TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W116 2107491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §3 Abs1
HDG 2014 §3 Abs3
HDG 2014 §5 Abs1
HDG 2014 §5 Abs2
HDG 2014 §51 Z4 lita
HDG 2014 §6
HDG 2014 §61 Abs1
HDG 2014 §62 Abs4
HDG 2014 §74 Abs2 Z1
MilStG §12 Abs1
StGB §33
StGB §57 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W116 2107491-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ über die Beschwerde von XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 10.10.2014, GZ: 697-15-DKS/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise insofern Folge gegeben als der Beschwerdeführer von jenem Teil des Anschuldigungspunktes 2., worin ihm vorgeworfen wird, dass er gepostet habe, "Ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! Hoff ich zumindest!!!", wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, XXXX gemeint gewesen sein könnte, im Zweifel freigesprochen wird.

Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich Schuld und Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war XXXX, Militärkommando Niederösterreich (XXXX/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war.

1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2012 erstattete der Militärkommandant von Niederösterreich gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts der Begehung von vier näher ausgeführten Pflichtverletzungen. In Anschuldigungspunkt 1. wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 03.08.2011 den Befehl seines Zugskommandanten, in das Pionierzentrum zu gehen, um die Baupioniere zu beaufsichtigen, mit den Worten "Ich werde nicht nach hinten gehen" nicht befolgt und sich mit beleidigenden und drohenden Worten "Schleich di, sonst fahr ich dir mit der Faust ins Gesicht" gegen den Befehl aufgelehnt hat. In der Angelegenheit sei nach Mitteilung an die Staatsanwaltschaft St. Pölten auch ein Strafverfahren anhängig.

Der Disziplinaranzeige war unter anderem ein gegen den Beschwerdeführer am 29.10.2011 in Rechtskraft erwachsenes Disziplinarerkenntnis beigeschlossen, wonach über diesen von der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,- Euro verhängt worden war, weil er am 04.02 2010 um ca. 1330 Uhr in Allentsteig einen ihm unterstellten Rekruten während der Ausbildung im Zuge eines Wortwechsels erfasst und gegen die Wand gedrückt hat, sodass dieser eine Prellung mit Bluterguss im Bereich der Schlüsselbeininnenseite erlitt. Der Beschwerdeführer war zuvor wegen dieser Tathandlung mit Urteil des Bezirksgericht St Pölten vom 07.12.2010 wegen § 36 Z 2 MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2013 übermittelte der Militärkommandant NÖ der DKS das am 05.06.2012 gegen den Beschwerdeführer erlassene Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.06.2012, GZ13Hv43/12-13, womit dieser schuldig erkannt wurde, er hat am 3. August 2011 als OWm vorsätzlich den Befehl des ihm vorgesetzten OStv, sich nach hinten zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und der OStv solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des militärischen Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall MilStG begangen und wurde hierfür nach § 12 Abs. 1 MilStG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Mit dem ebenfalls übermittelten Urteil des OLG Wien vom 15.02.2013, GZ 21Bs351/12i, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG St. Pölten keine Folge gegeben und dieses damit rechtskräftig.

1.4. Mit Schreiben vom 16.09.2013 erstattete der Militärkommandant NÖ eine weitere Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, worin ihm vorgeworfen wurde, er stehe im Verdacht, er habe am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer "ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! und dass IN JEDER HINSICHT!!!", und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemeint gewesen sein könnte.

1.5. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von der unter 1.4. genannten Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.

1.6. Mit Bescheid der DKS vom 10.04.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von insgesamt drei näher genannten Pflichtverletzungen (darunter auch die unter 1.2. und 1.4. genannten) beschlossen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

1.8. Am 14.05.2014 führte die DKS in Anwesenheit des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 10.10.2015 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert)

"dass er

1. weil er, indem er sich am 3. August 2001 (Anmerkung: offensichtlicher Schreibfehler, richtig 2011) gegen einen Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und OStv M solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte, das Vergehen des Ungehorsams nach § 12 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen hat,

2. am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! Und dass IN JEDER HINSICHT!!!, und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. D gemeint gewesen sein könnte, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979): "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstl. Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen hat, und so schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen hat.

Über (den Beschwerdeführer) wird gemäß § 51 Z 4. a) HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Vom dritten Vorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Begründend führte die DKS in diesem Bescheid Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

"... Zu den in den Disziplinaranzeigen dargestellten Verdachtsmomenten möglicher Pflichtverletzungen des OWm R. wurden durch den zuständigen Einheitskommandanten zu Pkt. 1 mündlich am 6. September 2011, und zu Pkt. 2 am 11. Juni 2013 (Niederschrift) ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zu den Verdachtspunkten trat jeweils Hemmung für den Zeitraum der Erstattung der Strafanzeige bis zum Eintreffen der Mitteilung über den Abschluss des Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten ein. (Aus dem Strafverfahren zu Vorwurfspunkt 1 entstand eine Hemmungsfrist von Oktober 2011 bis zumindest 15. Februar 2013 (Eintritt der Rechtskraft). Durch die vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten erstatteten Disziplinaranzeigen wurden die Kommandantenverfahren eingestellt, die erfolgten Einleitungsvorgänge blieben aufrecht (Siehe hiezu auch Berufungskommission beim Bundeskanzleramt GZ 142/10-BK/05 vom 30. 11. 2005). Der Einleitungsbeschluss zur Disziplinarsache erging mit 10. April 2014. Verjährung liegt nicht vor.

Zu Beginn der Disziplinarverhandlung erklärte sich OWm R. zu dem Punkt 1 des Einleitungsbeschlusses schuldig, zu dem Punkt 2 nicht schuldig und zu dem Punkt 6 teilweise schuldig.

Aufgrund des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung nimmt die DKS nachfolgende Sachverhalte als erwiesen an:

Zu Punkt 1:

Hier hatte der Senat aufgrund der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gern. § 5 Abs. 2 HDG 2014 dem Urteil des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung zu folgen. Dieses Urteil ist am 15. Februar 2013 nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes WIEN in Rechtskraft erwachsen.

Darin wurde OWm R. schuldig erkannt (auszugsweises Zitat): "er hat am 3. August 2011 in St. Pölten als Oberwachtmeister vorsätzlich den Befehl des Offizierstellvertreter M., sich nach hinten in das Pionierzentrum zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und Martin solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte. OWm R. hat hiedurch das Vergehen des Ungehorsams nach §12 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen"

Dieser Spruchinhalt wurde vom Senat als Sachverhaltsbasis für die Einordnung des Verhaltens im disziplinären Überhang unter die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 übernommen. ...

... Zu Punkt 6 ergab sich, dass OWm R. die im Vorwurfsbereich liegenden Aussagen betreffend die muslimische Jugend und die im weiteren Verlauf entstandenen Eintragungen verfasst und versandt hat. Er war in dem Zeitraum im Krankenstand und hat die Einträge von zu Hause aus vorgenommen. Weiter wurde herausgearbeitet, dass der Eintrag "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" vom 20. September 2011, 20:09 Uhr als offensichtliche Antwort auf das Posting eines Facebook-Nutzers vom 20. September 2011, 17:42 Uhr (Zitat: "Ja, ja - der Arm des "Wehrdienstverweigers Nr. 1" ist ein langer!") aus Sicht des Senates mit an Sicherheit grenzender (größter) Wahrscheinlichkeit von OWm R. vorgenommen wurde.

Zur Beweiswürdigung:

Zu Punkt 1 hatte der Senat aufgrund der Bindungswirkung vom Inhalt des rechtskräftigen Spruches des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung als Basissachverhalt auszugehen. Zu diesem Punkt hat OWm R. zu Beginn der Verhandlung sein Verschulden eingestanden. OWm R. führte ergänzend aus, dass er damals private Probleme gehabt habe, und auch zu OStv M kein gutes Verhältnis hatte.

Zu Punkt 2 hat OWm R. angegeben, dass er die Einträge betreffend die muslimische Jugend als Reaktion auf deren Aufruf zur Hochwasserhilfe hin vorgenommen hat. Er bezeichnete dies als dumme Aussagen, die nicht gegen die muslimische Jugend gerichtet gewesen seien. Es hätten sich so viele wichtiggemacht, und dies hätte er damit kritisieren und verhindern wollen. OWm R. führte weiter aus, dass es auch nicht böse und nicht rassistisch gemeint gewesen sei, und er ein Gespräch mit dem Präsidenten des Vereines gehabt hätte, der auch keinen solchen Hintergrund gefunden hätte. Der gesamte Inhalt habe sich ausschließlich auf das Hochwasser bezogen, so wie auch der Teil, wo er formuliert hatte: "....die Österreicher kommen sehr gut ohne euch zurecht, und das in jeder Hinsicht ...." (Original siehe Formulierung im Spruch). Er habe damit gemeint, dass nicht jeder hinfahren solle, und erst später Hilfe sinnvoll sei. Der Inhalt sei "aufgeblasen" worden, und die weiteren verwendeten Bezeichnungen "Kübelkinder" und "Koffer" für Personen, die auf seine Aussagen reagiert hatten, seien durch ihn aus der Emotion herausgeschrieben worden und dumm formuliert gewesen. Er habe sich entschuldigt. Die Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen.

Der Senat konnte dies nicht als glaubhaft werten. OWm R. war Administrator der Seite der FPÖ - TRAISMAUER. Dies lässt aus Sicht des Senates auf ein gewisses Maß von Verständnis und Wissen um Vorgänge und Abläufe im Bereich der IT - Kommunikation, zumindest diese Seite betreffend, schließen. Ohne um die IT - Aktivitäten der Teilorganisation TRAISMAUER Bescheid zu wissen, wird beurteilt, dass OWm R. sehr wohl bewusst gewesen sein musste, dass Eintragungen auf deren Seite (facebook) auch wieder gelesen werden, insbesondere wenn sie als Reaktion auf andere Eintragungen verfasst werden, und bewusst dem Medium als solche "rückübergeben" werden. Der Senat geht vom Wissen des OWm R. aus, dass Eintragungen in dieser Kommunikationsplattform Reaktionen hervorrufen können. Dass der Inhalt seiner Eintragung, wie er angibt, nicht gegen die muslimische Jugend und deren Hilfsangebot gerichtet, sondern in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich auf das Hochwasser bezogen, gemeint war, konnte vom Senat nicht nachvollzogen werden.

Es ist für den Senat aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus nicht erkennbar, dass mit der von OWm R. im Posting verwendeten Aussage "ausschließlich ein Bezug zum Hochwasser" herstellbar sein sollte, und dies vom Inhalt des Bezugsschreibens, dem Hilfsangebot der muslimischen Jugend, trennbar sein sollte.

Zu dem weiteren vorgeworfenen Eintrag "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" bestritt OWm R., diesen selbst vorgenommen zu haben. Er wisse nichts von so einem Eintrag, und sein Profil müsse von jemand anderem dazu verwendet, oder für diesen Eintrag "gehackt" worden sein. Wie jemand anderer an sein Profil herankommen hätte können, konnte OWm R. nicht sagen, es wurden verschiedene Möglichkeiten dargestellt. Dies erschien dem Senat nicht glaubwürdig. Laut Angabe von OWm R. gibt es keinen Hinweis, dass jemand versucht hätte, auch vor oder nach diesem Eintrag, sein Profil ungerechtfertigt zu verwenden. Die Befragung des sachkundigen Vertreters des BMLVS ergab, dass es theoretisch zwar verschiedene Möglichkeiten gibt, an das Profil eines Nutzers zu gelangen, doch konnte kein Umstand oder Ereignis annähernd nachvollzogen werden, wo dies im Umfeld von OWm R. (Ausspähung oä.) hätte passiert sein können. Darüber hinaus, so der als Zeuge befragte sachkundige Vertreter BMLVS, wäre eine missbräuchliche Verwendung eines fremden Profils mit sehr hohem Aufwand verbunden.

Der Senat beurteilt, dass es aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht realistisch erscheint, dass ein Fremder, unter Zugrundelegung des angesprochenen hohen Aufwandes, zu dem relevanten Zeitpunkt (20. September 2011, 2009 Uhr), der logisch in den Ablauf passt, und aus Sicht des Senates sowohl inhaltlich, als auch von der Person OWm R. aus gesehen, wie sie sich bisher dem Senat darstellte, passend ein schlüssiges Antwortposting schreibt, und davor und danach keinerlei weitere Aktivitäten setzt. Der Senat schließt in die Beurteilung auch mit ein, dass OWm R. dieser singuläre konkrete Eintrag nach der inzwischen vergangenen Zeit letztlich nicht mehr erinnerlich sein könnte.

Der Zeuge Obstlt S. als Vorgesetzter Einheitskommandant gibt an, dass eine weitere Verwendung von OWm R. nur schwer vorstellbar wäre, da das Vertrauen nicht mehr gegeben sei. Es habe immer wieder disziplinäre Vorfälle gegeben, die in Ermahnungen und Disziplinarverfahren mündeten. Zu weiterführenden Kursen sei er gemeldet worden (sechsmal zum Stabsunteroffizierslehrgang), aber nicht angetreten. Eine Versetzung nach WIEN zur Garde wurde ebenfalls versucht, von dort aber abgebrochen, da es Schwierigkeiten gegeben habe. Die weitere Entwicklung hinsichtlich des bestehenden Aggressionspotentials sei nicht abschätzbar. Eine gezielte Einteilung sei auch nicht möglich, da es in den Verwendungen bisher immer Probleme gegeben habe. Grundsätzlich positive Dienstleistung habe es zwischendurch gegeben, aber immer wieder Rückschläge. Es mangele aus Sicht des Zeugen an Einsicht und Veränderungsfähigkeit. Die Summe der Ereignisse und Verfehlungen habe eine Situation ergeben, in der das Vertrauen einfach nicht mehr da sei. ...

... Zur rechtlichen Beurteilung: ...

... Zu Punkt 1:

Die Nichtbefolgung eines Befehles zählt aus Sicht des Senates zu den schwerwiegendsten Pflichtverletzungen innerhalb des Bundesheeres.

Wenn in dem hierarchischen System auch die allgemeine Verpflichtung seitens der Vorgesetzten zur Dienstaufsicht besteht, ist es unmöglich und auch nicht vorgesehen, jeden Befehl zu überwachen, und so seine Durchführung sicherzustellen. Deshalb ist im Kader und zu den Vorgesetzten hin, auch aus Eigenem darauf (vorausschauend) Bedacht zu nehmen und so zu agieren, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben erhalten bleibt. Der Senat sieht in der erforderlichen Bedachtnahme auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben dabei zweierlei Richtungen.

Einmal erscheint die Wahrnehmung der Aufgaben nach deren sachlichem Inhalt angesprochen. Dies bedeutet aus Sicht des Senates, dass der Befehl inhaltlich, also der vorliegenden Sache nach, entsprechend zu befolgen ist. Zum anderen ist dabei mit Sachlichkeit wohl auch die grundsätzlich emotionslose, also sachliche Wahrnehmung der Aufgaben unter Hintanhaltung der augenblicklichen eigenen Befindlichkeit oder die möglicherweise vor den Inhalt tretende Berücksichtigung eigener Wertigkeiten und Bewertungen gemeint. In beide Richtungen hat OWm R. im konkreten Fall aus Sicht des Senates durch sein Verhalten nicht auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen. Dem Inhalt nach hat er einen relativ einfach und leicht zu befolgenden und für einen Zwischenvorgesetzten als Routine anzusehenden Befehl zur Dienstaufsicht von einem Vorgesetzten unmittelbar erteilt einfach nicht befolgt und, der emotionalen Lage nach, ohne ersichtlichen Grund die Nichtbefolgung erklärt und dazu die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber dem Vorgesetzten angedroht. Wenn so einfach zu befolgende Befehle in dieser Art und Weise von Kameraden in einem dem System immanenten Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis zueinander nicht befolgt werden und nicht zur Ausführung gelangen, so hegt nicht nur die außerhalb des Systems stehende "Allgemeinheit" berechtigte Zweifel an der Sachlichkeit bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, sondern auch die innen stehenden Personen, wie insbesondere die Vorgesetzten und auch die Kameraden letztlich ebenso als Teil der Allgemeinheit. Wer ein Fehlverhalten in dieser Weise setzt, stellt das System selbst in Frage und seinen Platz darin.

Die Vorgesetzten und das Kaderpersonal müssen sich aufeinander verlassen können, um im Anlassfall gemeinsam im Sinne der erfolgreichen Auftragserfüllung ohne begleitende Unsicherheit, ob der Befehlsempfänger seinen Teil an der Aufgabe (befehlsgemäß) sachlich erfüllen wird, und so zum Ganzen beizutragen willens ist, handeln können. Wenn dieses Vertrauen nicht mehr besteht, ist die positive Auftragserfüllung in Frage gestellt. Dies trifft noch in weit schwerwiegenderem Maße in einem eventuellen Einsatz zu. Hier ist über den rein formalen Aspekt der Befolgung eines Befehles hinaus möglicherweise das Leben von Anderen von der sachlich entsprechenden Auftragserfüllung eines Einzelnen abhängig, wo sich Vorgesetzte und Kameraden in noch stärkerem Ausmaß darauf verlassen können müssen. Die Auflehnung gegen einen Befehl, dazu unter Androhung körperlicher Gewalt, dh. Inkaufnahme einer bewusst herbeigeführten möglichen Verletzung eines Anderen, hier eines Vorgesetzten, ist aus Sicht des Senates die schwerwiegendste Form eines unsachlichen Verhaltens und nicht akzeptabel. Das Vertrauen in die weitere sachliche Wahrnehmung der Aufgaben als Ausbilder von Rekruten in der Funktion als Kommandant und Vorbild und gegenüber Vorgesetzten als Befehlsempfänger und Ausführender erscheint dadurch massiv in Frage gestellt bzw. verloren.

Zu Punkt 2:

Das ÖBH wird in der Bevölkerung unter den prägenden Leitsatz vom "Schützen und Helfen" im Katastrophenfall nach wie vor als die Kraft wahrgenommen, die aufgrund ihrer Stärke und ihrer Fähigkeiten, insbesondere auch im Kaderpersonal, als bestgeeignete bei Großeinsätzen wirksam werden kann. Dieses Faktum erstreckt sich auch auf die Kooperationsfähigkeit mit unterschiedlichen anderen Organisationen und Gruppierungen. Aufgrund der zahlreichen positiv absolvierten Katastropheneinsätze besteht in der Bevölkerung ein großer Vertrauensvorschuss in dieser Richtung in die Institution selbst sowie auch in das Kaderpersonal. Aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht sind im ÖBH Staatsbürger unterschiedlicher Herkunft einberufen, die ihrer Verpflichtung gegenüber dem Staat nachzukommen haben. Die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ohne Differenzierung im Ansehen der Person ist dabei eine der wesentlichen Erfordernisse sowohl für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung als auch von Einsätzen, und muss von den Kaderangehörigen als Arbeitsmaxime und Beispiel gelebt werden. OWm R. war zum gegebenen Zeitpunkt im Internet als Funktionär der Parteiorganisation TRAISKIRCHEN und mit seinem persönlichen und beruflichen Werdegang als Unteroffizier des ÖBH dargestellt und leicht identifizierbar. Aus Sicht des Senates wirkte das Verhalten von OWm R. durch das Antwortposting auf das Hilfsangebot der muslimischen Jugend und die Wortwahl in der darauf über das Medium Facebook geführten Auseinandersetzung diesen vorangeführten Intentionen bzw. der dargestellten Pflicht diametral entgegen. Bei der Beurteilung bzw. Einordnung des Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten tatsächlich entsprechende Reaktionen hervorruft, aus denen auf einen Vertrauensverlust geschlossen werden kann, sondern ob das Verhalten geeignet sein könnte, dies zu tun. Dies wird vom Senat bezugnehmend auf die oben angeführten Beurteilungskriterien bejaht. Die vom Senat abstrakt durchgeführte bejahende Beurteilung des Verhaltens von OWm R. im Hinblick auf einen Vertrauensverlust in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben wird durch die tatsächlich erfolgten Reaktionen auf die Postings aus Sicht des Senates bestätigt. Aus der Lebenserfahrung des Senates wurde beurteilt, dass die Antwort von OWm R. auf den Aufruf der Muslimischen Jugend Österreichs eine abwertende und ausschließende Bedeutung hat. Die Ausdrucksweise von OWm R. gegenüber der Muslimischen Jugend Österreichs nach deren Hilfsangebot wurde vom Senat in dieser Situation als diese Gruppierung in besonderem Maße diskriminierend gewertet. Die aggressive Art der Äußerung von OWm R. entbehrt aus Sicht des Senates jeglicher Grundlage. Sie entspringt offenbar aus der Person und deren Zugang zu bestimmten Inhalten und Abläufen. In einem Fall, in dem innerhalb der eingesetzten Kräfte immer wieder ein besonderer positiver Geist im an sich auftragsgemäßen Zusammenwirken herrscht, um eine der Basisaufgaben des Bundesheeres für Österreich und seine Bewohner bestmöglich zu erfüllen, und in dem auch die Bevölkerung im gemeinsamen Wollen sensibilisiert ist, laufen solche Äußerungen, die ein Kadersoldat des Bundesheeres in diesem Augenblick tätigt, dem Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben völlig zuwider. Das Vertrauen der Allgemeinheit und auch das der Kameraden und Vorgesetzten als Teil derselben in die weitere sachliche Wahrnehmung der Aufgaben als unvoreingenommener Ausbilder und Kadermann im Umgang mit Grundwehrdienern und auch den anderen Kameraden bzw. Vorgesetzten erscheint dadurch massiv beeinträchtigt bzw. verloren. Zu dem Teilaspekt zwei des zweiten Spruchpunktes hat der Senat beurteilt, dass, wenn auch die Meinungsfreiheit ein hoch anzusetzendes Gut ist, diese dort ihre Grenzen findet, wo ein Kadersoldat dem, nach lebensnaher Betrachtung und dem Kontext der Eintragungen eines J. unzweifelhaft als solchen erkennbaren, damaligen Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber die Hoffnung ausspricht, dass man ihm (dem Bundesminister) bald die Arme brechen wird. Dies fügt sich aus Sicht des Senates durchaus in die bisher wahrgenommene Handlungs- und Umgangswelt von OWm R. ein. OWm R., als Angehöriger des Bundesheeres, der auch in Internet als solcher identifizierbar war und ist, wird dies vom Senat als Nichtbeachtung des Gebotes zur Bedachtnahme auf die Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gewertet, wenn hier, ausschließlich unter Herbeiredung von Gewalt, gegen den damaligen Ressortminister, somit auch einem Vorgesetzten, gepostet wird. ...

... Zur Strafbemessung:

Die Strafe war im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 zu bemessen.

Grundlage für die Strafbemessung war die von OWm R. die zu Punkt 1 und dem Teilaspekt 1 des zweiten Punktes des Spruches eingestandene Schuld. Der Stellenwert der verletzten Pflicht wurde vom Senat als hoch angesehen. Die durch OWm R. verletzte Pflicht stellt eines der wesentlichsten Elemente des dienstlichen Handelns und des gesamten Dienstbetriebes dar. Sie wirkt vor allem nach außen zur Bevölkerung hin, aber im Gebot der Vertrauenswahrung auch als Komponente nach innen. Dieses Gebot zur Beachtung der Vertrauens Währung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben wird durch Handlungen, wie sie OWm R. gesetzt hat, völlig konterkariert. Das größte Gewicht der gegenständlichen Disziplinarsache liegt im Spruchpunkt 1. Vom Senat wurde dabei eine rechtskräftige Disziplinarstrafe, verhängt im Jahr 2011, die eine ausgeführte aggressive Handlung mit Körperverletzung einem Rekruten gegenüber als Basishandlung einer gleichartigen Pflichtverletzung zum Inhalt hatte, in die Beurteilung aufgenommen. In der dortigen Strafbemessung wurde bereits erschwerend auf eine wiederum knapp davor verhängte, und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsene Bestrafung wegen des Vergehens der Körperverletzung hingewiesen. Dies zeigt für den Senat eine Kette von im Grunde gleichartigen aggressiven Handlungsweisen auf, die OWm R. begleiten, und eine Änderung bzw. Verbesserung des Verhaltens nicht erkennen und nicht erwarten lassen. (Zur Verdeutlichung der Gewichtung wurde in dem angeführten rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis festgehalten, dass OWm R. mit dem Ausspruch einer Geldstrafe "eine letzte Chance eingeräumt wird".). Dabei wurde vom Senat beurteilt, dass durch das Verhalten des OWm R., die Nichtbefolgung eines unmittelbaren Befehles eines Vorgesetzten unter gleichzeitiger Androhung einer Gewalthandlung gegenüber diesem, die, nur noch vom tatsächlichen körperlichen Angriff übertroffene, am schwersten wiegende Form der Pflichtverletzung vorliegt. Dadurch wird das Vertrauen in eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben auch unter Bezugnahme auf die vorerwähnte rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe aus Sicht des Senates letztendlich zerstört. In diese Reihe von aggressiven Handlungen gesellt, sieht der Senat auch die von OWm R. geposteten Inhalte, wenn auch mit abgestufter Gewichtung. Die Ablehnung eines Teils der vor allem jungen Bevölkerung und das Absprechen jeglichen Erfordernisses einer Beteiligung an gemeinsamen identitätsstiftenden Aktivitäten erscheint dem Senat als eine ungebührliche Reaktion eines genau dem Gegenteil verpflichteten Beamten und Soldaten und möglicherweise zukünftigen Ausbilders von Personen aus diesem Teil der jungen Bevölkerung, und beeinträchtigt massiv das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Zum Teilaspekt 2 im Punkt 2 wurde vom Senat beurteilt, dass der Eintrag, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen OWm R. zuschreibbar ist, und das Verschulden bei OWm R. liegt. Es entsteht in diesem Fall der Eindruck, dass ein Kadersoldat in einem gewaltbereiten, zumindest aber aggressiven Geist, seinen Dienst nicht der Sachlichkeit verpflichtet bzw. diese nicht beachtend, absolviert, diese Eigenschaft jederzeit zum Ausbruch kommen kann und eine Veränderung nicht beobachtbar ist. Diese Gewalt- bzw. Aggressionsbereitschaft stellt sich für den Senat angesichts der Inhalte der Spruchpunkte und der Beurteilung der zu betrachtenden Vorstrafen als gewichtigster Aspekt in der Beurteilung für eine Zukunftsperspektive dar.

Der entstandene Schaden wird vom Senat als ein hauptsächlich ideeller beurteilt, wobei dieser jedoch durch die Umstände zum Punkt 1 und durch die im Punkt 2 tatsächliche erfolgte Verbreitung der Inhalte der Postings in der Bevölkerung und die Berichterstattung darüber, als hoch angesehen wird. Der Senat hat beurteilt, dass die Androhung einer Verletzung der körperlichen Integrität gegenüber einem Vorgesetzten und die Nichtbefolgung eines einfach gestalteten Befehles ohne erkennbaren Grund außer dem der augenblicklichen Befindlichkeit OWm R. für eine weitere Verwendung als Unteroffizier im ÖBH nicht geeignet erscheinen lassen. Die vom Senat erkannte Verletzung der Pflicht zur Bedachtnahme auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben im Punkt des Spruchs stützt aus Sicht des Senates die Einschätzung, dass OWm R. nicht über das geeignete Maß an Selbstkontrolle und situationsbezogenem Einschätzungsvermögen verfügt, das für eine geordnete und den Intentionen des ÖBH in seinem sinnstiftenden Leitsatz vom "Schützen und Helfen" (auch gegenüber Kameraden) positiv folgende Dienstausübung erforderlich erscheint.

Die vom Vorgesetzten ins Treffen geführten positiven Argumente wurden als mildernd gewertet, konnten jedoch das Gewicht der vorangeführten Beurteilung hin zu einem anderen Strafausmaß nicht verändern. Die einschlägige Vorstrafe (Disziplinarstrafe) nach einer Verurteilung wegen Verletzung eines Untergebenen (§ 36 Z. 2 MilStg) und die darin enthaltenen Hinweise auf das davorliegende Verhalten von OWm R. wurde als erschwerend beurteilt.

Unter Betrachtung des bisher zu OWm R. Dargestellten und der möglichen Auswirkungen auch in das dienstliche Umfeld zu den anderen Kameraden hin war die Entscheidung auch aus generalpräventiven Gründen so zu treffen. Es soll mit dieser Maßnahme dargestellt werden, dass der Senat bei einer entsprechend schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (und einer im konkreten Fall zu berücksichtigenden einschlägigen Vorgeschichte) auch zur schwerwiegenden Maßnahme greifen muss. Die spezialpräventiven Ansätze waren durch die bisher getroffenen dienstlichen Maßnahmen wie Ermahnungen, Bestrafungen, Versuch eines Dienststellenwechsels, Versuche von Funktionswechsel ohne eine Veränderung des Verhaltens erkennen zu können aus Sicht des Senates ausgeschöpft und in der Wirkung offenbar erschöpft.

Nach der Beurteilung gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 konnte eine Einstellung nicht in Erwägung gezogen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die problematischen persönlichen Verhältnisse wurden dabei ebenso beurteilt, konnten die Entscheidung aufgrund des Gewichtes der Pflichtverletzungen aber nicht zugunsten von OWm R. verändern. Die Zukunftsprognose wurde durch den Senat unter Betrachtung der bisher erfolgten Bestrafungen im strafrechtlichen Bereich (Körperverletzung), die in die Betrachtung des letztergangenen Disziplinarerkenntnisses betreffend den körperlichen Angriff auf einen Rekruten eingeflossen ist, in der Folge der Aggression mit Nichtbefolgung eines Befehles unter Androhung einer Körperverletzung gegen einen Kameraden und Vorgesetzten und der verbalen Aggression gegen die Gruppe der Muslimischen Jugend Österreichs, sowie dem während des laufenden gegenständlichen Verfahrens neuerlich entstandenen Verdachtes der schädigenden Aggression gegen eine Zivilperson im gleichbleibenden Kontext als negativ beurteilt. In Ansehung aller vorangeführten Beurteilungsmerkmale und Erwägungen kam der Senat zur einstimmigen Entscheidung, die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen."

2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.10.2014 nachweislich zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wird. In der Begründung wird nach Wiederholung des Schuldspruches dazu Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

"... Verjährung

Die belangte Behörde führt in ihrem Erkenntnis aus, dass zum Vorwurf des ersten Punktes des Einleitungsbeschlusses am 6. September 2011 mündlich durch den zuständigen Einheitskommandanten ein Disziplinarverfahren in Form eines Kommandantenverfahrens eingeleitet worden ist. Unter einem wurde eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Disziplinarkommission führt aus, dass vom Oktober 2011 bis zum 15. Februar 2013 (Eintritt der Rechtskraft) eine Hemmung gemäß § 3 Abs. 4 HDG der Verjährungsfristen eingetreten ist. Klar ist, dass bei einer Erhebung einer strafrechtlichen Anzeige wegen einer Dienstpflichtverletzung auch im Sinne des Militärstrafgesetzes an die Staatsanwaltschaft der Republik Österreich ein Kommandantenverfahren nicht weiter durchzuführen sein wird, sondern die Abhandlung eines Disziplinarverfahrens in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission fallen wird. Gleich verhält es sich mit dem 6. Anschuldigungspunkt des Einleitungsbeschlusses, zu dessen Vorwurf nach erfolgter Niederschrift mit dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Einleitung eines Kommandantenverfahrens, sogleich eine Suspendierung folgte. Unmittelbar darauf wurde eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport übermittelt. Obwohl eine strafrechtliche Anzeige gemäß § 283 Abs. 2 StGB (Verhetzung) mit 24. Juli 2013 durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt worden und dieser Umstand am 5. August 2013 der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport durch den Verteidiger des Beschwerdeführers mitgeteilt worden ist, wurde der Einleitungsbeschluss erst am 10. April 2014 durch die Disziplinarkommission gefasst. Die gemäß § 3 HDG 2014 normierte Verfolgungsverjährung ist daher eingetreten, die Berufung auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Kommandanten als Umgehungshandlung angesehen werden kann. Diese Frist wurde durch den Gesetzgeber verankert, damit zeitnah zu den Dienstpflichtverletzungen dem Beschuldigten bekannt wird, welche gegen das Disziplinarrecht verstoßen haben und welche die Dienstbehörde als Grundlage für das Disziplinarverfahren ansieht. Es widerstreitet daher dem Telos der Verjährungsbestimmung, hier die in einem Kommandantenverfahren festgeschriebene Form der Einleitung durch die erste Verfolgungshandlung auch auf das Kommissionsverfahren, welches eindeutig nur durch einen Einleitungsbeschluss in Bescheidform ein Disziplinarverfahren einleiten kann, auszudehnen. Eine bestehende Verjährung ist durch alle Instanzen auch von Amtswegen aufzugreifen. Daher ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit an. ...

... Befehlsverweigerung 8. August 2011:

Ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf die Dienstverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 der Beschwerdeführer aus Sicht des Senates mit seinem Verhalten nicht auf die sachliche Wahrnehmung und die dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen hat und das Vertrauen in die weitere sachliche Wahrnehmung der Aufgaben als Ausbildner von Rekruten in der Funktion als Kommandant und Vorbild und gegenüber Vorgesetzten als Befehlsempfänger und Ausführender massiv infrage gestellt bzw. verloren sei. Hier verkennt die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aber, dass bei der Beurteilung, ob die schwerste Disziplinarstrafe, nämlich die Entlassung heranzuziehen ist oder nicht, lediglich die Schwere einer Dienstpflichtverletzung und nicht mehr das intakte Vertrauensverhältnis bzw. das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten, ausschlaggebend ist. Eine Befehlsverweigerung ist zwar eine Dienstpflichtverletzung, die den Kern des Aufgabenbereiches eines Soldaten trifft, jedoch ist im gegenständlichen Fall die Dienstpflichtverletzung unter den gegebenen Umständen, die im Disziplinarverfahren auch erörtert worden sind, also unter dem Blickwinkel, dass der Einheitskommandant gleich wie der Offizierstellvertreter M, dessen Befehl missachtet worden ist, ein sehr gespanntes Verhältnis zum Beschwerdeführer haben, niemals als solche anzusehen, die eine Entlassung rechtfertigt. Nach der Dienstpflichtverletzung hat der Kommandant der Einheit es nicht einmal für notwendig erachtet die vom Beschwerdeführer erbetene Aussprache zwischen ihm und dem Offizier Stellvertreter unter seiner Anwesenheit zu veranlassen und durchzuführen. Dass die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung im gegenständlichen Fall als überzogen anzusehen ist, zeigt auch, dass nach der Begehung der Dienstpflichtverletzung und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft die Dienstbehörde über Jahre (die Dienstpflichtverletzung erfolgte am 8. August 2011) keine Suspendierung des Beamten verhängt hat. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass diese von der Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses bzw. den Verlust des Vertrauens damals nicht ausgegangen ist. Dies obwohl zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer 4 Verstöße gegen den Gehorsam angelastet wurden, wovon in Folge 3 der Vorwürfe eingestellt wurden.

Auch wurde seitens der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung der Verweigerung des Befehles, da dies offensichtlich öfter vorkommt, nicht als so schwer angesehen, dass das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet worden wäre. Daraus ist selbstverständlich auch zu erschließen, dass die nunmehrige bei der Strafzumessung angezogene höchste Disziplinarstrafe der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung Sport als verfehlt und überzogen anzusehen ist, da die Schwere der Dienstpflichtverletzung weder nach deren Begehung, noch nach der erstinstanzlichen Verurteilung und auch nicht nach der letztinstanzlichen rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte im Feber 2013 zur Suspendierung führte, also als für eine solche Maßnahme nicht geeignet erachtet wurde. Der Bescheid ist schon deswegen als rechtswidrig zu beheben und ist durch das Bundesverwaltungsgericht eine tat- und schuldangemessene Bestrafung, weit abseits der Entlassung, zu verhängen.

Postings auf der Facebook Seite der FPÖ und des Beschwerdeführers:

Auf das zu Beginn der Beschwerde hinsichtlich der Verjährung Ausgeführte wird, um Wiederholungen zu vermeiden auch zu diesem Beschwerdepunkt verwiesen und gilt auch hier als vorgetragen. Diese, dem Punkt 6 des Einleitungsbeschlusses vom 10. April 2014 zu entnehmende Dienstpflichtverletzung ist in 3 Teile zu trennen. Zu betrachten sind zum einen das Posting vom 3 oder 4. Juni 2013: "ich denke die Österreicher kommen sehr gut ohne euch zurecht! Und das(s) in jeder Hinsicht!" sowie die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Reaktionen der Leser dieses Postings mit den Ausdrücken "Koffer" und Kübelkinder" einerseits, sowie das Posting auf seiner eigenen Facebook Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte andererseits und drittens die Ausführungen, "ich denke man wird ihm bald die Armee brechen! Hoff ich zumindest!" vom angeblich 20. September 2011.

Zu Letzterem ist auszuführen, dass selbst die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einerseits nicht zweifelsfrei feststellen konnte, zu welchem Zeitpunkt diese Meldung abgesetzt wurde, was jedoch relevant für den Umstand ist, ob eine absolute Verjährung eingetreten ist und andererseits auf Seite 7 festgestellt hat, dass Sie diesbezüglich mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Postings vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden. Da im Disziplinarverfahren, wie im Strafverfahren, der Grundsatz in dubio pro reo gilt, ist hier der letzte Zweifel der Disziplinarkommission durch ihre eigenen Feststellung - eine andere wäre durch das Beweisergebnis der Disziplinarverhandlung auch nicht möglich gewesen, ob diese Ausführungen tatsächlich durch den Beschwerdeführer geschrieben worden sind, nicht ausgeräumt. Auch zu einer ordnungsgemäßen Überprüfung der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Setzung der Dienstpflichtverletzung reicht die, durch kein Ermittlungs- und Beweisergebnis getragene Feststellung der Kommission im Erkenntnis auf Seite 7, dass diese vom 20. September 2011 stammt, nicht aus. Daher ist dieser Teil des Vorwurfes jedenfalls keiner Verurteilung zuzuführen, sondern der Beschwerdeführer diesbezüglich freizusprechen. Das Beweisverfahren hat nämlich ergeben, dass hier jeder, der das Passwort des Beschwerdeführers hatte, mit seinem Profil diese Einträge hätte durchführen können. Dies von jedem Rechner und von jedem beliebigen Standort aus. In Kenntnis des Passwortes konnte jeder gelangen, neben dem der Beschwerdeführer über sein Mobiltelefon in sein Profil unter Eingabe des Passwortes eingestiegen ist.

Die Überlegungen der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in der Begründung der Beweiswürdigung betreffend der Sinnhaftigkeit und der Einmaligkeit eines solchen Missbrauches, wobei dies natürlich das Beweisverfahren nicht ergeben hat, weil überhaupt nicht danach gesucht wurde, ob andere Einträge über den Account des Beschwerdeführers, durch andere Personen durchgefühlt worden sind, sind nicht ausreichend und vermögen die Feststellungen des Sachverhaltes, dass die Kommission Zweifel hat, wenn auch geringe aber dennoch, dass die letzten beiden Sätze durch den Beschwerdeführer gepostet worden sind, nicht zu erschüttern. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, muss zu dieser Anmerkung des Beschwerdeführers im Internet, sowie zu den beiden anderen Teilen des Postings zwischen 3. oder 4. Juni und zwischen 4. und 8. Juni, ausgeführt werden, dass hier keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Eine persönliche Meinung durch einen Bundesbediensteten ist nach ständiger Rechtsprechung vom Dienstgeber hinzunehmen, soweit sie sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Anzeige hinsichtlich dieser Äußerungen zurückgelegt worden ist. In diesem Zusammenhang führt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ZI, 98/09/0140, vom 6. Juni 2001 aus, dass selbst Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten zulässig ist und durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt wird. Der Beamte hat für seine Meinung weder einen Wahrheitsbeweis zu erbringen, noch haftet er disziplinär für die objektive Richtigkeit seiner Meinung. Dies bedeutet eben keine Verletzung des § 43 Absatz 2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die gesamte Beamtenschaft kritisiert. Umso mehr muss dies natürlich auch für den Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Vorwurfes gelten. Weiters ist diesbezüglich auch auf Art. 13 Staatsgrundgesetz (jedermann hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern) und auf Alt, 10 Abs. 1 EMRK (jedermann hat Anspruch auf eine freie Meinungsäußerung, -dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein- zu verweisen. Diese Grundrechte sind höher zu stellen, als allfällige durch die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Justiz herangezogene Betrachtungsweisen im Hinblick auf die in keinem Gesetz verankerten Leitsätze des österreichischen Bundesheeres wie "Schützen und Helfen" oder die integrative Aufgabe des österreichischen Bundesheeres für Bevölkerungsteile mit Migrationshintergrund. Der Beschwerdeführer ist daher zu diesem Punkt aus den dargelegten Gründen freizusprechen.

Auch wurde seitens der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Inneres (richtig: Landesverteidigung und Sport) der Funktionsbezug nicht ausreichend dargelegt. Zur Frage eines mittelbaren oder unmittelbaren Dienstbezuges wird ausgeführt, dass ein Funktionsbezug nicht dadurch hergestellt wird, dass irgendjemand oder die Öffentlichkeit erfährt, dass der Betroffene in einer Funktion als Beamter tätig ist, sondern sind dazu die nachstehenden Regeln durch die Judikatur festgesetzt worden. Bei einem direkten, besonderen Funktionsbezug ist nach der geltenden Judikatur zu unterscheiden, ob die Dienstpflichtverletzung durch ein Verhalten im Dienst oder durch ein außerdienstliches Verhalten begangen wurde. Grundsätzlich kann dieser hergestellt werden, wenn eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung durch die Verletzung eines Rechtsgutes mit dessen Schutz der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe betraut war, stattgefunden hat. Handelt es sich um ein Verhalten im Dienst, so kann der besondere Funktionsbezug in erster Linie dann angenommen werden, wenn der Beamte unter Ausnützung einer sich ihm durch die Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit ein inkriminierendes Verhalten setzt. Handelt es sich um ein Verhalten außer Dienst, welches gemäß § 43 Absatz 2 BDG 1979 durch den Ausdruck "gesamtes Verhalten" grundsätzlich ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung, wenn ein Funktionsbezug hergestellt werden kann, darstellen kann, so wird bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, seitens der Judikatur darauf abgestellt, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Zu verweisen ist noch darauf, dass insofern den erläuternden Bemerkungen des Gesetzes durch die Judikatur Rechnung getragen wird, als dass § 43 Abs. 2 BDG in das außerdienstliche Verhalten nur in besonders krassen Fällen eingreifen soll. Gerade das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein besonderer bzw. direkter Funktionsbezug ist keinesfalls gegeben und wurde auch durch die Disziplinarkommission nicht ausreichend herausgearbeitet bzw, begründet. Abschließend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung als Privatperson durch sein außerdienstliches Handeln gesetzt hat.

Aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführer zu dem sechsten Punkt des Einleitungsbeschlusses und zweiten Punkt der Verurteilung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis jedenfalls freizusprechen gewesen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht oder nur teilweise folgt, ist auszuführen, dass hinsichtlich der Strafzumessung darzulegen ist, dass ein Verschulden wenn überhaupt in einen dermaßen geringen Ausmaß vorhanden ist, dass hier die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung selbst in Zusammenschau mit einer Befehlsverweigerung unter den oben aufgeführten gegebenen Umständen keinesfalls die verhängte höchste Disziplinarstrafe gemäß § 51 Abs. 4 lit. a HDG 2014 rechtfertigt. Die angeführten Vorstrafen des Disziplinarbeschuldigten sind länger als drei Jahre zurückliegend und dürfen daher nicht mit ins Kalkül gezogen werden.

Selbst wenn diese angeführt werden können, muss dargetan werden, dass diese nicht einschlägig im Hinblick auf die nunmehr abgeurteilten Dienstpflichtverletzungen anzusehen sind und vermag auch dieses Argument die verhängte Disziplinarstrafe nicht zu rechtfertigen. Überhaupt außer Acht gelassen wurde bei der Ausmittlung der Milderungsgründe durch die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung Sport, dass der Beschwerdeführer zum Sprachpunkt 1. voll und zum 2. verurteilten Vorwurf zumindest großteils reumütig geständig war. Da ein Geständnis jedoch den wesentlichsten Milderungsgrund von allen darstellt, kann schon aus diesem Blickwinkel heraus die verhängte Entlassung nicht rechtskonformen erlassen worden sein.

Viel zu wenig Gewicht wurde durch die Disziplinarkommission auch der zeitlich weitaus überwiegend tadellosen Laufbahn des Beschwerdeführers (knapp 20 Jahre) beigemessen, Auch missachtet die Disziplinarkommission für Soldaten, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner 26 jährigen Laufbahn beim Österreichischen Bundesheer keine einzige Beschwerde hinsichtlich einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Verhaltensweise erhoben wurde, Allfällige Interpretationen hinsichtlich möglicherweise ableitbarer vorgefasster negativer Grundhaltung auszubildender junge Menschen gegenüber, die sich negativ auswirken könnten, sind keine Grundlage zur Erlassung der verhängten Disziplinarstrafe. Hier übt sich die Disziplinarkommission für Soldaten in reinen Spekulationen. Die diesbezüglich aufgestellte negative Zukunftsprognose ist durch die Ergebnisse im Verfahren nicht tragbar und daher zu verwerfen.

Auch die durch den Beschwerdeführer nachweislich erstattete Entschuldigung für den ersten Teil seines Postings zum 6. Punkt des Einleitungsbeschlusses und zum 2. Punkt der Verurteilung im Disziplinarerkenntnis, wurde von der Disziplinarkommission nicht gewertet und widerspricht diese geradezu den gezogenen Schlüssen der Disziplinarkommission. Der diesbezügliche Beweis wurde der Disziplinarkommission mit Fax per 2, Juli 2013 übersendet. Die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nach dem eben Ausgefühlten hier als überzeichnet zu betrachten und hätte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport auch mit der Verhängung einer Geldstrafe vorgehen müssen. Wenn die belangte Behörde weiters ihre Entscheidung damit unterstreichen möchte, dass nicht nur die die gesamten Postings auslösende Bemerkung des Beschwerdeführers, sondern insbesondere seine Ausdrucksweise in der darauf folgenden "Unterhaltung" Grundlage dafür sein soll, dass die Allgemeinheit dadurch einen Vertrauensverlust in der Bewältigung der Aufgaben des Beamten in der Landesverteidigung erblicken könnte, so muss dem entgegen gehalten werden, dass der Umgangston im österreichischen Bundesheer, an sich doch ein eher rauer ist. Völlig verkennt die belangte Behörde auch den Umstand, dass diese gebrauchten "Schimpfworte" nicht gegenüber anders Gläubigen oder Ausländern gesetzt worden sind, sondern sich diese auf die Verfasser der Reaktionen bezogen haben, in die ihrerseits auch anständig ausgeteilt haben. Würden gegen jeden beamteten Soldaten, oder überhaupt gegen jeden Beamten, der jemals Schimpfworte außer Dienst verwendet hat, Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Suspendierung und Entlassung gesetzt werden, so wäre die Aufrechterhaltung des normalen Dienstbetriebes wahrscheinlich nicht nur beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer gefährdet. Dies vor allem dann, wenn - wie vorgeworfen - die inkriminierenden "Schimpfworte wie Koffer oder Kübelkinder mit Grundlage einer solchen Entscheidung wären, wie es im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar argumentiert wild."

3.2. Mit Schreiben vom 19.05.2015 legte die DKS die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

3.3. Das Strafregister weist aktuell insgesamt sechs gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aus:

1. Verurteilung wegen §§ 125 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.600,- Euro durch das LG St. Pölten vom 03.05.2005;

2. Verurteilung wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900,- Euro durch das BG St. Pölten vom 26.02.2008;

3. Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900,- Euro durch das BG St. Pölten vom 23.08.2010;

4. Verurteilung wegen § 36 Abs. 2 MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten durch das BG St. Pölten vom 11.12.2010;

5. die gegenständliche Verurteilung wegen § 12 Abs. 1 Z 1 2. Fall MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten durch das LG St. Pölten vom 05.06.2012, Rechtskraft am 15.02.2013;

6. Mit dem schließlich letzten Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.11.2013, 13Hv120/13d-8, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat am 13. Juli 2013 in Gemeinlebarn als Lenker des PKW Peugeot 206 mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXX (anonymisiert) K (anonymisiert) als Lenker eines Mountainbikes durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt. Er hat hiedurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wird gemäß § 50 Abs. 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zum ehestmöglichen Termin zu absolvieren und dies dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 9 U 307/10d, und des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 13 Hv 43/12d, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit zu AZ 13 Hv 43/12 d des Landesgerichtes St.Pölten unter einem auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Mit Bescheid vom 12.04.2017 beschloss die DKS gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen dieser Straftat gemäß § 71 Abs. 2 HDG 2014 ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung dagegen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2018, W116 2156206-1/5E wurde die Beschwerde gegen diesen Einleitungsbeschluss abgewiesen.

3.4. Am 21.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Verfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters, des zuständigen Disziplinaranwaltes und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers hatte nach Erhalt der Ladung mit Schreiben vom 07.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Vollmacht zum Beschwerdeführer nicht mehr bestehe.

Zu Anschuldigungspunkt 1 führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass er zu OStv M seit jeher kein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Er habe den Kommandanten immer wieder um ein klärendes Gespräch gebeten, um die Unstimmigkeiten auszuräumen, aber ein solches habe nie stattgefunden. Der Sachverhalt, der vom Strafgericht festgestellt worden sei, wäre durch die rechtskräftige Verurteilung nunmehr ein Faktum. Er habe sich bei OStv M zwischenzeitig dafür entschuldigt. Damals habe er sich in großen privaten und finanziellen Schwierigkeiten befunden. Er habe eine Scheidung hinter sich gehabt, sein damals minderjähriger Sohn habe bei ihm wohnen wollen und er habe schließlich auch die alleinige Obsorge über ihn übertragen bekommen. Darüber hinaus sei die Versteigerung seines Eigenheims herangestanden. Letztlich habe auch sein Kommandant auf seine Probleme reagiert und ihn zur Dienstfähigkeitsuntersuchung geschickt. Der untersuchende Psychologe habe dabei zu einer Frühpension geraten. Als Grund dafür sei auch der massive Druck, der an seiner Dienststelle auf ihn ausgeübt worden sei, genannt worden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine klinisch-Psychologische Stellungnahme der Klinisch-Psychlogischen Ambulanz des Sanitätszentrums Militärspital in Graz vom 18.03.2013 vor. Laut dieser Stellungnahme befand sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt im Zustand nach einer depressiven Episode, mittelgradig, in Remission, allerdings deutlich Vitalverlust, Antriebsverlust, verringerte Belastbarkeit, affektiv Labilitätszeichen, allerdings auch ohne Anzeichen einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Unter Empfehlung ist zu lesen: "Der im Gegenstand Gennannte zeigt zumindest aus militärpsychologischer Sicht nachvollziehbare verschiedene deutliche Belastungsgrößen, die noch wenig bewältigt erscheinen. Eine Arbeitsunwilligkeit ist auf jeden Fall auszuschließen, sodass insgesamt unter Berücksichtigung aller Befundergebnisse die Dienstfähigkeit aktuell jedenfalls noch nicht gegeben ist. Es empfiehlt sich ein Krankenstand, um selbst und mit Fremdhilfe verschiedenen Belastungsgrößen zu minimieren, damit einen Leidenszustand auszuschleichen. Eine psychotherapeutische Hilfestellung ist anzuraten, wobei Anmeldungen für stationäre Langzeitbehandlungen vorliegen."

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Abschlussberichtes seines Bewährungshelfers vom 27.04.2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2015 von ihm betreut wurde und während der Probezeit ein Anti-Gewalttraining beim Verein Neustart absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe den unbedingten Teil seiner Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt, dieser sei jedoch in Folge eines Fehlverhaltens 48 Stunden vor der Entlassung abgebrochen worden. Das klare Aufzeigen von Grenzen durch die Justizanstalt konnte vom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten