Norm
StPO §2 Abs2Rechtssatz
Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.
§§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in § 473 Abs 2 erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt § 473 Abs 1 erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach § 2 Abs 2 StPO („im Hauptverfahren“) und § 3 Abs 2 zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in Paragraph 473, Absatz 2, erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, StPO („im Hauptverfahren“) und Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132299Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019