TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/25 LVwG-2018/31/1230-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2011 §57 Abs1 lita
BauO Tir 2011 §21 Abs1 lita
VStG §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Ort Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom XX.XX.XXXX, Zahl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom XX.XX.XXXX, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zu Lasten gelegt:

„Sie haben, wie am XX.XX.XXXX festgestellt wurde, an der Nordseite des Wohnhauses in Z , Adresse 1 ohne Baubewilligung einen Kellerzubau in Massivbauweise im Ausmaß von 7,20 x 7,09 m errichtet, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau einer Baubewilligung bedarf.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 57 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 i.V.m. § 1 Abs. 2 VStG 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

EUR 600,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

5 Stunden 30

Freiheitsstrafe von

 

 

-

Gemäß:

 

 

§ 57 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung”

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlich ausgeführt, dass aufgrund eines Hinweises der Nachbarin CC vom XX.XX.XXXX, wonach an der im Spruch angeführten Adresse unzulässige Bautätigkeiten durchgeführt wurden, ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen in Auftrag gegeben wurde, welches bestätigte, dass an der Nordseite des Wohnhauses Adresse 1 ein baurechtlich nicht konsentierter, unter Bauplatzniveau liegender, Kellerzubau mit einem Grundrissausmaß von 7,29 x 7,09 m errichtet wurde, welcher über einen Stiegenaufgang mit dem Kellergeschoß des Bestandsobjektes verbunden sei.

Am XX.XX.XXXX erging zu diesem Umstand seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführerin.

Mit Stellungnahme vom XX.XX.XXXX, eingegangen am XX.XX.XXXX, kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Im Anschluss erging das bereits angeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom XX.XX.XXXX.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung aus wie folgt:

Auf der im Eigentum der Beschuldigten stehenden Liegenschaft befinden sich mehrere Bauwerke, nämlich der Iselhof (ein altes Wohngebäude), weiters ein vormalig landwirtschaftliches Gebäude sowie ein weiteres Gebäude, das laut rechtsgültigem Baubescheid in Ferienwohnungen umgebaut werde.

Bereits im Jahre XXXX war durch die Familie A eine Baustelle eingerichtet worden, im Zuge derer zwei Unterkellerungen der Gebäude stattfanden. Sämtliche Keller waren bereits im Herbst XXXX fertiggestellt. Hinsichtlich der Unterkellerung sei bereits ein Strafverfahren anhängig gewesen, welches zu einer Verurteilung führte und vermeinte die erkennende Behörde, dass ein auf einer Liegenschaft errichteter Bau nunmehr in zwei Bauteilbereiche untergliedert und doppelt abgestraft werden könnte.

Tatsächlich aber wurden im Zuge eines Bauvorhabens auf einer Liegenschaft zwei Keller, wenngleich rechtswidrig, errichtet, sodass diesbezüglich nur eine Abstrafung erfolgen konnte, die bereits tatsächlich erfolgt ist.

Eine neuerliche Bestrafung würde daher gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen und wurde deshalb abschließend der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.      Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Mit Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom XX.XX.XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Abbruch von zwei Nebengebäuden (Kleintierstall und Garage), einen Zu- und Umbau beim Iselhof, die teilweise Änderung des Verwendungszweckes beim Wirtschaftsgebäude von landwirtschaftlicher Nutzung in Wohnung sowie die Errichtung eines Wohngebäudes und eines überdachten KFZ-Abstellplatzes auf Gst XXX KG Z erteilt.

Etwaige Unterkellerungen, etwa auch die Unterkellerung des Wirtschaftsgebäudes nach dessen Abbruch im Ausmaß von ca. 14 x 10,25 m waren nicht Gegenstand dieser Baubewilligung und wurden in keinster Weise von der Baubewilligung umfasst.

Die Beschwerdeführerin räumt in ihrem Rechtsmittel selbst ein, dass die durchgeführten Unterkellerungen nicht konsentiert und somit rechtswidrig waren. Auszugehen ist weiters davon, dass die nunmehr gegenständliche Bauführung im Jahre XXXX noch angedauert hat, zumal die dem nunmehrigen Straferkenntnis zu Grunde liegende Anzeige der Nachbarin im März XXXX getätigt wurde.

Dementsprechend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom XX.XX.XXXX, Zl ****, der Abbruch des denkmalgeschützten Wirtschaftsgebäudes und die Errichtung eines Kellerzubaus unterhalb des Wirtschaftsgebäudes im Ausmaß von 545 m³ wegen Übertretungen des § 57 Abs 1 lit a bzw § 57 Abs 1 lit p TBO 2011 mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1.500,--geahndet.

In diesem Straferkenntnis wurde die Unterkellerung des Wohnhauses nicht moniert.

Im gegenständlichen Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z ist nun ebendiese Unterkellerung des Wohnhauses gegenständlich.

III.     Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie auch aus der Einsichtnahme in das Straferkenntnis vom XX.XX.XXXX.

Die Akten ließen bereits erkennen, dass durch eine mündliche Erörterung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht zu erwarten war, sodass dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher gemäß § 44 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Befasst man sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird zwar mehrfach angegeben, dass die Unterkellerungen in einem einzigen Bauvorhaben nacheinander gebaut wurden, jedoch geht aus diesem Vorbringen nicht eindeutig hervor, wann diese fertiggestellt wurden. Wann von der Fertigstellung des Kellers im Wohnhaus ausgegangen werden kann, ist jedoch im Hinblick auf eine eventuelle Verjährung der Strafbarkeit eines Schwarzbaues, wie es hier der Fall ist, nach § 31 Abs.2 VStG entscheidend.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt. Im hier vorliegenden Fall ist somit der Zeitpunkt entscheidend, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Geht man davon aus, dass der Baubeginn der Unterkellerungen unmittelbar nach ergangener Baubewilligung vom XX.XX.XXXX gestartet wurde und die Vollendung der gegenständlichen Unterkellerung im Wohnhaus nach Angaben der Beschwerdeführerin früher erfolgte wie die Unterkellerung des Bauernhauses, wäre die behauptete Fertigstellung im Herbst XXXX als durchaus schlüssig anzusehen.

Jedoch wurde durch die Nachbarin Annelies Winkler ein Bauvorhaben im März XXXX zur Anzeige gebracht, welches die Unterkellerung des Wohnhauses zum Gegenstand hatte. Aus diesem Grund sieht das erkennende Gericht die Unterkellerung des Wohnhauses durch die Anzeige vom März XXXX als noch nicht abgeschlossen an. Sohin ist der Zeitpunkt für die Vollendung der Unterkellerung nicht im Herbst XXXX gelegen, was zur Folge hätte, dass die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung erloschen wäre.

Unbestritten ist, dass eine Unterkellerung im Wohnhaus und eine Unterkellerung im Wirtschaftsgebäude durchgeführt wurde. Beide Gebäude stehen auf dem Grundstück XXXX KG Z. Auch wenn von der Beschwerdeführerin eindeutig versucht wird, auf den einheitlichen Willensentschluss der beiden rechtswidrig durchgeführten Unterkellerungen hinzuweisen, kann dieser vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden:

Wie schon im Straferkenntnis vom XX.XX.XXXX, ZAHL ****, angeführt „…handelt es sich um zwei separate Gebäude, bei denen jeweils bewilligungslose Bauten durchgeführt wurden. Für beide Gebäude sind daher auch separate Bauansuchen, Pläne usw. einzubringen gewesen.“

Es geht daher bezüglich einer gesonderten Strafbarkeit nicht darum, ob diese baulichen Anlagen allenfalls zeitgleich oder nacheinander ausgeführt wurden, sondern darum, ob eine bauliche Trennbarkeit der verwirklichten Bauvorhaben gegeben ist. Die Unterkellerung des Wohnhauses ist laut den unwidersprochenen Angaben im bekämpften Straferkenntnis an der Nordseite des Wohnhauses hergestellt worden und ist über einen Stiegenaufgang mit dem Kellergeschoß des Bestandsobjektes verbunden. Ein baulicher Zusammenhang mit dem Keller des Wirtschaftsgebäudes, das an ganz anderer Stelle weiter östlich des Grundstückes situiert ist, ist nicht aktenkundig.

Aus diesem Grund ist von zwei gesondert zu ahndenden Verwaltungsübertretungen auszugehen, dies umso mehr, als mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom XX.XX.XXXX, Zl ****, lediglich über den Kellerzubau des Wirtschaftsgebäudes abgesprochen wurde.

IV.      Rechtliche Grundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 2011/57 idF 2017/32 (TBO 2011), lautet wie folgt:

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Wer

                                                                                          

a)       ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.

(…)

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52 idF BGBl I Nr 33/2013 (VStG), relevant:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22.

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

V.       Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Im hier vorliegenden Fall war daher die Frage zu klären, ob durch das Straferkenntnis vom XX.XX.XXXX ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt.

Dazu ist zuallererst klarzulegen, weshalb es sich bei den zwei durchgeführten Unterkellerungen um mehrere selbstständige Taten iSd § 22 Abs. 2 VStG handelt.

§ 22 VStG regelt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. § 22 Abs 2 VStG bezieht sich allein auf das Verwaltungsstrafrecht und legt in seinem Satz 1 fest, dass sowohl bei Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten, genannt echte Realkonkurrenz, als auch bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine einzige Handlung, echte Idealkonkurrenz, mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dabei spricht man vom „Kumulationsprinzip“.

Echte Realkonkurrenz nach § 22 Abs 2 erster Halbsatz VStG liegt somit vor, wenn der Täter „durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen“ begeht. Eine solche mehrfache Tatbegehung kann in einer schlichten Tatwiederholung, oder in der Verwirklichung unterschiedlicher Handlungen bestehen.

Die Strafenkumulierung ergibt sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes selbstständig verwirklichte Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist (zB VwGH 29. 6. 1992, 90/04/0174) und das Gesetz diesbezüglich keine Anrechnungsregel (etwa iSd des Absorbtionsprinzips gem § 28 StGB) vorsieht.

Im Gegenstandsfall wurde durch die Beschwerdeführerin zum einen eine Unterkellerung im Bauernhaus sowie eine Unterkellerung im Wohnhaus des „Iselhofes“ unternommen. Für keine der Unterkellerungen wurde ein rechtzeitiges Bewilligungsansuchen gemäß § 21 Abs 1 lit. a TBO 2011 (§ 28 Abs 1 lit a TBO 2018) bei der zuständigen Behörde gestellt. Das bedeutet, die Keller sind als nicht konsentierte bauliche Anlagen zu beurteilen.

Es handelt sich hierbei insofern um eine echte Realkonkurrenz nach dem § 22 Abs. 2 erster Halbsatz VStG, da durch das Bauen zweier rechtswidriger Unterkellerungen, ob gleichzeitig oder nacheinander errichtet bleibt unerheblich, zwei baulich trennbare Bauvorhaben ohne Bewilligung errichtet wurden.

Hinsichtlich der Verhängung mehrerer Strafen kann ausgeführt werden, dass die Aburteilung einer mehrfachen Tatbestandsverwirklichung dadurch geschehen kann, dass die Behörden für jede angelastete Verwaltungsübertretung einen gesonderten Bescheid erläßt (VwGH 11.3.1971, 1959/70).

Abschließend kann also gesagt werden, dass durch das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.4.2018, ZAHL ****, kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art 4 7. ZPMRK vorliegt.

VI.      Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung ausreichender wirtschaftlicher Verhältnisse durch die belangte Behörde ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Verschuldens wird von zumindest fahrlässiger Begehung ausgegangen. Es liegen keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe vor.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägigen Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 Geldstrafen bis zur Höhe von € 36.300,-- je angelastetes Delikt vorsehen.

Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von € 600,-- als keinesfalls unverhältnismäßig anzusehen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54 Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot; echte Realkonkurrenz; mehrere selbstständige Taten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1230.1

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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