Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 2014159-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 240826008/150394729, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 240826008/150394729, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet 09.09.2002 einen Asylantrag ein, über den folgende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.07.2004 erging:
"I. Der Asylantrag wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen."I. Der Asylantrag wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist.
III. Der Antragsteller wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Der Antragsteller wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2011, zugestellt am 27.07.2011, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung nach Sierra Leone verfügt wurde.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2011, zugestellt am 27.07.2011, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung nach Sierra Leone verfügt wurde.
Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet.
Aufgrund zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2015 und am 25.04.2017 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein und übermittelte der beschwerdeführenden Partei jeweils eine Aufforderung zur Stellungnahme mit zahlreichen näheren Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben. In der Stellungnahme vom 22.10.2015 verwies die beschwerdeführende Partei auf Beschäftigungszeiten als Reinigungskraft, zuletzt im Jänner 2012. Die Aufforderung vom 25.04.2017 wurde am 27.04.2017 nachweislich zugestellt und blieb unbeantwortet.
Am 13.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Sierra Leone abgeschoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2018 wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist.römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist.
IV. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
Ihr Asylantrag vom 09.09.2002 wurde in II. Instanz mit Erkenntnis
vom 07.07.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig wurde
eine Ausweisung gegen Sie erlassen ... Seit dieser Zeit haben Sie
das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.
Sie wurden ... am 03.01.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,
SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Sie wurden ... am 21.10.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,
SMG sowie § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.SMG sowie Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Sie wurden ... am 02.06.2005 wegen § 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, und
Abs. 4 Z 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Sie wurden ... am 04.05.2012 wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.
Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Sie sind immer im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen, zuletzt
in ... Sie haben nie bei der Botschaft wegen eines
Heimreisezertifikates vorgesprochen.
Mehrere Anträge auf Erteilung einer Duldungskarte wurden zurück- bzw. abgewiesen.
Sie wurden ... am 19.02.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, § 27Sie wurden ... am 19.02.2015 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Paragraph 27
Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.10.2015 wurden Sie im Stande der Strafhaft von der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme langte am 23.10.2015 ein.
Am 20.02.2016 brachten Sie zum Verfahren vor, dass Sie in Österreich bleiben wollen, da die Botschaft nicht bereit wäre, Ihnen ein Heimreisedokument auszustellen. Sie selbst machten jedoch keine Anstalten, die Botschaft aufzusuchen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.04.2017 wurden Sie von der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
Mit Mitwirkungsbescheid vom 08.11.2017 wurde Ihnen aufgetragen, den Interviewtermin durch die Experten-Delegation aus Sierra Leone am 15.11.2017 wahrzunehmen.
In der Folge konnte ein Heimreisezertifikat erlangt werden.
Am 11.12.2017 stellten Sie einen neuerlichen Asylantrag, um Ihre Abschiebung zu vereiteln.
Nachdem am 13.12.2017 eine Abschiebung aus organisatorischen Gründen fehlgeschlagen ist, wurde gegen Sie am 13.12.2017 das gelindere Mittel verhängt und wurde Ihnen aufgetragen, sich jeden Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 08:00 und 09:00 beim BFA - Regionaldirektion Wien zu melden. Dieser Meldung sind Sie immer nachgekommen.
Am 03.01.2018 wurden Sie im Rahmen Ihrer Meldung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Anordnung der Abschiebung) festgenommen, um am 05.01.2018 Ihre Abschiebung nach Sierra Leone durchführen zu können.Am 03.01.2018 wurden Sie im Rahmen Ihrer Meldung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Anordnung der Abschiebung) festgenommen, um am 05.01.2018 Ihre Abschiebung nach Sierra Leone durchführen zu können.
Am 05.01.2018 war Ihre unbegleitete Abschiebung nach Sierra Leone geplant. Diese verhinderten Sie durch aggressiven Widerstand während der Schubhaft.
Am 13.01.2018 wurden Sie begleitet abgeschoben.
...
Beweismittel
...
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsbürger von Sierra Leone. Sie sind gesund und sind im arbeitsfähigen Alter. Es liegen keine schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten vor.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie reisten am 09.09.2002 illegal aus Italien in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Dieser wurde in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden am 07.07.2011 und mit einer Ausweisung nach Sierra Leone verbunden.Sie reisten am 09.09.2002 illegal aus Italien in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Dieser wurde in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden am 07.07.2011 und mit einer Ausweisung nach Sierra Leone verbunden.
Sie verließen das Bundesgebiet nicht freiwillig, setzten keine Schritte, um ein Reisedokument zur Rückreise zu erlangen, und waren durchgehend bis zu Ihrer Abschiebung im Jahre 2018 behördlich gemeldet wohnhaft im Bundesgebiet. Ein Heimreisezertifikat konnte erst im Jahre 2017 erlangt werden. Mehrere Anträge auf Erteilung einer Duldung wurden ab- und zurückgewiesen. Sie versuchten bis zuletzt, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.
Sie wurden im Bundesgebiet fünf Mal strafrechtlich wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Eine der Verurteilungen führte zu einer vier Jahre und sechs Monate dauernden Haftstrafe.
Zur Vereitelung Ihrer Abschiebung stellten Sie am 11.12.2017 einen weiteren Asylantrag und gaben am 13.12.2017 an, nicht aus Sierra Leone, sondern aus Guinea zu stammen, um Ihre Abschiebung zu verzögern. Am 05.01.2018 war Ihre unbegleitete Abschiebung nach Sierra Leone geplant. Diese verhinderten Sie durch aggressiven Widerstand während der Schubhaft. Am 13.01.2018 wurden Sie begleitet abgeschoben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind ledig und haben keine Kinder, gaben am 13.12.2017 jedoch an, einen Sohn zu haben, zu dem kein Kontakt besteht. Es bestehen keine familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet, sie gaben an, lediglich einen "bescheidenen" Freundeskreis in Österreich zu haben. Es besteht keine berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:
Sie wurden ... am 03.01.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,
SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Sie wurden ... am 21.10.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,
SMG sowie § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.SMG sowie Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Sie wurden ... am 02.06.2005 wegen § 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, und
Abs. 4 Z 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Sie wurden ... am 04.05.2012 wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.
Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Sie sind immer im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen, zuletzt
in ... Sie haben nie bei der Botschaft wegen eines
Heimreisezertifikates vorgesprochen.
Mehrere Anträge auf Erteilung einer Duldungskarte wurden zurück- bzw. abgewiesen.
Sie wurden ... am 19.02.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, § 27Sie wurden ... am 19.02.2015 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Paragraph 27
Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt ...Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt ...
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone:
Politische Lage
Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 3.2017a; vgl. AA 3.2016a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze sind für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 3.2017a). Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 3.2016a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2016).Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 3.2017a; vergleiche AA 3.2016a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze sind für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 3.2017a). Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 3.2016a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2016).
Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang die All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 3.2016a; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45) (AA 3.2016a).Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang die All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 3.2016a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45) (AA 3.2016a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;
FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017; vgl. FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 28.4.2017; vgl. AA 29.3.2017).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vergleiche EDA 28.4.2017; vergleiche FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vergleiche EDA 28.4.2017). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 28.4.2017; vergleiche AA 29.3.2017).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;
AA - Auswärtiges Amt (29.3.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.4.2017): Reiseinformationen Sierra Leone ...;
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.4.2017): Reisehinweise Sierra Leone ...;
FD - France Diplomatie (28.4.2017): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 3.2017a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 3.2017a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 3.2017a). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 3.2017a).Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 3.2017a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 3.2017a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 3.2017a). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 3.2017a).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 3.3.2017). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 3.2017a).
Quellen
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 3.3.2017). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 3.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 3.3.2017). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 3.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 3.3.2017).
Quellen
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden (USDOS 3.3.207). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so diese willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden (USDOS 3.3.207). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so diese willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Quellen
AI - Amnesty International (22.2.2017): Sierra Leone - Amnesty International Report 2016/17 ...;
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...
Korruption
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 3.3.2017). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Der Kommission gelang es jedoch, Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung einzuleiten, vor allem bei Missbrauch im öffentlichen Auftragswesen (FH 2016). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2016 auf Rang 123 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016).
Quellen
FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone
...;
TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016 ...;
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 3.2017a; vgl. BS 2016). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 3.2017a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 2016). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen angesprochene Probleme an (USDOS 3.3.2017).In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 3.2017a; vergleiche BS 2016). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 3.2017a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 2016). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen angesprochene Probleme an (USDOS 3.3.2017).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Sierra Leone Country Report ...;
FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b)