TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W205 2136115-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2136115-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2017, Zl. 1103797505/160148563- EAST Ost zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2017, Zl. 1103797505/160148563- EAST Ost zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

1.2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, unter keinen Krankheiten zu leiden. Zu seiner Reiseroute befragt führte er an, er sei vom Libanon über die Türkei nach Griechenland und schließlich über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Österreich sei ein sicheres Land und seine Verwandten würden hier leben, deshalb habe er hierher gewollt. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, allerdings hätten sie ihm öfter die Fingerabdrücke abgenommen. Aus Syrien sei er geflohen, weil er zum Militär hätte einrücken müssen.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 17.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.05.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 17.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.05.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin.

1.4. Am 29.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA ohne Beisein eines Rechtsberaters. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und er diesbezüglich nichts ändern wolle. Er sei gesund und leide unter keinen physischen oder psychischen Beschwerden. In Österreich lebe seine Tante, um die er sich des Öfteren kümmern müsse, sie würden sich gegenseitig brauchen. Der Allgemeinzustand der Tante sei schlecht, es lebe zwar auch ihr Sohn in Österreich, der sei allerdings verheiratet und habe seine eigene Familie. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien wolle er anführen, dass man ihn dort angelogen und ihm gesagt habe, er wäre bereits in Österreich, weshalb er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, daraufhin hätten sie ihn in einen Zug gesetzt. In Kroatien habe er niemanden, er könne dort nicht leben und das würde sich schlecht auf seine psychische Lage auswirken. Er habe wegen seiner Tante immer nach Österreich gewollt. In Österreich gehe es ihm psychisch gut, er fühle sich wohl hier und man werde mit Respekt behandelt, er bedanke sich für die Aufnahme der Flüchtlinge, unabhängig von seinem Verfahren.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden wären, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lägen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweise sich auch der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Verfahren wegen seines im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltes bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wäre, als mangelhaft. Da sohin der für die weitere Verfahrensführung vor dem BVwG maßgebende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zu dem im Erstverfahren erstatteten Vorbringen des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der Überstellungsfrist wurde unter Punkt 4.) im behebenden hg. Beschluss folgendes ausgeführt: "Der Vollständigkeit halber wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18.11.2016 (OZ 5 und OZ 6), wonach im Beschwerdefall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei, angemerkt, dass dies nach der Aktenlage nicht zutrifft (weswegen der angefochtene Bescheid auch nicht auf Grundlage des § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG behoben wurde):Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden wären, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lägen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweise sich auch der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Verfahren wegen seines im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltes bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wäre, als mangelhaft. Da sohin der für die weitere Verfahrensführung vor dem BVwG maßgebende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zu dem im Erstverfahren erstatteten Vorbringen des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der Überstellungsfrist wurde unter Punkt 4.) im behebenden hg. Beschluss folgendes ausgeführt: "Der Vollständigkeit halber wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18.11.2016 (OZ 5 und OZ 6), wonach im Beschwerdefall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei, angemerkt, dass dies nach der Aktenlage nicht zutrifft (weswegen der angefochtene Bescheid auch nicht auf Grundlage des Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG behoben wurde):

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO lautet nämlich: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO lautet nämlich: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entzog und das Überstellungsverfahren deshalb gegenüber Kroatien mit Schreiben vom 16.11.2016 ausgesetzt wurde, verlängerte sich die Überstellungsfrist im Sinne des Abs. 2 letzter Satz des Art. 29 Dublin III-VO auf achtzehn Monate. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen."Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entzog und das Überstellungsverfahren deshalb gegenüber Kroatien mit Schreiben vom 16.11.2016 ausgesetzt wurde, verlängerte sich die Überstellungsfrist im Sinne des Absatz 2, letzter Satz des Artikel 29, Dublin III-VO auf achtzehn Monate. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen."

1.8. Der behebende hg. Beschluss vom 14.12.2016 blieb unbekämpft.

2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 13.02.2017 neuerlich vor dem BFA einvernommen. In dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er sich im November 2016 durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und so seine Mitwirkungspflichten im Verfahren massiv verletzt habe, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass er sich mit den Gesetzen nicht ausgekannt habe und er das erhaltene nicht verstanden habe. Er sei bei der Einreise psychisch sehr belastet gewesen und habe auch gesagt, dass er ledig sei, obwohl er verheiratet sei. In Österreich lebe er mit seiner Tante und seinem Cousin seit Ende 2016 im gemeinsamen Haushalt, in Syrien hätten sie allerdings nicht zusammengewohnt. Weiters führte er an, dass er zu diesen Leuten in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Nach Kroatien wolle er keinesfalls zurück, er liebe Österreich und lerne bereits die Sprache. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme einige zeitliche Widersprüche vorgehalten, worauf er antwortete, dass er kein Lügner sei und immer nur gesagt habe, was er gewusst habe, er sei von der Reise sehr erschöpft gewesen. Außerdem führe er in Österreich eine Beziehung mit einer Frau, weshalb er sich von seiner Frau scheiden lassen wolle und diese Freundin vielleicht heiraten werde.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 26.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, festgestellt hätte werden können. Der Beschwerdeführer sei über einen Monat unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe dadurch seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 29.01.2016 nach Österreich eingereist und halte sich seither durchgängig auf. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es trete die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG ein und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 26.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, festgestellt hätte werden können. Der Beschwerdeführer sei über einen Monat unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe dadurch seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 29.01.2016 nach Österreich eingereist und halte sich seither durchgängig auf. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es trete die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ein und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.03.2017 zugestellt.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Behörde nicht auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren, sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung eingegangen wäre. Es sei von keinem illegalen Grenzübertritt auszugehen, weil Kroatien den Grenzübergang geduldet habe und somit Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Einreise des Beschwerdeführers sei zumindest geduldet worden und könne daher keine illegale Einreise vorliegen. Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid von zeitlichen Diskrepanzen bei der Reiseroute spreche, werde auf die Eintragungen im Pass verwiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als einem Jahr in Österreich auf, die lange Verfahrensdauer widerspreche dem Ziel der Dublin Verordnung. Er habe daher zu Recht davon ausgehen können, in Österreich bleiben zu dürfen und habe bereits entsprechende Anstrengungen unternommen, sich hier zu integrieren. Auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Aus den aktualisierten Länderberichten gehe eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Kroatien hervor. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich bereits über ein starkes Netz sozialer Kontakte, das ihm bei seiner weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde.

2.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.4. Mit hg. Schreiben vom 21.06.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur Lage in Kroatien mit Stand vom 14.11.2017, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Ausdrücklich wurde auch die Gelegenheit eingeräumt, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Dokumente und Unterlagen in Original oder in Kopie) vorzulegen.

2.5. In einer Stellungnahme vom 06.07.2018 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren in Österreich sei und die lange Dauer des Verfahrens dem expliziten Ziel der Dublin Verordnung widerspreche, die Zuständigkeit möglichst rasch zu klären. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, hier bleiben zu können und habe bereits entsprechende Anstrengungen zu einer Anpassung an Österreich unternommen. Er habe nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden. Neben dem Erwerb von Deutschkenntnissen, habe er auch ein starkes Netz sozialer Kontakte aufgebaut. Es stelle gerade in Hinblick auf die erlittenen Traumatisierungen ein erneutes Herausreißen aus der ihm gewohnt gewordenen Umgebung in Österreich, eine unzumutbare Härte dar und sei das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrzunehmen. Es sei darüber hinaus die kroatische Praxis, Asylanträge insbesondere von Dublin-Rückkehrern, ohne Rechtsschutzmechanismen abzulehnen, was einen systemischen Mangel darstelle. Eine Abschiebung nach Kroatien stelle daher eine Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK dar.2.5. In einer Stellungnahme vom 06.07.2018 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren in Österreich sei und die lange Dauer des Verfahrens dem expliziten Ziel der Dublin Verordnung widerspreche, die Zuständigkeit möglichst rasch zu klären. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, hier bleiben zu können und habe bereits entsprechende Anstrengungen zu einer Anpassung an Österreich unternommen. Er habe nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden. Neben dem Erwerb von Deutschkenntnissen, habe er auch ein starkes Netz sozialer Kontakte aufgebaut. Es stelle gerade in Hinblick auf die erlittenen Traumatisierungen ein erneutes Herausreißen aus der ihm gewohnt gewordenen Umgebung in Österreich, eine unzumutbare Härte dar und sei das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrzunehmen. Es sei darüber hinaus die kroatische Praxis, Asylanträge insbesondere von Dublin-Rückkehrern, ohne Rechtsschutzmechanismen abzulehnen, was einen systemischen Mangel darstelle. Eine Abschiebung nach Kroatien stelle daher eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste im September 2015 aus der Türkei kommend zunächst in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 20.01.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Schließlich begab er sich über Mazedonien und Serbien illegal nach Kroatien, von wo er weiter über Slowenien nach Österreich reiste. In Österreich stellte er am 29.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 17.03.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes, auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.Das BFA richtete am 17.03.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes, auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.

Der Beschwerdeführer war zwischen 16.11.2016 und 28.12.2016 unbekannten Aufenthaltes.

Mit Schreiben vom 22.05.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers setzte das BFA das Verfahren aus und informierte die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 16.11.2016 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate.Mit Schreiben vom 22.05.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers setzte das BFA das Verfahren aus und informierte die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 16.11.2016 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate.

Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom BVwG zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen werden folgende Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.

Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).

Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:
Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

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    VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).

Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017).

Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (15.3.2017):
Refugee and Migrant Crisis in Europe. Humanitarian Situation Report # 21, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54644, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).

Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).

Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).

Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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