Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2150312-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zahl 1135618205/180322681, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zahl 1135618205/180322681, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige des Irak, brachte am 21.11.2016 ihren ersten Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige des Irak, brachte am 21.11.2016 ihren ersten Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Belgien am 27.11.2014.
1.3. Bei der Erstbefragung am 21.11.2016 gab die BF im Wesentlichen an, ihre Eltern, vier Brüder und vier Schwestern würden sich in Österreich aufhalten, ein Bruder wohne in Deutschland. Sie sei im Jahr 2014 über die Türkei und Griechenland nach Belgien gereist, wo sie sich vier Monate aufgehalten habe. Anschließend habe sie zwei Jahre in Deutschland verbracht. Sie habe in Deutschland um Asyl angesucht, aber weder dort noch in Belgien Asyl erhalten. Ihren Verfahrensstand kenne sie nicht.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie Jesidin sei. Die Jesiden würden vom IS versklavt, verfolgt und getötet.
Die BF legte ein Schreiben der belgischen Behörden vor, aus dem hervorgeht, dass sie am 03.04.2015 ihren Asylantrag in Belgien zurückgezogen hatte. Ein weiteres Schreiben betreffend eine Einvernahme der BF im Asylverfahren in Belgien ist mit 03.12.2014 datiert.
1.4. Das BFA richtete am 28.11.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.1.4. Das BFA richtete am 28.11.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.
Mit Schreiben vom 04.01.2017 stimmte die belgische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.01.2017 stimmte die belgische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 15.02.2017 gab diese an, ihre Eltern und Geschwister seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Ein Onkel und eine Tante mit deren Kindern seien subsidiär Schutzberechtigte. Sie lebe mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Haushalt, ihre Familie komme für ihren Unterhalt auf. Auf der Flucht aus dem Irak habe sie ihre Familie verloren und in Belgien um Asyl angesucht. Als sie erfahren habe, dass ihre Familie in Österreich sei, habe sie Belgien verlassen. In Belgien habe sie niemanden, sie könne nicht alleine leben. In Deutschland habe sie sich zwei Jahre in einem Frauenhaus aufgehalten. Sie habe dort nicht um Asyl angesucht.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Belgien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.8. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017, beim BFA eingelangt am 13.03.2017, erhob die BF durch ihren gewillkürten Vertreter gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017 zu GZ W241 2150312-1/5E wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017 zu GZ W241 2150312-1/5E wurde die Beschwerde gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
1.10. Am 31.08.2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Belgien abgeschoben.
2.1. Am 04.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Belgien am 27.11.2014 und eine solche in Österreich am 21.11.2016.
2.3. Bei der Erstbefragung am 04.04.2018 gab die BF im Wesentlichen an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihre Heimat im Jahr 2014 zu Fuß in die Türkei verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei Yezidin und im Jahr 2014 von IS-Terroristen angegriffen worden. Die yezidischen Frauen seien von IS-Soldaten versklavt, vergewaltigt und getötet worden. Sie sei nach Europa geflüchtet und habe in Belgien gelebt. Ihre gesamte Familie sei in Österreich gelandet, darum wolle auch sie hierbleiben. Sie könne nicht in Belgien bleiben, da sie dort alleine sei. Ihre gesamte Familie lebe hier in Österreich. In Belgien habe sie eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Sie habe sich dort ca. vier Jahre lang in XXXX aufgehalten, sie möchte dorthin nicht zurückkehren.2.3. Bei der Erstbefragung am 04.04.2018 gab die BF im Wesentlichen an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihre Heimat im Jahr 2014 zu Fuß in die Türkei verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei Yezidin und im Jahr 2014 von IS-Terroristen angegriffen worden. Die yezidischen Frauen seien von IS-Soldaten versklavt, vergewaltigt und getötet worden. Sie sei nach Europa geflüchtet und habe in Belgien gelebt. Ihre gesamte Familie sei in Österreich gelandet, darum wolle auch sie hierbleiben. Sie könne nicht in Belgien bleiben, da sie dort alleine sei. Ihre gesamte Familie lebe hier in Österreich. In Belgien habe sie eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Sie habe sich dort ca. vier Jahre lang in römisch 40 aufgehalten, sie möchte dorthin nicht zurückkehren.
2.4. Das BFA richtete am 05.04.2018 ein auf Art. 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.2.4. Das BFA richtete am 05.04.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.
Mit Schreiben vom 09.04.2018 lehnte die belgische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zunächst ab und gab bekannt, diese habe in Belgien am 17.11.2014 um Asyl angesucht und ihren Antrag am 03.04.2015 zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 12.04.2018 remonstrierte Österreich dagegen.
Mit Schreiben vom 03.05.2018 stimmte Belgien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 03.05.2018 stimmte Belgien der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
2.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 11.06.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie habe bisher im Verfahren zu ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Sie habe in Belgien psychische Probleme gehabt, diese habe sie in Österreich nicht. Sie sei in ärztlicher Betreuung, weil sie in Belgien Schlafprobleme gehabt hätte. Sie sei in Belgien wegen ihrer Schlafprobleme zum Arzt gegangen. Sie habe keine Befunde erhalten. Sie habe auch in Österreich keine Befunde wegen ihrer Schlafprobleme erhalten. Auf Nachfrage nach dem Namen des Arztes, bei dem sie wegen ihrer Schlafprobleme in Behandlung sei, gab die Beschwerdeführerin an:
"Ich bin hier in Österreich doch nicht zum Arzt gegangen, seitdem ich von Belgien zurückgekommen bin."
Die BF gab weiters an, sie leide seit ungefähr neun bis zehn Monaten unter Schlafproblemen. Sie habe in Belgien Medikamente genommen, hier in Österreich nehme sie keine Medikamente. Ihre Eltern und ihre Geschwister seien hier in Österreich. Sie lebe mit ihrer Familie immer schon in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Sie wisse nicht, wieviel Geld sie von ihren Eltern bekomme. Einer ihrer Brüder arbeite, der zweite mache eine Ausbildung und ihre Eltern würden einen Deutschkurs absolvieren. Ihre Eltern würden sie unterstützen mit dem Geld, dass sie vom Österreichischen Staat erhalten. Sie sei nur von ihren Eltern finanziell abhängig. Sie lebe bei ihren Eltern im XXXX in XXXX . Sie sei das erste Mal ungefähr drei bis vier Monate in Belgien aufhältig gewesen, das zweite Mal sieben Monate lang. Sie sei sieben Monate in einem staatlichen Wohnheim untergebracht gewesen. Die Polizei habe sie gleich nach ihrer Ankunft in Belgien dorthin gebracht. Sie habe in Belgien beim ersten Mal um Asyl angesucht, beim zweiten Mal nicht. Sie habe in Belgien keine Einvernahme gehabt, es sei ihr keine Entscheidung mitgeteilt worden. Sie wolle nicht nach Belgien, ihre ganze Familie sei hier in Österreich und sie wolle auch in Österreich bleiben. Sie habe in Belgien Schlafstörungen bekommen, weil sie nicht bei ihrer Familie gewesen sei. Sie habe den Dolmetscher verstanden, der Einvernahme folgen und sich konzentrieren können. Sie wolle nichts mehr angeben, was ihr wichtig erscheine.Die BF gab weiters an, sie leide seit ungefähr neun bis zehn Monaten unter Schlafproblemen. Sie habe in Belgien Medikamente genommen, hier in Österreich nehme sie keine Medikamente. Ihre Eltern und ihre Geschwister seien hier in Österreich. Sie lebe mit ihrer Familie immer schon in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Sie wisse nicht, wieviel Geld sie von ihren Eltern bekomme. Einer ihrer Brüder arbeite, der zweite mache eine Ausbildung und ihre Eltern würden einen Deutschkurs absolvieren. Ihre Eltern würden sie unterstützen mit dem Geld, dass sie vom Österreichischen Staat erhalten. Sie sei nur von ihren Eltern finanziell abhängig. Sie lebe bei ihren Eltern im römisch 40 in römisch 40 . Sie sei das erste Mal ungefähr drei bis vier Monate in Belgien aufhältig gewesen, das zweite Mal sieben Monate lang. Sie sei sieben Monate in einem staatlichen Wohnheim untergebracht gewesen. Die Polizei habe sie gleich nach ihrer Ankunft in Belgien dorthin gebracht. Sie habe in Belgien beim ersten Mal um Asyl angesucht, beim zweiten Mal nicht. Sie habe in Belgien keine Einvernahme gehabt, es sei ihr keine Entscheidung mitgeteilt worden. Sie wolle nicht nach Belgien, ihre ganze Familie sei hier in Österreich und sie wolle auch in Österreich bleiben. Sie habe in Belgien Schlafstörungen bekommen, weil sie nicht bei ihrer Familie gewesen sei. Sie habe den Dolmetscher verstanden, der Einvernahme folgen und sich konzentrieren können. Sie wolle nichts mehr angeben, was ihr wichtig erscheine.
2.6. In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX eingeholt. Diese kommt in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2018 zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.2.6. In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 eingeholt. Diese kommt in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2018 zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.
2.7. Mit Bescheid vom 07.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.04.2018 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO Belgien zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF wurde eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Belgien zulässig ist.2.7. Mit Bescheid vom 07.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.04.2018 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Belgien zuständig ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF wurde eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Belgien zulässig ist.
Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf der aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinn des § 5 BFA-G. Es handelt sich um die trotz älteren Datums noch immer aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation.Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf der aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinn des Paragraph 5, BFA-G. Es handelt sich um die trotz älteren Datums noch immer aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien lauten wie folgt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015)
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern, Schwangere, Behinderte, Alte, Opfer von Menschenhandel und Folteropfer. 2014 wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office, zuständig für Registrierung, Anm.) eine eigene Einheit gegründet, welche bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Da aber keine Vorgaben dafür existieren, werden nur sichtbare oder dezidiert vorgebrachte Merkmale in die Datenbank für Vulnerable (Evibel) eingetragen, auf die auch die Unterbringungsbehörde Fedasil Zugriff hat. Es gibt nur zwei prozedurale Bestimmungen zur Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden, ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS (Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons, die Asylbehörde, Anm.) gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Zulassungsverfahren werden bei Vulnerablen prioritär (also beschleunigt) geführt. UMA sind vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es eine Einheit, die auf Vulnerabilität spezialisiert ist und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Ehrenverbrechen, FGM, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Aber auch bekannte Gefährdungen werden nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber diese nicht explizit als entscheidungsrelevant darstellt (AIDA 12.2015).Als vulnerabel gelten Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern, Schwangere, Behinderte, Alte, Opfer von Menschenhandel und Folteropfer. 2014 wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office, zuständig für Registrierung, Anmerkung eine eigene Einheit gegründet, welche bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Da aber keine Vorgaben dafür existieren, werden nur sichtbare oder dezidiert vorgebrachte Merkmale in die Datenbank für Vulnerable (Evibel) eingetragen, auf die auch die Unterbringungsbehörde Fedasil Zugriff hat. Es gibt nur zwei prozedurale Bestimmungen zur Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden, ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS (Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons, die Asylbehörde, Anmerkung gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Zulassungsverfahren werden bei Vulnerablen prioritär (also beschleunigt) geführt. UMA sind vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es eine Einheit, die auf Vulnerabilität spezialisiert ist und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Ehrenverbrechen, FGM, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Aber auch bekannte Gefährdungen werden nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber diese nicht explizit als entscheidungsrelevant darstellt (AIDA 12.2015).
Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden. Nachdem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung, erforderliche medizinische und psychologische Betreuung, sowie den Schulbesuch usw. sicherstellen. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche nach den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2015 wurden 682 Altersfeststellungen durchgeführt, von denen 71% das Vorliegen der Volljährigkeit ergaben. Durch die große Zahl an UMA Ende 2015, kam der Vormundschaftsdienst an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Die jüngsten und vulnerabelsten UMA wurden daher prioritär behandelt (AIDA 12.2015).
Quellen:
5. Non-Refoulement
Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Die Gesetzänderung von 2014 führte für CGRS die Verpflichtung ein, bei Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos zu prüfen, wenn es entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen (AIDA 12.2015).
Quellen:
6. Versorgung
Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert. Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Bei Antragstellung erhält der AW von der Asylbehörde eine Bestätigung, mit der er bei Fedasil eine Unterkunft beantragen kann. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (1. Stufe) und individuellen (2. Stufe) Unterbringungsstrukturen. Die 65 Zentren der 1. Stufe umfassen 18.437 Plätze. Die 1.476 local reception initiatives (LRI) der 2. Stufe umfassen 7.154 Plätze in privaten Strukturen. Unterbringungsengpässe im Sommer 2015 wurden durch die Einrichtung einer sogenannten "pre-reception accommodation" für 1.000 Personen überbrückt. Seit August 2015 sind auch 2 Gruppen von Antragstellern von der Unterbringung in kollektiven Strukturen ausgenommen: ASt. mit hoher Wahrscheinlichkeit Asyl zu erhalten kommen sofort in individuelle Unterbringung und besonders vulnerable Fälle kommen in spezielle NGO-Strukturen. Normalerweise können alle ASt. nach 4 Monaten individuelle Unterbringung beantragen, aber durch das hohe Antragsaufkommen im Sommer 2015 wurde individuelle Unterbringung auf die genannten 2 Gruppen beschränkt. Es gibt Sonderregeln für Antragsteller, die sich im Prozess der Rückkehr befinden. Folgeantragsteller, deren Antrag nicht für zulässig befunden wird, haben kein Recht auf Unterbringung (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o. D.a).Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert. Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Bei Antragstellung erhält der AW von der Asylbehörde eine Bestätigung, mit der er bei Fedasil eine Unterkunft beantragen kann. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (1. Stufe) und individuellen (2. Stufe) Unterbringungsstrukturen. Die 65 Zentren der 1. Stufe umfassen 18.437 Plätze. Die 1.476 local reception initiatives (LRI) der 2. Stufe umfassen 7.154 Plätze in privaten Strukturen. Unterbringungsengpässe im Sommer 2015 wurden durch die Einrichtung einer sogenannten "pre-reception accommodation" für 1.000 Personen überbrückt. Seit August 2015 sind auch 2 Gruppen von Antragstellern von der Unterbringung in kollektiven Strukturen ausgenommen: ASt. mit hoher Wahrscheinlichkeit Asyl zu erhalten kommen sofort in individuelle Unterbringung und besonders vulnerable Fälle kommen in spezielle NGO-Strukturen. Normalerweise können alle ASt. nach 4 Monaten individuelle Unterbringung beantragen, aber durch das hohe Antragsaufkommen im Sommer 2015 wurde individuelle Unterbringung auf die genannten 2 Gruppen beschränkt. Es gibt Sonderregeln für Antragsteller, die sich im Prozess der Rückkehr befinden. Folgeantragsteller, deren Antrag nicht für zulässig befunden wird, haben kein Recht auf Unterbringung (AIDA 12.2015; vergleiche Fedasil o. D.a).
Die Versorgung von Asylwerbern in der 1. Stufe beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld. In der 2. Stufe erhalten Antragsteller zusätzlich zum Taggeld noch einen Betrag oder Essengutscheine (Höhe variierend nach Familiengröße) um sich eigenständig versorgen zu können. Die LRI haben bei der Ausgestaltung der Unterstützung eine gewisse Autonomie. Im theoretischen Fall, dass es gar keine Unterstützung geben sollte, kann ein AW sich direkt an das zuständige Sozialamt (Public Centre for Social Welfare, PCSW) wenden und Sozialhilfe erhalten wie belgische Staatsbürger (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o. D.b).Die Versorgung von Asylwerbern in der 1. Stufe beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld. In der 2. Stufe erhalten Antragsteller zusätzlich zum Taggeld noch einen Betrag oder Essengutscheine (Höhe variierend nach Familiengröße) um sich eigenständig versorgen zu können. Die LRI haben bei der Ausgestaltung der Unterstützung eine gewisse Autonomie. Im theoretischen Fall, dass es gar keine Unterstützung geben sollte, kann ein AW sich direkt an das zuständige Sozialamt (Public Centre for Social Welfare, PCSW) wenden und Sozialhilfe erhalten wie belgische Staatsbürger (AIDA 12.2015; vergleiche Fedasil o. D.b).
Die Unterbringung von AW ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Fedasil hat hierzu Zugang zur Datenbank Evibel, wo bei der Registrierung bemerkte Vulnerabilität registriert werden kann. Es gibt 1.375 Unterbringungsplätze speziell für UMA, sowie 40 Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder; 70 Plätze für alleinstehende Mütter und ihre Kinder; 40 Plätze für Personen mit psychologischen Probleme und 211 Plätze für Personen mit bestimmten medizinischen Bedürfnissen. In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 12.2015).
Für Fremde die vor der Rückkehr stehen, besitzt das Fremdenbüro spezielle offene Unterbringungsstrukturen mit 300 Plätzen (plus 105 Plätze für Familien) (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o.D.a).Für Fremde die vor der Rückkehr stehen, besitzt das Fremdenbüro spezielle offene Unterbringungsstrukturen mit 300 Plätzen (plus 105 Plätze für Familien) (AIDA 12.2015; vergleiche Fedasil o.D.a).
Quellen:
6.1. Medizinische Versorgung
Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über 5 Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen (Fedasil o.D.a). Darüber hinaus hat jeder AW das Recht auf medizinische und psychologische Versorgung. In den Unterbringungsstrukturen sind immer Ärzte und Pflegepersonal anwesend. Der Arzt kann AW auch an spezialisierte Einrichtungen überweisen (Fedasil o.D.b).
AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung bzw. wenn sie über diese Expertise verfügen, müssen sie mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 12.2015).
Quellen:
7. Schutzberechtigte
Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen noch für 2 Monate in der Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohnung suchen (Fedasil o.D.a).
Antragsteller, denen internationaler Schutz verweigert, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können dagegen ein Rechtsmittel einlegen, um internationalen Schutz zu erlangen (AIDA 12.2015).
Die Zuerkennung internationalen Schutzes berechtigt zum befristeten Aufenthalt in Belgien für 5 Jahre. Danach erhält der Flüchtling unbefristeten Aufenthalt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne weitere Genehmigung selbständig und unselbständig arbeiten und von Familienzusammenführung profitieren (CGRS 6.2016).
Wer die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, aber subsidiären Schutz erhalten hat, darf sich für 1 Jahr befristet in Belgien aufhalten. Verlängerungen sind möglich und nach 5 Jahren erhält der Subschutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subschutzberechtigte können eine befristete Arbeitsbewilligung beantragen. Sobald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ist keine Arbeitserlaubnis mehr nötig. Bei der Familienzusammenführung gibt es Einschränkungen, vor allem während der ersten 5 Jahre (CGRS 11.2015).
Schutzberechtigte müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort erhalten sie auch ein entsprechendes Ausweispapier. Informationen bezüglich Arbeit, Krankenversicherung und Sozialleistungen erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im öffentlichen Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) ihrer Wohnsitzgemeinde, oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. (CGRS 11.2015 und 6.2016).
Quellen:
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Belgien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Antragstellerin habe am 27.11.2014 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Belgien habe sich mit Schreiben vom 03.05.2018 gem. Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein Zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Die Antragstellerin verfügt in Österreich über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihre namentlich genannten Eltern sowie zwei namentlich genannte Brüder und vier namentlich genannte Schwestern würden in Österreich leben und seien anerkannte Flüchtlinge. Lediglich ein namentlich genannter Bruder sei im Besitz einer Karte für subsidiären Schutz. Weiters leben ein Onkel mit Frau und Kindern in Österreich. Diese seien anerkannte Flüchtlinge. Die Antragstellerin lebe mit den Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Eltern würden sie mit Verpflegung (Essen und Trinken) sowie mit Geld für Bekleidung unterstützen. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Belgien systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Antragstellerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die ihr zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten eingeräumte Frist habe sie ungenutzt verstreichen lassen. Aus den Angaben der Antragstellerin im Asylverfahren könne keine besondere gegenseitige Abhängigkeit zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen festgestellt werden. Die Antragstellerin selbst habe bereits bislang über einen längeren Zeitraum freiwillig, unerzwungen und alleine gelebt. Sie sei kein Teil der Kernfamilie. Es sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und lägen auch keine besonderen gegenseitigen Abhängigkeiten wie z.B. Pflegebedürftigkeit vor, die den Aufenthalt als notwendig erachten würden. Soweit die Antragstellerin angebe, sowohl finanziell als auch mit Essen usw. unterstützt zu werden, werde lediglich ausgeführt, dass dies auch von Österreich nach Belgien aus machbar sei. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Antragstellerin auch von Belgien aus. Im vorliegenden Fall sei die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kurz und hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Insbesondere sei die Einreise nach Österreich illegal erfolgt. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Die Identität der Beschwerdeführerin stehe in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Antragstellerin habe am 27.11.2014 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Belgien habe sich mit Schreiben vom 03.05.2018 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein Zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Die Antragstellerin verfügt in Österreich über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihre namentlich genannten Eltern sowie zwei namentlich genannte Brüder und vier namentlich genannte Schwestern würden in Österreich leben und seien anerkannte Flüchtlinge. Lediglich ein namentlich genannter Bruder sei im Besitz einer Karte für subsidiären Schutz. Weiters leben ein Onkel mit Frau und Kindern in Österreich. Diese seien anerkannte Flüchtlinge. Die Antragstellerin lebe mit den Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Eltern würden sie mit Verpflegung (Essen und Trinken) sowie mit Geld für Bekleidung unterstützen. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Belgien systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Antragstellerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die ihr zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten eingeräumte Frist habe sie ungenutzt verstreichen lassen. Aus den Angaben der Antragstellerin im Asylverfahren könne keine besondere gegenseitige Abhängigkeit zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen festgestellt werden. Die Antragstellerin selbst habe bereits bislang über einen längeren Zeitraum freiwillig, unerzwungen und alleine gelebt. Sie sei kein Teil der Kernfamilie. Es sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und lägen auch keine besonderen gegenseitigen Abhängigkeiten wie z.B. Pflegebedürftigkeit vor, die den Aufenthalt als notwendig erachten würden. Soweit die Antragstellerin angebe, sowohl finanziell als auch mit Essen usw. unterstützt zu werden, werde lediglich ausgeführt, dass dies auch von Österreich nach Belgien aus machbar sei. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Antragstellerin auch von Belgien aus. Im vorliegenden Fall sei die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kurz und hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Insbesondere sei die Einreise nach Österreich illegal erfolgt. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
2.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe den Irak zusammen mit ihrer Familie verlassen, ihre Familie jedoch auf der Flucht verloren. Die Familie der Beschwerdeführerin befände sich seither in Österreich, ein Bruder lebe in Deutschland. Die Familienmitglieder hätten alle asylrechtliche Aufenthaltstitel in Österreich. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und sei deshalb in Belgien behandelt worden. Sie lebe in XXXX mit ihrer Familie und werde von dieser betreut bzw. nehme auch die Beschwerdeführerin selbst Betreuungspflichten gegenüber ihren Geschwistern wahr. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer hier aufhältigen Familie finanziell abhängig. Nach der Lage des Falles sollte die Beschwerdeführerin jedenfalls psychotherapeutisch behandelt werden und sei verfahrensgegenständlich nicht garantiert, dass diese die notwendige Behandlung in Belgien erhalte. Das Familienleben der Beschwerdeführerin erreiche eine solch hohe Intensität, die dazu führe, dass nach einer entsprechenden Interessenabwägung zwischen dem Privatinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin-VO das vorliegende Familienleben der Beschwerdeführerin schutzwürdiger erscheinen lasse.2.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe den Irak zusammen mit ihrer Familie verlassen, ihre Familie jedoch auf der Flucht verloren. Die Familie der Beschwerdeführerin befände sich seither in Österreich, ein Bruder lebe in Deutschland. Die Familienmitglieder hätten alle asylrechtliche Aufenthaltstitel in Österreich. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und sei deshalb in Belgien behandelt worden. Sie lebe in römisch 40 mit ihrer Familie und werde von dieser betreut bzw. nehme auch die Beschwerdeführerin selbst Betreuungspflichten gegenüber ihren Geschwistern wahr. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer hier aufhältigen Familie finanziell abhängig. Nach der Lage des Falles sollte die Beschwerdeführerin jedenfalls psychotherapeutisch behandelt werden und sei verfahrensgegenständlich nicht garantiert, dass diese die notwendige Behandlung in Belgien erhalte. Das Familienleben der Beschwerdeführerin erreiche eine solch hohe Intensität, die dazu führe, dass nach einer entsprechenden Interessenabwägung zwischen dem Privatinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin-VO das vorliegende Familienleben der Beschwerdeführerin