TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/13 L515 2189067-1

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Veröffentlicht am 13.08.2018
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Entscheidungsdatum

13.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2189384-1/10E

L515 2189067-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX; geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX; geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer & Wagner KG, St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.01.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]:

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2018 bei der Polizeiinspektion XXXX, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen ...)

Seit ca. 5 Jahren ist eine neue Regierung in Georgien an der Macht. Ich war oft an den Wahlen aktiv beteiligt. Es wurde mir von Beamten des Staatsapparates oft gedroht, ich soll mit meiner Tätigkeit aufhören, ansonsten würde mir eine Straftat in die Schuhe geschoben werden, um mich einzusperren. An der türkischen Grenze wurde ich 2017 für 2 Tage festgenommen. Ich nehme an, dass das absichtlich gemacht worden ist um mich einzuschüchtern. Aus Furcht, dass mir etwas Schlimmes zustoßen könnte, habe ich mich entschlossen, das Land mit meiner Gattin zu verlassen.

" Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. "

[Frage] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

[Antwort] Es ist möglich, dass ich festgenommen werde. Es hat mit meiner politischen Einstellung zu tun.

[...]

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]

[...]

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig?

A:. Nein ich bin zum ersten Mal hier.

L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Hier bekomme ich die Grundversorgung und alles weitere. Ich habe 20 Euro bekommen. In Zukunft bekomme ich 40 Euro.

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Können Sie mir in deutscher Sprache einen durchschnittlichen Tagesablauf schildern?

A: Nein, das kann ich nicht. Ich verstehe Deutsch gar nicht.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Natürlich Georgisch, da es meine Muttersprache ist. Aber ich spreche auch ein bisschen Russisch.

L: Welche Angehörigen befinden sich in Georgien?

A: Vater: ...

Mutter: ...

Schwestern :...

Sohn: ...

Tochter: ...

L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Georgien?

A: Ich habe telefonischen Kontakt mit meinen Kindern.

L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

A: Gut. Sie sind bei meinen Eltern in XXXX.

L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Ich lebe mit meiner Ehefrau in der BS XXXX.

L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte?

A: Nein, ich habe einige Personen hier im Lager kennengelernt, aber ansonsten keine.

L: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe - Verfolgung durch den Staat - genannt?

A: Ja, ich habe alle Fluchtgründe genannt.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich bin politischer Flüchtling. Es wurde von mir erwartet, dass ich die Partei wechsle. Im Besten Fall werde ich verhaftet im schlimmsten Fall kann ich mir nicht vorstellen, was mit mir passiert.

L: Sie haben bereits in Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie in Haft gewesen wären?

A: Ich war nicht in Haft sondern in einem Sicherheitsbüro für zwei Tage angehalten. Mein Anwalt hat mich dann aus dem Sicherheitsbüro herausgeholt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Rechte hatte einen Anwalt zu bestellen, von dem ich Gebrauch gemacht habe.

L: Haben Sie diesbezüglich Beweismittel die Sie vorlegen können?

A: Hier habe ich nichts. Wenn ich eine Faxnummer bekomme, dann kann ich die gewünschten Dokumente besorgen.

...

L: Sie haben angegeben Sie hätten Angst im Gefängnis zu landen. Kann Ihnen Ihr Anwalt nicht erneut helfen?

A: Ich würde wieder einen Anwalt nehmen, jedoch herrscht in Georgien Gesetzlosigkeit. Ich weiß nicht ob ich davon profitieren würde.

Anmerkung: AW versucht den Fragen auszuweichen.

L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Georgien vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen, die Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetsch übersetzt werden, zu Georgien Einsicht und Stellung nehmen?

A: Nein, ich kenne die Lage dort. Ich brauche die Länderinformationsblätter nicht.

L: Möchten Sie zur Lage in Georgien eine sonstige Stellungnahme abgeben?

A: Ich kann vieles zu Georgien sagen und auch erzählen.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Georgien werden zum Akt genommen.

...

L: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Würden Sie ein Rechtsmittel ergreifen.

A: Warum sollte ich ein Rechtsmittel ergreifen. Ich werde auf keinen Fall nach Georgien zurückreisen. Ich bin hier weil ich in Georgien Probleme habe.

L: Wie hieß die Partei bei der Sie Mitglied waren?

A: Nationale Partei / Bewegung.

Ich habe bereits Dokumente von der Partei bei der Polizei abgeben.

L: Können Sie schildern, was die Dokumente Ihrer Partei darstellen?

A: Das ist ein Schriftstück / Bescheinigung, welches beweist, dass ich Mitglied der nationalen Partei war.

L: Welchen Status hatten Sie innerhalb der Partei?

A: Ich war normales Mitglied der Partei. Ich habe 2014 kandidiert für die Position des Abgeordneten. Ich habe diese Position nicht bekommen.

L: Haben Sie ein Gehalt von der Partei bezogen?

A: Ich hatte kein geregeltes Gehalt. Ich habe aber finanzielle Vergütungen von der Partei erhalten, da ich die Partei im Wahlkampf unterstützt habe.

L: Hatten Sie einen Ausweis von der Partei?

A: Ja, aber nur als ich ein aktives Mitglied der Partei war.

L: In welchem Zeitraum waren Sie in der Partei aktiv tätig?

A: Von 2011 bis 2014. Davor habe ich den Wehrdienst abgeleistet.

L: Wann kam der Machtwechsel in Georgien?

A: Im Jahr 2013 gab es Parlamentswahlen und unsere Partei hat verloren.

L: Wann haben Sie Ihren Job verloren?

A: Ungefähr im Mai 2014. Es war im Jahr 2014 es kann auch im August gewesen sein.

L: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Sie gekündigt worden sind?

A: Parallel hatte ich auch meine eigenen Geschäfte. Aufgrund des politischen Druckes musste ich meine Geschäfte schließen. Ich bin dann in die Ukraine gegangen. Später bin ich nach Georgien zurückgekehrt. Ich hatte meine Ersparnisse. Meine Frau und die Kinder haben von der Landwirtschaft meiner Eltern gelebt. Ich habe dann beschlossen Georgien erneut zu verlassen.

L: Was für Geschäfte haben Sie in Georgien gemacht?

A: Ich war beschäftig mit Autoreifen. Wir haben Reifen gewuchtet und vulkanisiert. Das war sein sehr gutes Geschäft. Das war in XXXX.

L: Mittlerweile haben Sie Ihre Ersparnisse aufgebraucht?

A: Von meinen Ersparnissen habe ich bisschen etwas bei meinen Eltern gelassen damit ich versorgt werde.

L: Ich gewähre eine Frist bis 5.02.2018 für die Einbringung von Dokumenten. Hochschulabschlusszeugnis, Beweise für die Anhaltung im Sicherheitsbüro.

A: Ja.

L: Von wem werden Sie konkret verfolgt?

A: Hauptsächlich von der Polizei und von der örtlichen Regierung. Namentlich kann ich niemanden nennen. Ich kann die lokalen

Regierungsmitglieder aufzählen:

XXXX, der Bürgermeister von 2014-2017. Mittlerweile hat er eine andere Position. Er ist selber Vertreter der neuen Partei "XXXX",

"XXXX"

Ich kann auch vom Polizeichef den Namen nennen XXXX.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Namen der Polizisten die mich unter Druck gesetzt haben aufzählen kann: XXXX und andere.

L: Haben Sie damals Anzeige gegen die Polizei erstattet als Sie unrechtmäßig angehalten wurden.

A: Nein der Anwalt hat mich herausgeholt. Ich war nur 2 Tage dort.

L: Gibt es konkrete Hinweise, dass Sie verfolgt werden?

A: Offiziell gibt es nichts.

Anmerkung AW weicht der Frage aus. Die Dolmetscherin wiederholt die Frage. Anmerkung AW weicht der Frage erneut aus. Dolmetscherin wiederholt die Frage. AW weicht wieder aus.

L: Wenn sich die Lage in Georgien entspannen würde, möchten Sie dann nach Georgien zurückkehren.

A: Jeder Mensch möchte in seinem Heimatland leben, falls dort Frieden herrscht. Aber heutzutage ist dies ausgeschlossen.

..."

bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde den bP aufgetragen ab 26.01.2018 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS XXXX (Spruchpunkt V).

In Bezug auf bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"Ihnen wurde eine Frist bis 05.02.2018 um Dokumente als Beweismittel in das Verfahren einzubringen gewährt. Diese ist ungenutzt verstrichen. Es ist äußerst unglaubwürdig, dass Sie keine Beweismittel hätten beschaffen können. Aufgrund der Tatsache, dass Sie telefonischen Kontakt mit Ihren Kindern pflegen würden, welche bei Ihren Eltern wohnhaft wären, müsste es Ihnen ein leichtes gewesen sein Beweismittel zu beschaffen. Als Absolvent eines Studiums der Rechtswissenschaften dürfte Ihnen der Umstand Beweismittel anführen zu müssen um Ihre Glaubwürdigkeit zu steigern, bereits im Vorfeld bewusst gewesen sein. Sie haben aus eigenem Verschulden keine Anstalten gemacht in irgendeiner Form Beweise zu liefern.

Sie wurden bei Ihrer Einvernahme zur Verordnung der Bundesregierung befragt, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden. (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 47/2016. Seit 17.02.2016 zählt Georgien zu den sicheren Herkunftsstaaten. Sie gaben dazu an, dass sich die Europäische Union immer wieder in Georgien einmischt und deshalb Georgien als sicher gilt.

Ihre Ehefrau hat in Ihrer Einvernahme angegeben, dass sie Sie finanziell unterstützt hat. Wenn man Ihrer Frau Glauben schenken möchte und sie wohlwissend finanzielle Unterstützung von Ihr in Anspruch genommen haben, so entsteht der Eindruck dass Ihre Geschäfte weniger einem politischen Druck als einem finanziellen unterlegen sind.

Da Sie bei Ihrer Erstbefragung Ihre Geschäfte mit keinem Wort erwähnt haben, sondern ausschließlich von Ihrer politischen Tätigkeit gesprochen haben, geht die Behörde unweigerlich von einem gesteigerten Vorbringen aus.

Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen stützt sich lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich. Dazu ist zunächst insbesondere festzuhalten, dass Sie ein derartiges Vorbringen bei der Erstbefragung am 16.01.2018 nicht einmal ansatzweise getätigt haben. Sie haben bei der Erstbefragung am 16.01.2018 nur davon gesprochen, dass Ihnen eine Straftat in die Schuhe geschoben werden könnte, da Sie sich aktiv bei Wahlen beteiligt hätten.

Insbesondere ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 16.01.2018, dass Ihnen bewusst gewesen ist, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinden würde, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und dass Sie daher aufgefordert wurden durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Seite 6 der Niederschrift vom 16.01.2018). Aufgrund dieser Belehrung musste Ihnen die Wichtigkeit Ihrer Angaben bei der Erstbefragung bewusst gewesen sein. Sie haben auch angegeben all Ihre Gründe und dazugehörigen Ereignisse genannt zu haben.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihnen bei der Erstbefragung die Wichtigkeit von vollständigen Angaben bekannt war. Nachdem Sie bei der Erstbefragung auch keinerlei Hinweise auf noch nicht angegebene wichtige Ereignisse in Georgien getätigt haben und Ihre Geschäftsschließung erstmalig bei der Einvernahme am 26.01.2018 vorgebracht haben, ist zweifelsfrei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was wiederum gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche Ihre Flucht begründet hätte.

In Bezug auf bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 22.03.2017, letzte Kurzinformation am 15.11.2017 eingefügt.).

NGOS UND MENSCHRECHTSAKTVISTEN

Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016).

Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016).

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017).

Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017

* FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

OMBUDSMANN

Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017).

2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* PD - Public Defender of Georgia (2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017

* PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016,

http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016).

Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016).

Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016).

Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016).

Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017

* FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017

* HRC - Human Rights Center (2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016,

http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017

OPPOSITION

Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und

Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem

Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016).

Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017).

Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016).

Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017

* FP - Foreign Policy (12.1.2017): Georgia's 'Pro-Western' Opposition Party Splits, Georgia's Pro-Western Ideology Won't, https://foreignpolicy.com/2017/01/12/georgias-pro-western-opposition-party-splits-georgias-pro-western-ideology-wont-saakashvili/, Zugriff 2.3.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016).

Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016).

Quellen:

* ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017

SOZIALBEIHILFEN

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

* SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017

* SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017

MEDIZINISCHE VERSORGUNG

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

-

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

-

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

-

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

-

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

-

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig

von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

-

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

-

Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

-

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorso

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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