TE OGH 2018/10/30 9Ob65/18a

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P*****, vertreten durch MMag. Dr. Martin Oppitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 269.197,35 EUR und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2018, GZ 12 R 92/17p-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951). Die Verjährungsfrist wird nach der Rechtsprechung in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (RIS-Justiz RS0034366; RS0034524 ua).

2. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (5 Ob 177/15p mwN; 5 Ob 133/15t). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist (5 Ob 133/15t; 7 Ob 158/17m).

Nur ein Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells ist dessen Untauglichkeit als sicheres Pensionsvorsorgemodell (8 Ob 46/18z).

3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem dem Kläger die Risikoträchtigkeit des fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells bekannt wurde und eine spätere Kenntnis von der grundsätzlichen Untauglichkeit des Modells zur Erreichung der in Aussicht gestellten Veranlagungsziele keine eigenständige Verjährungsfrist in Gang setzen konnte, hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung.

4. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung 4 Ob 102/13y beruft, übergeht er, dass nach dem dort zugrunde gelegten Sachverhalt der Verjährungsbeginn schon durch die Beschwichtigungsversuche des Beraters hinausgeschoben wurde (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0014838 [T14, T17, T18]). Auch wenn der dortige Kläger daher bereits Kenntnis von der Risikoträchtigkeit der Veranlagung hatte und er sich mit den sich daraus ergebenden Nachteilen, die ihm als bloße Formalität dargestellt wurden, abfand, musste er nicht damit rechnen, dass ihm darüber hinausgehende Nachteile aufgrund der grundsätzlichen Untauglichkeit der Veranlagung erwachsen. Die Sachverhalte sind daher nicht vergleichbar.

5. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden (RIS-Justiz RS0026319 [T5]). Der Schadenersatzanspruch setzt aber unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war.

Dies wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint, da – unabhängig von der Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten im Vorprozess über die grundsätzliche Tauglichkeit des Anlagemodells zur Erreichung des Veranlagungszwecks – die Klage wegen Verjährung abzuweisen war. Weitere Feststellungen als Grundlage zur Beurteilung allfälliger Fehler des Beklagten waren daher nicht erforderlich.

6. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Textnummer

E123378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00065.18A.1030.000

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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