Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2185303-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXalias XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 820426809-170936615, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 820426809-170936615, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter SatzA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz
BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.04.2012 einen ersten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 12.12.2012 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wird. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2014 gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und gem. § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 28.08.2014 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.04.2012 einen ersten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 12.12.2012 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wird. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2014 gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 28.08.2014 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus.
Am 09.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 10.08.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, bereits von 2012 bis 2014 in Österreich gewesen zu sein. Im Rahmen ihres damaligen Asylverfahrens, das negativ ausgegangen sei, sei im Jahr 2012 Brustkrebs diagnostiziert und in der Folge ihre linke Brust amputiert worden. Nachdem es keine weiteren Anzeichen für eine neuerliche Krebserkrankung gegeben habe und die Beschwerdeführerin einen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei sie im Jahr 2014 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Vor ungefähr zwei bis drei Monaten hätten die Ärzte in ihrer Heimat Metastasen in der Leber festgestellt und ihr gesagt, dass sie ihr nicht helfen könnten, weshalb sie Anfang Juli 2017 beschlossen habe, erneut nach Österreich zu kommen. Es gehe ihr nicht gut und sie benötige dringend ärztliche Hilfe. Sie sei mit einem Visum, welches ihr Onkel organisiert habe, über die Ukraine und ein in ihr unbekanntes Land nach Österreich gekommen; hier lebe auch ihr Bruder.
Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines italienischen Visums mit einer Gültigkeitsdauer vom 15.07.2017 bis zum 13.08.2017 war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. "Art". Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.
Aus einem am 17.10.2017 beim Bundesamt eingelangte, vorläufigen Entlassungsbrief eines Krankenhauses, Medizinische Abteilung, vom 13.10.2017 ergeben sich folgende Diagnosen für die Beschwerdeführerin, welche vom 05.10.2017 bis zum 13.10.2017 stationär aufhältig war: "suspekte Raumforderung re hilär;
Bronchoskopie am 06.10.2017 - Histo ausständig; multiple hapatale Rundherde; CT-gezielte Leberpunktion am 10.10.2017 - Histo ausständig; suspekte axilläre LK rechts (tastbar); Vd a. ossäre SBL (Knochenscan vom 20.09.) - multiple Mehrspeicherungen; St.p. N mammae sin 2012; St.p. Ablatio + Axilladissektion sin 2012; Histo:Bronchoskopie am 06.10.2017 - Histo ausständig; multiple hapatale Rundherde; CT-gezielte Leberpunktion am 10.10.2017 - Histo ausständig; suspekte axilläre LK rechts (tastbar); römisch fünf d a. ossäre SBL (Knochenscan vom 20.09.) - multiple Mehrspeicherungen; St.p. N mammae sin 2012; St.p. Ablatio + Axilladissektion sin 2012; Histo:
Invasiv ductales Mammacarcinom; ypT1c N2a MX - G2; Östrogenrezeptor 70% positiv; Progresteronrezeptor negativ; Ki67 positive Reaktion bei etwa 1-2% der Zellkerne des Tumors; Her2Neu negativ; die Resektion erfolgte im Gesunden; Tumorregression: Grad 3 nach Chavallier, Grad 1 nach Sinn"; es wurde eine entsprechende Medikation empfohlen
Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2017 gab die Beschwerdeführerin - nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren, falls diese nicht zu lange dauern würde. Die Beschwerdeführerin habe Metastasen an den Knochen, den Bronchien und der Leber und sei in ärztlicher Behandlung. Seit zwei Monaten nehme sie Medikamente; es sei eine Art Chemotherapie. Sie habe dauernd Kopfschmerzen und ihr werde immer schwindlig; ihre Beine und Hände würden schmerzen. Sie leide an Müdigkeit und habe auch das Gefühl, Depressionen zu haben. In Österreich lebe ihr Bruder mit seiner Familie und ihre Tante mit ihrer Familie. Ihr Bruder sei bereits seit 2003 in Österreich und habe einen positiven Asylbescheid erhalten; er und dessen Frau würden die Beschwerdeführerin im Krankenhaus oder im Lager besuchen und Essen bringen; manchmal bekomme sie auch eine finanzielle Unterstützung von den Genannten. Die Schwägerin helfe der Beschwerdeführerin auch manchmal beim Dolmetschen in Krankenhäusern. Ihre Tante würde sie ebenfalls im Lager besuchen und ihr etwas zu essen bringen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien gab die Beschwerdeführerin an, nach Österreich gekommen zu sein, weil sie gehofft habe, dass ihr die Ärzte hier helfen könnten. Sie vertraue den österreichischen Ärzten und wolle hier behandelt werden. Zudem habe sie in Österreich moralische Unterstützung durch ihren Bruder. In Italien hingegen habe sie niemanden. Sie sei mittlerweile geschieden und wolle daher wieder ihren Mädchennamen führen.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor (AS 135 bis 209). Es handelt sich hierbei um
In einer Befundbewertung (ohne Patientenkontakt) einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 12.12.2017 wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine bösartige Erkrankung der Brust vorliege. In einer Untersuchung sei der Verdacht auf Knochenmetastasen (Mehrspeicherung im Knochen-Scan) erhoben worden; in weiterer Folge sei in den Befunden nicht mehr darauf eingegangen worden. Es könne daher nicht gesagt werden, ob diese vorliegen würden oder nicht. Die Gewebeproben aus der Lunge hätten keine Absiedelungen der bösartigen Erkrankung ergeben. Tatsache sei aber, dass Metastasen in der Leber vorliegen würden bzw. eine weit fortgeschrittene Krebserkrankung der linken Brust bestehe. Das weitere Procedere sei aus den vorliegenden Befunden nicht ersichtlich. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Tamoxifen (ein Medikament für östrogenpositiven Brustkrebs), welches weitergenommen werden müsse. Sonstige Maßnahmen seien nicht bekannt und aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar.
Im Akt liegt noch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Behandlung von Brustkrebs in Italien" vom Juli 2017 auf, worin mitgeteilt wurde, dass in Italien eine Brustoperation möglich sei und alle genannten Medikamente erhältlich seien.
Mit Bescheid vom 09.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.Mit Bescheid vom 09.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-III-VO Italien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.
Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführerin könne in Italien jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen; dies bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung und Unterbringung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Beschwerdeführerin leide an einer Krebserkrankung der linken Brust, jedoch würde sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich bei ihr um einen lebensgefährlich Erkrankten handeln würde und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Es handle sich um eine weit fortgeschrittene Krebserkrankung und würden auch Metastasen in der Leber bestehen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis auf anstehende dringliche ärztliche Behandlungen, etwa in Form von Operationen. Die Erkrankung sei auch in Italien behandelbar. Die unerlässliche medizinische Versorgung sei in Italien jedenfalls gewährleistet. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin werde zwar emotional, finanziell und im Alltag von ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und eingeschränkt auch von ihrer Tante unterstützt, jedoch würden weder ein gemeinsamer Haushalt mit den angeführten Personen noch gegenseitige qualifizierte Abhängigkeiten, beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit, bestehen. Die Beschwerdeführerin habe - wenn auch in eingeschränkter Form - die Möglichkeit, den Kontakt auch von Italien aus, beispielsweise auf telefonischer Basis, sozialen Netzwerken und durch Brief- oder E-Mail Verkehr beizubehalten. Ebenso sei hervorzuheben, dass der Bruder die Beschwerdeführerin auch durch Banküberweisungen finanziell unterstützen könne. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführerin könne in Italien jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen; dies bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung und Unterbringung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Beschwerdeführerin leide an einer Krebserkrankung der linken Brust, jedoch würde sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich bei ihr um einen lebensgefährlich Erkrankten handeln würde und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Es handle sich um eine weit fortgeschrittene Krebserkrankung und würden auch Metastasen in der Leber bestehen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis auf anstehende dringliche ärztliche Behandlungen, etwa in Form von Operationen. Die Erkrankung sei auch in Italien behandelbar. Die unerlässliche medizinische Versorgung sei in Italien jedenfalls gewährleistet. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin werde zwar emotional, finanziell und im Alltag von ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und eingeschränkt auch von ihrer Tante unterstützt, jedoch würden weder ein gemeinsamer Haushalt mit den angeführten Personen noch gegenseitige qualifizierte Abhängigkeiten, beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit, bestehen. Die Beschwerdeführerin habe - wenn auch in eingeschränkter Form - die Möglichkeit, den Kontakt auch von Italien aus, beispielsweise auf telefonischer Basis, sozialen Netzwerken und durch Brief- oder E-Mail Verkehr beizubehalten. Ebenso sei hervorzuheben, dass der Bruder die Beschwerdeführerin auch durch Banküberweisungen finanziell unterstützen könne. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.
Am 25.01.2018 langte eine Terminbestätigung eines Krankenhauses für die Beschwerdeführerin, eine Radiologie-Anforderung sowie ein allgemeiner "Dekurs" vom 24.01.2018 beim Bundesamt ein. In Letzterem sind als Diagnosen "Z.n. N mammae, sec in hep, sec in pulm, sec in ossibus" und die laufende Therapie mit den entsprechenden Medikamenten angeführt. Zudem wurde darin festgehalten, dass aus medizinischer, aber auch aus menschlicher Sicht eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ein Land mit unklarer medizinischer Versorgung strengstens untersagt wäre. Die laufende Medikation sei in ihrer Heimat dezidiert nicht erhältlich; dies würde die Beschwerdeführerin einem unnötigen Risiko aussetzen.
Am 04.02.2018 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs mit Metastasen in der Leber (und möglicherweise auch anderen Körperteilen) erkrankt sei. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid behauptet, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde - das sei als ein willkürliches Verhalten zu qualifizieren. Das Bundesamt behaupte zudem eine Zuständigkeit Italiens, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren sowie die konkreten von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Italien eine Unterstützung irgendeiner Art bzw. eine unverzügliche medizinische Behandlung erhalten würde. Ein die Beschwerdeführerin behandelnder Arzt habe sich vehement gegen deren Abschiebung ausgesprochen. Es stehe jedenfalls fest, dass eine kontinuierliche psychiatrische und medizinische Behandlung - wie sie die Beschwerdeführerin dringend benötige - nicht gegeben sein könne, wenn diese nach Italien abgeschoben würde. Auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Dies hätte vom Bundesamt auf die spezifische Person der Beschwerdeführerin bezogen untersucht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und dessen Familie als auch eine Tante und deren Familie in Österreich. Ein familiäres Netzwerk zur Unterstützung während der medizinischen Behandlung sei essenziell. Ein solches habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung von Art. 2, 3 und auch 8 EMRK darstellen würde. Der Beschwerde sind einige, bereits bekannte ärztliche Schreiben und ein am 29.01.2018 erhobener allgemeiner "Dekurs" beigefügt, in welchem der behandelnde Arzt ausspricht, dass die laufende Medikation der Beschwerdeführerin nicht in allen europäischen Ländern erhältlich bzw refundiert sei und ihre kontinuierliche Betreuung an einem onkologischen Zentrum - im Wissen der Vorbefunde - absolut indiziert sei (AS 333).Am 04.02.2018 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs mit Metastasen in der Leber (und möglicherweise auch anderen Körperteilen) erkrankt sei. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid behauptet, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde - das sei als ein willkürliches Verhalten zu qualifizieren. Das Bundesamt behaupte zudem eine Zuständigkeit Italiens, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren sowie die konkreten von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Italien eine Unterstützung irgendeiner Art bzw. eine unverzügliche medizinische Behandlung erhalten würde. Ein die Beschwerdeführerin behandelnder Arzt habe sich vehement gegen deren Abschiebung ausgesprochen. Es stehe jedenfalls fest, dass eine kontinuierliche psychiatrische und medizinische Behandlung - wie sie die Beschwerdeführerin dringend benötige - nicht gegeben sein könne, wenn diese nach Italien abgeschoben würde. Auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Dies hätte vom Bundesamt auf die spezifische Person der Beschwerdeführerin bezogen untersucht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und dessen Familie als auch eine Tante und deren Familie in Österreich. Ein familiäres Netzwerk zur Unterstützung während der medizinischen Behandlung sei essenziell. Ein solches habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung von Artikel 2, 3 und auch 8 EMRK darstellen würde. Der Beschwerde sind einige, bereits bekannte ärztliche Schreiben und ein am 29.01.2018 erhobener allgemeiner "Dekurs" beigefügt, in welchem der behandelnde Arzt ausspricht, dass die laufende Medikation der Beschwerdeführerin nicht in allen europäischen Ländern erhältlich bzw refundiert sei und ihre kontinuierliche Betreuung an einem onkologischen Zentrum - im Wissen der Vorbefunde - absolut indiziert sei (AS 333).
Mit Schreiben vom 05.02.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin zunächst erneut auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin verwiesen wird, auf Grund welcher sie auf die Unterstützung und Begleitung ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen angewiesen sei. Zusätzlich zu ihrem Krebsleiden, welches mittels Chemotherapie durch die Einnahme von Tabletten behandelt werde, klage die Beschwerdeführerin zudem über Depressionen bzw. eine schlechte psychische Verfassung. Sodann wurden die mangelhaften Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die fehlende Einholung einer Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden bezüglich ihrer Unterbringung und Versorgung und die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen bemängelt. Die Behörde habe es unterlassen, Italien über die schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin und deren familiären Bezug in Österreich zu informieren, was eine Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens darstelle. In Kenntnis dessen hätte Italien die Anfrage wohl abgelehnt. Die belangte Behörde komme trotz vorliegender umfangreicher ärztlicher Befunde und der Befundbeurteilung durch eine Gutachterin fälschlicherweise zu dem Schluss, dass sich keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder schweren psychischen Störung leiden würde. Die Behörde habe den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ignoriert und ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten einzuholen, was hiemit beantragt werde. Trotz der vorliegenden umfangreichen Befunde und der Befundbeurteilung einer Allgemeinmedizinerin, komme die Behörde zu dem falschen Schluss, dass keine schwere körperliche Erkrankung bzw keine schwere psychische Störung vorliegen würden. Ebenso habe die belangte Behörde auch das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin unrichtig beurteilt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende, schwer kranke Frau; aufgrund der besonderen Vulnerabilität hätte die Behörde eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung einholen müssen. Zudem hätte überprüft werden müssen, ob davon abgesehen auch die Fortsetzung der Krebsbehandlung und der Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Behandlung gewährleistet sei. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles würde eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien die reale Gefahr einer Verletzung von durch die EMRK geschützten Rechten mit sich bringen. Die belangte Behörde hätte somit von der Ermessensklausel nach Art 16 Dublin III-VO bzw vom Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Der Beschwerde ist der am 29.01.2018 erhobene allgemeine Dekurs beigefügt.Mit Schreiben vom 05.02.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin zunächst erneut auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin verwiesen wird, auf Grund welcher sie auf die Unterstützung und Begleitung ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen angewiesen sei. Zusätzlich zu ihrem Krebsleiden, welches mittels Chemotherapie durch die Einnahme von Tabletten behandelt werde, klage die Beschwerdeführerin zudem über Depressionen bzw. eine schlechte psychische Verfassung. Sodann wurden die mangelhaften Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die fehlende Einholung einer Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden bezüglich ihrer Unterbringung und Versorgung und die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen bemängelt. Die Behörde habe es unterlassen, Italien über die schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin und deren familiären Bezug in Österreich zu informieren, was eine Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens darstelle. In Kenntnis dessen hätte Italien die Anfrage wohl abgelehnt. Die belangte Behörde komme trotz vorliegender umfangreicher ärztlicher Befunde und der Befundbeurteilung durch eine Gutachterin fälschlicherweise zu dem Schluss, dass sich keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder schweren psychischen Störung leiden würde. Die Behörde habe den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ignoriert und ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten einzuholen, was hiemit beantragt werde. Trotz der vorliegenden umfangreichen Befunde und der Befundbeurteilung einer Allgemeinmedizinerin, komme die Behörde zu dem falschen Schluss, dass keine schwere körperliche Erkrankung bzw keine schwere psychische Störung vorliegen würden. Ebenso habe die belangte Behörde auch das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin unrichtig beurteilt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende, schwer kranke Frau; aufgrund der besonderen Vulnerabilität hätte die Behörde eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung einholen müssen. Zudem hätte überprüft werden müssen, ob davon abgesehen auch die Fortsetzung der Krebsbehandlung und der Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Behandlung gewährleistet sei. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles würde eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien die reale Gefahr einer Verletzung von durch die EMRK geschützten Rechten mit sich bringen. Die belangte Behörde hätte somit von der Ermessensklausel nach Artikel 16, Dublin III-VO bzw vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Der Beschwerde ist der am 29.01.2018 erhobene allgemeine Dekurs beigefügt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 19.02.2018 langte - neben einer Terminbestätigung - ein Computertomographie-Befund vom 08.02.2018 mit folgender Beurteilung ein: "Polyzyklisch konfigurierte Formationen im Anschluss an den unteren Hilus rechts mit Einengung der Unterlappenbronchus und konsekutiver Atelektase in superioren Unterlappen rechts. Lymphadenopathie? RF anderer Genese? Metastasenleber. Soweit nativ beurteilbar die größte Läsion im Segment VI mit einem DM von 22mm. V.a. Lymphadenopathie im Leberhilus. Pathologische Knochenumbauprozesse an der LWS, den Rippen sowie der WS."Mit Eingabe vom 19.02.2018 langte - neben einer Terminbestätigung - ein Computertomographie-Befund vom 08.02.2018 mit folgender Beurteilung ein: "Polyzyklisch konfigurierte Formationen im Anschluss an den unteren Hilus rechts mit Einengung der Unterlappenbronchus und konsekutiver Atelektase in superioren Unterlappen rechts. Lymphadenopathie? RF anderer Genese? Metastasenleber. Soweit nativ beurteilbar die größte Läsion im Segment römisch sechs mit einem DM von 22mm. römisch fünf.a. Lymphadenopathie im Leberhilus. Pathologische Knochenumbauprozesse an der LWS, den Rippen sowie der WS."
Mit Eingabe vom 12.04.2018 langten eine Radiologie-Anforderung vom 11.04.2018, eine Terminbestätigung für den 23.05.2018 sowie ein allgemeiner Dekurs vom 11.04.2018 ein, worin die Übersiedlung der Beschwerdeführerin in kleinere Räumlichkeiten angeraten und festgehalten wurde, dass aufgrund ihrer Krankengeschichte die derzeitige Situation eine übermäßige Belastung darstelle.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand Stellung zu nehmen und allfällige neue Befunde bzw. Arztschreiben in Vorlage zu bringen.
In Entsprechung langten am 03.07.2018, am 27.07.2018 sowie am 31.08.2018 ärztliche Unterlagen hinsichtlich beim erkennenden Gericht ein. Neben Termin- und Aufenthaltsbestätigungen und einigen bereits bekannten ärztlichen Schreiben, handelt es sich hierbei u.a. um einen Computertomographie-Befund vom 11.05.2018, einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 06.03.2018 (mit den Diagnosen "Neutropen, Fieber bei lfd. Chemotherapie bei metastasiertem N. mammea, St.p. Ablatio mammae sin., multiple Lebermetastasen und Knochenmetastasen"), ein weiteres ärztliches Schreiben vom 06.03.2018 (mit dem Ergebnis: "unauffälliger Herzgefäßschatten, keine Pleuraergüsse, keine pulmonalvenösen Stauungszeichen, keine pneumonischen Konsolidierungen, Status post Mastektomie links, Port-a-Cath links pektoral"), eine Ambulanzkartei der Brustambulanz, ein Tumorboard vom 27.02.2018, eine fachärztliche Begutachtung durch die Lungenambulanz vom 01.06.2018 (wonach "sich in der durchgeführten Thorax-CT längerfristig eine deutliche Rückbildung des Gewebeplus und der Gefäße im Bereich des rechten unteren Hiluspols und der infracarinalen Lymphknoten zeige; derzeit seien im CT vom 11.05.2018 keine suspekten Lymphknoten mehr erkennbar; auch keine Infiltrate pulmonal oder suspekte Herdbildungen"), einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 24.07.2018 mit folgenden Diagnosen bei der Entlassung: "Pneumonie re; Metastas, N. mammae sin. (invasives ductales Mammaca, pT1c N2a Mx G2); St.p. Ablatio mammae sin. + Axilladis; St.p. CT gezielte Leberpunktion am 10.10.2017;
suspekte axillare LKN re; V.a. ossäre SKBL; suspekte RF re hillär;suspekte axillare LKN re; römisch fünf.a. ossäre SKBL; suspekte RF re hillär;
St.p. Bronchoskopie am 06.10.2017, Zyto: gutartiges Zellbild");
Laborbefunde vom Juli 2018 sowie eine Radiologie Anforderung vom 21.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
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(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
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§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für