TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/13 LVwG-2018/22/2331-1, LVwG-2018/22/2332-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/01 Straßenverkehrsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs2 Z4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden der Frau AA, geb. X, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, *** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

A)

1.  Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, *** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2018/22/2332):

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,00 auf Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitstrafe 12 Tage) herabgesetzt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 140,00 neu festgesetzt.

2.  Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2018/22/2331):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, *** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2018/22/2332):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:       20.7.2018, 16:25 Uhr

Tatort:          Gemeinde Z, Adresse 1

Fahrzeug:       PKW ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60  mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 1.800,00

Gemäß:

§ 99 Abs. 1a StVO

Ersatzfreiheitsstrafe:

15 Tage

lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1980,00“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Beschwerde richte sich nur gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe und brachte begründend dazu vor, der Alkoholísierungsgrad habe genau 0,6 mg/l betragen, die Beschwerdeführerin sei unbescholten und die Behörde habe zu Unrecht die Alkoholisierung, aber auch die Fahrerflucht als straferhöhend gewertet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.

II.      Erwägungen:

Zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafe auseinanderzusetzen.

Der hier maßgebliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt 1200 Euro bis 4400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen). Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist als besonders hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit, aber auch das Vermögen anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Beim Verschulden war aufgrund des hohen Alkoholgehaltes von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die vorsätzliche Begehungsweise zu werten.

Die Berücksichtigung des Aspektes der Höhe der „Alkoholisierung“ (dafür sieht das Gesetz bereits eine abgestufte Bestrafung vor) aber auch der Fahrerflucht (hier wurde die Beschwerdeführerin eigens bestraft) würde dem Grundsatz des Verbotes der Doppelverfolgung bzw. der Doppelbestrafung widersprechen und hat außer Betracht zu bleiben.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen. Sie liegt im untersten Bereich des in Frage kommenden Strafrahmens und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2018/22/2331):

I.       Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 31.7.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 20.7.2018, entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet (§ 24 Abs 3 FSG). Dagegen wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben und leitete die Bezirkshauptmannschaft Y in der Folge das Ermittlungsverfahren ein (siehe Aktenvermerk vom 14.8.2018).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Antrag gestellt, die Entziehungsdauer „schuld- und tatangemessen herabzusetzen“. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und hätte die Behörde ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob allenfalls die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Tabletten einen – zumindest geringfügigen – Einfluss auf ihre Alkoholisierung hatten, einholen müssen.

II.      Erwägungen

Zunächst ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen (insb. im Zusammenhang mit dem Vorhalt, es hätte zur Medikamenteneinnahme ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen) anzumerken, dass sich die Beschwerde eindeutig allein gegen das Ausmaß der Entziehungsdauer gerichtet hat. Überdies wäre aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung zwingend davon auszugehen, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO). Sämtliche Argumente in Bezug auf das Grunddelikt gehen daher ins Leere. Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG eine Mindestentzugszeit von 4 Monaten. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet und überdies Fahrerflucht begangen hat.

Beide entziehungserhöhende Aspekte können nicht in Zweifel gezogen werden. Offenkundig aufgrund ihrer starken Alkoholisierung kollidierte die Beschwerdeführerin mit einem anderen, stehenden Fahrzeug und beging im Anschluss an diesen Verkehrsunfall Fahrerflucht. Nur der Insgesamt betrachtet ein sehr verwerfliches Verhalten. Nur der Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer ist es zu verdanken, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Unfallfahrzeuges ausgeforscht werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin den Unfall verschuldet hat, wird nicht einmal in der Beschwerde bestritten. Tatsächlich ist sie, völlig unwidersprochen, auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Umstände, die ein Verschulden zur Gänze ausschießen sollten, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht.

Wie ein Schaden am gegnerischen Fahrzeug angesichts der im behördlichen Akt einliegenden Lichtbilder angezweifelt werden kann (so aber die Beschwerdeführerin in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid), erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht. Tatsächlich zeigen diese Lichtbilder massive Schäden am gegnerischen Fahrzeug.

Sind an und für sich die Argumente der Beschwerdeführerin, sie habe „aufgrund der Alkoholisierung“ den Unfall nicht bemerkt, grundsätzlich nicht nachvollziehbar, lag doch keinesfalls eine Alkoholisierung in einem Ausmaß vor, der jede Wahrnehmung, so auch einen derart massiven Aufprall (die Zeugen sprechen von einem lauten Knall) ausschließt. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich jedoch, da die Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Fahrerflucht (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.8.2018, ***) die Beschwerde jedenfalls gegen Spruchpunkte 1. und 2. auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hat. Damit ist jedoch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen und steht damit jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin Fahrerflucht begangen hat, weil Sie ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall, mit dem sie in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nicht sofort angehalten hat und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da sie die Unfallstelle verlassen hat.

Zusammenfassend steht sohin fest, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat. Diese Umstände sind nun beide als entziehungserhöhend anzusehen. Der Gesetzgeber hat bereits in § 26 Abs 1 Z 2 FSG zum Ausdruck gebracht, dass das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit einer Entziehungserhöhung von zwei Monaten zu berücksichtigen ist. Tatsächlich manifestiert sich gerade im Verschulden eines Verkehrsunfalles die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand und hat dies jedenfalls auch im Zuge einer Wertung des Gesamtgeschehens entziehungserhöhend Berücksichtigung zu finden. Eine Erhöhung der Mindestentzugszeit um zwei Monate ist daher aufgrund dieses Umstandes zu berücksichtigen.

Die im Anschluss an den Verkehrsunfall erfolgte Fahrerflucht ist als besonders verwerflich anzusehen. Sie führt für den völlig unschuldigen Unfallgegner (aber auch für die Organe der Polizei) mitunter zu erheblichen Komplikationen bei der Schadensabwicklung und allenfalls auch zu Problemen finanzieller bzw. versicherungsrechtlicher Art. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Falles kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor 8 Monaten, gerechnet ab dem 20.7.2018, erwarten werden.

Die gänzlich laienhaften und überdies völlig unrichtigen Argumente in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, auf die in der Beschwerde Bezug genommen werden, wonach etwa Blutspenden oder die Einnahme von (bei der ersten Amtshandlung nicht einmal vorgebrachten) Schmerzmitteln auf den Alkoholísierungsgrad Einfluss haben könnten, gehen schon aufgrund der oben angesprochen Bindungswirkung, ungeachtet ihrer fachlichen Unrichtigkeit, ins Leere.

Die Anordnung einer Nachschulung ist aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevoll-mächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens¬hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antrag-steller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungs-gerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachen; Herabsetzung der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe;
2. FSG Entziehung; Bekämpfung der Strafhöhe und der Entziehungsdauer; Verkehrsunfall verschuldet und im Anschluss Fahrerflucht begangen; entziehungserhöhend;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.2331.1

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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