TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 L516 2005999-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2005999 -3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte beim Bundesasylamt am 09.04.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die ursprünglich vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 an das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) zur neuerlichen Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014, L508 1434792-1/6E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 03.03.2014 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte beim Bundesasylamt am 09.04.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die ursprünglich vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, an das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) zur neuerlichen Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014, L508 1434792-1/6E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 03.03.2014 in Rechtskraft.

Das BFA erteilte in der Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz", erließ eine Rückkehrentscheidung und erteilte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. In Stattgabe einer dagegen am 17.03.2014 erhobenen Beschwerde wurde jener Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.05.2014, L508 2005999-1 gem § 28 Abs 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen und das BFA erteilte in der Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2016 erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz", erließ eine Rückkehrentscheidung und erteilte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. Jener Bescheid erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung im Akt mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.Das BFA erteilte in der Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz", erließ eine Rückkehrentscheidung und erteilte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. In Stattgabe einer dagegen am 17.03.2014 erhobenen Beschwerde wurde jener Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.05.2014, L508 2005999-1 gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen und das BFA erteilte in der Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2016 erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz", erließ eine Rückkehrentscheidung und erteilte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. Jener Bescheid erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung im Akt mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

2. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14.04.2014 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014, L508 1434792-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.08.2014, L508 1434792-1/19E abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 22.08.2014 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

4. Die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG zu diesem Antrag vom 13.05.2016 fand am selben Tag statt.4. Die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG zu diesem Antrag vom 13.05.2016 fand am selben Tag statt.

5. Am 06.07.2016 wurde das Verfahren zugelassen.

6. Am 18.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische sowie Psychotherapeutische Medizin untersucht.

7. Am 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

8. Ein erster Bescheid des BFA vom 20.01.2017, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017, L508 1434792-2/5E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.8. Ein erster Bescheid des BFA vom 20.01.2017, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017, L508 1434792-2/5E, gem Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

9. Ein zweiter Bescheid des BFA vom 11.04.2017, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag ohne weitere Ermittlungsschritte erneut gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017, L508 1434792-2/5E wiederum "gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 21 Abs 3 BFA-VG" behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.9. Ein zweiter Bescheid des BFA vom 11.04.2017, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag ohne weitere Ermittlungsschritte erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017, L508 1434792-2/5E wiederum "gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG" behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

10. Das BFA stellte das Verfahren am 06.06.2017 gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein und erließ am 07.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 4 BFA-VG.10. Das BFA stellte das Verfahren am 06.06.2017 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein und erließ am 07.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG.

11. Am 05.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen sowie vom BFA niederschriftlich einvernommen.

12. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2016 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 3 und 6 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.12. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 06.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 27.07.2018 Beschwerde erhoben.

14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Sahi Jutt sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in Österreich und Pakistan

Der Beschwerdeführer ist ledig und stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er verließ seine Heimat im Jahr 2009 und reiste 2013 nach Österreich ein, wo er zunächst einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er besuchte neun Jahre die Schule und arbeitete vor seiner Ausreise als Landwirt. Der Vater sowie die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben gegenwärtig als Asylwerber in Österreich. Im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer für sechs bis sieben Monate in Griechenland sowie von Jänner 2017 bis Jänner 2018 in Italien auf. In Italien befand er sich ein Jahr in Haft (NS EV 05.01.2018, S 3, 4). Der Beschwerdeführer und seine Brüder sind nicht voneinander abhängig oder auf ihre wechselseitige Hilfe angewiesen. Er ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (NS EV 06.12.2016, S 4; EV 05.01.2018, S 7). Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund (NS EV 05.01.2018, S 2).

1.4. Zum Vorverfahren

Den ersten Antrag vom 09.04.2013 begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass es Streitigkeiten gegeben habe, weil die Ziegen des Nachbarn ständig auf das Grundstück seiner Familie gekommen seien und die Ernte zerstört hätten. Sein Onkel und dessen Sohn seien bereits vom Nachbarn erschossen worden. Bisher sei der Nachbar noch nicht verurteilt worden, weil das Verfahren noch nicht beendet worden sei. Mehrere Gegner seien auch festgenommen und angezeigt worden. Er fürchte um sein Leben und habe deshalb Pakistan verlassen. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Pakistan. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gebe es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, ging zudem - im Rahmen einer Eventualbegründung für den Fall der Wahrunterstellung - vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie von der Möglicheit staatlichen Schutzes aus, und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege.Den ersten Antrag vom 09.04.2013 begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass es Streitigkeiten gegeben habe, weil die Ziegen des Nachbarn ständig auf das Grundstück seiner Familie gekommen seien und die Ernte zerstört hätten. Sein Onkel und dessen Sohn seien bereits vom Nachbarn erschossen worden. Bisher sei der Nachbar noch nicht verurteilt worden, weil das Verfahren noch nicht beendet worden sei. Mehrere Gegner seien auch festgenommen und angezeigt worden. Er fürchte um sein Leben und habe deshalb Pakistan verlassen. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Pakistan. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gebe es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, ging zudem - im Rahmen einer Eventualbegründung für den Fall der Wahrunterstellung - vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie von der Möglicheit staatlichen Schutzes aus, und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege.

1.5. Zur Antragsbegründung im gegenständlichen Verfahren

Den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag begründete der Beschwerdeführer vor bei der Erstbefragung am 13.05.2016 damit, dass sich die Probleme in der Heimat vermehrt hätten. Er habe eine polizeiliche Anzeige erhalten, welche am 20.03.2016 ausgestellt worden sei. Ihm werde ein Mord sowie Raub/Schießerei zur Last gelegt. Seine alten Probleme seien auch noch aufrecht. Er fürchte sich vor der Verurteilung sowie vor der Polizei (Niederschrift (NS) Erstbefragung (EB), Seite (S) 3). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2016 brachte er vor, er sei in Pakistan wegen der Tötung einer Person angezeigt worden, obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht in Pakistan gewesen sei, und habe dem BFA dazu Dokumente vorgelegt (NS Einvernahme (EV) 06.12.2016, S 5). Bei der Einvernahme am 05.01.2018 führte er aus, er habe einige Papiere als Beweismittel vorgebracht. Er habe davor einen Bruder gehabt, welcher ermorde worden sei. Er habe ein Dokument, welches besage, was seinem Bruder passiert sei. Er habe eine Anzeigenbestätigung, einen Zeitungsartikel und vom Gericht die ganzen Dokumente gebracht. Es sei auch in Pakistan bestätigt worden, dass die Dokumente echt seien. Er habe noch einen Bruder, der in Griechenland sei. Er habe auch zwei Brüder "hier", er selbst sei der Älteste. Aus diesem Grund seien die Leben des Beschwerdeführers und seiner Brüde gefährdet. Ein Bruder sei bereits ermordet worden. Sie seien angezeigt worden, sie seien sehr jung. Jene Leute hätten begonnen, sie mit dem Tod zu bedrohen. Der Vater habe große Angst um sie gehabt und habe Geld aufgebracht, um sie aus dem Land zu bringen. Als der Beschwerdeführer von Pakistan ausgereist sei, hätten die Probleme nicht geendet sondern diese würden weiterhin bestehen. Ein Bruder sei in Pakistan untergetaucht. Er sei acht Jahre alt und wahrscheinlich entführt. In der Anzeige stehe, dass sein Bruder entführt worden und nicht auffindbar sei. Er wisse jedoch nicht, was tatsächlich mit jenem passiert sei. Im Jahr 2016 sei auch er, der Beschwerdeführer, von ihnen angezeigt worden, obwohl er in Österreich gewesen sei. Er sei eines Mordes beschuldigt worden. Er sei von denjenigen angezeigt worden, die seinen Bruder ermordet hätten. Jene seien von einer anderen Volksgruppe. Sein Bruder sei eines Morgens aufgewacht, habe beten gehen wollen und sei erschossen worden, der Onkel des Beschwerdeführers, der bei jenem gewesen sei, sei auch erschossen worden. Sie seien ingesamt vier Brüder und eine Schwester. In den Dokumenten vom Gericht stehe, dass jene, die seinen Bruder ermordet hätten, frei seien und unschuldig eingesperrt worden seien. Jener Vorfall sei von 2009. Drei Personen hätten seinen Bruder ermordet, aber jene seien unauffindbar. Er meine, jene seien verhaftet worden. Es seien insgesamt sechs. Drei seien verhaftet worden und drei seien unauffindbar. Aber mittlerweile seien sie auch noch frei. Der Vater lebe in einer anderen Stadt, dort habe jener keine Probleme, jener sei weit weg von zu Hause. Der Beschwerdeführer habe einmal versucht, sich in einem anderen Teil Pakistans niederzulassen, sei jedoch dennoch verfolgt worden. Bei seinem ersten Asylantrag habe er angegeben, angezeigt worden zu sein, er habe auch gesagt, dies mit Dokumenten nachweisen zu können. Später sei er erneut angezeigt worden und diese hab er auch noch mit. Wenn er nach Pakistan zurückkehre, müsste er in Haft sitzen. Seien Mutter sei zu Hause und sehr alt. Seine Feinde hätten ihr Ziel erreicht, weil seine Mutter leide. Der Vater sei in SAD KBAT. Die Mutter lebe alleine. Sie hätten ein Grundstück und dort auch gearbeitet, die Diener würden für sie arbeiten. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden, da es eine Anzeige gegen ihn gebe (NS EV 05.01.2018, S 5 ff).

Der Beschwerdeführer legte dem BFA zur Bescheinigung dieses Vorbringens jeweils in Kopie mehrere fremdsprachige Schriftstücke vor, deren Übersetzung das BFA veranlasste und die wie folgt bezeichnet wurden:

  • -Strichaufzählung
    FIR Nr. XXXXFIR Nr. römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Gerichtsurteil des Gerichts Gujranwala vom XXXXGerichtsurteil des Gerichts Gujranwala vom römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung des Gerichts in Gujranwala Nr XXXXBestätigung des Gerichts in Gujranwala Nr römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Post-mortem report Nr 34/09 und 35/09

  • -Strichaufzählung
    Anzeige vom 02.06.2009 Nr XXXXAnzeige vom 02.06.2009 Nr römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Zwei Zeitungsartikel betreffend einen Vorfall vom 02.06.2009.

  • -Strichaufzählung
    Zwei Schreiben mit dem Betreff "Need für Justice"

  • -Strichaufzählung
    Pakistanische Sterbeurkunden betreffend XXXX und XXXXPakistanische Sterbeurkunden betreffend römisch 40 und römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Pakistanische Personalausweise mehrerer Personen

  • -Strichaufzählung
    FIR Nr XXXX vom XXXXFIR Nr römisch 40 vom römisch 40

  • -Strichaufzählung
    FIR Nr XXXX vom XXXXFIR Nr römisch 40 vom römisch 40

1.6. Zu einer bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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