Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W233 1222337-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 218918809-150312374, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 218918809-150312374, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Verfahrensgang zu den Anträgen auf internationalen Schutz vom 07.02.2001 und vom 30.08.2011:
1.1.1. Am 07.02.2001 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2001 abgewiesen wurde und unter einem ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Die am 10.05.2001 eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2011 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) und des § 36 StGB (Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Strafteil von 12 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) und des Paragraph 36, StGB (Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Strafteil von 12 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
In Folge dieser gerichtlichen Verurteilung hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 30.08.2004 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.12.2004 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und zusätzlich auch wegen des Vergehens des Betruges und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom 02.07.2004 widerrufen wurde.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 24.10.2011, aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes, das gegen den Beschwerdeführer ursprünglich unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot gemäß §§ 53 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG in ein mit 03.03.2015 befristetes zehnjähriges Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot umgewandelt.Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 24.10.2011, aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes, das gegen den Beschwerdeführer ursprünglich unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraphen 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG in ein mit 03.03.2015 befristetes zehnjähriges Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot umgewandelt.
Mit Bescheid vom 26.02.2011 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien die Ausweisung des Beschwerdeführers an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.03.2011 Berufung und stellte einen Antrag auf Durchsetzungsaufschub. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2012 der Berufung keine Folge gegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
1.1.2. Der Beschwerdeführer brachte am 30.08.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 wegen entschiedener Sache abgewiesen bzw. erwuchs dieses Erkenntnis - den Ausspruch dieser Ausweisung betreffend - mit 19.10.2011 in Rechtskraft.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
1.2.1. Mit Schreiben vom 18.11.2014, eingegangen bei der Magistratsabteilung 35 am 20.11.2014 und unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe, bzw. mit Schreiben vom 01.12.2014, eingegangen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: "BFA") am 03.12.2014, stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen "Antrag auf humanitäres Bleiberecht gemäß §§ 72 Abs. 1 iVm 73 NAG und Verweis auf Art. 8 Abs. 2 EMRK".1.2.1. Mit Schreiben vom 18.11.2014, eingegangen bei der Magistratsabteilung 35 am 20.11.2014 und unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe, bzw. mit Schreiben vom 01.12.2014, eingegangen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: "BFA") am 03.12.2014, stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen "Antrag auf humanitäres Bleiberecht gemäß Paragraphen 72, Absatz eins, in Verbindung mit 73 NAG und Verweis auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK".
Daraufhin erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2015 eine Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG und räumte ihm zur Nachholung der persönlichen Antragstellung, der Vorlage von entsprechenden Identitätsdokumenten und weiterer in dieser Verfahrensanordnung aufgezählter Mängel eine Frist von drei Wochen zur Behebung dieser Mängel ein.Daraufhin erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2015 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 37, AVG und räumte ihm zur Nachholung der persönlichen Antragstellung, der Vorlage von entsprechenden Identitätsdokumenten und weiterer in dieser Verfahrensanordnung aufgezählter Mängel eine Frist von drei Wochen zur Behebung dieser Mängel ein.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer persönlich mit Datum 16.04.2015 und unter Verwendung eines Formulars des BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung).Daraufhin stellte der Beschwerdeführer persönlich mit Datum 16.04.2015 und unter Verwendung eines Formulars des BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung).
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. 218918809-150312374 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab, erließ ihm gegenüber nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 3 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist und gewährte ihm dafür eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. 218918809-150312374 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab, erließ ihm gegenüber nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist und gewährte ihm dafür eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017, Zahl: L525 1222337-3/6 ersatzlos behoben und wurde beschlossen, den Antrag in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer möge ein Aufenthaltstitel erteilt werden, als unzulässig zurückzuweisen.
1.2.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 31.08.2017 von Organwaltern des Bundesamtes zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK befragt, wobei er im Wesentlichen vorgebracht hat, dass er sich seit 2001 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und seinen Lebensunterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit als Koch und Kellner bzw. aus Erträgen seines eigenen Restaurants finanziere. In seinem Herkunftsstaat Bangladesch habe er eine High School besucht, die einem Gymnasium vergleichbar sei, und diese Schule mit Matura abgeschlossen. In Österreich habe er die Hauptschule besucht und danach eine Lehre begonnen. Nach seinem Familienstand befragt, führte er aus, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe.1.2.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 31.08.2017 von Organwaltern des Bundesamtes zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK befragt, wobei er im Wesentlichen vorgebracht hat, dass er sich seit 2001 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und seinen Lebensunterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit als Koch und Kellner bzw. aus Erträgen seines eigenen Restaurants finanziere. In seinem Herkunftsstaat Bangladesch habe er eine High School besucht, die einem Gymnasium vergleichbar sei, und diese Schule mit Matura abgeschlossen. In Österreich habe er die Hauptschule besucht und danach eine Lehre begonnen. Nach seinem Familienstand befragt, führte er aus, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe.
Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 legte der Beschwerdeführer den von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GesmbH erstellten Jahresabschluss 2015 für die Firma " XXXX " mit Sitz in Wien, eine Umsatzsteuererklärung für 2015 und eine Einkommenssteuererklärung für 2015 vor.Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 legte der Beschwerdeführer den von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GesmbH erstellten Jahresabschluss 2015 für die Firma " römisch 40 " mit Sitz in Wien, eine Umsatzsteuererklärung für 2015 und eine Einkommenssteuererklärung für 2015 vor.
Mit Schreiben vom 16.10.2017 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte - soweit hier Wesentlich -aus, dass ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar sei, um dort einen Einwanderungsantrag zu stellen. Er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter und verfügte in seinem Herkunftsstaat über Familie und somit über ein soziales Netzwerk. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit dieser Verständigung auch ein Auszug aus der Staatendokumentation über die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat übermittelt.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 28.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 28.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA dazu aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ledig, ohne Sorgepflichten und gesund sei. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und befände sich seine Familie in Bangladesch. Er spräche Deutsch, Englisch, Hindi und Bengali. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener und selbständiger Mann, der den prägenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Bangladesch verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und dort zur Schule gegangen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestünden, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Schwestern habe und er die Sprache seines Herkunftsstaates beherrsche, sodass ihm eine Rückkehr und eine neuerliche Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich und gewährleistet sei, dass er dort Fuß fassen werden könne. In Bezug auf seine privaten und sozialen Kontakte in Österreich führte das BFA aus, dass es ihm nach einer Ausreise aus Österreich auf elektronischem, brieflichem oder auch telefonischem Weg weiterhin möglich sei, seine privaten und sozialen Kontakte in Österreich aufrecht zu erhalten. Somit könne kein schützenswertes Familien- oder Privatleben festgestellt werden. Mit dieser Abweisung sei auch eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG verbunden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei auch nach §§ 52 Abs. 9 iVm 46 Abs. 1 FPG und nach Prüfung des § 50 FPG zulässig: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige Gefährdung. Es sei auch die Länderfeststellung zu Bangladesch hinzugezogen worden. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine vorläufige Maßnahme liege nicht vor.Begründend führte das BFA dazu aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ledig, ohne Sorgepflichten und gesund sei. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und befände sich seine Familie in Bangladesch. Er spräche Deutsch, Englisch, Hindi und Bengali. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener und selbständiger Mann, der den prägenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Bangladesch verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und dort zur Schule gegangen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestünden, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Schwestern habe und er die Sprache seines Herkunftsstaates beherrsche, sodass ihm eine Rückkehr und eine neuerliche Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich und gewährleistet sei, dass er dort Fuß fassen werden könne. In Bezug auf seine privaten und sozialen Kontakte in Österreich führte das BFA aus, dass es ihm nach einer Ausreise aus Österreich auf elektronischem, brieflichem oder auch telefonischem Weg weiterhin möglich sei, seine privaten und sozialen Kontakte in Österreich aufrecht zu erhalten. Somit könne kein schützenswertes Familien- oder Privatleben festgestellt werden. Mit dieser Abweisung sei auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG verbunden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei auch nach Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 Absatz eins, FPG und nach Prüfung des Paragraph 50, FPG zulässig: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige Gefährdung. Es sei auch die Länderfeststellung zu Bangladesch hinzugezogen worden. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine vorläufige Maßnahme liege nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2018, eingegangen beim BFA am 02.05.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 18.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerdegründen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch, Stand 23.03.2018, in das Verfahren eingebracht und mit dem vertretenen Beschwerdeführer erörtert.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
Am 10.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm Parteiengehör erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 23.08.2018 ging seitens des vertretenen Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristerstreckung um zwei Wochen ein.
1.2.3. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren seit der Antragstellung folgende Unterlagen/Dokumente vor:
* Hauptmietvertrag Wohnung Objekt XXXX , vom 13.05.2013 (AS 463 ff);* Hauptmietvertrag Wohnung Objekt römisch 40 , vom 13.05.2013 (AS 463 ff);
* Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 vom 23.09.2013, mit dem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gastgewerbe der Betriebsart Restaurant besitzt (AS 466);
* Im Wesentlichen gleichlautende Bezugsbestätigungen der XXXX vom 08.10.2010, 22.09.2014, 30.04.2016, 06.08.2015, 04.08.2013 (AS 467 f, 484, 507, Konvolut AS 548);* Im Wesentlichen gleichlautende Bezugsbestätigungen der römisch 40 vom 08.10.2010, 22.09.2014, 30.04.2016, 06.08.2015, 04.08.2013 (AS 467 f, 484, 507, Konvolut AS 548);
* Kopie e-Card (AS 469);
* Kopie Schülerausweis der Berufsschule für Gastgewerbe Wien für das Schuljahr 2007/2008 (AS 470);
* Jahreszeugnis des Schuljahres 2007/08 der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Koch (AS 471);
* Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule für Gastgewerbe für das Schuljahr 2006/2007 mit handschriftlicher Empfehlung des Kochlehrers (AS 472);
* Kopie Schülerausweis einer öffentlichen Hauptschule für das Schuljahr 2001/02 (AS 474);
* Visitenkarte der XXXX (AS 479);* Visitenkarte der römisch 40 (AS 479);
* Dienstzeugnis der XXXX vom 18.02.2013 (AS 480);* Dienstzeugnis der römisch 40 vom 18.02.2013 (AS 480);
* Dienstzeugnis der XXXX vom 22.03.2008 (AS 481);* Dienstzeugnis der römisch 40 vom 22.03.2008 (AS 481);
* Geburtsurkunde und "Family Certificate" der Republik Bangladesch (AS 432);
* Passkopien der Eltern des Beschwerdeführers (AS 485 f);
* Mietvertrag Wohnung Objekt XXXX vom 28.05.2015 (AS 490 ff);* Mietvertrag Wohnung Objekt römisch 40 vom 28.05.2015 (AS 490 ff);
* Mietvertrag Lokal Objekt XXXX ab 01.08.2015 (AS 503 ff);* Mietvertrag Lokal Objekt römisch 40 ab 01.08.2015 (AS 503 ff);
* Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich, Stichtag 12.06.2016 (AS 508);
* Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.09.2015 (AS 522);
* KSV Selbstauskunft vom 25.09.2015 (AS 523 ff);
* Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22.10.2014 (AS 529 f.);
* Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.09.2014 (AS 530 f);
* Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.09.2015 (AS 531 ff);
* Psychotherapiebestätigung des XXXX vom 10.06.2015 (AS 547);* Psychotherapiebestätigung des römisch 40 vom 10.06.2015 (AS 547);
* Bestätigung über die Mitgliedschaft in der XXXX vom 08.10.2014 (Konvolut AS 548);* Bestätigung über die Mitgliedschaft in der römisch 40 vom 08.10.2014 (Konvolut AS 548);
* Vereinsregisterauszug zum Stichtag 15.01.2015 (Konvolut AS 548);
* Jahresabschluss 2014 der Firma XXXX (Konvolut AS 548);* Jahresabschluss 2014 der Firma römisch 40 (Konvolut AS 548);
* Diverse Fotos (Konvolut AS 548);
* Empfehlungsschreiben XXXX vom 11.07.2015 (Konvolut AS 548);* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 11.07.2015 (Konvolut AS 548);
* Empfehlungsschreiben XXXX vom 23.06.2015 (Konvolut AS 548);* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 23.06.2015 (Konvolut AS 548);
* Empfehlungsschreiben XXXX vom 23.06.2015 (Konvolut AS 548);* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 23.06.2015 (Konvolut AS 548);
* Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.06.2015 (Konvolut AS 548);* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 22.06.2015 (Konvolut AS 548);
* Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.06.2015 (Konvolut AS 548);* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 22.06.2015 (Konvolut AS 548);
* Empfehlungsschreiben XXXX vom 23.06.2015 (Konvolut AS 548);* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 23.06.2015 (Konvolut AS 548);
* Ausgefülltes Empfehlungsformular XXXX vom 21.05.2015 (Konvolut AS 548);* Ausgefülltes Empfehlungsformular römisch 40 vom 21.05.2015 (Konvolut AS 548);
* Ausgefülltes Empfehlungsformular XXXX vom 21.04.2015 (Konvolut AS 548);* Ausgefülltes Empfehlungsformular römisch 40 vom 21.04.2015 (Konvolut AS 548);
* Handschriftliches Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.06.2015 (Konvolut AS 548);* Handschriftliches Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 22.06.2015 (Konvolut AS 548);
* Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule für Gastgewerbe für das Schuljahr 2007/08 (AS 682);
* Bestätigung von XXXX vom 25.06.2015 darüber, dass der Beschwerdeführer vom 04.09.2006 bis zum 09.02.2007 über Zuweisung durch das AMS die "Facharbeiter-Intensiv-Ausbildung" für "KöchInnen" beim Verein XXXX besucht hat (AS 683);* Bestätigung von römisch 40 vom 25.06.2015 darüber, dass der Beschwerdeführer vom 04.09.2006 bis zum 09.02.2007 über Zuweisung durch das AMS die "Facharbeiter-Intensiv-Ausbildung" für "KöchInnen" beim Verein römisch 40 besucht hat (AS 683);
* Zeugnis des XXXX vom August 2007 (AS 684);* Zeugnis des römisch 40 vom August 2007 (AS 684);
* Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.03.2007, mit welchem dem Lehrberechtigten des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Koch (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 15.03.2007 bis 11.12.2007 erteilt wird (AS 685 ff);
* Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.03.2007, mit welchem dem Lehrberechtigten des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Koch (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 04.04.2007 bis 12.05.2010 erteilt wird (AS 688 ff);
* Zeugnis der XXXX vom 30.08.2017 (AS 749);* Zeugnis der römisch 40 vom 30.08.2017 (AS 749);
* Konzert- und Theatertickets (AS 750 f);
* Jahresvorschau 2017 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (AS 752);
* Jahresabschluss 2015 der XXXX (AS 763 ff);* Jahresabschluss 2015 der römisch 40 (AS 763 ff);
* Ausgefülltes Formular Einkommensteuererklärung 2011;
* Sozialversicherungsauszug, Stand 09.07.2012;
* Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 vom 12.06.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Gastgewerbe der Betriebsart Restaurant" und "Gastgewerbe der Betriebsart Cafe" erteilt wird;
* Bestätigung von XXXX vom 15.03.2007 darüber, dass der Beschwerdeführer in einem Lehrgang nach dem Jugendausbildungsgesetz beschäftigt ist;* Bestätigung von römisch 40 vom 15.03.2007 darüber, dass der Beschwerdeführer in einem Lehrgang nach dem Jugendausbildungsgesetz beschäftigt ist;
* Bestätigung des AMS vom 04.09.2006 darüber, dass der Beschwerdeführer die Kursmaßnahme Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung zum Koch/Köchin besucht;
* Bestätigung von XXXX vom 08.03.2007 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 12.02.2007 über Zuweisung durch das AMS den einen Berufslehrgang für Koch/Köchin besucht;* Bestätigung von römisch 40 vom 08.03.2007 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 12.02.2007 über Zuweisung durch das AMS den einen Berufslehrgang für Koch/Köchin besucht;
* Bestätigung der XXXX vom 26.06.2018 darüber, dass zwischen ihr und der XXXX eine jahrelange Geschäftsverbindung besteht;* Bestätigung der römisch 40 vom 26.06.2018 darüber, dass zwischen ihr und der römisch 40 eine jahrelange Geschäftsverbindung besteht;
* Jahresabschluss der XXXX zum 31.12.2016;* Jahresabschluss der römisch 40 zum 31.12.2016;
* Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich, Stichtag 21.06.2018;
* Mietvertrag Geschäftsraum Objekt XXXX vom 31.07.2015;* Mietvertrag Geschäftsraum Objekt römisch 40 vom 31.07.2015;
* Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 21. Bezirk vom 02.05.2017 über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Tischen und Stühlen auf dem Gehsteig;
* Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 04.01.2017 über die Bewilligung baulicher Änderungen für ein Geschäftslokal;
* Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 21. Bezirk vom 24.10.2016 über die Genehmigung einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant;
* Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 12.10.2017 über die Bewilligung eines Leuchtkastens;
* Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den 2./20. Bezirk vom 13.04.2018 über die Anmeldung eines Gewerbes der XXXX , in welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis sowie einen gültigen Aufenthaltstitel vorzulegen;* Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den 2./20. Bezirk vom 13.04.2018 über die Anmeldung eines Gewerbes der römisch 40 , in welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis sowie einen gültigen Aufenthaltstitel vorzulegen;
* Vereinsregisterauszug zum Stichtag 20.06.2018;
* Bestätigung der Moscheengemeinde XXXX vom 25.06.2018 über die Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX am XXXX ;* Bestätigung der Moscheengemeinde römisch 40 vom 25.06.2018 über die Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 am römisch 40 ;
* Mietzinsvorschreibung XXXX für Juni 2018;* Mietzinsvorschreibung römisch 40 für Juni 2018;
* Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung vom 03.09.2008 ("nicht bestanden").
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018; durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Vertretung, sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR, GISA und ZMR.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, der Volksgruppe der Bengalen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
2.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt auf Basis zweier Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2001 wurde mit Bescheid des B