Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2106763-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffer jeweils der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor, und zwar einer zu Bulgarien vom 18.11.2014 und einer zu Österreich vom 03.12.2014.
2. Somit hatte der Beschwerdeführer in Österreich zuvor bereits am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2015 zurückgewiesen wurde, da zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) Bulgarien zuständig war.2. Somit hatte der Beschwerdeführer in Österreich zuvor bereits am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2015 zurückgewiesen wurde, da zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) Bulgarien zuständig war.
Gegen den Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, Zl. W144 2106763-1/4E, abgewiesen wurde; das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2015 von Österreich nach Bulgarien überstellt.
3. Im Zuge der Erstbefragung am 23.04.2018 gab der Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass er nach der Abschiebung aus Österreich bis Mitte 2016 in Bulgarien gelebt habe. Anschließend sei er bis 20.04.2018 in Serbien gewesen und er sei dann über Kroatien und Slowenien wieder nach Österreich eingereist.
4. Am 09.05.2018 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und übersendete im Anhang die ursprüngliche Zustimmungserklärung Bulgariens vom 19.01.2015 sowie den österreichischen Überstellungsbericht vom 16.07.2015. Begründend wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt, ohne jedoch das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, wonach er zwischenzeitlich etwa zwei Jahre in Serbien aufhältig gewesen sei. Im Gegenteil wurde wörtlich festgehalten: "In the light oft he above mentioned, especially due to the proven fact that the person has applied for asylum for the first time in Bulgaria on 18.11.2014 and has not left the territory oft he Member States longer than 3 months in the meantime, we deem Bulgaria as the responsible Member State according tot he Dublin III Regulation and kindly would like to request you for taking back the above mentioned person according to article 18 of the Dublin III Regulation."4. Am 09.05.2018 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und übersendete im Anhang die ursprüngliche Zustimmungserklärung Bulgariens vom 19.01.2015 sowie den österreichischen Überstellungsbericht vom 16.07.2015. Begründend wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt, ohne jedoch das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, wonach er zwischenzeitlich etwa zwei Jahre in Serbien aufhältig gewesen sei. Im Gegenteil wurde wörtlich festgehalten: "In the light oft he above mentioned, especially due to the proven fact that the person has applied for asylum for the first time in Bulgaria on 18.11.2014 and has not left the territory oft he Member States longer than 3 months in the meantime, we deem Bulgaria as the responsible Member State according tot he Dublin römisch drei Regulation and kindly would like to request you for taking back the above mentioned person according to article 18 of the Dublin römisch drei Regulation."
Mit Schreiben vom 11.05.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 11.05.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters wiederholte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2018 im Wesentlichen, dass er - nachdem er 2015 abgeschoben worden sei - bis April 2016 in Bulgarien gelebt habe. Seine österreichischen Freunde und seine afghanische Familie hätten ihm Bargeld geschickt. Nachdem das Geld nicht ausgereicht habe, habe er zurück nach Österreich wollen. Konkret sei er von seiner damaligen Freundin und jetzigen Frau XXXX unterstützt worden. Als er im April 2016 Bulgarien verlassen habe, habe er zuerst in einem Hostel in Serbien gelebt. Danach habe Frau XXXX eine Wohnung (Belgrad, phon. XXXX, Hausnummer XXXX, XXXX. Stock, Tür XXXX) gemietet und bezahlt, in der er sechs Monate gelebt habe. Weil die Miete zu hoch gewesen sei, habe er dann eine billigere Wohnung gesucht. Frau XXXX habe ihn einmal in der Woche besucht und habe auch immer Geld mitgebracht. Nunmehr lebe der Beschwerdeführer mit Frau XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe sie damals beim ersten Aufenthalt in Österreich kennengelernt.5. Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters wiederholte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2018 im Wesentlichen, dass er - nachdem er 2015 abgeschoben worden sei - bis April 2016 in Bulgarien gelebt habe. Seine österreichischen Freunde und seine afghanische Familie hätten ihm Bargeld geschickt. Nachdem das Geld nicht ausgereicht habe, habe er zurück nach Österreich wollen. Konkret sei er von seiner damaligen Freundin und jetzigen Frau römisch 40 unterstützt worden. Als er im April 2016 Bulgarien verlassen habe, habe er zuerst in einem Hostel in Serbien gelebt. Danach habe Frau römisch 40 eine Wohnung (Belgrad, phon. römisch 40 , Hausnummer römisch 40 , römisch 40 . Stock, Tür römisch 40 ) gemietet und bezahlt, in der er sechs Monate gelebt habe. Weil die Miete zu hoch gewesen sei, habe er dann eine billigere Wohnung gesucht. Frau römisch 40 habe ihn einmal in der Woche besucht und habe auch immer Geld mitgebracht. Nunmehr lebe der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe sie damals beim ersten Aufenthalt in Österreich kennengelernt.
Die Rechtsberatung beantragte die Einvernahme von XXXX als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Jahre ununterbrochen in Serbien gelebt habe. Außerdem wurde die Wiederholung des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien beantragt.Die Rechtsberatung beantragte die Einvernahme von römisch 40 als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Jahre ununterbrochen in Serbien gelebt habe. Außerdem wurde die Wiederholung des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien beantragt.
Als Beweis für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien wurde Folgendes vorgelegt:
6. Daraufhin wurde die bulgarische Dublin-Behörde seitens des BFA mit einem "Follow Up"-Schreiben vom 25.05.2018 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, von Mitte 2016 bis zum 20.04.2018 in Serbien gelebt zu haben. Die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungsmittel wurden weder erwähnt noch mitgeschickt, sondern heißt es im Schreiben wörtlich: "However, he could not provide any evidence of residence outside the Member States for more than 3 months."
Mit Schreiben vom 31.05.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO abermals zu.Mit Schreiben vom 31.05.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO abermals zu.
7. Mit Bescheid vom 11.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 11.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde nochmals ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Bulgarien ca. zwei Jahre außerhalb der EU, nämlich in Serbien, aufgehalten habe, bevor er einen neuerlichen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Es liege ein fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinem Aufenthalt in Serbien [Anm. nicht Bulgarien] vorlegen habe können, wissentlich verschwiegen worden sei.
Weiters wurden ein Konvolut von Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers (AS 269-281) sowie eine Kopie des Reisepasses von Frau XXXX mit zahlreichen serbischen Einreisestempeln (AS 267 bzw. AS 391-399) vorgelegt.Weiters wurden ein Konvolut von Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers (AS 269-281) sowie eine Kopie des Reisepasses von Frau römisch 40 mit zahlreichen serbischen Einreisestempeln (AS 267 bzw. AS 391-399) vorgelegt.
In der Kopie des Reisepasses von Frau XXXX sind folgende Grenzkontrollstempel ersichtlich:In der Kopie des Reisepasses von Frau römisch 40 sind folgende Grenzkontrollstempel ersichtlich:
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, Zl. W153 2106763-2/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, Zl. W153 2106763-2/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus: Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Mitte April 2016 bis vor seiner neuerlichen Einreise in Österreich in Serbien gelebt habe, den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene und auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO gegründete Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukomme. Das BFA sei jedoch auf diese Umstände und auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur unzureichend eingegangen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus: Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Mitte April 2016 bis vor seiner neuerlichen Einreise in Österreich in Serbien gelebt habe, den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene und auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO gegründete Zuständigkeit Bulgariens gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukomme. Das BFA sei jedoch auf diese Umstände und auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur unzureichend eingegangen.
Einerseits habe die Behörde zwar auf Antrag ein weiteres Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt und den dortigen Behörden letztlich das Vorbringen des Beschwerdeführers mitgeteilt, die Antwort der bulgarischen Behörden gehe jedoch auf die Anfrage nicht substantiell ein und es gehe aus dem Schreiben auch nicht hervor, ob Bulgarien definitiv Anhaltspunkte zum ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich habe.
Andererseits habe die Behörde die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise ausreichend gewürdigt. Tatsächlich seien Fotos, die den Beschwerdeführer in Belgrad zu unterschiedlichen Jahreszeiten zeigen würden (AS 137, 141, 147), sowie eine Unterkunftsbestätigung (AS 121) vorgelegt worden. Diese Unterlagen seien zumindest Indizien für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien. Im fortgesetzten Verfahren sei es notwendig, sich mit diesen Beweismitteln näher auseinanderzusetzen und Frau XXXX einzuvernehmen, die der Beschwerdeführer nachweislich bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich als seine Freundin bezeichnet habe. Es sei davon auszugehen, dass Frau XXXX über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner Abschiebung nach Bulgarien bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich Auskunft geben könne.Andererseits habe die Behörde die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise ausreichend gewürdigt. Tatsächlich seien Fotos, die den Beschwerdeführer in Belgrad zu unterschiedlichen Jahreszeiten zeigen würden (AS 137, 141, 147), sowie eine Unterkunftsbestätigung (AS 121) vorgelegt worden. Diese Unterlagen seien zumindest Indizien für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien. Im fortgesetzten Verfahren sei es notwendig, sich mit diesen Beweismitteln näher auseinanderzusetzen und Frau römisch 40 einzuvernehmen, die der Beschwerdeführer nachweislich bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich als seine Freundin bezeichnet habe. Es sei davon auszugehen, dass Frau römisch 40 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner Abschiebung nach Bulgarien bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich Auskunft geben könne.
10. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2018 abermals vor dem BFA einvernommen. Zu Beginn gab er über Nachfrage an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Identitätsbezeugende Dokumente, die er bis jetzt noch nicht vorgelegt habe, gebe es nicht.
Zur in Bulgarien erfolgten Eheschließung führte der Beschwerdeführer über Nachfrage zusammengefasst aus, dass er XXXX am XXXX in Sofia in einer türkischen Moschee geheiratet habe. Den Wochentag wisse er nicht. Es sei eine bekannte, große Moschee in Sofia; er sei vorher oft dort gewesen und habe gebetet. Die genaue Adresse kenne er nicht, aber er könne die Umgebung schildern: Es sei dort ein Kreisverkehr, hinter der Moschee befinde sich ein Park, gegenüber seien Geschäfte und es gebe auch eine Straßenbahnhaltestelle dort. Den Namen des Geistlichen, der die Trauung durchgeführt habe, könne er nicht nennen. Als Zeugen seien XXXX als Zeuge seiner Frau und XXXX als sein Zeuge anwesend gewesen. Die Frau von XXXX sei auch dabei gewesen, sie heiße XXXX. Er habe eine Bestätigung über die nach islamischem Recht erfolgte Eheschließung, aber sie befinde sich in Bulgarien. Eine Kopie davon habe er am PC. Er habe alle Dokumente als Pfand in Bulgarien gelassen.Zur in Bulgarien erfolgten Eheschließung führte der Beschwerdeführer über Nachfrage zusammengefasst aus, dass er römisch 40 am römisch 40 in Sofia in einer türkischen Moschee geheiratet habe. Den Wochentag wisse er nicht. Es sei eine bekannte, große Moschee in Sofia; er sei vorher oft dort gewesen und habe gebetet. Die genaue Adresse kenne er nicht, aber er könne die Umgebung schildern: Es sei dort ein Kreisverkehr, hinter der Moschee befinde sich ein Park, gegenüber seien Geschäfte und es gebe auch eine Straßenbahnhaltestelle dort. Den Namen des Geistlichen, der die Trauung durchgeführt habe, könne er nicht nennen. Als Zeugen seien römisch 40 als Zeuge seiner Frau und römisch 40 als sein Zeuge anwesend gewesen. Die Frau von römisch 40 sei auch dabei gewesen, sie heiße römisch 40 . Er habe eine Bestätigung über die nach islamischem Recht erfolgte Eheschließung, aber sie befinde sich in Bulgarien. Eine Kopie davon habe er am PC. Er habe alle Dokumente als Pfand in Bulgarien gelassen.
Zur Frage, in welchem Zeitraum er sich in Serbien aufgehalten habe, schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er von April 2016 bis April 2018 dort gewesen sei. Er wisse nicht ganz genau, wann er nach Serbien gekommen sei, irgendwann im April. Er glaube, dass er am 20.04.2018 ausgereist sei. Zu den Wohnorten in Serbien führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuerst sechs Monate lang in einem Hostel in phon. XXXX [XXXX] gelebt habe, das sei der Name der Straße und des Stadtteils in Belgrad. Das Hostel habe XXXX geheißen. Das genaue Datum könne er nicht nennen, er sei von etwa April bis September oder Oktober [2016] dort gewesen. Nachgefragt, wie die Adresse der Unterkunft gelautet habe, in der der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen vom 07.08.2018 danach kurzfristig untergebracht gewesen sei, erklärte er, dass das im Stadtteil phon. XXXX [XXXX] in Belgrad gewesen sei. Die genaue Adresse wisse er nicht, aber er finde hin. Nachgefragt, ob er zur vorgelegten Bestätigung von XXXX genauere Angaben machen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass die Adresse phon. XXXX [XXXX] gelautet habe. Dort habe er über ein Jahr lang gelebt, etwa 13 bis 14 Monate habe er dort verbracht. Er habe so viele Probleme im Leben, er wisse diese Details nicht. Vorgehalten, dass in der Bestätigung von einem achtmonatigen Aufenthalt die Rede sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort nicht registriert gewesen sei, sondern illegal gelebt habe. Es sei für die Unterkunftgeber ein Risiko gewesen; da er eigentlich dort nicht angemeldet gewesen sei, hätten sie gar nichts schreiben dürfen.Zur Frage, in welchem Zeitraum er sich in Serbien aufgehalten habe, schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er von April 2016 bis April 2018 dort gewesen sei. Er wisse nicht ganz genau, wann er nach Serbien gekommen sei, irgendwann im April. Er glaube, dass er am 20.04.2018 ausgereist sei. Zu den Wohnorten in Serbien führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuerst sechs Monate lang in einem Hostel in phon. römisch 40 [XXXX] gelebt habe, das sei der Name der Straße und des Stadtteils in Belgrad. Das Hostel habe römisch 40 geheißen. Das genaue Datum könne er nicht nennen, er sei von etwa April bis September oder Oktober [2016] dort gewesen. Nachgefragt, wie die Adresse der Unterkunft gelautet habe, in der der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen vom 07.08.2018 danach kurzfristig untergebracht gewesen sei, erklärte er, dass das im Stadtteil phon. römisch 40 [XXXX] in Belgrad gewesen sei. Die genaue Adresse wisse er nicht, aber er finde hin. Nachgefragt, ob er zur vorgelegten Bestätigung von römisch 40 genauere Angaben machen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass die Adresse phon. römisch 40 [XXXX] gelautet habe. Dort habe er über ein Jahr lang gelebt, etwa 13 bis 14 Monate habe er dort verbracht. Er habe so viele Probleme im Leben, er wisse diese Details nicht. Vorgehalten, dass in der Bestätigung von einem achtmonatigen Aufenthalt die Rede sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort nicht registriert gewesen sei, sondern illegal gelebt habe. Es sei für die Unterkunftgeber ein Risiko gewesen; da er eigentlich dort nicht angemeldet gewesen sei, hätten sie gar nichts schreiben dürfen.
Die Unterkunft schilderte der Beschwerdeführer folgendermaßen: Er habe dort eine Schlafcouch gehabt. Es habe ein Zimmer gegeben, vom Eingang auf der linken Seite seien Bad und WC zusammen gewesen. Daneben sei die Wohnküche gewesen. Auf der rechten Seite sei seine Schlafcouch gewesen. Wenn man hineingekommen sei, habe es einen Vorraum gegeben, dort sei sein Kasten gestanden. Das sei aber nicht abgetrennt gewesen. Es habe ein Fenster gegeben und einen Hochtisch in weißer Farbe mit zwei Barhockern, gegenüber seiner Couch sei ein Fernseher gestanden.
Noch einmal vorgehalten, dass die Ehegattin für mindestens 13 Monate Zahlungen geleistet habe, nämlich von Februar 2017 bis März 2018, und er auch gesagt habe, dass er 13 Monate dort gewesen sei, die Bestätigung der Unterkunftgeber aber nur acht Monate umfasse, wiederholte der Beschwerdeführer, er habe bereits zuvor gesagt, dass seine Frau entweder Geld geschickt oder Geld bar mitgehabt habe. Er kenne die Unterkunftgeber gut und er habe sie gebeten, ihm überhaupt etwas zu schreiben. Das sei alles sehr viel Druck für ihn. Über abermaligen Vorhalt beteuerte der Beschwerdeführer, dass er nicht gelogen habe und dort gelebt habe; das könnten alle bestätigen. Nachgefragt, ob es amtliche Meldebestätigungen gebe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe alles vorgelegt und habe immer richtige Angaben gemacht. Er habe deshalb etwas zwei Jahre in Serbien verbracht, weil es ihm nicht früher gelungen sei, von dort auszureisen. Er habe bereits nach fünf Monaten versucht, Serbien zu verlassen, aber es habe keine Möglichkeit gegeben. Die Grenzen seien dicht gewesen und er habe es nicht geschafft.
Zur Anzahl und der Dauer der Besuche seiner Ehefrau in Bulgarien und Serbien führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er deren genaue Anzahl nicht wisse. Meistens sei sie von Freitag am Nachmittag bis Sonntag gekommen. In den Ferien sei sie länger bei ihm gewesen, etwa zehn bis zwölf Tage. Zu den Grenzkontrollstempeln im Reisepass seiner Frau gab er an, sie habe ihm gesagt, dass der Pass nicht jedes Mal abgestempelt worden sei. Sie sei jedenfalls fast jedes Wochenende bei ihm gewesen. An den Besuch rund um den 16.12.2016 [Datum eines Grenzkontrollstempels] könne er sich nicht detailliert erinnern.
Über Nachfrage des anwesenden Rechtsberaters erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich generell an Daten nicht gut erinnern könne; die Situation sei sehr schwer für ihn. Momentan habe er Depressionen und Stress; er stehe unter Druck. Beantragt wurde die Einholung eines PSY-III-Gutachtens. Abschließend gab der Rechtsberater an, dass es Sinn mache, dass die Unterkunftgeber nur eine achtmonatige Bestätigung ausgestellt hätten, da eine solche Bestätigung ein Risiko für sie darstelle. Auch die zehnmaligen Überweisungen und die teilweise Bezahlung der Miete in Cash würden sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken.
Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers wurde die Zeugin XXXX vor dem BFA einvernommen.Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers wurde die Zeugin römisch 40 vor dem BFA einvernommen.
Diese gab zur in Bulgarien erfolgten Eheschließung im Wesentlichen an, dass die Trauung am XXXX gewesen sei, und zwar in einer großen Moschee in Sofia. Den Wochentag wisse sie nicht mehr. Sie kenne sich dort nicht gut aus, könne aber die Umgebung beschreiben: Es sei dort eine Einkaufsstraße gewesen. Sie seien von der Wohnung abgeholt worden und direkt dorthin gefahren und sie sei auch nur einmal in dieser Moschee gewesen. Wie der Geistliche geheißen habe, der die Trauung durchgeführt habe, wisse sie nicht. Die Vornamen der anwesenden Zeugen hätten XXXX und XXXX gelautet. Die Frau des XXXX sei auch anwesend gewesen; sie heiße XXXX. Es gebe in Bulgarien Dokumente, sie habe eine Kopie der Urkunde und zwei Videos von der Eheschließung. Der Zeugin wurde aufgetragen, diese per E-Mail zu übermitteln.Diese gab zur in Bulgarien erfolgten Eheschließung im Wesentlichen an, dass die Trauung am römisch 40 gewesen sei, und zwar in einer großen Moschee in Sofia. Den Wochentag wisse sie nicht mehr. Sie kenne sich dort nicht gut aus, könne aber die Umgebung beschreiben: Es sei dort eine Einkaufsstraße gewesen. Sie seien von der Wohnung abgeholt worden und direkt dorthin gefahren und sie sei auch nur einmal in dieser Moschee gewesen. Wie der Geistliche geheißen habe, der die Trauung durchgeführt habe, wisse sie nicht. Die Vornamen der anwesenden Zeugen hätten römisch 40 und römisch 40 gelautet. Die Frau des römisch 40 sei auch anwesend gewesen; sie heiße römisch 40 . Es gebe in Bulgarien Dokumente, sie habe eine Kopie der Urkunde und zwei Videos von der Eheschließung. Der Zeugin wurde aufgetragen, diese per E-Mail zu übermitteln.
Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien führte die Zeugin aus, dass er von April 2016 bis April 2018 dort gewesen sei. Die erste Nachricht aus Serbien habe sie von ihm am 29.04.2016 erhalten. Die erste Zeit sei er im Zentrum vom Belgrad in einem Hostel gewesen. Die erste richtige Wohnadresse sei dann im Stadtteil XXXX gewesen, und zwar an der Adresse XXXX. Im unteren Teil sei ein Wettbüro gewesen, oben habe der Beschwerdeführer gewohnt. Das sei bei Kiki gewesen. Die gemietete Wohnung habe sich im ersten Stock befunden. Die Adresse der Wohnung der Unterkunftgeber XXXX habe XXXX [XXXX] gelautete, im obersten Stock, Nummer XXXX. Ehrlich gesagt wisse sie die genaue Aufenthaltsdauer nicht. Im Sommer seien sie nach XXXX gezogen und danach dorthin an die eben genannte Adresse. Es seien mindestens acht Monate gewesen.Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien führte die Zeugin aus, dass er von April 2016 bis April 2018 dort gewesen sei. Die erste Nachricht aus Serbien habe sie von ihm am 29.04.2016 erhalten. Die erste Zeit sei er im Zentrum vom Belgrad in einem Hostel gewesen. Die erste richtige Wohnadresse sei dann im Stadtteil römisch 40 gewesen, und zwar an der Adresse römisch 40 . Im unteren Teil sei ein Wettbüro gewesen, oben habe der Beschwerdeführer gewohnt. Das sei bei Kiki gewesen. Die gemietete Wohnung habe sich im ersten Stock befunden. Die Adresse der Wohnung der Unterkunftgeber römisch 40 habe römisch 40 [XXXX] gelautete, im obersten Stock, Nummer römisch 40 . Ehrlich gesagt wisse sie die genaue Aufenthaltsdauer nicht. Im Sommer seien sie nach römisch 40 gezogen und danach dorthin an die eben genannte Adresse. Es seien mindestens acht Monate gewesen.
Die Unterkunft schilderte die Zeugin folgendermaßen: Es habe ein Fenster gegeben und man sei durch eine braune Türe hineingekommen. Dort sei ein kleiner Vorraum gewesen. Links von der Türe sei es in ein kleines Badezimmer mit Waschmaschine, WC und Dusche gegangen. Zwischen Vorzimmer und Wohnraum sei keine Türe gewesen. Links sei eine kleine Küchenzeile und ein Bar-Tisch gewesen. Auf der rechten Seite sei ein Couchbett gestanden und es habe auch einen Fernseher gegeben.
Vorgehalten, weshalb sie für mindestens 13 Monate Zahlungen an die Unterkunftgeber geleistet habe, erklärte die Zeugin, dass sie sich eben nicht sicher sei, wie lange der Beschwerdeführer dort gewohnt habe. Weitere Beweismittel für den Aufenthalt des Beschwerdeführers, wie beispielsweise amtliche Meldebestätigungen, könne sie nicht vorlegen.
Zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer zwei Jahre in Serbien verbracht habe und nicht schon früher wieder ausgereist sei, erklärte die Zeugin, dass es nicht leicht sei, auszureisen, wenn man keinen Reisepass habe. Der Beschwerdeführer habe es immer wieder versucht, aber es sei nicht leicht gewesen.
Zur Anzahl und der Dauer ihrer Besuche in Bulgarien und Serbien führte die Zeugin zusammengefasst aus, in Bulgarien sei sie nicht sehr oft gewesen, weil sie dorthin fliegen habe müssen. Sie sei ca. vier Mal in Bulgarien gewesen. In Serbien sei sie zum ersten Mal im Mai 2016 gewesen. Nachdem sie die Wohnung in XXXX gehabt hätten, sei sie jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Beschwerdeführer gewesen. Danach sei sie alle zwei bis drei Monate bei ihm gewesen. Zum ersten Grenzstempel von Juli 2015 führte die Zeugin aus, dass sie damals mit dem Zug nach Sofia gefahren sei und den Beschwerdeführer besucht habe. Zur Anzahl der Grenzstempel in ihrem Reisepass gab sie weiter an, dass der Pass nicht immer abgestempelt worden sei; manchmal sei sie einfach nur durchgewunken worden. Zum Aufenthalt rund um den 16.12.2016 [Datum eines Grenzkontrollstempels] erklärte sie, es sei schwierig, sich an jeden Aufenthalt zu erinnern. Ihr letzter Besuch vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Serbien sei Anfang April [2018] gewesen. Normalerweise sei sie von Freitag bis Sonntag zu Besuch gekommen. Wenn sie Urlaub gehabt habe, seien es auch zwei Wochen gewesen.Zur Anzahl und der Dauer ihrer Besuche in Bulgarien und Serbien führte die Zeugin zusammengefasst aus, in Bulgarien sei sie nicht sehr oft gewesen, weil sie dorthin fliegen habe müssen. Sie sei ca. vier Mal in Bulgarien gewesen. In Serbien sei sie zum ersten Mal im Mai 2016 gewesen. Nachdem sie die Wohnung in römisch 40 gehabt hätten, sei sie jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Beschwerdeführer gewesen. Danach sei sie alle zwei bis drei Monate bei ihm gewesen. Zum ersten Grenzstempel von Juli 2015 führte die Zeugin aus, dass sie damals mit dem Zug nach Sofia gefahren sei und den Beschwerdeführer besucht habe. Zur Anzahl der Grenzstempel in ihrem Reisepass gab sie weiter an, dass der Pass nicht immer abgestempelt worden sei; manchmal sei sie einfach nur durchgewunken worden. Zum Aufenthalt rund um den 16.12.2016 [Datum eines Grenzkontrollstempels] erklärte sie, es sei schwierig, sich an jeden Aufenthalt zu erinnern. Ihr letzter Besuch vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Serbien sei Anfang April [2018] gewesen. Normalerweise sei sie von Freitag bis Sonntag zu Besuch gekommen. Wenn sie Urlaub gehabt habe, seien es auch zwei Wochen gewesen.
Per E-Mail vom 16.08.2018 sendete die Zeugin der zuständigen Referentin des BFA ein Foto der bulgarischen Heiratsurkunde, entschuldigte sich für die schlechte Qualität und erklärte, dass sie das Video zur Eheschließung aufgrund der Größe der Datenmenge nicht per E-Mail übermitteln könne. Sie habe das Video allerdings auf einem USB-Stick gespeichert und könne es jederzeit vorbringen, falls dies gewünscht werde.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2019 wurde seitens des BFA der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2019 wurde seitens des BFA der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt wurde zudem, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 11.05.2018 sowie erneut mit Schreiben vom 31.05.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich für mehr als drei Monate verlassen habe, wurden seitens des BFA nicht getroffen.Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt wurde zudem, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 11.05.2018 sowie erneut mit Schreiben vom 31.05.2018 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich für mehr als drei Monate verlassen habe, wurden seitens des BFA nicht getroffen.
In der Beweiswürdigung führte das BFA zur Begründung des Dublin-Tatbestandes im Wesentlichen aus, dass den bulgarischen Behörden sowohl der behauptete, länger als drei Monate andauernde Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten als auch die Beziehung zur angeblichen mit dem Beschwerdeführer nach islamischem Recht verheirateten Ehegattin mitgeteilt worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten sich am 11.05.2018 und am 31.05.2018 ausdrücklich für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt. Dabei sei den bulgarischen Behörden jedenfalls die Prüfung dieser potenziell zuständigkeitsändernden Sachverhalte zu unterstellen.
Betreffend den ins Treffen geführten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien von Mitte 2016 bis April 2018 führte das BFA aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen XXXX teilweise vage bzw. widersprüchlich und somit nicht geeignet gewesen seien, den angeblichen Aufenthalt in Serbien zu unterlegen. Es seien beispielsweise widersprüchliche Angaben zu den in Serbien erfolgten Besuchen erfolgt. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.08.2018 angegeben, dass das Schreiben der serbischen Wohnungsvermieter, welches den Aufenthalt in Serbien bestätigen solle, erst auf sein Ersuchen erstellt worden sei; es handle sich dadurch eindeutig um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Der Zeitraum der angeblich erfolgten Mietzahlungen stimme mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum, in dem er dort angeblich gewohnt habe, nicht überein. Die vorgelegten Geldüberweisungsbestätigungen seien darüber hinaus keine Kontoauszüge. Der Beschwerdeführer habe gemäß seinen eigenen Angaben gewusst, dass die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ende, wenn er sich länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten befinde. Daher erscheine es unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten haben solle, bevor er wiederholt illegal in Österreich eingereist sei. Die Ermittlungen des BFA in Serbien hätten das Ergebnis gebracht, dass er in Serbien zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet gewesen sei.Betreffend den ins Treffen geführten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien von Mitte 2016 bis April 2018 führte das BFA aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen römisch 40 teilweise vage bzw. widersprüchlich und somit nicht geeignet gewesen seien, den angeblichen Aufenthalt in Serbien zu unterlegen. Es seien beispielsweise widersprüchliche Angaben zu den in Serbien erfolgten Besuchen erfolgt. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.08.2018 angegeben, dass das Schreiben der serbischen Wohnungsvermieter, welches den Aufenthalt in Serbien bestätigen solle, erst auf sein Ersuchen erstellt worden sei; es handle sich dadurch eindeutig um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Der Zeitraum der angeblich erfolgten Mietzahlungen stimme mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum, in dem er dort angeblich gewohnt habe, nicht überein. Die vorgelegten Geldüberweisungsbestätigungen seien darüber hinaus keine Kontoauszüge. Der Beschwerdeführer habe gemäß seinen eigenen Angaben gewusst, dass die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ende, wenn er sich länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten befinde. Daher erscheine es unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten haben solle, bevor er wiederholt illegal in Österreich eingereist sei. Die Ermittlungen des BFA in Serbien hätten das Ergebnis gebracht, dass er in Serbien zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet gewesen sei.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem abermals der Untergang der Zuständigkeit Bulgariens zur inhaltlichen Führung des Verfahrens geltend gemacht wurde. Gerügt wurde, dass das BFA den bulgarischen Behörden die zahlreichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wissentlich verschwiegen habe und den bulgarischen Behörden so die Möglichkeit genommen habe, informiert über das Vorliegen eines Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu entscheiden.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem abermals der Untergang der Zuständigkeit Bulgariens zur inhaltlichen Führung des Verfahrens geltend gemacht wurde. Gerügt wurde, dass das BFA den bulgarischen Behörden die zahlreichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wissentlich verschwiegen habe und den bulgarischen Behörden so die Möglichkeit genommen habe, informiert über das Vorliegen eines Endigungstatbestandes des Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO zu entscheiden.
Der Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich des in Frage stehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Serbien wurde im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Bilder vorgelegt, auf denen er (oft auch mit seiner Frau) in Serbien zu sehen sei. Es sei auf den Bildern erkennbar, dass zwischen den einzelnen Aufnahmen längere Zeiträume vergangen seien. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien eine Wohnung gemietet habe, seien die Überweisungsbelege der Ehefrau vorgelegt worden. Zur Argumentation des BFA, dass es sich dabei nicht um Kontoauszüge handle und daraus nicht ersichtlich sei, dass diese Zahlungen tatsächlich erbracht worden seien bzw. nicht wieder auf ein Konto rücküberwiesen worden seien, stelle sich die Frage, wie das BFA auf diese haltlosen Unterstellungen komme. Zum weiteren Beweis der Überweisung der monatlichen Miete durch die Ehefrau wurden der Beschwerde nunmehr auch von der Bank ausgedruckte Kontoauszüge vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die Zahlungen - wie bereits mehrfach erklärt - teilweise als Barzahlungen und teilweise über Western Union getätigt worden seien, wobei dabei immer Spesen angefallen seien. Zum weiteren Beweis für die Miete der Wohnung seien zudem die Kontaktdaten (Telefonnummern) der Vermieter in Serbien bekannt gegeben worden; im Rahmen der Ermittlungspflicht hätte das BFA die angebotenen Beweismittel zu prüfen gehabt und wäre dies auch leicht zu bewerkstelligen gewesen. Sofern das BFA allgemein festgehalten habe, dass es betreffend die Besuche zu widersprüchlichen Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau gekommen sei, habe das BFA in weiterer Folge allerdings nicht aufgezeigt, was genau nun einen Widerspruch dargestellt habe. Sofern das BFA das Schreiben der Unterkunftgeber als "Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft" bezeichnet habe, stelle sich die Frage, wozu dieses Schreiben vorher verfasst hätte werden sollen; der Beschwerdeführer habe zuvor keinen Verwendungszweck dafür gehabt. Er wolle jetzt der Behörde seinen Aufenthalt in Serbien beweisen und genau dazu solle dieses Schreiben dienen. Zum Vorhalt, dass der im Schreiben genannte Zeitraum nicht mit den Mietzahlungen übereinstimme, werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer dies bereist in seiner Einvernahme erklärt habe:
Die Vermieter hätten schlicht und einfach Angst, weil sie den Beschwerdeführer nicht unterbringen hätten dürfen. Davon habe das BFA in der Beweiswürdigung nichts erwähnt und der Beschwerdeführer habe mit seiner Erklärung den vermeintlichen Widerspruch bereits aufgeklärt. Auch zum Vorwurf, es sei unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten habe, wenn er doch gewusst habe, dass er sich nur drei Monate außerhalb der EU aufhalten müsse, damit die Zuständigkeit Bulgariens untergehe, habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angegeben, bereits nach fünf Monaten versucht zu haben, aus Serbien auszureisen, und es auch viele Male danach noch versucht zu haben, allerdings immer wieder gescheitert zu sein, da er aufgrund von Grenzkontrollen wieder zurück nach Serbien geschickt worden sei. Zahlreiche Freunde und Familienmitglieder des Beschwerdeführers und seiner Frau seien jederzeit bereit, über die vergangenen Jahre und die zahlreichen Besuche der Ehefrau bei ihm in Serbien als Zeugen auszusagen.
Der Beschwerde waren Kontoauszüge der XXXX von Frau XXXX beigelegt (AS 565-573), denen sich folgende relevante Auslandsüberweisungen an ein serbisches Konto, lautend auf Frau XXXX, entnehmen lassen:Der Beschwerde waren Kontoauszüge der römisch 40 von Frau römisch 40 beigelegt (AS 565-573), denen sich folgende relevante Auslandsüberweisungen an ein serbisches Konto, lautend auf Frau römisch 40 , entnehmen lassen:
Überweisungen vom 13.02.2017, vom 11.05.2017, vom 12.06.2017, vom 11.07.2017, vom 11.09.2017, vom 16.10.2017, vom 10.11.2017, vom 11.12.2017 und zuletzt vom 13.03.2018 jeweils in der Höhe von 367,--
EUR.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 04.10.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte er am 18.11.2014 in Bulgarien und am 03.12.2014 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. In Rahmen des damals in Österreich geführten Verfahrens nach der Dublin-III-VO wurde rechtkräftig die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2015 von Österreich nach Bulgarien überstellt.
In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten, nämlich in Serbien, auf.
Im gegenständlichen Verfahren richtete das BFA am 09.05.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, übersendete im Anhang die ursprüngliche Zustimmungserklärung Bulgariens vom 19.01.2015 sowie den österreichischen Überstellungsbericht vom 16.07.2015, verschwieg der bulgarischen Dublin-Behörden jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwischenzeitlich mehr als drei Monate in Serbien gelebt habe. Aufgrund des fehlerhaften Wiederaufnahmeersuchens stimmte die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11.05.2018 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Im gegenständlichen Verfahren richtete das BFA am 09.05.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, übersendete im Anhang die ursprüngliche Zustimmungserklärung Bulgariens vom 19.01.2015 sowie den österreichischen Überste