspannung aller Kräfte die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Sie böten darüber hinaus noch Spielraum, um Maßnahmen zur schadlosen Niederschlags- bzw. Hochwasserabfuhr, die bisher über den funktionsfähigen Werkskanal erfolgt sei, zu planen und durchzuführen.
25 In rechtlicher Hinsicht hielt das LVwG fest, Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei, nachdem die Feststellung des Erlöschens der beiden in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechte bereits mit einem gesonderten Bescheid erfolgt sei, nur die Verpflichtung der Revisionswerberin und HP. zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten.
26 Da gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und "hiebei" auszusprechen sei, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, folge nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.6.1995, 94/07/0088), dass dies in einem Zuge zu geschehen habe und damit eine Teilbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 dritter Satz AVG nicht vorliege. Dies habe die BH nicht beachtet. Freilich bedeute dies nicht, dass nun eine Entscheidung hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen nicht mehr ergehen dürfte, sei doch der im Bescheid der BH vom 12. August 2015 erfolgte Vorbehalt in Rechtskraft erwachsen. Seine Rechtmäßigkeit sei daher nicht mehr zu prüfen. Jedenfalls könne - im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Vorbehalt - der Bescheid vom 12. August 2015 nicht so verstanden werden, dass damit die nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu entscheidende Verwaltungssache vollständig erledigt gewesen wäre. Der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen stehe daher das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Auch könne dem Gesetz keine Frist entnommen werden, innerhalb welcher nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten, sei doch dem Gesetz auch keine Pflicht zu entnehmen, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen (vgl. VwGH 18.2.1992, 91/07/0005). Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin gehe daher ins Leere. Die BH sei daher berechtigt gewesen, über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen abzusprechen.26 Da gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und "hiebei" auszusprechen sei, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, folge nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.6.1995, 94/07/0088), dass dies in einem Zuge zu geschehen habe und damit eine Teilbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz AVG nicht vorliege. Dies habe die BH nicht beachtet. Freilich bedeute dies nicht, dass nun eine Entscheidung hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen nicht mehr ergehen dürfte, sei doch der im Bescheid der BH vom 12. August 2015 erfolgte Vorbehalt in Rechtskraft erwachsen. Seine Rechtmäßigkeit sei daher nicht mehr zu prüfen. Jedenfalls könne - im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Vorbehalt - der Bescheid vom 12. August 2015 nicht so verstanden werden, dass damit die nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu entscheidende Verwaltungssache vollständig erledigt gewesen wäre. Der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen stehe daher das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Auch könne dem Gesetz keine Frist entnommen werden, innerhalb welcher nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten, sei doch dem Gesetz auch keine Pflicht zu entnehmen, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen vergleiche , VwGH 18.2.1992, 91/07/0005). Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin gehe daher ins Leere. Die BH sei daher berechtigt gewesen, über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen abzusprechen. 27 Da es sich beim Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 um ein gegenüber dem scheidenden Wasserberechtigten von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handle (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150 und 0151), kämen wenigstens in Bezug auf ihn die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nicht zum Tragen, sodass der zu Verpflichtende durch Unterlassung von Einwendungen (die in diesem Zusammenhang schon begrifflich nicht möglich seien) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seine Parteistellung auch nicht verlieren könne. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin habe daher nicht weiter eingegangen zu werden brauchen.27 Da es sich beim Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 um ein gegenüber dem scheidenden Wasserberechtigten von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handle vergleiche , VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150 und 0151), kämen wenigstens in Bezug auf ihn die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nicht zum Tragen, sodass der zu Verpflichtende durch Unterlassung von Einwendungen (die in diesem Zusammenhang schon begrifflich nicht möglich seien) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seine Parteistellung auch nicht verlieren könne. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin habe daher nicht weiter eingegangen zu werden brauchen. 28 Abgesehen von den Grundsätzen, dass als letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber dauernde Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen werden könnten (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177) und dass diese Maßnahmen mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der Anlage in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssten (VwGH 28.3.1995, 94/07/0074; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150 und 0151), sei die "Notwendigkeit" im Sinne der in § 29 Abs. 1 WRG 1959 genannten Interessen von entscheidender Bedeutung. Notwendige Maßnahmen müssten vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürften hingegen nicht angeordnet werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Das bedeute aber auch, dass, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme erkannt sei, eine weitere Interessenabwägung nicht mehr stattzufinden habe. Erforderten also z.B. das öffentliche Interesse oder die Interessen der Anrainer Maßnahmen, komme es auf die Interessen des zu Verpflichtenden nicht mehr an. Dies gelte sowohl für die Kosten der Maßnahmen (die aus diesem Grund auch nicht ermittelt werden hätten müssen), als auch hinsichtlich sonstiger für den zu Verpflichtenden mit diesen Maßnahmen verbundene Nachteile, wie im konkreten Fall die Problematik der (Niederschlags-)Wasserableitung. Sofern die von der Revisionswerberin und HP. befürchteten Nachteile tatsächlich gegeben sein sollten (das LVwG halte das diesbezügliche Vorbringen für durchaus plausibel, wie dies auch der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt habe), so werde es an ihnen liegen, im eigenen Interesse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Abgesehen von rechtlichen Schritten gegenüber fremden Einleitern (sofern kein Recht zur Ableitung der Niederschlagswässer über die Liegenschaften der Revisionswerberin bestehe), wäre beispielsweise die Errichtung einer Regenwasserkanalisation, etwa unter teilweiser Benützung des bisherigen Mühlbachbettes, denkbar. Solche Maßnahmen könnten jedoch nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein und hinderten auch nicht die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen durch die Wasserrechtsbehörde (bzw. das LVwG).28 Abgesehen von den Grundsätzen, dass als letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber dauernde Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen werden könnten (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177) und dass diese Maßnahmen mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der Anlage in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssten (VwGH 28.3.1995, 94/07/0074; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150 und 0151), sei die "Notwendigkeit" im Sinne der in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 genannten Interessen von entscheidender Bedeutung. Notwendige Maßnahmen müssten vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürften hingegen nicht angeordnet werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Das bedeute aber auch, dass, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme erkannt sei, eine weitere Interessenabwägung nicht mehr stattzufinden habe. Erforderten also z.B. das öffentliche Interesse oder die Interessen der Anrainer Maßnahmen, komme es auf die Interessen des zu Verpflichtenden nicht mehr an. Dies gelte sowohl für die Kosten der Maßnahmen (die aus diesem Grund auch nicht ermittelt werden hätten müssen), als auch hinsichtlich sonstiger für den zu Verpflichtenden mit diesen Maßnahmen verbundene Nachteile, wie im konkreten Fall die Problematik der (Niederschlags-)Wasserableitung. Sofern die von der Revisionswerberin und HP. befürchteten Nachteile tatsächlich gegeben sein sollten (das LVwG halte das diesbezügliche Vorbringen für durchaus plausibel, wie dies auch der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt habe), so werde es an ihnen liegen, im eigenen Interesse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Abgesehen von rechtlichen Schritten gegenüber fremden Einleitern (sofern kein Recht zur Ableitung der Niederschlagswässer über die Liegenschaften der Revisionswerberin bestehe), wäre beispielsweise die Errichtung einer Regenwasserkanalisation, etwa unter teilweiser Benützung des bisherigen Mühlbachbettes, denkbar. Solche Maßnahmen könnten jedoch nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein und hinderten auch nicht die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen durch die Wasserrechtsbehörde (bzw. das LVwG). 29 Was nun die konkrete Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen anbelange, so könne daran angesichts der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgenommenen Begutachtung, der die Revisionswerberin und HP. nicht entgegengetreten seien, kein Zweifel bestehen. Sowohl die Erhaltung bzw. Verbesserung der ökologischen Situation des Kremsflusses als auch die Verhinderung bzw. Minimierung von Hochwassergefahren stünden im öffentlichen Interesse (letztere zusätzlich auch im Interesse der betroffenen Anrainer), wobei auch auf die zitierten Bestimmungen der §§ 30a und 105 Abs. 1 (etwa lit. a, b und m) WRG 1959 sowie der QZV Ökologie OG hingewiesen werde. Ebenso liege es im öffentlichen Interesse, dass nicht durch verfallende bzw. ungesichert ihrem Schicksal überlassene Anlagenteile Personen in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet würden. Dem könne im Übrigen nicht entgegengehalten werden, dass, soweit die angeordneten Maßnahmen zur Verfüllung von Teilen des Werkskanals im Bereich von Liegenschaften bzw. Gebäuden der Revisionswerberin und HP. lägen, es allein ihre Sache wäre, ob sie sich einer Gefahr aussetzten, müssten doch auch andere Personen, die die Liegenschaften betreten, oder allfällige Rechtsnachfolger geschützt werden, was zweifellos im öffentlichen Interesse liege. Hinsichtlich der im Falle des Einstürzens des Gewölbekanals unter der Landesstraße drohenden Gefahren sei das öffentliche Interesse evident. Im Übrigen diene die Stilllegung erloschener Wasseranlagen im öffentlichen Interesse auch der Hintanhaltung jeder künftiger missbräuchlicher Verwendung (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Auch aus diesem Grund sei, abgesehen von Sicherheitsfragen, die Trennung der elektrischen Verbindung im Krafthaus der Revisionswerberin notwendig.29 Was nun die konkrete Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen anbelange, so könne daran angesichts der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgenommenen Begutachtung, der die Revisionswerberin und HP. nicht entgegengetreten seien, kein Zweifel bestehen. Sowohl die Erhaltung bzw. Verbesserung der ökologischen Situation des Kremsflusses als auch die Verhinderung bzw. Minimierung von Hochwassergefahren stünden im öffentlichen Interesse (letztere zusätzlich auch im Interesse der betroffenen Anrainer), wobei auch auf die zitierten Bestimmungen der Paragraphen 30 a, und 105 Absatz eins, (etwa Litera a, b, und m) WRG 1959 sowie der QZV Ökologie OG hingewiesen werde. Ebenso liege es im öffentlichen Interesse, dass nicht durch verfallende bzw. ungesichert ihrem Schicksal überlassene Anlagenteile Personen in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet würden. Dem könne im Übrigen nicht entgegengehalten werden, dass, soweit die angeordneten Maßnahmen zur Verfüllung von Teilen des Werkskanals im Bereich von Liegenschaften bzw. Gebäuden der Revisionswerberin und HP. lägen, es allein ihre Sache wäre, ob sie sich einer Gefahr aussetzten, müssten doch auch andere Personen, die die Liegenschaften betreten, oder allfällige Rechtsnachfolger geschützt werden, was zweifellos im öffentlichen Interesse liege. Hinsichtlich der im Falle des Einstürzens des Gewölbekanals unter der Landesstraße drohenden Gefahren sei das öffentliche Interesse evident. Im Übrigen diene die Stilllegung erloschener Wasseranlagen im öffentlichen Interesse auch der Hintanhaltung jeder künftiger missbräuchlicher Verwendung vergleiche , VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Auch aus diesem Grund sei, abgesehen von Sicherheitsfragen, die Trennung der elektrischen Verbindung im Krafthaus der Revisionswerberin notwendig. 30 Maßstab der Prüfung sei lediglich die Erforderlichkeit von Maßnahmen anlässlich der Auflassung der Wasseranlagen, wobei das LVwG von der Sach- (und Rechts-)lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen habe. Abgesehen davon, dass eine (wasserrechtliche) Verpflichtung der Gemeinde zur Verwirklichung eines Hochwasserschutzprojektes nicht bestehe und überdies eine wasserrechtliche Bewilligung für ein solches Projekt noch gar nicht vorliege, berührten solche geplante Maßnahmen die Verpflichtung der Revisionswerberin und HP. nicht. Insbesondere könne nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass sich bestimmte Maßnahmen erübrigten, weil sie dann später von der Gemeinde gesetzt würden. Ebenso wenig könne im Lichte der Bestimmung des § 29 Abs. 1 WRG 1959 der Verpflichtung zur Beseitigung des Mühlbachkanals unter der Landesstraße (aus Sicherheitsgründen) mit dem Argument entgegengetreten werden, die Erhaltung wäre dem Straßenerhalter "zumutbar". Eine Abwälzung der den letzten Wasserberechtigten treffenden Pflichten auf Dritte sehe das Gesetz - abgesehen allenfalls als Konsequenz der Anlagenübernahme nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 - nicht vor.30 Maßstab der Prüfung sei lediglich die Erforderlichkeit von Maßnahmen anlässlich der Auflassung der Wasseranlagen, wobei das LVwG von der Sach- (und Rechts-)lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen habe. Abgesehen davon, dass eine (wasserrechtliche) Verpflichtung der Gemeinde zur Verwirklichung eines Hochwasserschutzprojektes nicht bestehe und überdies eine wasserrechtliche Bewilligung für ein solches Projekt noch gar nicht vorliege, berührten solche geplante Maßnahmen die Verpflichtung der Revisionswerberin und HP. nicht. Insbesondere könne nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass sich bestimmte Maßnahmen erübrigten, weil sie dann später von der Gemeinde gesetzt würden. Ebenso wenig könne im Lichte der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 der Verpflichtung zur Beseitigung des Mühlbachkanals unter der Landesstraße (aus Sicherheitsgründen) mit dem Argument entgegengetreten werden, die Erhaltung wäre dem Straßenerhalter "zumutbar". Eine Abwälzung der den letzten Wasserberechtigten treffenden Pflichten auf Dritte sehe das Gesetz - abgesehen allenfalls als Konsequenz der Anlagenübernahme nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 - nicht vor. 31 Da somit außer Frage stehe, dass es sich bei den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen um schon aus öffentlichen Rücksichten erforderliche Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 gehandelt habe, seien sie anzuordnen gewesen. Demgegenüber könne die Erforderlichkeit der Entfernung von maschinellen Einrichtungen aus den Gebäuden mangels fachlicher Begründung nicht erkannt werden, sodass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben gewesen sei, was im Rahmen der Neugestaltung des Spruches erfolgt sei.31 Da somit außer Frage stehe, dass es sich bei den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen um schon aus öffentlichen Rücksichten erforderliche Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 gehandelt habe, seien sie anzuordnen gewesen. Demgegenüber könne die Erforderlichkeit der Entfernung von maschinellen Einrichtungen aus den Gebäuden mangels fachlicher Begründung nicht erkannt werden, sodass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben gewesen sei, was im Rahmen der Neugestaltung des Spruches erfolgt sei.
32 Anzumerken sei, dass auch letztmalige Vorkehrungen - wie jede behördliche Anordnung - der verfassungsrechtlichen Schranke einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg unterliege (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080). Diese stehe jedoch angesichts der zu schützenden öffentlichen Interessen außer Frage.32 Anzumerken sei, dass auch letztmalige Vorkehrungen - wie jede behördliche Anordnung - der verfassungsrechtlichen Schranke einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg unterliege vergleiche , VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080). Diese stehe jedoch angesichts der zu schützenden öffentlichen Interessen außer Frage. 33 Da alle erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen (mit Ausnahme der Trennung der Stromversorgung beim Krafthaus der Revisionswerberin) mit beiden Wasserkraftanlagen im Zusammenhang stünden (bilde der Mühlbach und seine Nebenanlagen doch fraglos eine für beide Wasserkraftanlagen notwendige Einrichtung), seien sie mit der genannten Einschränkung auch der Revisionswerberin und HP. aufzuerlegen gewesen, wobei dementsprechend eine solidarische Verpflichtung eintrete. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wer jeweils Eigentümer der betreffenden Grundstücke sei, auf denen die Maßnahmen durchzuführen seien, weil der Zusammenhang mit der jeweiligen Anlage maßgeblich sei. Im Übrigen könnten letztmalige Vorkehrungen, wenn erforderlich, auch auf fremdem Grund angeordnet werden.
34 In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0024, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Anrainer im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nur die Eigentümer benachbarter Grundstücke seien, wogegen die Eigentümer der von einer Wasserkraftanlage in Anspruch genommenen und damit unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken hätten. Sie könnten keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen, würden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben würden und durch diese ein Zustand geschaffen werde, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheide, der der erloschenen Bewilligung entsprochen habe.34 In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0024, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nur die Eigentümer benachbarter Grundstücke seien, wogegen die Eigentümer der von einer Wasserkraftanlage in Anspruch genommenen und damit unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken hätten. Sie könnten keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen, würden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben würden und durch diese ein Zustand geschaffen werde, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheide, der der erloschenen Bewilligung entsprochen habe. 35 Dies treffe im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Republik Österreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes zu. Zwar gelte dies auch für das Land Niederösterreich als Straßenerhalterin, soweit der Werkskanal auf Straßengrund liege; jedoch seien die im Zusammenhang mit der Straßenquerung geforderten Maßnahmen, wie dargelegt, (auch) im öffentlichen Interesse erforderlich. Sie seien daher jedenfalls anzuordnen gewesen, unabhängig davon, ob das Land Niederösterreich sie für erforderlich gehalten habe oder sich mit einem bloßen Nachweis der momentanen Standsicherheit zufrieden gegeben hätte. Das LVwG erachte dabei im Zusammenhang mit der Straßenunterführung die vorgeschriebene Verpressung für notwendig; wie der Amtssachverständige ausgeführt habe, könne bei keinem Bauwerk von einem in alle Zukunft gesicherten standfesten Zustand ausgegangen werden; im Übrigen könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauwerke, die unter statischen Gesichtspunkten einer Belastung ausgesetzt seien, regelmäßig auf ihre Standsicherheit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen seien und erforderlichenfalls einer Instandhaltung unterzogen werden müssten. Solche wiederkehrenden Überprüfungsbzw. Instandhaltungsverpflichtungen könnten jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht Inhalt einer auf § 29 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Vorschreibung sein. In diesem Zusammenhang sei angesichts der Niederschlagswasserproblematik zu bemerken, dass die angeordnete letztmalige Vorkehrung nicht einer Lösung in einer Weise entgegenstünde, dass auch im Bereich der Straßenquerung ein Regenwasserkanal im ehemaligen Bachbett verlegt und nur der Rest verfüllt würde. Eine später erteilte wasserrechtliche Bewilligung für eine Regenwasserkanalanlage würde (im Rahmen der Bewilligung) der gegenständlichen Anordnung letztmaliger Vorkehrungen derogieren (der Berechtigte am Regenwasserkanal hätte dann in weiterer Folge für die Instandhaltung und damit für die Standfestigkeit der Anlage zu sorgen). Gleiches würde für eine allfällige Bewilligung zur (vorübergehenden) Nutzung von bestehenden Anlagen zum Hochwasserschutz bzw. zur Hochwasserableitung gelten.35 Dies treffe im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Republik Österreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes zu. Zwar gelte dies auch für das Land Niederösterreich als Straßenerhalterin, soweit der Werkskanal auf Straßengrund liege; jedoch seien die im Zusammenhang mit der Straßenquerung geforderten Maßnahmen, wie dargelegt, (auch) im öffentlichen Interesse erforderlich. Sie seien daher jedenfalls anzuordnen gewesen, unabhängig davon, ob das Land Niederösterreich sie für erforderlich gehalten habe oder sich mit einem bloßen Nachweis der momentanen Standsicherheit zufrieden gegeben hätte. Das LVwG erachte dabei im Zusammenhang mit der Straßenunterführung die vorgeschriebene Verpressung für notwendig; wie der Amtssachverständige ausgeführt habe, könne bei keinem Bauwerk von einem in alle Zukunft gesicherten standfesten Zustand ausgegangen werden; im Übrigen könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauwerke, die unter statischen Gesichtspunkten einer Belastung ausgesetzt seien, regelmäßig auf ihre Standsicherheit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen seien und erforderlichenfalls einer Instandhaltung unterzogen werden müssten. Solche wiederkehrenden Überprüfungsbzw. Instandhaltungsverpflichtungen könnten jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht Inhalt einer auf Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Vorschreibung sein. In diesem Zusammenhang sei angesichts der Niederschlagswasserproblematik zu bemerken, dass die angeordnete letztmalige Vorkehrung nicht einer Lösung in einer Weise entgegenstünde, dass auch im Bereich der Straßenquerung ein Regenwasserkanal im ehemaligen Bachbett verlegt und nur der Rest verfüllt würde. Eine später erteilte wasserrechtliche Bewilligung für eine Regenwasserkanalanlage würde (im Rahmen der Bewilligung) der gegenständlichen Anordnung letztmaliger Vorkehrungen derogieren (der Berechtigte am Regenwasserkanal hätte dann in weiterer Folge für die Instandhaltung und damit für die Standfestigkeit der Anlage zu sorgen). Gleiches würde für eine allfällige Bewilligung zur (vorübergehenden) Nutzung von bestehenden Anlagen zum Hochwasserschutz bzw. zur Hochwasserableitung gelten. 36 Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass die im Spruch angeführten Maßnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und schon deshalb anzuordnen seien.
37 Nach näheren Ausführungen zu den festgesetzten Fristen führte das LVwG aus, die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sei, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung nicht uneinheitlicher Judikatur auf den Einzelfall gegangen sei.