Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2195934-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der paschtunischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 21).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.06.2015 (AS 5 - 15) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass in Pakistan Unsicherheit herrsche. Die Taliban würden die Kinder nicht in Ruhe zur Schule gehen lassen. Es gebe dort tagtäglich Attentate. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er - ein Schiit - festgenommen und getötet werden.
3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 05.03.2018 (AS 37 - 45) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass er aus seiner Heimat geflüchtet sei, weil dort Krieg herrsche. Es gebe in Parachinar permanent Gefechte. Schiiten und Sunniten würden sich bekämpfen. Sein Vater habe $ 9.000,-- organisiert, um ihn wegzuschicken. In den anderen Städten in Pakistan gebe es regelmäßig Gefechte und Anschläge.
Nachgefragt zu Details führte der BF unter anderem aus, dass es gegen ihn keine konkreten Verfolgungshandlungen gegeben habe. Er sei selbst Schiit. Es komme oft vor, dass Schiiten auf dem Weg zu anderen Orten aufgehalten und getötet werden. Er habe noch kein Problem aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Seine Eltern hätten befürchtet, dass er getötet werden würde und beschlossen, dass er flüchten müsste. Die allgemeine Sicherheitslage sei immer schlimmer geworden. Er habe weder bei irgendwelchen NGOs, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, noch bei einer anderen Person um Hilfe gebeten. Dies funktioniere nicht, weil die Taliban überall ihre Leute hätten. Es gebe sehr viel Korruption. Er sei mit seiner Familie öfters schikaniert worden, weil sie Schiiten seien. Bei Fahrten mit dem Auto seien sie von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Bei einer Rückkehr könnte er getötet werden. Im Moment seiner Landung in Islamabad könnte er verschwinden.
Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und innerhalb einer Frist bis zum 13.03.2018 hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem ein Date of Birth Certificate vom 13.02.2018, ein Domicile Certificate vom 06.03.2013, mehrere Zeitungsartikel bezüglich der allgemeinen Sicherheitssituation in Parachinar und Peschawar, eine Bestätigung des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch vom 30.06.2016 und eine Anmeldebestätigung für die Pflichtschulabschlussprüfung Hauptkurs Englisch vom 01.02.2018 in Vorlage (AS 47 - 81).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2018 (AS 87 - 291) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2018 (AS 87 - 291) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt bzw. die Asylrelevanz abgesprochen (AS 177 - 180) und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt bzw. die Asylrelevanz abgesprochen (AS 177 - 180) und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 (AS 207 - 213) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 (AS 207 - 213) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.05.2018 (AS 233 - 244) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* der Beschwerde stattgeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen;
* in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan zuerkennen;
* in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/ plus gem. § 55 AsylG vorliegen und daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei* in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/ plus gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei
* oder den angefochtenen Bescheid an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
6.2. In der Folge wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF kurz wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte würden zwar allgemeine Aussagen über Pakistan enthalten, sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, weshalb in der Folge auch auf aktuelle Länderberichte verwiesen werde.6.2. In der Folge wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF kurz wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte würden zwar allgemeine Aussagen über Pakistan enthalten, sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, weshalb in der Folge auch auf aktuelle Länderberichte verwiesen werde.
6.3. Die belangte Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil sie das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG.6.3. Die belangte Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil sie das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG.
Wenn die Behörde anführe, dass die Identität und Herkunftsregion nicht feststehe, sei dies nicht nachvollziehbar, da der BF doch seine Geburtsurkunde und seinen Meldezettel bei der Behörde vorgelegt habe.
Insoweit die belangte Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde begründe, werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach AsylwerberInnen im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei im Rahmen der Beurteilung der Beweiskraft des BF in der Erstbefragung zu berücksichtigen, dass der BF im Zuge der "Massenfluchtbewegung" im Jahr 2016 (sic) erstbefragt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Exekutive in dieser Zeit überfordert gewesen sei. Zudem sei der BF bei seiner Asylantragstellung aufgrund der langen Reise völlig entkräftet und psychisch belastet gewesen, sodass es für den BF sehr schwierig gewesen sei, sich bei der Erstbefragung zu konzentrieren.
Zum Vorhalt der BF hätte einerseits in der Erstbefragung vorgebracht, dass die Taliban Kinder nicht in die Schule gehen ließen, andererseits aber in der Einvernahme angegeben hätte, jahrelang die Schule besucht zu haben und diesbezüglich auch eine Bestätigung vorgelegt zu haben, sei auf das glaubwürdige Vorbringen des BF in der Einvernahme zu verweisen. Der BF habe in der Einvernahme selbst angegeben, dass er zuletzt nur mit Mühe in die Schule gehen habe können, da es ständig Anschlagsdrohungen gegeben habe. Durch die Taliban sei also ein regulärer Schulbesuch verhindert worden und liege somit kein Widerspruch vor.
Sofern das BFA dem BF anlaste, dass er überhaupt in Österreich und nicht bereits in einem anderen Staat um Asyl angesucht habe, so verkenne sie damit, dass der GFK ein Erfordernis, in irgendeinem bestimmten Staat Schutz zu suchen - sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden - völlig fremd sei.
Wenn das BFA dem BF vorhalte, als Schiit nie persönlich Probleme gehabt zu haben und, dass es gar nicht feststehe, dass er Schiit sei, werde auf Folgendes verwiesen: Der BF habe schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass er von den Taliban verfolgt werde. Hierzu habe er auch viele Artikel vorgelegt, die die prekäre Situation für Schiiten in Parachinar und Peschawar darstellten. Zudem müsse angemerkt werden, dass es sich beim Nachnamen des BF um einen schiitischen Namen handle.
6.4. Der BF habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er in Pakistan wegen der Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der Schiiten von den Taliban verfolgt werde. Es bestehe für den BF auch keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Taliban seien gut vernetzt und könnten den BF überall in Pakistan finden. Zudem wurde - unter auszugsweiser Zitierung mehrere Berichte - angemerkt, dass die pakistanische Polizei korrupt sei und somit keinen ausreichenden Schutz gewähren könne. Zur Bescheinigung des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für schiitische Paschtunen, die außerhalb ihres Siedlungsgebietes über kein familiäres Netzwerk verfügen, wurde auf die Anfragebeantwortung zu Pakistan: "Lage von jugendlichen und jungen erwachsenen schiitischen Paschtunen, die außerhalb der FATA über kein familiäres Netzwerk verfügen, bei Rückführung in eine andere Region Pakistans" verwiesen.
6.5. Bei richtiger Beurteilung des vom BF erstatteten Vorbringens wäre ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aus den Länderberichten des BFA gehe hervor, dass Rückkehrern aus Pakistan keine Unterstützung durch staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehe. Auch die Familie des BF könnte diesen bei einer Rückkehr nicht unterstützen, da seine Eltern krank seien und gerade genug haben, um sich selbst versorgen zu können. Deshalb würde er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten.
6.6. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. In Österreich habe sich der BF in seiner dreijährigen Aufenthaltszeit bereits sehr gut integriert und schon viele Freunde gefunden. Der BF spreche gut Deutsch, habe den Lehrgang Übergangsstufe an der BMHS besucht und mache derzeit den Pflichtschulabschluss. Danach wolle er eine Ausbildung beginnen. In seiner Freizeit spiele der BF mit seinen Freunden Fußball.
6.7. Abschließend wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).6.7. Abschließend wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18).
6.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -