TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 G305 2188804-1

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2188813-1/9E

G305 2188808-1/9E

G305 2188804-1/9E

G305 2188802-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 23.02.2018 datierten Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak und 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich jeweils vom 29.01.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX und gegen die Bescheide vom 30.01.2018 Zl.XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 23.02.2018 datierten Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak und 4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich jeweils vom 29.01.2018, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 und gegen die Bescheide vom 30.01.2018 Zl.XXXX und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V und VI. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Die Beschwerdeführer, 1.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3) und 4.) die mj. XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführerin oder kurz: BF4) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 02.01.2016, um 10:30 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD Kärnten statt.1.1. Die Beschwerdeführer, 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3) und 4.) die mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Viertbeschwerdeführerin oder kurz: BF4) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 02.01.2016, um 10:30 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD Kärnten statt.

Anlässlich dieser Erstbefragung sagte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er und die Mitbeschwerdeführer am 18.12.2015 von BAGDAD aus mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei) ausgereist seien. Dann hätten sie die Reise mit dem Bus nach DIDAM fortgesetzt, von wo aus sie mit dem Schlauchboot am 23.12.2015 auf die Insel SAMOS (Griechenland) übergesetzt seien. Von hier seien sie mit der Fähre nach ATHEN weitergereist und über die Balkanroute nach Österreich gelangt, wo sie am 02.01.2016 eingetroffen seien [BF1, AS 23ff]

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er vom IS mit dem Tod bedroht worden sei, weil er Leiter einer Polizeiinspektion gewesen sei. Auch sei er von einigen Milizen (der ASA'IB AHL AL HAQQ und der HIZBULLAH) mit dem Tod bedroht worden. Er habe seine Familie genommen, um sie in Europa in Sicherheit zu bringen [BF1, AS 25].

Anlässlich ihrer Erstbefragung bestätigte die BF2 die Angaben des BF1 zur Reiseroute und führte zu den Fluchtgründen befragt, aus, dass ihr Ehegatte (Anm.: der BF1) und sie, sowie die minderjährigen Kinder vom IS mit dem Tod bedroht worden seien, weil der BF1 Leiter einer Polizeiinspektion gewesen sei. Auch seien alle von einigen Milizen mit dem Tod bedroht worden [BF2, AS 11].Anlässlich ihrer Erstbefragung bestätigte die BF2 die Angaben des BF1 zur Reiseroute und führte zu den Fluchtgründen befragt, aus, dass ihr Ehegatte Anmerkung, der BF1) und sie, sowie die minderjährigen Kinder vom IS mit dem Tod bedroht worden seien, weil der BF1 Leiter einer Polizeiinspektion gewesen sei. Auch seien alle von einigen Milizen mit dem Tod bedroht worden [BF2, AS 11].

Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage erbrachte beim BF1 einen Treffer zu Griechenland (GR2XXXX vom 27.12.2015) [AS 27] sowie bei der BF2 und den minderjährigen Mitbeschwerdeführern ebenfalls je einen weiteren Treffer zu Griechenland (BF2: GR2XXXX vom 27.12.2015).

Die minderjährigen Beschwerdeführer stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1, nannten aber keine eigenen Fluchtgründe.

1.2. Anlässlich einer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am 03.06.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 zum Umstand, dass das BFA mit Kroatien ein Konsultationsverfahren geführt und sich Kroatien zur Führung des Asylverfahrens bereit erklärt habe, an, dass er sich in Kroatien nicht sicher fühlen würde, da es dort "Schläferzellen des IS" gebe. Auch dort würde er ständig Angst haben, getötet zu werden. Sein in Schweden lebender Bruder habe ihm geraten, in Österreich um Asyl anzusuchen [BF1, AS 165].

Die BF2 gab anlässlich ihrer am 03.06.2016 vor dem BFA stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie erfahren hätten, dass die Lage für ihren Mann (Anm.: den BF1) in Kroatien ungünstig sei. Als Offizier werde er vom IS gesucht. Daher habe ihm sein Bruder empfohlen, in Österreich um Asyl anzusuchen [BF2, AS 93]. Zum Konsultationsverfahren und zur Bereitschaft Kroatiens, das Asylverfahren zu führen, gab sie für ihre Kinder, den mj. BF3 und die mj. BF4 an, dass der Erstgenannte bereits in Österreich in den Kindergarten gehe und sie das Gefühl habe, dass ihre Kinder hier eine bessere Zukunft hätten, als anderswo.Die BF2 gab anlässlich ihrer am 03.06.2016 vor dem BFA stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie erfahren hätten, dass die Lage für ihren Mann Anmerkung, den BF1) in Kroatien ungünstig sei. Als Offizier werde er vom IS gesucht. Daher habe ihm sein Bruder empfohlen, in Österreich um Asyl anzusuchen [BF2, AS 93]. Zum Konsultationsverfahren und zur Bereitschaft Kroatiens, das Asylverfahren zu führen, gab sie für ihre Kinder, den mj. BF3 und die mj. BF4 an, dass der Erstgenannte bereits in Österreich in den Kindergarten gehe und sie das Gefühl habe, dass ihre Kinder hier eine bessere Zukunft hätten, als anderswo.

1.3. Mit jeweils zum 28.07.2016 datierten Bescheiden, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 02.01.2016 ohne Eintritt in die Sache gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden und dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.1.3. Mit jeweils zum 28.07.2016 datierten Bescheiden, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 02.01.2016 ohne Eintritt in die Sache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden und dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

1.4. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung die jeweils zum 12.08.2016 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG), worin sie erklärten, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge offenkundiger Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts anfechten zu wollen und die sie mit den Anträgen verbanden, das BVwG wolle die angefochtenen Bescheide in Stattgebung der vorliegenden Beschwerden aufheben bzw. den gegen den Bescheid erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

1.5. Mit Erkenntnis vom 15.02.2017, Zlen. W184 2132764-1/7E, W184 2132762-1/5E, W184 2132761-1/5E und W184 2132760-1/5E behob das BVwG die in Beschwerde gezogenen Bescheide.

2. Zweitverfahren:

2.1. Am 14.12.2017 wurde der BF1 durch die belangte Behörde einer neuerlichen Befragung unterzogen, anlässlich der er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst angab, dass er eine Woche, bevor der IS in der Stadt XXXX einmarschiert sei, nach XXXX ausgereist sei. Eine Woche nach seinem Aufenthalt in XXXX hätten IS-Leute über Lautsprecher der Moscheen mitgeteilt, dass jene, die bei der Regierung arbeiten, sich melden und um Verzeihung bitten sollen. Er habe das nicht gemacht, obwohl der Bruder seiner Frau und der Mann seiner Schwester sich angeboten hätten, ihn zu begleiten. Stattdessen habe er einen Freund kontaktiert, der einen PKW habe; er hätte den BF1 und dessen Familie, sowie den Bruder seiner Frau und dessen Familie nach XXXX bringen sollen. Seine Frau (Anm.: die BF2) habe zuerst nicht gehen wollen, doch habe er sie mehr oder weniger dazu gezwungen. Sie seien dann eine Woche in XXXX in einem Hotel geblieben. Dann habe ihn seine Schwester von XXXX aus angerufen und ihm gesagt, dass sein Geschäft und sein Auto beschlagnahmt worden seien und dass er getötet werde, egal, wo er sei. Er sei ein Spion und Verräter. Seine Schwester habe auch mit seiner Frau gesprochen und ihr dies erzählt. Das sei die erste Drohung gewesen. Weitere Drohungen habe er in der Türkei als SMS erhalten. In den Nachrichten habe gestanden: "Du Verräter, wir wissen wo Du bist, wir werden Dich töten. Wir werden dafür sorgen, dass Dich Deine Kinder vergessen und Dir Deine Familie nehmen." Während er angab, die erste Drohung nicht ernst genommen zu haben, habe er bei der zweiten Drohung Angst bekommen. Selbst wenn nur er getötet würde, hätten seine Kinder niemanden mehr, der sich um sie kümmern würde. Deswegen habe er das Leben seiner Familie schützen wollen und sich zur Ausreise entschlossen [BF1, AS 551f]. Über Nachfrage gab er an, dass er den Polizeidienst mit dem Einmarsch des IS im Juni 2014 beendet hätte [BF1, AS 552].2.1. Am 14.12.2017 wurde der BF1 durch die belangte Behörde einer neuerlichen Befragung unterzogen, anlässlich der er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst angab, dass er eine Woche, bevor der IS in der Stadt römisch 40 einmarschiert sei, nach römisch 40 ausgereist sei. Eine Woche nach seinem Aufenthalt in römisch 40 hätten IS-Leute über Lautsprecher der Moscheen mitgeteilt, dass jene, die bei der Regierung arbeiten, sich melden und um Verzeihung bitten sollen. Er habe das nicht gemacht, obwohl der Bruder seiner Frau und der Mann seiner Schwester sich angeboten hätten, ihn zu begleiten. Stattdessen habe er einen Freund kontaktiert, der einen PKW habe; er hätte den BF1 und dessen Familie, sowie den Bruder seiner Frau und dessen Familie nach römisch 40 bringen sollen. Seine Frau Anmerkung, die BF2) habe zuerst nicht gehen wollen, doch habe er sie mehr oder weniger dazu gezwungen. Sie seien dann eine Woche in römisch 40 in einem Hotel geblieben. Dann habe ihn seine Schwester von römisch 40 aus angerufen und ihm gesagt, dass sein Geschäft und sein Auto beschlagnahmt worden seien und dass er getötet werde, egal, wo er sei. Er sei ein Spion und Verräter. Seine Schwester habe auch mit seiner Frau gesprochen und ihr dies erzählt. Das sei die erste Drohung gewesen. Weitere Drohungen habe er in der Türkei als SMS erhalten. In den Nachrichten habe gestanden: "Du Verräter, wir wissen wo Du bist, wir werden Dich töten. Wir werden dafür sorgen, dass Dich Deine Kinder vergessen und Dir Deine Familie nehmen." Während er angab, die erste Drohung nicht ernst genommen zu haben, habe er bei der zweiten Drohung Angst bekommen. Selbst wenn nur er getötet würde, hätten seine Kinder niemanden mehr, der sich um sie kümmern würde. Deswegen habe er das Leben seiner Familie schützen wollen und sich zur Ausreise entschlossen [BF1, AS 551f]. Über Nachfrage gab er an, dass er den Polizeidienst mit dem Einmarsch des IS im Juni 2014 beendet hätte [BF1, AS 552].

Anlässlich ihrer am 14.12.2017 vor der belangten Behörde stattgehabten Befragung gab die BF2 an, dass ihr Ehegatte (Anm.: der BF1) erst in der Türkei das erste Mal etwas von Drohungen erzählt hätte. Die letzte SMS habe er ihr im Haus ihres Bruders, in BAGDAD, in dem sie die letzten neun Monate bis zur Ausreise in die Türkei verbracht hätten, gezeigt [BF2, AS 262]. Auf die Frage, ob der BF1 auch in der Türkei noch SMS bekommen hätte, gab sie an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, ob sie wisse, wann er den Dienst bei der Polizei beendet habe, gab sie an, dass er zwei Jahre vor dem Einmarsch des IS mit der Arbeit bei der Polizei aufgehört habe. Nachgefragt gab sie an, dass ihre Eltern und die Familie des BF1 diesem geraten hätten, mit der Arbeit bei der Polizei aufzuhören, da es in ihrer Stadt mehrere Angriffe gegeben hätte und es immer gefährlicher geworden sei. Auch hätten sie ein weiteres Einkommen von dem Geschäft gehabt, das ihr Mann eröffnet hatte. In ERBIL angekommen hätten sie davon erfahren, dass der IS das von den beschwerdeführenden Parteien gemietete Haus und das Auto des BF1 zerstört habe [BF2, AS 262].Anlässlich ihrer am 14.12.2017 vor der belangten Behörde stattgehabten Befragung gab die BF2 an, dass ihr Ehegatte Anmerkung, der BF1) erst in der Türkei das erste Mal etwas von Drohungen erzählt hätte. Die letzte SMS habe er ihr im Haus ihres Bruders, in BAGDAD, in dem sie die letzten neun Monate bis zur Ausreise in die Türkei verbracht hätten, gezeigt [BF2, AS 262]. Auf die Frage, ob der BF1 auch in der Türkei noch SMS bekommen hätte, gab sie an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, ob sie wisse, wann er den Dienst bei der Polizei beendet habe, gab sie an, dass er zwei Jahre vor dem Einmarsch des IS mit der Arbeit bei der Polizei aufgehört habe. Nachgefragt gab sie an, dass ihre Eltern und die Familie des BF1 diesem geraten hätten, mit der Arbeit bei der Polizei aufzuhören, da es in ihrer Stadt mehrere Angriffe gegeben hätte und es immer gefährlicher geworden sei. Auch hätten sie ein weiteres Einkommen von dem Geschäft gehabt, das ihr Mann eröffnet hatte. In ERBIL angekommen hätten sie davon erfahren, dass der IS das von den beschwerdeführenden Parteien gemietete Haus und das Auto des BF1 zerstört habe [BF2, AS 262].

2.2. Mit zum 29.01.2018 datierten Bescheiden, Zlen. XXXX und XXXX und zum 30.01.2018 datierten Bescheiden, Zlen. XXXX und XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 02.01.2016 auf Gewährung von internationalem Schutz vom 02.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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