Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
W116 2107491-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ über die Beschwerde von XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 10.10.2014, GZ: 697-15-DKS/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ über die Beschwerde von römisch 40 , gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 10.10.2014, GZ: 697-15-DKS/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise insofern Folge gegeben als der Beschwerdeführer von jenem Teil des Anschuldigungspunktes 2., worin ihm vorgeworfen wird, dass er gepostet habe, "Ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! Hoff ich zumindest!!!", wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, XXXX gemeint gewesen sein könnte, im Zweifel freigesprochen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise insofern Folge gegeben als der Beschwerdeführer von jenem Teil des Anschuldigungspunktes 2., worin ihm vorgeworfen wird, dass er gepostet habe, "Ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! Hoff ich zumindest!!!", wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, römisch 40 gemeint gewesen sein könnte, im Zweifel freigesprochen wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich Schuld und Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war XXXX, Militärkommando Niederösterreich (XXXX/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war römisch 40 , Militärkommando Niederösterreich (XXXX/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der römisch 40 eingeteilt war.
1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2012 erstattete der Militärkommandant von Niederösterreich gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts der Begehung von vier näher ausgeführten Pflichtverletzungen. In Anschuldigungspunkt 1. wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 03.08.2011 den Befehl seines Zugskommandanten, in das Pionierzentrum zu gehen, um die Baupioniere zu beaufsichtigen, mit den Worten "Ich werde nicht nach hinten gehen" nicht befolgt und sich mit beleidigenden und drohenden Worten "Schleich di, sonst fahr ich dir mit der Faust ins Gesicht" gegen den Befehl aufgelehnt hat. In der Angelegenheit sei nach Mitteilung an die Staatsanwaltschaft St. Pölten auch ein Strafverfahren anhängig.
Der Disziplinaranzeige war unter anderem ein gegen den Beschwerdeführer am 29.10.2011 in Rechtskraft erwachsenes Disziplinarerkenntnis beigeschlossen, wonach über diesen von der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,- Euro verhängt worden war, weil er am 04.02 2010 um ca. 1330 Uhr in Allentsteig einen ihm unterstellten Rekruten während der Ausbildung im Zuge eines Wortwechsels erfasst und gegen die Wand gedrückt hat, sodass dieser eine Prellung mit Bluterguss im Bereich der Schlüsselbeininnenseite erlitt. Der Beschwerdeführer war zuvor wegen dieser Tathandlung mit Urteil des Bezirksgericht St Pölten vom 07.12.2010 wegen § 36 Z 2 MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.Der Disziplinaranzeige war unter anderem ein gegen den Beschwerdeführer am 29.10.2011 in Rechtskraft erwachsenes Disziplinarerkenntnis beigeschlossen, wonach über diesen von der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,- Euro verhängt worden war, weil er am 04.02 2010 um ca. 1330 Uhr in Allentsteig einen ihm unterstellten Rekruten während der Ausbildung im Zuge eines Wortwechsels erfasst und gegen die Wand gedrückt hat, sodass dieser eine Prellung mit Bluterguss im Bereich der Schlüsselbeininnenseite erlitt. Der Beschwerdeführer war zuvor wegen dieser Tathandlung mit Urteil des Bezirksgericht St Pölten vom 07.12.2010 wegen Paragraph 36, Ziffer 2, MilStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2013 übermittelte der Militärkommandant NÖ der DKS das am 05.06.2012 gegen den Beschwerdeführer erlassene Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.06.2012, GZ13Hv43/12-13, womit dieser schuldig erkannt wurde, er hat am 3. August 2011 als OWm vorsätzlich den Befehl des ihm vorgesetzten OStv, sich nach hinten zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und der OStv solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des militärischen Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall MilStG begangen und wurde hierfür nach § 12 Abs. 1 MilStG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2013 übermittelte der Militärkommandant NÖ der DKS das am 05.06.2012 gegen den Beschwerdeführer erlassene Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.06.2012, GZ13Hv43/12-13, womit dieser schuldig erkannt wurde, er hat am 3. August 2011 als OWm vorsätzlich den Befehl des ihm vorgesetzten OStv, sich nach hinten zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und der OStv solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des militärischen Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall MilStG begangen und wurde hierfür nach Paragraph 12, Absatz eins, MilStG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Mit dem ebenfalls übermittelten Urteil des OLG Wien vom 15.02.2013, GZ 21Bs351/12i, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG St. Pölten keine Folge gegeben und dieses damit rechtskräftig.
1.4. Mit Schreiben vom 16.09.2013 erstattete der Militärkommandant NÖ eine weitere Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, worin ihm vorgeworfen wurde, er stehe im Verdacht, er habe am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer "ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! und dass IN JEDER HINSICHT!!!", und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemeint gewesen sein könnte.
1.5. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von der unter 1.4. genannten Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.
1.6. Mit Bescheid der DKS vom 10.04.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von insgesamt drei näher genannten Pflichtverletzungen (darunter auch die unter 1.2. und 1.4. genannten) beschlossen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
1.8. Am 14.05.2014 führte die DKS in Anwesenheit des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 10.10.2015 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert)
"dass er
1. weil er, indem er sich am 3. August 2001 (Anmerkung: offensichtlicher Schreibfehler, richtig 2011) gegen einen Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und OStv M solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte, das Vergehen des Ungehorsams nach § 12 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen hat,1. weil er, indem er sich am 3. August 2001 (Anmerkung: offensichtlicher Schreibfehler, richtig 2011) gegen einen Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und OStv M solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte, das Vergehen des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz 1 Ziffer eins, zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen hat,
2. am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! Und dass IN JEDER HINSICHT!!!, und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. D gemeint gewesen sein könnte, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979): "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstl. Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen hat, und so schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen hat.2. am 3. oder 4. Juni 2013 durch das Posting auf der Facebook-Seite der FPÖ Traismauer ICH DENKE DIE ÖSTERREICHER KOMMEN SEHR GUT OHNE EUCH ZURECHT!!! Und dass IN JEDER HINSICHT!!!, und die Bezeichnung der Kommentatoren, die nicht seiner Meinung waren, als "Koffer" und "Kübelkinder", sowie durch die Aussagen auf seiner eigenen Facebook-Seite im Zeitraum zwischen 4. und 8. Juni 2013, dass er bei seinen Hochwassereinsätzen Ausländer beim Plündern gesehen hätte, und "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" gepostet hat, wobei hier aus dem Zusammenhang heraus der ehemalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. D gemeint gewesen sein könnte, gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr 333 (BDG 1979): "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstl. Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen hat, und so schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 begangen hat.
Über (den Beschwerdeführer) wird gemäß § 51 Z 4. a) HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."Über (den Beschwerdeführer) wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, a) HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."
Vom dritten Vorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Begründend führte die DKS in diesem Bescheid Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):
"... Zu den in den Disziplinaranzeigen dargestellten Verdachtsmomenten möglicher Pflichtverletzungen des OWm R. wurden durch den zuständigen Einheitskommandanten zu Pkt. 1 mündlich am 6. September 2011, und zu Pkt. 2 am 11. Juni 2013 (Niederschrift) ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zu den Verdachtspunkten trat jeweils Hemmung für den Zeitraum der Erstattung der Strafanzeige bis zum Eintreffen der Mitteilung über den Abschluss des Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten ein. (Aus dem Strafverfahren zu Vorwurfspunkt 1 entstand eine Hemmungsfrist von Oktober 2011 bis zumindest 15. Februar 2013 (Eintritt der Rechtskraft). Durch die vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten erstatteten Disziplinaranzeigen wurden die Kommandantenverfahren eingestellt, die erfolgten Einleitungsvorgänge blieben aufrecht (Siehe hiezu auch Berufungskommission beim Bundeskanzleramt GZ 142/10-BK/05 vom 30. 11. 2005). Der Einleitungsbeschluss zur Disziplinarsache erging mit 10. April 2014. Verjährung liegt nicht vor.
Zu Beginn der Disziplinarverhandlung erklärte sich OWm R. zu dem Punkt 1 des Einleitungsbeschlusses schuldig, zu dem Punkt 2 nicht schuldig und zu dem Punkt 6 teilweise schuldig.
Aufgrund des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung nimmt die DKS nachfolgende Sachverhalte als erwiesen an:
Zu Punkt 1:
Hier hatte der Senat aufgrund der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gern. § 5 Abs. 2 HDG 2014 dem Urteil des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung zu folgen. Dieses Urteil ist am 15. Februar 2013 nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes WIEN in Rechtskraft erwachsen.Hier hatte der Senat aufgrund der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gern. Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014 dem Urteil des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung zu folgen. Dieses Urteil ist am 15. Februar 2013 nach Entscheidung des Oberlandesgerichtes WIEN in Rechtskraft erwachsen.
Darin wurde OWm R. schuldig erkannt (auszugsweises Zitat): "er hat am 3. August 2011 in St. Pölten als Oberwachtmeister vorsätzlich den Befehl des Offizierstellvertreter M., sich nach hinten in das Pionierzentrum zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und Martin solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte. OWm R. hat hiedurch das Vergehen des Ungehorsams nach §12 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen"Darin wurde OWm R. schuldig erkannt (auszugsweises Zitat): "er hat am 3. August 2011 in St. Pölten als Oberwachtmeister vorsätzlich den Befehl des Offizierstellvertreter M., sich nach hinten in das Pionierzentrum zu begeben und die Baupioniere zu beaufsichtigen, nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch beleidigende Worte, nämlich durch die Äußerung, er werde nicht nach hinten gehen und Martin solle sich schleichen, sonst fahre ihm seine Faust ins Gesicht, auflehnte. OWm R. hat hiedurch das Vergehen des Ungehorsams nach §12 Absatz 1 Ziffer eins, zweiter Fall Militärstrafgesetz begangen"
Dieser Spruchinhalt wurde vom Senat als Sachverhaltsbasis für die Einordnung des Verhaltens im disziplinären Überhang unter die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 übernommen. ...Dieser Spruchinhalt wurde vom Senat als Sachverhaltsbasis für die Einordnung des Verhaltens im disziplinären Überhang unter die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 übernommen. ...
... Zu Punkt 6 ergab sich, dass OWm R. die im Vorwurfsbereich liegenden Aussagen betreffend die muslimische Jugend und die im weiteren Verlauf entstandenen Eintragungen verfasst und versandt hat. Er war in dem Zeitraum im Krankenstand und hat die Einträge von zu Hause aus vorgenommen. Weiter wurde herausgearbeitet, dass der Eintrag "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" vom 20. September 2011, 20:09 Uhr als offensichtliche Antwort auf das Posting eines Facebook-Nutzers vom 20. September 2011, 17:42 Uhr (Zitat: "Ja, ja - der Arm des "Wehrdienstverweigers Nr. 1" ist ein langer!") aus Sicht des Senates mit an Sicherheit grenzender (größter) Wahrscheinlichkeit von OWm R. vorgenommen wurde.
Zur Beweiswürdigung:
Zu Punkt 1 hatte der Senat aufgrund der Bindungswirkung vom Inhalt des rechtskräftigen Spruches des Landesgerichtes ST. PÖLTEN und der dortigen Tatsachenfeststellung als Basissachverhalt auszugehen. Zu diesem Punkt hat OWm R. zu Beginn der Verhandlung sein Verschulden eingestanden. OWm R. führte ergänzend aus, dass er damals private Probleme gehabt habe, und auch zu OStv M kein gutes Verhältnis hatte.
Zu Punkt 2 hat OWm R. angegeben, dass er die Einträge betreffend die muslimische Jugend als Reaktion auf deren Aufruf zur Hochwasserhilfe hin vorgenommen hat. Er bezeichnete dies als dumme Aussagen, die nicht gegen die muslimische Jugend gerichtet gewesen seien. Es hätten sich so viele wichtiggemacht, und dies hätte er damit kritisieren und verhindern wollen. OWm R. führte weiter aus, dass es auch nicht böse und nicht rassistisch gemeint gewesen sei, und er ein Gespräch mit dem Präsidenten des Vereines gehabt hätte, der auch keinen solchen Hintergrund gefunden hätte. Der gesamte Inhalt habe sich ausschließlich auf das Hochwasser bezogen, so wie auch der Teil, wo er formuliert hatte: "....die Österreicher kommen sehr gut ohne euch zurecht, und das in jeder Hinsicht ...." (Original siehe Formulierung im Spruch). Er habe damit gemeint, dass nicht jeder hinfahren solle, und erst später Hilfe sinnvoll sei. Der Inhalt sei "aufgeblasen" worden, und die weiteren verwendeten Bezeichnungen "Kübelkinder" und "Koffer" für Personen, die auf seine Aussagen reagiert hatten, seien durch ihn aus der Emotion herausgeschrieben worden und dumm formuliert gewesen. Er habe sich entschuldigt. Die Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen.
Der Senat konnte dies nicht als glaubhaft werten. OWm R. war Administrator der Seite der FPÖ - TRAISMAUER. Dies lässt aus Sicht des Senates auf ein gewisses Maß von Verständnis und Wissen um Vorgänge und Abläufe im Bereich der IT - Kommunikation, zumindest diese Seite betreffend, schließen. Ohne um die IT - Aktivitäten der Teilorganisation TRAISMAUER Bescheid zu wissen, wird beurteilt, dass OWm R. sehr wohl bewusst gewesen sein musste, dass Eintragungen auf deren Seite (facebook) auch wieder gelesen werden, insbesondere wenn sie als Reaktion auf andere Eintragungen verfasst werden, und bewusst dem Medium als solche "rückübergeben" werden. Der Senat geht vom Wissen des OWm R. aus, dass Eintragungen in dieser Kommunikationsplattform Reaktionen hervorrufen können. Dass der Inhalt seiner Eintragung, wie er angibt, nicht gegen die muslimische Jugend und deren Hilfsangebot gerichtet, sondern in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich auf das Hochwasser bezogen, gemeint war, konnte vom Senat nicht nachvollzogen werden.
Es ist für den Senat aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus nicht erkennbar, dass mit der von OWm R. im Posting verwendeten Aussage "ausschließlich ein Bezug zum Hochwasser" herstellbar sein sollte, und dies vom Inhalt des Bezugsschreibens, dem Hilfsangebot der muslimischen Jugend, trennbar sein sollte.
Zu dem weiteren vorgeworfenen Eintrag "ich denke man wird ihm bald die Arme brechen!!! hoff ich zumindest!!!" bestritt OWm R., diesen selbst vorgenommen zu haben. Er wisse nichts von so einem Eintrag, und sein Profil müsse von jemand anderem dazu verwendet, oder für diesen Eintrag "gehackt" worden sein. Wie jemand anderer an sein Profil herankommen hätte können, konnte OWm R. nicht sagen, es wurden verschiedene Möglichkeiten dargestellt. Dies erschien dem Senat nicht glaubwürdig. Laut Angabe von OWm R. gibt es keinen Hinweis, dass jemand versucht hätte, auch vor oder nach diesem Eintrag, sein Profil ungerechtfertigt zu verwenden. Die Befragung des sachkundigen Vertreters des BMLVS ergab, dass es theoretisch zwar verschiedene Möglichkeiten gibt, an das Profil eines Nutzers zu gelangen, doch konnte kein Umstand oder Ereignis annähernd nachvollzogen werden, wo dies im Umfeld von OWm R. (Ausspähung oä.) hätte passiert sein können. Darüber hinaus, so der als Zeuge befragte sachkundige Vertreter BMLVS, wäre eine missbräuchliche Verwendung eines fremden Profils mit sehr hohem Aufwand verbunden.
Der Senat beurteilt, dass es aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht realistisch erscheint, dass ein Fremder, unter Zugrundelegung des angesprochenen hohen Aufwandes, zu dem relevanten Zeitpunkt (20. September 2011, 2009 Uhr), der logisch in den Ablauf passt, und aus Sicht des Senates sowohl inhaltlich, als auch von der Person OWm R. aus gesehen, wie sie sich bisher dem Senat darstellte, passend ein schlüssiges Antwortposting schreibt, und davor und danach keinerlei weitere Aktivitäten setzt. Der Senat schließt in die Beurteilung auch mit ein, dass OWm R. dieser singuläre konkrete Eintrag nach der inzwischen vergangenen Zeit letztlich nicht mehr erinnerlich sein könnte.
Der Zeuge Obstlt S. als Vorgesetzter Einheitskommandant gibt an, dass eine weitere Verwendung von OWm R. nur schwer vorstellbar wäre, da das Vertrauen nicht mehr gegeben sei. Es habe immer wieder disziplinäre Vorfälle gegeben, die in Ermahnungen und Disziplinarverfahren mündeten. Zu weiterführenden Kursen sei er gemeldet worden (sechsmal zum Stabsunteroffizierslehrgang), aber nicht angetreten. Eine Versetzung nach WIEN zur Garde wurde ebenfalls versucht, von dort aber abgebrochen, da es Schwierigkeiten gegeben habe. Die weitere Entwicklung hinsichtlich des bestehenden Aggressionspotentials sei nicht abschätzbar. Eine gezielte Einteilung sei auch nicht möglich, da es in den Verwendungen bisher immer Probleme gegeben habe. Grundsätzlich positive Dienstleistung habe es zwischendurch gegeben, aber immer wieder Rückschläge. Es mangele aus Sicht des Zeugen an Einsicht und Veränderungsfähigkeit. Die Summe der Ereignisse und Verfehlungen habe eine Situation ergeben, in der das Vertrauen einfach nicht mehr da sei. ...Der Zeuge Obstlt Sitzung als Vorgesetzter Einheitskommandant gibt an, dass eine weitere Verwendung von OWm R. nur schwer vorstellbar wäre, da das Vertrauen nicht mehr gegeben sei. Es habe immer wieder disziplinäre Vorfälle gegeben, die in Ermahnungen und Disziplinarverfahren mündeten. Zu weiterführenden Kursen sei er gemeldet worden (sechsmal zum Stabsunteroffizierslehrgang), aber nicht angetreten. Eine Versetzung nach WIEN zur Garde wurde ebenfalls versucht, von dort aber abgebrochen, da es Schwierigkeiten gegeben habe. Die weitere Entwicklung hinsichtlich des bestehenden Aggressionspotentials sei nicht abschätzbar. Eine gezielte Einteilung sei auch nicht möglich, da es in den Verwendungen bisher immer Probleme gegeben habe. Grundsätzlich positive Dienstleistung habe es zwischendurch gegeben, aber immer wieder Rückschläge. Es mangele aus Sicht des Zeugen an Einsicht und Veränderungsfähigkeit. Die Summe der Ereignisse und Verfehlungen habe eine Situation ergeben, in der das Vertrauen einfach nicht mehr da sei. ...
... Zur rechtlichen Beurteilung: ...
... Zu Punkt 1:
Die Nichtbefolgung eines Befehles zählt aus Sicht des Senates zu den schwerwiegendsten Pflichtverletzungen innerhalb des Bundesheeres.
Wenn in dem hierarchischen System auch die allgemeine Verpflichtung seitens der Vorgesetzten zur Dienstaufsicht besteht, ist es unmöglich und auch nicht vorgesehen, jeden Befehl zu überwachen, und so seine Durchführung sicherzustellen. Deshalb ist im Kader und zu den Vorgesetzten hin, auch aus Eigenem darauf (vorausschauend) Bedacht zu nehmen und so zu agieren, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben erhalten bleibt. Der Senat sieht in der erforderlichen Bedachtnahme auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben dabei zweierlei Richtungen.
Einmal erscheint die Wahrnehmung der Aufgaben nach deren sachlichem Inhalt angesprochen. Dies bedeutet aus Sicht des Senates, dass der Befehl inhaltlich, also der vorliegenden Sache nach, entsprechend zu befolgen ist. Zum anderen ist dabei mit Sachlichkeit wohl auch die grundsätzlich emotionslose, also sachliche Wahrnehmung der Aufgaben unter Hintanhaltung der augenblicklichen eigenen Befindlichkeit oder die möglicherweise vor den Inhalt tretende Berücksichtigung eigener Wertigkeiten und Bewertungen gemeint. In beide Richtungen hat OWm R. im konkreten Fall aus Sicht des Senates durch sein Verhalten nicht auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben Bedacht genommen. Dem Inhalt nach hat er einen relativ einfach und leicht zu befolgenden und für einen Zwischenvorgesetzten als Routine anzusehenden Befehl zur Dienstaufsicht von einem Vorgesetzten unmittelbar erteilt einfach nicht befolgt und, der emotionalen Lage nach, ohne ersichtlichen Grund die Nichtbefolgung erklärt und dazu die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber dem Vorgesetzten angedroht. Wenn so einfach zu befolgende Befehle in dieser Art und Weise von Kameraden in einem dem System immanenten Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis zueinander nicht befolgt werden und nicht zur Ausführung gelangen, so hegt nicht nur die außerhalb des Systems stehende "Allgemeinheit" berechtigte Zweifel an der Sachlichkeit bei der Erfüllung d