TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/27 G213/96

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
BStFG 1996 §1
BStFG 1996 §2
BStFG 1996 §7
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002
  2. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999
  4. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 12.09.1997 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  5. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 17.07.1997 bis 11.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  6. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 17.07.1997 bis 16.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/1997
  7. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 16.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  8. BStFG 1996 Art. 20 § 1 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1996
  1. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002
  2. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999
  5. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  6. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 01.12.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  7. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 12.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  8. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 01.01.1997 bis 11.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997
  9. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1996
  10. BStFG 1996 Art. 20 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.11.1996
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung der Verordnungsermächtigung des BStFG 1996 zur Festlegung der einer fahrleistungsabhängigen Maut (Road-pricing-System) unterliegenden Bundesstraßenstrecken mangels hinreichender gesetzlicher Determinierung; keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Einbeziehung von Brücken in das Road-pricing-System infolge Möglichkeit eines gleichheitskonformen Vollzuges; Unzulässigkeit der Anträge der Wiener Landesregierung auf Aufhebung der nach Einbringung der Anfechtung novellierten Bestimmungen über die Einhebung einer zeitabhängigen Maut auf Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen

Spruch

I. §1 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996), i.e. Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §1 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996), i.e. Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II.                                 Der Antrag, das Wort

"Brücken," in §1 Abs1 zweiter Satz des

Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als

verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

III.        Im übrigen wird der Antrag

zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, (mit dem 9 Bundesgesetze erlassen und 90 Bundesgesetze abgeändert wurden,) wurde das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996) erlassen. Dieses Bundesgesetz regelt die Mauteinhebung an Bundesstraßen und die Verwendung der Mauteinnahmen und enthält diese Regelungen begleitende Vorschriften.römisch eins. 1. Mit Art20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, (mit dem 9 Bundesgesetze erlassen und 90 Bundesgesetze abgeändert wurden,) wurde das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996) erlassen. Dieses Bundesgesetz regelt die Mauteinhebung an Bundesstraßen und die Verwendung der Mauteinnahmen und enthält diese Regelungen begleitende Vorschriften.

§1 Abs1 BStFG 1996 lautet:

"Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen." "Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen."

Ihre Wirksamkeit sollen die die fahrleistungsabhängige Mauteinhebung betreffenden Regelungen erst ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt ab dem Jahr 1998 entfalten. Das ergibt sich aus §2 BStFG 1996; diese Bestimmung lautet:

"§2. Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§4) zu diesem Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen."

Die Entscheidung darüber, auf welchen Bundesstraßenstrecken bzw. Bundesstraßenteilen die fahrleistungsabhängige Maut zunächst einzuführen ist, überläßt §1 Abs2 leg.cit. einer verordnungsmäßigen Festlegung:

"Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen."

Bis zur Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt die Benützung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen nach Maßgabe des §7 einer zeitabhängigen Maut. §7 leg.cit. lautete in der - angefochtenen - Stammfassung:

"§7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2,Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

   1. einspurige Kraftfahrzeuge .................... 220 S,

   2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

      zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

      3,5 Tonnen beträgt ........................... 550 S,

   3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt .. 6 000 S,

   4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

      als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen

      beträgt .................................... 6 000 S

   und für

   5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

      als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen

      beträgt ................................... 12 000 S.

   (3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer

beträgt für

   1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

      zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

      3,5 Tonnen beträgt ........................... 150 S,

   2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges

      Geamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ... 1 500 S,

   3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination

      mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich

      7,5 Tonnen beträgt ......................... 1 500 S

   und für

   4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination

      mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als

      12 Tonnen beträgt .......................... 3 000 S.

   (4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt

für

   1. Omnibusse, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt .... 300 S,

   2. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination

      mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich

      7,5 Tonnen beträgt ........................... 300 S

   und für

   3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

      als 7,5 Tonnen, aber weniger als

      12 Tonnen beträgt ............................ 600 S.

  1. (5)Absatz 5,Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

  1. (6)Absatz 6,Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 100 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

  1. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften bemautet werden, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,

1. zusammen mit dem Erwerb einer Zweimonatsvignette zusätzlich Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften zu einem Gesamtpreis von 350 S samt Umsatzsteuer für zwei beliebige Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken zu erwerben,

2. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und

3. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.

  1. (8)Absatz 8,Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Samstags bis zum Ablauf des darauffolgenden Samstags.

  1. (9)Absatz 9,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs2 bis 4, 6 und 7 Z1 erhöhen.

  1. (10)Absatz 10,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in ArtIV §10 Abs2 ASFINAG-Gesetz und §2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in ArtIV §10 Abs2 ASFINAG-Gesetz und §2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen.

  1. (11)Absatz 11,Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.

  1. (12)Absatz 12,Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist."

Mit einer (am 29. November 1996 ausgegebenen) Novelle zum BStFG 1996, BGBl. 656/1996, wurde §7 noch vor seinem Wirksamkeitsbeginn mehrfach geändert. Die Änderungen beziehen sich auf die Abs3, 4, 6, 7, 8 und 10. Die Abs3 und 4 lauten nunmehr folgendermaßen: Mit einer (am 29. November 1996 ausgegebenen) Novelle zum BStFG 1996, Bundesgesetzblatt 656 aus 1996,, wurde §7 noch vor seinem Wirksamkeitsbeginn mehrfach geändert. Die Änderungen beziehen sich auf die Abs3, 4, 6, 7, 8 und 10. Die Abs3 und 4 lauten nunmehr folgendermaßen:

  1. "(3)Absatz 3,Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

   1. einspurige Kraftfahrzeuge ..................... 80 S,

   2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

      zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

      3,5 Tonnen beträgt ........................... 150 S,

   3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt .. 1 500 S,

   4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

      als 3,5 Tonnen bis einschließlich

      7,5 Tonnen beträgt ......................... 1 500 S

   und für

   5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

      gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

      Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

      als 7,5 Tonnen, aber weniger als

      12 Tonnen beträgt .......................... 3 000 S,

   (4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt

für

   1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

      zulässiges Gesamtgewicht bis

    &n

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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