Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L504 2186402-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §55, 10 AsylG idgF, §52 Abs 9, 46, 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß §55, 10 AsylG idgF, §52 Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 13.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 13.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG.
Aus dem im beschwerdeanhängigen Bescheid dargestellten Verfahrensgang ergibt sich Folgendes:
"Sie kamen im Alter von 8 Jahren im Jahr 1988 mit Ihren Eltern nach Österreich und erhielten ein Aufenthaltsrecht. Laut Ihren Angaben legten Sie im Jahr 1999 die türkische Staatsbürgerschaft zurück und erhielten in weiterer Folge die Österreichische. Mit Ihrer Ex-Frau bekamen Sie zwei Kinder welche 2001 und 2004 geboren wurden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zwischen den Jahren 2001 und 2006 erhielten Sie durch Ihr Zutun die türkische Staatsbürgerschaft zurück. Nach der Scheidung Ihrer Ehe im Jahr 2006 verbrachten Sie laut Ihren Angaben, einige Zeit jedoch mindestens sechs Monate mit Ihren beiden Kindern in der Türkei. Wobei in diesem Zeitraum von 2004 bis 2008 in Österreich keinerlei Versicherungszeiten aufscheinen und daher anzunehmen ist, dass Sie längere Zeit dort verbrachten. Seit 2010 führen Sie mit Ihrer jetzigen Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz und haben mit Ihr auch zwei Kinder welche 2011 und 2014 geboren wurden. Auch Ihre Kinder aus der vorherigen Ehe leben an Ihrer Adresse. Ihre ersten drei Kinder sind bereits österreichische Staatsangehörige und Ihre Gattin sowie Ihr letztgeborenes Kind sind türkische Staatsangehörigen.
Im Jahr 2014 wurde Im Rahmen der Festnahme aufgrund der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Ihr türkischer Personalausweis gefunden. Am 17.12.2015 wurden Sie rechtskräftig nach dem § 278b StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde am 10.02.2017 aberkannt. Seit diesem Zeitpunkt verfügen Sie über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und befinden sich illegal im Bundesgebiet.Im Jahr 2014 wurde Im Rahmen der Festnahme aufgrund der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Ihr türkischer Personalausweis gefunden. Am 17.12.2015 wurden Sie rechtskräftig nach dem Paragraph 278 b, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde am 10.02.2017 aberkannt. Seit diesem Zeitpunkt verfügen Sie über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und befinden sich illegal im Bundesgebiet.
Sie stellten am 13.07.2017 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 25.10.2017 mitgeteilt. Ihre rechtliche Vertretung erbat um Fristerstreckung und gab am 20.11.2017 eine Stellungnahme ab."Sie stellten am 13.07.2017 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 25.10.2017 mitgeteilt. Ihre rechtliche Vertretung erbat um Fristerstreckung und gab am 20.11.2017 eine Stellungnahme ab."
Dieser Antrag wurde folglich vom Bundesamt gem. § 55 AsylG abgewiesen, gem. § 10 Abs 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Dieser Antrag wurde folglich vom Bundesamt gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 27.02.2018 hat das BVwG in einer Teilerledigung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. In diesem Erkenntnis wurde auch festgestellt, dass nunmehr die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gem. §55 Abs 2 FPG 14 Tage beträgt.Mit Erkenntnis vom 27.02.2018 hat das BVwG in einer Teilerledigung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. In diesem Erkenntnis wurde auch festgestellt, dass nunmehr die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gem. §55 Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt.
Am 09.04.2018 führte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb dieser entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität steht fest.
Die bP reiste 1988 im Alter von 8 Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern von der Türkei nach Österreich und war in der Folge hier rechtmäßig als türkischer Staatsangehöriger niedergelassen. Sie besucht in der Türkei zwei Jahre die Volksschule. Die übrige Schulzeit absolvierte sie in Österreich. Sie machte in Österreich eine Lehre als Bäcker.
Die bP hat auf Wunsch der Eltern 1999 die türkische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und hat anher die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Auf eigenes Betreiben beantragte die bP zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt wieder die türkische Staatsbürgerschaft und erhielt diese auch.
Die in Österreich lebenden Eltern und Geschwister der bP sind österreichische Staatsbürger.
In der Zeit von 2004 bis 2008 war die bP in der Türkei aufhältig, wobei der genau Zeitraum nicht feststellbar ist. Aus dem Umstand, dass sie sozialversicherungsrechtlich in diesem Zeitraum nicht aufscheint, kann auf eine längere Abwesenheit als die behaupteten 6 Monate geschlossen werden.
Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde bekannt, dass die bP die türkische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde ihr wegen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, die österreichische Staatsbürgerschaft gem. § 27 Abs 1 StbG aberkannt. Diese behördliche Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und ist die bP seither ohne Aufenthaltstitel und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde ihr wegen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, die österreichische Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 27, Absatz eins, StbG aberkannt. Diese behördliche Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und ist die bP seither ohne Aufenthaltstitel und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Verhalten in Österreich:
Die bP befand sich ab 18.08.2014 in Österreich in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom XXXX2016 wurde die bP wegen des Verbrechens des § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde die wiederholte gleichartige Beteiligung in der kriminellen Organisation als erschwerend gewertet. Mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung.Die bP befand sich ab 18.08.2014 in Österreich in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom XXXX2016 wurde die bP wegen des Verbrechens des Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde die wiederholte gleichartige Beteiligung in der kriminellen Organisation als erschwerend gewertet. Mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Zusammengefasst hat sich die bP im Zusammenwirken mit anderen Straftätern als Mitglied des IS-Islamic State, somit an einer terroristischen Organisation, beteiligt, in dem sie jeweils die Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel Syrien, in Angriff nahmen, um sich am bewaffneten Kampf durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie mit dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlung zu fördern.
Die bP hatte Kontakt zu namentlich nicht bekannten Mitgliedern des IS in Syrien und informierte diese über erwartete neue Kämpfer oder sonstige Unterstützer des IS.
Am 4. Juli 2014 begab sich die bP mit anderen Tätern über Ungarn und Rumänien sowie Bulgarien nach Istanbul. Dort wurden Personen an der bulgarisch-türkischen Grenze einem bulgarischen Schlepper übergeben. Sie fuhren weiter nach Istanbul, wo sie in einer Wohnung eines Bekannten der beschwerdeführerenden Partei übernachteten. Obwohl die bP spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Reisezieles der von ihr transportierten Personen war, beförderte sie diese trotzdem -nunmehr in dem Wissen, dadurch die Terrorvereinigung islamischer Staat zu unterstützen- bis nach Istanbul, wo sie in der Wohnung eines Freundes der bP auch eine Übernachtungsmöglichkeit organisierte. Die bP wusste vom Reiseziel der von ihr transportierten Personen, dem Entschluss der von ihr transportierten Personen den Islamischen Staat unterstützen, und auch, dass sie mit ihren Transporten diese Personen bis zumindest in die Türkei -wenn nicht sogar bis an die türkische-syrische Grenze- die Ziele der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unterstützte. Den von ihr transportierten Personen kam es mit Ausnahme der außer Verfolgung gesetzten S. darauf an, durch ihre Reisetätigkeit, dem der Entschluss voranging, sich zum Islamischen Staat zu begeben und dort weitere Unterstützungshandlungen zu tätigen, die Ziele des IS zu unterstützen.Am 4. Juli 2014 begab sich die bP mit anderen Tätern über Ungarn und Rumänien sowie Bulgarien nach Istanbul. Dort wurden Personen an der bulgarisch-türkischen Grenze einem bulgarischen Schlepper übergeben. Sie fuhren weiter nach Istanbul, wo sie in einer Wohnung eines Bekannten der beschwerdeführerenden Partei übernachteten. Obwohl die bP spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Reisezieles der von ihr transportierten Personen war, beförderte sie diese trotzdem -nunmehr in dem Wissen, dadurch die Terrorvereinigung islamischer Staat zu unterstützen- bis nach Istanbul, wo sie in der Wohnung eines Freundes der bP auch eine Übernachtungsmöglichkeit organisierte. Die bP wusste vom Reiseziel der von ihr transportierten Personen, dem Entschluss der von ihr transportierten Personen den Islamischen Staat unterstützen, und auch, dass sie mit ihren Transporten diese Personen bis zumindest in die Türkei -wenn nicht sogar bis an die türkische-syrische Grenze- die Ziele der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unterstützte. Den von ihr transportierten Personen kam es mit Ausnahme der außer Verfolgung gesetzten Sitzung darauf an, durch ihre Reisetätigkeit, dem der Entschluss voranging, sich zum Islamischen Staat zu begeben und dort weitere Unterstützungshandlungen zu tätigen, die Ziele des IS zu unterstützen.
Am 17. Juli 2014 begaben sich die bP und Mittäter sowie im Urteil namentlich genannte Personen, aufgeteilt auf zwei Personenkraftwagen, von Österreich in Richtung Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom islamischen Staat kontrolliert wird. Die Beschwerde führende Partei lenkte den Pkw, wobei mit ihr weitere abgesondert verfolgte Personen reisten. Das zweite Fahrzeug wurde von einer anderen namentlich genannten Person gelenkt. Zunächst reisten die Genannten über Ungarn, Rumänien und Bulgarien in die Türkei ein. Auch bei dieser Reise wusste die Beschwerde führende Partei vom Reiseziel der von ihr transportierten Personen, dem Entschluss der von ihr transportierten Personen den Islamischen Staat zu unterstützen, und auch davon, dass sie mit dem Transport dieser Personen zumindest in die Türkei -wenn nicht sogar bis an die türkische-syrische Grenze- die Ziele der terroristischen Vereinigung islamischer Staat unterstützte.
Bereits in den Tagen vor dem 18. August 2014 hatte die bP mit den übrigen Angeklagten mehrfach telefonischen Kontakt und kam es auch zu entsprechenden persönlichen Treffen, bei welchen teilweise auch schon das Reisegepäck übernommen wurde. Am 16. 08. 2014 begab sich die Beschwerde führende Partei gemeinsam mit einem Mittäter nach Wien zum ÖAMTC und erkundigte sich dort nach Fährverbindungen von Italien nach Griechenland und besorgte entsprechende Straßenkarten. Am 18. August 2014 fuhr sodann die Beschwerde führende Partei mit dem Pkw samt transportierten Personen in Richtung österreichische-ungarische Grenze los. Etwa zur gleichen Zeit startete Mittäter mit dem Pkw gemeinsam mit transportierten Personen die Fahrt in Richtung österreichische-italienische Grenze. Beide Fahrzeuge waren zwar formal auf andere Personen zugelassen, standen aber tatsächlich im Eigentum der bP, welche sämtliche Kosten für die Fahrzeuge bestritt. Die Aufteilung der Personen auf die beiden Fahrzeuge wurde von der bP vorgenommen. Alle Angeklagten waren von Wien aus aufgebrochen, um über den osteuropäischen Raum zunächst nach Istanbul zu gelangen, um sich -mit Ausnahme der bP- in weiterer Folge nach Syrien zu begeben.
Die bP hat eingestanden, dass sie die Fahrten im Wissen, dass sich die von ihr transportierten Personen in den bewaffneten Dschihad begeben wollen, durchführte. Soweit sie dies in der Hauptverhandlung teilweise zu relativieren versuchte und angab, sie sei davon ausgegangen, dass im Falle der Entdeckung mit einem "blauen Auge" davonkommen werde und ihr höchstens eine Geldstrafe gedroht hätte, und zwar wegen Durchführung illegale Grenzübertritte, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Aus Ermittlungsergebnissen geht zweifelsfrei hervor, dass sich die bP sehr wohl bewusst war, dass es sich um schwerwiegende strafbare Handlungen handelt. Bei jemandem, der mehrmals Personen transportiert, welche sich einer der terroristischen Vereinigung anschließen wollen, ist zwangslos auf das Wissen zu schließen, dass dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen gefördert werden, weil eine solche Handlungsweise bei lebensnaher Betrachtung gar keinen anderen Sinn haben kann. Zudem wurde auch auf dem Mobiltelefon der bP belastendes Bildmaterial gefunden, welches auf eine über das Zugeständnis des Angeklagten hinausgehende ideologische Nähe zum islamischen Staat hindeutet.
Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Gericht davon ausgeht, dass die bP schon vor diesen Straftaten in Österreich einen illegalen Autohandel betrieb, indem sie in Österreich gebrauchte Pkw ankaufte und diese zum Weiterverkauf nach Bulgarien und in die Türkei überstellte.
Die bP wurde nach Verbüßung von 2/3 der deswegen verhängten Strafhaft am 18.08.2016 für eine Probezeit von 3 Jahren, unter Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt entlassen.
Am 20.11.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, wurde die bP von der Landespolizeidirektion Wien rechtskräftig wegen § 9 Abs 6 StVO zu einer Geldstrafe von 70 Euro und wegen § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e u. § 57a Abs 5 KFG zu einer Geldstrafe von 112 Euro bestraft.Am 20.11.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, wurde die bP von der Landespolizeidirektion Wien rechtskräftig wegen Paragraph 9, Absatz 6, StVO zu einer Geldstrafe von 70 Euro und wegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, u. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG zu einer Geldstrafe von 112 Euro bestraft.
Am 16.10.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, wurde gegen die bP als Erziehungsberechtigter vom Magistrat der Stadt Wien gem. § 11 Abs 1, Abs2 u. Abs 4 iVm § 24 Abs 1 u. Abs 4 Schulpflichtgesetz rechtskräftig eine Geldstrafe von 160 Euro verhängt. Die bP hat es unterlassen im Schuljahr 2016/2017, entgegen ihrer Verpflichtung, in Bezug auf ihre Tochter XXXX für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.Am 16.10.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, wurde gegen die bP als Erziehungsberechtigter vom Magistrat der Stadt Wien gem. Paragraph 11, Absatz eins,, Abs2 u. Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, u. Absatz 4, Schulpflichtgesetz rechtskräftig eine Geldstrafe von 160 Euro verhängt. Die bP hat es unterlassen im Schuljahr 2016/2017, entgegen ihrer Verpflichtung, in Bezug auf ihre Tochter römisch 40 für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.
Die bP hat die Tochter XXXX mit 04.09.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, in Wien fälschlich mit der Behauptung abgemeldet, dass diese in die Türkei verzogen ist. Tatsächlich lebte sie weiterhin im Haushalt der bP. Erst nach der Verhandlung beim BVwG (09.04.2018), wo dies thematisiert wurde, erfolgte durch die bP wieder die Anmeldung. Die bP hat damit gegen das MeldeG verstoßen.Die bP hat die Tochter römisch 40 mit 04.09.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, in Wien fälschlich mit der Behauptung abgemeldet, dass diese in die Türkei verzogen ist. Tatsächlich lebte sie weiterhin im Haushalt der bP. Erst nach der Verhandlung beim BVwG (09.04.2018), wo dies thematisiert wurde, erfolgte durch die bP wieder die Anmeldung. Die bP hat damit gegen das MeldeG verstoßen.
Die bP ist seit 16.11.2017, somit nach ihrer Entlassung und in Probezeit befindlich, in der Bäckerei des Vaters erwerbstätig, ohne dafür eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung zu haben.
Seit 04.02.2017, somit nach Entlassung und während der Probezeit, besteht gegen die bP ein von der LPD Wien verhängtes, rechtskräftiges Waffenverbot, mit der ihr der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Nach Einschätzung der Person der bP durch die Sicherheitsbehörde, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Sie ist seit Rechtskraft des Bescheides, mit der ihr die österreichische Staatsanbürgerschaft entzogen wurde, ohne Aufenthaltstitel, und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, was eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG darstellt.Sie ist seit Rechtskraft des Bescheides, mit der ihr die österreichische Staatsanbürgerschaft entzogen wurde, ohne Aufenthaltstitel, und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, was eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG darstellt.
Von einem katholischen Seelsorger der Sozialen Gerichtshilfe Wien wird in einer Stellungnahme vom 05.04.2018 angeführt, dass die bP in Österreich "bestens integriert" sei und sich glaubhaft von dschihadistischen Gedanken nachhaltig gelöst habe.
Von der Organisation DERAD, Netzwerk sozialer Zusammenhalt, wird in einem Schreiben vom 05.04.2018 festgehalten, dass die bP frei von einschlägig radikalen oder gar extremistischen Gedankengut und Absichten sei. Dies äußere sich dadurch, dass sie es vorgezogen habe mit Nichtmuslimen Kontakte zu pflegen als sie sich in der Justizanstalt befand und mit einem katholischen Seelsorger Konktakt hatte. Die bP konzentriere sich auf den Beruf und sei gut integriert.
Aus einem Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 13.11.2017 ergibt sich, dass lt. Bewährungshelfer die bP angab, dass sie sich von der Ideologie des salafistischen Islam völlig gelöst habe. Sie sei zwar nach wie vor religiös, praktiziere ihren Glauben aber auf moderate Art und Weise und halte sich von Orten und Personen fern, die dem radikalen muslimischen Umfeld zugeordnet werden könnten. Sollte die bP in Österreich legal aufhältig sein können, sei aufgrund der guten Kooperation mit der Bewährungshilfe und der grundsätzlich positiven Zukunftsprognose eine vorzeitige Aufhebung der Bewährungshilfe durchaus realistisch.
Familiäre Bindungen:
Die bP ist mit der türkischen StaatsangehörigenXXXX verheiratet. Diese hat sie über Internet kennengelernt und 2010 in der Türkei geheiratet. Die Ehegattin reiste wegen der bP nach Österreich und erhielt zuletzt einen bis 17.07.2018 befrist