TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W103 2171653-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2171699-2/2E

W103 2171705-2/2E

W103 2171702-2/2E

W103 2171653-2/2E

W103 2171695-2/2E

TEILERKENNTNIS:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine undrömisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine und

5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. und V. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018 Zln. 1.) 1025959906-14811925,5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018 Zln. 1.) 1025959906-14811925,

2.) 1025960003-14811939, sowie gegen die Spruchpunkte IV. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018 Zln. 3.) 1025959710-14811955, 4.) 1025959808-14812013 und 5.) 1025960003-14811939, zu Recht:2.) 1025960003-14811939, sowie gegen die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018 Zln. 3.) 1025959710-14811955, 4.) 1025959808-14812013 und 5.) 1025960003-14811939, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die jeweiligen Spruchpunkte

der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Ukraine, sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten am 21.07.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).

Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden erhoben.

3. Mit Erkenntnissen vom 06.02.2018 hat das BVwG in Erledigung der Beschwerde die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnissen vom 06.02.2018 hat das BVwG in Erledigung der Beschwerde die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 06.08.2018. die Anträge des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2015 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation (BF1) bzw. in die Ukraine (BF 2 bis 5) zulässig seien (Spruchpunkt III.); Hinsichtlich der BF 1 und 2 wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG BGBL. Nr. 100/2005 (FPG idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 06.08.2018. die Anträge des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2015, (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation (BF1) bzw. in die Ukraine (BF 2 bis 5) zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.); Hinsichtlich der BF 1 und 2 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG BGBL. Nr. 100/2005 (FPG idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Weiters wurde hinsichtlich des BF1 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat) aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie hinsichtlich der BF2-5 eine Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 u 4 BFA-VG (der Asylwerber aus einem sicherer Herkunftsstaat stammt bzw. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat).Weiters wurde hinsichtlich des BF1 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat) aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie hinsichtlich der BF2-5 eine Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, u 4 BFA-VG (der Asylwerber aus einem sicherer Herkunftsstaat stammt bzw. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat).

Die Entscheidungen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt beim BF1 spruchgemäß (§ 18 Abs.1 Z 4) darauf, dass dieser keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten, eine nähere Begründung dafür wurde keine abgegeben.Die Entscheidungen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt beim BF1 spruchgemäß (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,) darauf, dass dieser keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten, eine nähere Begründung dafür wurde keine abgegeben.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide durch ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führten dieser aus, dass der BF1 im Rahmen seines Verfahrens eine Gefahr der politische Verfolgung vorgebracht hätten; § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG gelange aber nur zur Anwendung, wenn eindeutig keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention behauptet werde. Im Sinne des Abs. 5 leg.cit. habe das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Woche der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide durch ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führten dieser aus, dass der BF1 im Rahmen seines Verfahrens eine Gefahr der politische Verfolgung vorgebracht hätten; Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gelange aber nur zur Anwendung, wenn eindeutig keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention behauptet werde. Im Sinne des Absatz 5, leg.cit. habe das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Woche der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Verwiesen wird weiters auf das Urteil der Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.2018 zur Zl. C-181/16, RS Denandi, daraus ergebe sich, dass dieser Sachverhalt unter die Rückführungsrichtlinie falle (siehe Rz 61) und die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG unangewendet zu bleiben habe.Verwiesen wird weiters auf das Urteil der Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.2018 zur Zl. C-181/16, RS Denandi, daraus ergebe sich, dass dieser Sachverhalt unter die Rückführungsrichtlinie falle (siehe Rz 61) und die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG mit einer Fallkonstellation im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG unangewendet zu bleiben habe.

Dem BF1 würde bei einer Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation die Verfolgung drohen, andererseits drohe den BF1 - BF5 eine Familientrennung, weil der BF1 nach Russland, die BF2-5 aber in die Ukraine abgeschoben werden würden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern rechtsgültig zugestellt. Die am 26.08.2018 übermittelte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Zu A)

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 16 Abs. 4 und § 18 BFA-VG lauten:Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, BFA-VG lauten:

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) - (3) [...]Paragraph 16, (1) - (3) [...]

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) - (6) [...]

[...]

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."

1.2. § 55 FPG lautet auszugsweise:1.2. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (3) [...]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) [...]"

2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht allerdings klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 (hinsichtlich des BF1) BFA-VG bzw. eine ihnen in der RussischeFöderation/Ukraine drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin zulässigerweise auch gegen die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkte der sie betreffenden Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte zu entscheiden.Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht allerdings klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, (hinsichtlich des BF1) BFA-VG bzw. eine ihnen in der RussischeFöderation/Ukraine drohende Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin zulässigerweise auch gegen die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkte der sie betreffenden Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte zu entscheiden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich des BF1 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat) aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie hinsichtlich der BF2-5 eine Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 u 4 BFA-VG (der Asylwerber aus einem sicherer Herkunftsstaat stammt bzw. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat).Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich des BF1 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat) aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie hinsichtlich der BF2-5 eine Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, u 4 BFA-VG (der Asylwerber aus einem sicherer Herkunftsstaat stammt bzw. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat).

Die verfügten Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung können aus mehreren Gründen keinen Bestand haben.

Das BFA stützt seine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des BF1 dezidiert auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat), gibt jedoch keinerlei Begründung ab, warum es davon ausgeht, die BF hätten keine Verfolgungsgründe vorgebracht.Das BFA stützt seine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des BF1 dezidiert auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat), gibt jedoch keinerlei Begründung ab, warum es davon ausgeht, die BF hätten keine Verfolgungsgründe vorgebracht.

Im Gegenteil ist doch die belangte Behörde schon in den Bescheiden vom 18.08.2017 davon ausgegangen, dass der BF1 Verfolgungsgründe vorgebracht hat, ansonsten hätte ja schon damals die aufschiebende Wirkung entzogen werden können.

Der BF1 brachte vor in der Ukraine ein islamisches Studium absolviert zu haben und als Lehrer am (DUMU) einer im Jahre 1992 gegründeten Vereinigung der Muslime in der Ukraine, tätig gewesen zu sein und deshalb bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aus politischen Gründen verfolgt zu werden.

Ein dazu eingeholtes Gutachten des (Dr. h.c. Ernst MADLENER) ergab, dass die staatlichen Institutionen der Russischen Föderation diese Ausbildungsstätte seit dem Frühjahr 2014 nicht mehr anerken

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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