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96 StraßenbauNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der Verordnungsermächtigung des BStFG 1996 zur Festlegung der einer fahrleistungsabhängigen Maut (Road-pricing-System) unterliegenden Bundesstraßenstrecken mangels hinreichender gesetzlicher Determinierung; keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Einbeziehung von Brücken in das Road-pricing-System infolge Möglichkeit eines gleichheitskonformen Vollzuges; Unzulässigkeit der Anträge der Wiener Landesregierung auf Aufhebung der nach Einbringung der Anfechtung novellierten Bestimmungen über die Einhebung einer zeitabhängigen Maut auf Autobahnen und autobahnähnlichen BundesstraßenSpruch
I. §1 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996), i.e. Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §1 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996), i.e. Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Der Antrag, das Wort
"Brücken," in §1 Abs1 zweiter Satz des
Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als
verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
III. Im übrigen wird der Antrag
zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, (mit dem 9 Bundesgesetze erlassen und 90 Bundesgesetze abgeändert wurden,) wurde das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996) erlassen. Dieses Bundesgesetz regelt die Mauteinhebung an Bundesstraßen und die Verwendung der Mauteinnahmen und enthält diese Regelungen begleitende Vorschriften.römisch eins. 1. Mit Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, (mit dem 9 Bundesgesetze erlassen und 90 Bundesgesetze abgeändert wurden,) wurde das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996) erlassen. Dieses Bundesgesetz regelt die Mauteinhebung an Bundesstraßen und die Verwendung der Mauteinnahmen und enthält diese Regelungen begleitende Vorschriften.
§1 Abs1 BStFG 1996 lautet:
"Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen." "Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen."
Ihre Wirksamkeit sollen die die fahrleistungsabhängige Mauteinhebung betreffenden Regelungen erst ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt ab dem Jahr 1998 entfalten. Das ergibt sich aus §2 BStFG 1996; diese Bestimmung lautet:
"§2. Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§4) zu diesem Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen."
Die Entscheidung darüber, auf welchen Bundesstraßenstrecken bzw. Bundesstraßenteilen die fahrleistungsabhängige Maut zunächst einzuführen ist, überläßt §1 Abs2 leg.cit. einer verordnungsmäßigen Festlegung:
"Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen."
Bis zur Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt die Benützung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen nach Maßgabe des §7 einer zeitabhängigen Maut. §7 leg.cit. lautete in der - angefochtenen - Stammfassung:
"§7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
1. einspurige Kraftfahrzeuge .................... 220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ........................... 550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt .. 6 000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr
als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen
beträgt .................................... 6 000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr
als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen
beträgt ................................... 12 000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer
beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ........................... 150 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges
Geamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ... 1 500 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination
mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt ......................... 1 500 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination
mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als
12 Tonnen beträgt .......................... 3 000 S.
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
1. Omnibusse, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt .... 300 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination
mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt ........................... 300 S
und für
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr
als 7,5 Tonnen, aber weniger als
12 Tonnen beträgt ............................ 600 S.
1. zusammen mit dem Erwerb einer Zweimonatsvignette zusätzlich Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften zu einem Gesamtpreis von 350 S samt Umsatzsteuer für zwei beliebige Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken zu erwerben,
2. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
3. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Mit einer (am 29. November 1996 ausgegebenen) Novelle zum BStFG 1996, BGBl. 656/1996, wurde §7 noch vor seinem Wirksamkeitsbeginn mehrfach geändert. Die Änderungen beziehen sich auf die Abs3, 4, 6, 7, 8 und 10. Die Abs3 und 4 lauten nunmehr folgendermaßen: Mit einer (am 29. November 1996 ausgegebenen) Novelle zum BStFG 1996, Bundesgesetzblatt 656 aus 1996,, wurde §7 noch vor seinem Wirksamkeitsbeginn mehrfach geändert. Die Änderungen beziehen sich auf die Abs3, 4, 6, 7, 8 und 10. Die Abs3 und 4 lauten nunmehr folgendermaßen:
1. einspurige Kraftfahrzeuge ..................... 80 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ........................... 150 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt .. 1 500 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr
als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt ......................... 1 500 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr
als 7,5 Tonnen, aber weniger als
12 Tonnen beträgt .......................... 3 000 S,
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis
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