TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 L508 2196267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2196267-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der XXXX sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der römisch 40 sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.10.2015 (AS 7 - 17) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Freundin Schiitin gewesen sei. Deren Familie sei nicht mit ihm einverstanden gewesen. Man habe ihn beschimpft und verprügelt. Diese Familie habe ihm mit der Ermordung gedroht, wenn er die Beziehung nicht beende. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er von der Familie seiner Freundin getötet zu werden.

3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 14.03.2018 (AS 37 - 46) gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er beabsichtigt habe, ein Mädchen zu heiraten. Deren Familie sei aber nicht einverstanden gewesen. Sie seien vier Jahre im selben College gewesen und hätten eines Tages heimlich heiraten wollen. Die Familie des Mädchens habe dies erfahren und sie beide brutal geschlagen. Das Mädchen sei auf der Stelle verstorben und er sei ins Spital gebracht worden. Dies sei alles im Jahr 2008 passiert.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF dar, dass er einmal geschlagen worden sei und Angst hätte, nochmals geschlagen zu werden. In seinem Kopf sei viel Blut gewesen. Er sei drei Tage behandelt und das Blut durch die Nase abgesaugt worden. Er befürchte weitere Angriffe.

Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass dieser Vorfall im Jahr 2008 gewesen sei. Er und seine Freundin seien geschlagen worden, wobei seine Freundin ihren Verletzungen erlegen sei. Sie seien geschlagen worden, weil seine Freundin Schiitin gewesen und er Sunnit sei. Ihre Familie sei nicht einverstanden gewesen. Sie seien vier Jahre befreundet gewesen. Sie seien bei der Polizei gewesen. Der Vater des Mädchens sei "Vorleser" der Richter und deswegen habe die Polizei nichts unternommen. Die Familie des Mädchens sei viel reicher als seine Familie. In Pakistan höre man nur auf die Leute, die reich seien. Als Kompromiss habe man der Familie des Mädchens Geld und Grundstücke angeboten, was abgelehnt worden sei, da es sich um die einzige Tochter gehandelt habe und man ihn umbringen wolle. Er selbst hätte mit niemandem gesprochen. Sein Vater und sein Onkel hätten dies aushandeln wollen. Die Verhandlungen seien jedes Mal gewesen, wenn er in Pakistan gewesen sei. Das Geld für den Kompromiss hätte seine Familie durch den Verkauf ihres Grundstücks aufbringen wollen. Sie hätten in Sialkot standesamtlich heiraten wollen. Vier seiner Freunde seien anwesend gewesen. Er wisse nicht, ob seine Freundin auch jemanden mitgehabt habe. Sie seien etwa 15 Minuten vom Standesamt entfernt angegriffen worden. Seine Freunde seien nicht dabei gewesen. Diese hätten am Gericht warten sollen. Er und seine Freundin seien mit dem Motorrad zum Standesamt unterwegs gewesen. Es sei sehr viel Stau gewesen und plötzlich seien drei Brüder seiner Freundin bei ihnen gewesen. Es habe ihnen niemand geholfen, weil die Brüder gesagt hätten, es solle sich niemand einmischen, weil es um ihre Schwester gehen würde. Den Aufenthaltsort habe vielleicht ein Freund von ihm an die Brüder mitgeteilt. Er habe nie erwogen, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen. Seine Gegner fänden es immer heraus. Er sei zweimal in Karachi aufhältig gewesen. Seine Freunde hätten dies den Gegnern erzählt. Manche seiner Freunde würden auch die Brüder unterstützen. Die Brüder würden ihnen vielleicht Geld geben. Er sei in Karachi nicht bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Des Weiteren wurden mit dem BF abschließend die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen erörtert und zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt (AS 46, 55 und 57).

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht ein.

4. Mit E-Mail vom 20.03.2018 brachte der BF einen Laborbefund bezüglich seiner Blutwerte in Vorlage (AS 49 - 53).

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.04.2018 (AS 65 - 153) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.04.2018 (AS 65 - 153) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 (AS 157, 158) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 (AS 157, 158) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.05.2018 (AS 175 - 195) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und erstmals erwähnt, dass er aufgrund diverser Drohungen und Ankündigungen gegenüber seiner Familie davon ausgehe, dass seine Gegner ihre Kontakte genutzt hätten und - unter falschen Angaben - eine Anzeige gegen ihn bei der Polizei eingebracht hätten. Daher drohe ihm auch Verfolgung seitens des pakistanischen Staates, welche mit einem unfairen Strafverfahren sowie unmenschlichen Haftbedingungen einhergehen würde. Der BF könne - abgesehen von der zu erwartenden Verfolgung durch den Staat selbst - aufgrund des Einflusses seiner Verfolger und des mangelhaft funktionierenden Polizeiapparates keinen staatlichen Schutz erwarten.

7.2. In weiterer Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien.7.2. In weiterer Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien.

Bezüglich des Namens wolle der BF neuerlich anmerken, dass dieser "XXXX" laute, zumal "XXXX" die Volksgruppenzugehörigkeit sei und es sich beim Namen "XXXX" um einen typischen pakistanischen Nach- und nicht Vornamen handle. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der falschen Namensführung um einen einfachen Schreib- bzw. Übersetzungsfehler aus der polizeilichen Erstbefragung handle.

Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig, zum Teil veraltet und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise auf mehrere Länderberichte zur mangelnden Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden bzw. zu Folter und unmenschlicher Behandlung durch pakistanische Sicherheitskräfte, zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Meldeverpflichtung in Pakistan (AS 178 - 189) verwiesen.

7.3. Das BFA habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG.7.3. Das BFA habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG.

Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Pakistan frei gesprochen.

Die belangte Behörde werfe dem BF vor, dass er - weil er auf einer Namensänderung bestehen würde - nicht davor zurückschrecken würde, vor der Behörde falsche und unwahre Angaben zu machen. Die falsche Namensführung sei - wie bereits dargelegt - offensichtlich durch Schreib- bzw. Übersetzungsfehler entstanden und sei der Vorwurf gegenüber dem BF nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der vom BFA ins Treffen geführten Emotionslosigkeit wurde moniert, dass dabei nicht auf die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Pakistan eingegangen und von westeuropäischen Verhaltensmustern ausgegangen worden sei. Der von Laien erwartete emotionale Ausdruck beim Erzählen lebensbedrohlicher und gewaltsamer Ereignisse könne aufgrund der Aufspaltung kognitiver und emotionaler Aspekte ausbleiben. Beobachtbar könne eine extrem distanzierte Erzählweise sein. Ebenso könne es zu von außen als inadäquat erlebtem emotionalem Ausdruck kommen.

Insoweit es für das BFA nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sei, dass dem BF und seiner Verlobten von Passanten bei der gegen sie erfolgten Attacke nicht geholfen worden sei, sei dem zu entgegnen, dass es in Pakistan üblich sei, dass private Streitigkeiten unter den betroffenen Familien selbst "geregelt" werden. Der BF sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden, woraufhin er mehrere Tage im Krankenhaus verbringen habe müssen und wovon er sichtbare Narben davongetragen habe.

Es sei richtig, dass die Familie des Mädchens zur schiitischen Minderheit gehöre und diese üblicherweise von staatlicher Seite eher benachteiligt als bevorzugt werde. Im Falle der Verfolger gelte dies jedoch nicht, da der Vater dieser Familie äußerst wohlhabend sei (u. a. aufgrund der geschäftlichen Tätigkeiten in Australien) und sich dadurch ein hohes Standing in der lokalen Politikszene und wichtige Kontakte geknüpft habe. Wie die im gesamten Land herrschende Korruption verdeutliche, sei Geld das wichtigste Mittel, um in Pakistan Ziele bzw. Macht zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sei es auch nachvollziehbar, dass der BF von seinen Freunden gegen Geld an die Familie des Mädchens verraten worden sei.

Wenn der BF angegeben habe, nicht zu wissen, ob Gäste von seiner Verlobten bei der Hochzeit anwesend sein würden, so wolle er dazu erklärend angeben, dass er zwar gewusst habe, dass Freundinnen zur Hochzeit eingeladen worden waren, nicht jedoch wer diese gewesen seien bzw. habe er diese nicht gekannt.

Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Pakistan allgemein als sehr angespannt zu beurteilen. Zu den gemeldeten Gewaltakten gehören Terroranschläge, Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern, Vorfälle ethnisch/ politisch bedingter Gewalt, religiös bedingte Auseinandersetzungen und Gewalt zwischen Gemeinschaften. Eine Rückkehr des BF nach Punjab sei somit keinesfalls zumutbar, da sein Leben dort schon allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Gefahr wäre.

7.4. Dem BF drohe in Pakistan Verfolgung aus religiösen Gründen, da die Familie seiner schiitischen Verlobten eine Hochzeit mit ihm - einem Sunniten - nicht akzeptiert habe. Fallbezogen sei davon auszugehen, dass der BF keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Soweit das BFA eine innerstaatliche Fluchtalternative annehme, sei Folgendes entgegenzuhalten. Abgesehen vom Umstand, dass die Verfolger äußerst einflussreich seien und ihre guten Kontakte zu staatlichen Organen nützen können und wollen, sei aufgrund der von diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit eingebrachten Anzeige von einer staatlichen Verfolgung auszugehen. Darüber hinaus wäre der BF auch gesetzlich dazu verpflichtet, sich als Mieter einer Wohnung bei einer Polizeistation unter Vorlage der ID-Karte registrieren zu lassen, wodurch er sich wiederum der Gefahr einer Verfolgung durch die pakistanische Polizei aussetzen würde.

7.5. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätten die privaten Verfolger in der Vergangenheit bewiesen, dass sie nicht vor Gewalt zurückschrecken. Die von ihnen ausgehende Gefahr sei nach wie vor aktuell, weshalb eine Rückkehr des BF nach Pakistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner ihm nach der EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Davon abgesehen sei bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen und verheerenden Haftbedingungen zu rechnen. Würde der BF nach Pakistan abgeschoben werden, bestünde daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich der Polizei nicht entziehen könnte und daher festgenommen und in der Folge einer unmenschlichen Behandlung unterworfen wäre. Zudem würde der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan allein aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in eine ausweglose Situation geraten.7.5. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätten die privaten Verfolger in der Vergangenheit bewiesen, dass sie nicht vor Gewalt zurückschrecken. Die von ihnen ausgehende Gefahr sei nach wie vor aktuell, weshalb eine Rückkehr des BF nach Pakistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner ihm nach der EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Davon abgesehen sei bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen und verheerenden Haftbedingungen zu rechnen. Würde der BF nach Pakistan abgeschoben werden, bestünde daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich der Polizei nicht entziehen könnte und daher festgenommen und in der Folge einer unmenschlichen Behandlung unterworfen wäre. Zudem würde der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan allein aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in eine ausweglose Situation geraten.

7.6. Der BF sei um eine positive Integration in Österreich bemüht.

7.7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art. 47 GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK - unter Maßgabe des Art. 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).7.7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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