RS OGH 2018/10/16 11Os82/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Norm

StPO §2 Abs2
StPO §3 Abs2 Satz2
StPO §473
  1. StPO § 2 heute
  2. StPO § 2 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 2 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.

§§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in § 473 Abs 2 erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt § 473 Abs 1 erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach § 2 Abs 2 StPO („im Hauptverfahren“) und § 3 Abs 2 zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in Paragraph 473, Absatz 2, erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, StPO („im Hauptverfahren“) und Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132299

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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