Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W184 2188581-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1170297207/171134100, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1170297207/171134100, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 01.07.2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei seiner Erstbefragung am 05.10.2017 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei aus der Türkei über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und in weiterer Folge über ein unbekanntes Land am 04.10.2017 nach Österreich gefahren. Über seinen Aufenthalt in Rumänien befragt, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er zwar keinen Asylantrag gestellt habe, ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei in Rumänien schlecht behandelt worden. Die Schleppung nach Österreich habe 5.700 Euro gekostet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Rumänien, und mit Schreiben vom 24.10.2017 stimmte Rumänien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Rumänien, und mit Schreiben vom 24.10.2017 stimmte Rumänien diesem Gesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 07.12.2017 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser im gemeinsamen Haushalt wohne, weswegen von der Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen sei.Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 07.12.2017 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser im gemeinsamen Haushalt wohne, weswegen von der Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2018 gab die beschwerdeführende Partei an, dass er gesund sei. Seine Ehefrau befinde sich in Österreich, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt wohne. Die beschwerdeführende Partei kenne die Ehefrau bereits seit der Kindheit im Irak, sie sei jedoch bereits in Österreich geboren und der Kontakt sei telefonisch aufrechterhalten worden. Die Hochzeit habe am 20.12.2016 im Irak stattgefunden. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei. Seinen Lebensunterhalt verdiene seine Gattin, die in einer Bäckerei tätig sei. Er werde bei Erhalt der weißen Karte einen Deutschkurs absolvieren. Die beschwerdeführende Partei wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, weil er dort mit Gewalt zur Abgabe seiner Finderabdrücke genötigt worden sei und weil in Österreich seine Ehefrau wohnhaft sei. Er sei zudem von rumänischen Polizisten geschlagen worden, habe diese Vorfälle jedoch nicht zur Anzeige gebracht.
In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 18.01.2018 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei seit seiner Flucht darauf bedacht sei, zu seiner Gattin nach Österreich zu gelangen. Bei einer Überstellung nach Rumänien drohe der beschwerdeführenden Partei ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, zumal er bereits zuvor Folter bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Der Stellungnahme wurde eine Heiratsurkunde vom 20.12.2016 in Kopie samt Übersetzung angeschlossen.In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 18.01.2018 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei seit seiner Flucht darauf bedacht sei, zu seiner Gattin nach Österreich zu gelangen. Bei einer Überstellung nach Rumänien drohe der beschwerdeführenden Partei ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK, zumal er bereits zuvor Folter bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Der Stellungnahme wurde eine Heiratsurkunde vom 20.12.2016 in Kopie samt Übersetzung angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung im Wesentlichen unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures
...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure
...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application ...;
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der Asylwerber (AW) abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen Behörden das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).Bei Rückkehrern gemäß Artikel 18, (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen Behörden das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (d) haben die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA (Unbegleitete minderjährige Asylwerber) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail;
VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es so weit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o. D.e).UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vergleiche VB 19.9.2016). Bis es so weit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o. D.e).
Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d. h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).
Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kinderrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).
Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u. a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).
Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).
Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerable Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerable Personengruppen (AIDRom o.D.a; vergleiche HHC 5.2017).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).
Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogrammen aufgenommen werden, was auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).
Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn, es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn, es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vergleiche IGI o.D.f).
Quellen:
AIDRom (o.D.a): About AIDRom ...;
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations ...;
VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail.
Non-Refoulement
Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vergleiche AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden bzw. bis zu drei Tage mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).
Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel, in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).
Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania ...;
AIDRom (o.D.b): Proiect: "Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania" 2016 / 2017 ...;
Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria ...;
Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:
România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations ...;
IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe ...;
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...;
VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail.
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vergleiche IGI o. D.i).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care ...;
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ...
Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung, usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw. illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts (USDOS 3.3.2017).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 3.3.2017; vergleiche IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung, usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw. illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts (USDOS 3.3.2017).
Was den Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für Schutzberechtigte betrifft, stehen unterschiedliche Informationen zur Verfügung. Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 RON (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.j). Laut NGOs hingegen haben Schutzberechtigte Anspruch auf eine monatliche finanzielle Beihilfe von umgerechnet ca. 130 Euro für sechs Monate und Sprachtraining. Das wird von NGOs als zu wenig kritisiert (TNA 22.9.2017).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem Generalinspektorat für Immigration (IGI)). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms (IGI o.D.j). Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.f). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.j).
Die Rechte von Personen mit einer Duldung sind jedoch eingeschränkt; sie dürfen zwar arbeiten, haben aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe und auf die Teilnahme an Integrationsprogrammen und ihre Bewegungsfreiheit ist auf eine bestimmte Region eingeschränkt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Integration program ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to labor market ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to education ...;
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.m): Access to social benefits ...;
TNA - The New Arab (22.9.2017) ...;
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Feststellungen gravierende Mängel aufweisen würden, zumal die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Anzumerken sei, dass die Gattin der beschwerdeführenden Partei einer Beschäftigung nachgehe und nachweislich Bemühungen gesetzt habe, ihn beim Sozialversicherungsträger mitzuversichern, sodass er keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstelle. Ein diesbezüglicher Nachweis sei der belangten Behörde übersendet worden, welcher aber nicht gewürdigt worden sei. Stattdessen führe die Behörde verfehlt aus, die beschwerdeführende Partei habe nicht dargelegt, dass besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Die Behörde habe es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, geeignete Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens zu setzen, obwohl die beschwerdeführende Partei seine Ehegattin als Zeugin angeführt habe. Eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei stelle nicht nur für ihn selbst, sondern auch für seine Ehegattin einen massiven Eingriff in sein Familien- und Privatleben dar, sodass die Außerlandesbringung eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Mangelhaft sei auch die Würdigung ausgefallen, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die belangte Behörde habe die Erlebnisse der beschwerdeführenden Partei während des Aufenthaltes in Rumänien in der Vergangenheit nicht ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt. Laut den Länderberichten sowie Entscheidungen des EGMR seien selbst rumänische Bürger permanenter Folter sowie anderen Misshandlungen sowie Diskriminierungen ausgesetzt. Somit sei die Annahme der Behörde, aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass für Asylwerber die Sicherheit ausreichend gewährleistet sei, unrichtig. Aus dem an den Rechtsvertreter übermittelten Länderinformationsblatt zu Rumänien sei in keiner Weise zu entnehmen, dass für Rückkehrer eine stabile Situation sowie die Sicherheit gewährleistet sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Feststellungen gravierende Mängel aufweisen würden, zumal die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Anzumerken sei, dass die Gattin der beschwerdeführenden Partei einer Beschäftigung nachgehe und nachweislich Bemühungen gesetzt habe, ihn beim Sozialversicherungsträger mitzuversichern, sodass er keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstelle. Ein diesbezüglicher Nachweis sei der belangten Behörde übersendet worden, welcher aber nicht gewürdigt worden sei. Stattdessen führe die Behörde verfehlt aus, die beschwerdeführende Partei habe nicht dargelegt, dass besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Die Behörde habe es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, geeignete Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens zu setzen, obwohl die beschwerdeführende Partei seine Ehegattin als Zeugin angeführt habe. Eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei stelle nicht nur für ihn selbst, sondern auch für seine Ehegattin einen massiven Eingriff in sein Familien- und Privatleben dar, sodass die Außerlandesbringung eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK darstelle. Mangelhaft sei auch die Würdigung ausgefallen, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die belangte Behörde habe die Erlebnisse der beschwerdeführenden Partei während des Aufenthaltes in Rumänien in der Vergangenheit nicht ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt. Laut den Länderberichten sowie Entscheidungen des EGMR seien selbst rumänische Bürger permanenter Folter sowie anderen Misshandlungen sowie Diskriminierungen ausgesetzt. Somit sei die Annahme der Behörde, aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass für Asylwerber die Sicherheit ausreichend gewährleistet sei, unrichtig. Aus dem an den Rechtsvertreter übermittelten Länderinformationsblatt zu Rumänien sei in keiner Weise zu entnehmen, dass für Rückkehrer eine stabile Situation sowie die Sicherheit gewährleistet sei.
Am 11.04.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Rumänien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei gelangte im Juli 2017 von der Türkei aus illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte am 01.07.2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich und brachte am 04.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Rumänien, welchem dieser Mitgliedstaat mit einem am 24.10.2017 eingelangten Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die beschwerdeführende Partei gelangte im Juli 2017 von der Türkei aus illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte am 01.07.2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich und brachte am 04.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Rumänien, welchem dieser Mitgliedstaat mit einem am 24.10.2017 eingelangten Schreiben gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die beschwerdeführende Partei wurde am 11.04.2018 nach Rumänien abgeschoben.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei hat keine gesundheitlichen Probleme.
Die beschwerdeführende Partei schloss am 20.12.2016 im Irak eine Ehe mit einer Österreicherin. Statt einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen des österreichischen Einwanderungsrechtes nachzuweisen, ließ sich die beschwerdeführende Partei von einem Schlepper für ein Entgelt von 5.700 Euro nach Österreich bringen. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute wurde erst nach Einreise der beschwerdeführenden Partei in das österreichische Bundesgebiet begründet. Es liegen noch keine konkreten Schritte der beschwerdeführenden Partei zur Integration in die österreichische Gesellschaft vor, wie etwa Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Der Gesundheitszustand sowie das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus deren eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
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(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
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und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. di