TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 L515 2197432-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §35
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2197436-1/7E

L515 2197432-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise, welche nicht vom des Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Georgien über die visafreie Einreise erfasst ist, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI [...] am 12.07.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung

Folgendes an:

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: 2011 erkrankte ich an meinem Herz. In Georgien waren die Behandlungen kostspielig und nicht ausreichend. Als sich meine Krankheit zuletzt verschlimmert hat, haben wir entschieden unser Land Georgien zu verlassen. Das ist mein einziger Fluchtgrund.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich würde wahrscheinlich rasch sterben.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

A: Nein.

[...]

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]

[...]

-

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 10.04.2018 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin für die Sprache Georgisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:

...

F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese bereits in Ihrem Herkunftsstaat behandelt?

A: Ja, ich litt an Herzmuskelschwäche.

F: Leiden Sie noch immer an Herzmuskelschwäche?

A: Ich habe bereits in Georgien einen Herzschrittmacher erhalten, wurde hier in Österreich behandelt und ich bekam einen neuen Herzschrittmacher eingesetzt. Das georgische Aggregat hat sechs Jahre lang gehalten. Ich habe es im Mai 2011 im Krankenhaus der Republik in der Hauptstadt Tiflis erhalten.

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich habe am 15.05.2018 wieder einen Kontrolltermin.

F: Welche Medikamente müssen Sie aktuell einnehmen?

A: Ich nehme folgende Medikamente ein: Entresto 97/103 mg, Spironolacton 50 mg, Atorvastatin 20 mg und Bisoprolol 10 mg.

F: Haben Sie in Georgien auch schon Medikamente erhalten?

A: Ja.

Der Verfahrenspartei wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F: Haben Sie noch weitere etwaige Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?

A: Nein.

[...]

F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland.

A: Ich bin georgischer Staatsangehöriger, Christ orthodox und gehöre der Volksgruppe der Georgier an und meine Muttersprache ist georgisch.

F: Sprechen Sie noch weitere Sprachen?

A: Ich spreche auch etwas Russisch und Englisch.

F: Wie war Ihre schulische Ausbildung?

A: Ich habe 11 Jahre lang von 1984 bis 1995 die Grundschule namens Schule XXXX in der Stadt Tiflis besucht. Danach habe ich vier Jahre lang von 1995 bis 1999 die staatliche Akademie für XXXX in Tiflis besucht. Ich habe Sportjournalismus studiert. Nach meinem Studium habe ich keinen Job gefunden und ich habe dann als privater Sicherheitsbeamter für verschiedene Objekte gearbeitet. Ich habe z. B. am Strand am XXXX See gearbeitet und musste darauf achten, dass den Badegästen nichts gestohlen wird und war für die Sicherheit am ganzen Gelände zuständig. Ich habe auch in einem XXXX in der Stadt XXXX und als Zusteller für die Firma XXXX gearbeitet. Ich habe Öl und Nudelsorten zugestellt. Ich war auch als Bauarbeiter und als Nachtwächter tätig.

F: Waren Sie beim Militär tätig? Wenn Ja, welche Funktion hatten Sie?

A: Nein, ich machte nur neben meines Studiums eine universitäre militärische Ausbildung.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Georgien?

A: Sie war nicht gut.

F: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet?

A: Ich bin mit XXXX verheiratet.

F: Sind Sie traditionell und/oder standesamtlich verheiratet?

A: Ich bin standesamtlich verheiratet.

Anm.: Im Akt befindet sich die Original Heiratsurkunde.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ich hatte eine Tochter namens Elene, dies ist jedoch an einer Krankheit am XXXX verstorben, da war sie 13 Jahre alt.

...

F: Haben Sie und Ihre Ehefrau persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte) im Heimatland bzw. Herkunftsland?

A: Nein.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ja, ich habe eine Schwestern namens:

XXXX, geb.am XXXX, verheiratet, zwei Söhne und sie lebt mit Ihrem Ehemann in einem eigenen Haus in XXXX Str. (Prospekt) in der Hauptstadt Tiflis.

...

F: Haben Sie Tanten und Onkel in Georgien?

A: Ich habe einen Onkel väterlicherseits namens XXXX und er lebt mit seiner Familie in XXXX Straße in der Hauptstadt Tiflis. Meine Mutter war ein Einzelkind und daher habe ich keine weiteren Verwandten.

...

F: Warum haben Sie erst am 12.07.2017 einen Asylantrag in Österreich gestellt?

A: Ich habe nicht ausgekannt, welche Behörde für einen Asylantrag zuständig ist.

F: Stellten Sie in Deutschland einen Asylantrag?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Österreich war mein Zielland, da mir meine Ärzte in Georgien sagten, dass die österreichischen Ärzte besser seien.

F: Haben oder hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: Nein.

F: Sind Sie im Herkunftsland oder in einem anderen Land vorbestraft? Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen?

A: Nein.

F: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder parteiähnlichen Organisation?

A: Nein

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Halten Sie Ihre Fluchtgründe seit der Erstbefragung aufrecht? Hat sich seit der Erstbefragung zu Ihrem Fluchtgrund etwas geändert?

A: Es hat sich nichts geändert.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

A: Ich bin wegen meiner Krankheit nach Österreich gekommen, damit mein Leben nicht so endet, wie das von meiner Tochter. Meine Tochter verstarb auch an einer Herzkrankheit. (Ende der freien Erzählung)

F: Können Sie bitte Ihren Krankheitsverlauf schildern?

A: Im März 2011 fühlte ich mich schlecht und mein Arzt stellte fest, dass ich ein Herzproblem habe. Am 20 oder 21.05.2011 kam in das Spital in Tiflis und wurde am Herz operiert und es wurde mir ein Herzschrittmacher eingesetzt. Ich wurde danach regelmäßig behandelt und musste auch Medikamente einnehmen. Meine Krankheit wurde auf dem gleichen Stand gehalten, aber nicht verbessert und deswegen fuhr ich nach Österreich.

F: Wie sieht Ihr medizinischer Behandlungserfolg in Österreich aus?

A: Hier in Österreich wurde mir ein neuer Herzschrittmacher eingesetzt. Die Operation dauerte ca. 2 1/2 Stunden, muss weiterhin Medikamente einnehmen und weiterhin zur Kontrolle gehen.

F: Was haben die Ärzte weiterhin für Sie empfohlen?

A: Ich muss meine Medikamente einnehmen und zum Rauchen aufhören. Mein Hausarzt hat mir auch empfohlen, dass ich abnehmen soll.

F: Ist nach dieser Operation eine Verbesserung eingetreten?

A: Ja. Mir geht es besser.

F: Was ist der Unterschied zwischen der medizinischen Behandlung in Georgien und Österreich?

A: Der Unterschied ist, dass mir von den Ärzten erklärt wurde, dass ich in Georgien falsch behandelt wurde. Auch musste ich, als ich in Salzburg bei den Ärzten war, sofort ein Medikament absetzen, dies ich in Georgien erhalten habe.

F: Wenn ich mir Länderberichte von Georgien ansehen, dann ist ersichtlich, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen kostenlos gewährleistet ist. Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt, aber mich betrifft das nicht. Denn nur akute Krankheiten werden kostenlos behandelt.

F: Mussten Sie in Georgien für die Behandlung Ihrer Krankheit bezahlen?

A: Ja, ich habe insgesamt 16.000 Lari (=ca. 5000 Euro) bezahlt. Die Behandlung in Georgien ist teuer.

F: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe vorgebracht? Gibt es sonst noch Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Ja, ich habe alles gesagt. Es gibt keine weiteren Gründe.

F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich habe Angst, dass ich sterben würde.

F: Vor was haben Sie genau Angst?

A: Ich habe Angst, dass ich aufgrund der schlechten Behandlung in Georgien sterben würde.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Nein.

...

F: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden?

A: Es gab ein Missverständnis in Salzburg. Eine Verkäuferin hat sich eingebildet, dass ich in ihrem Laden etwas stehlen würde. Das Verfahren wurde jetzt jedoch eingestellt.

F: Haben Sie Angehörige in Österreich?

A: Nein, nur meine Ehefrau.

F: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen?

A: Ich habe einen Freund namens XXXX, diesen ich schon seit meiner Kindheit kenne und er lebt schon sehr lange in Wien.

...

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Ich bin in einem Asylquartier in XXXX untergebracht und bekomme von der Caritas 40 Euro bar im Monat ausbezahlt.

F: Bekommen Sie noch von anderer Seite finanzielle Zuwendungen? Sind Sie von jemandem finanziell abhängig?

A: Nein auch nicht vom meinem Freund der in Wien lebt.

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs und/oder andere Fortbildungsveranstaltungen?

A: Nein.

Anm.: Es wird festgestellt, dass der AW geringe Deutschkenntnisse aufweist.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A: Nein.

...

F: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

A: Ich möchte etwas Gutes für Österreich tun.

Frage wird wiederholt: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

..."

bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Ergänzend brachte sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, "Probleme mit den Eierstöcken" zu haben und deswegen nicht schwanger werden zu können. Vor einen Organgwalter der bB gab sie an, sich in keiner Behandlung zu befinden, gesund zu sein und keine eigenen Gründe zu haben.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft aber nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

" ...

Ihre Angaben, dass Sie in Georgien keine Probleme mit den staatlichen Behörden, dem Militär, Gerichten oder der Polizei Ihres Landes, hatten, sind nachvollziehbar und glaubhaft. Eine staatliche Verfolgung schlossen Sie bei Ihren Einvernahmen definitiv aus. Sie haben keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe durch Ihren Herkunftsstaat geltend gemacht. Sie verneinten die Frage einer Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. Sie konnten auf legale Weise mit Ihrem Reisepass das Land verlassen.

Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie bei der Einvernahme am 10.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an, dass Sie Ihr Heimatland Georgien aufgrund der teuren und schlechten medizinischen Behandlung verlassen haben. Laut Ihren Angaben leiden Sie an Herzmuskelschwäche und wurde Ihnen im Mai 2011 in einem Krankenhaus in der Hauptstadt Tiflis ein Aggregat implantiert. Sie wurden danach regelmäßig behandelt und mussten auch Medikamente einnehmen. Ihre Krankheit sei auf dem gleichen Stand gehalten worden, sei aber nicht verbessert worden und deswegen fuhren Sie nach Österreich. In Österreich erfolgte am 15.02.2018 ein elektiver ICD Aggregatwechsel und waren Sie deswegen vom 14.02.2018 bis zum 17.02.2108 stationär im LKH-XXXX aufhältig. Die Ärzte in Österreich empfahlen Ihnen mit dem Rauchen aufzuhören, abzunehmen und weiterhin die Medikamente einzunehmen.

Ihre Angaben sind glaubhaft, jedoch stellt Ihr Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Den ärztlichen Befunden des LKH-XXXX sind keine Informationen zu entnehmen, welche darauf hindeuten, dass Sie sich derzeit in einem lebensgefährlichen Gesundheitszustand befinden. Laut Länderinformation der Staatendokumentation und Ihrer eigenen Angaben sind die Behandlungsmöglichkeiten in Ihrem Herkunftsland gegeben und auch die erforderlichen Medikamente verfügbar. Sie wurden in Ihrem Heimatland bereits über einen sehr langen Zeitraum behandelt und ist dies ein Hinweis dafür, dass die medizinische Behandlung in Georgien gegeben ist. Die Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Ihrem Herkunftsland teurer ist als in Österreich stellt keine Verletzung von Art. 2 oder 3 der GFK dar. Soweit Sie nun vorbringen wegen der besseren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen zu sein, sind Ihre Angaben glaubhaft und nachvollziehbar. Weitere Sie persönliche Fluchtgründe machten Sie nicht geltend.

Konkret nachgefragt geben Sie auch glaubhaft an, dass Sie alle Fluchtgründe genannt haben, alles verstanden haben, was Sie gefragt wurden und Ihnen auch ausreichend Zeit gegeben wurde, Wichtiges vorzubringen und auf die gestellten Fragen antworten zu können.

Von einer finanziellen Notsituation berichteten Sie nicht und wurden Sie bereits in Georgien operiert und haben Sie diesbezügliche weitere Behandlungen und Medikamente erhalten. Sie konnten sich auch den Flug und den mehrtägigen Aufenthalt in Nürnberg finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Ihre medizinische Lage Sie nicht in eine aussichtslose Situation bringen würde. Darüber hinaus verfügen Sie über Familienangehörige in Georgien und sind Sie und Ihre Ehefrau somit wohnversorgt. Sie stehen mit ihren Angehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergibt sich, dass Sie im gesamten Verfahren trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland zuletzt, oder aktuell aus irgendwelchen Gründen asylrelevante Verfolgung gedroht hat oder drohen würde.

In Bezug auf bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

• SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017

• SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017

MEDIZINISCHE VERSORGUNG

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Zugang besonders für Rückkehrer:

-

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

-

Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

-

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

• JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017

• PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015,

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017

RÜCKKEHR

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2015) 299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017

• MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017

• SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016):

Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center,

http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017

Einzelquellen

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2018

Sind nachfolgende Medikamente in Georgien verfügbar?

Entresto 97/103mg (Sacubitril + Valsartan)

Dilatrend 25mg (Carvedilol)

Spirono 50mg (Furosemid und Spironolacton)

Atorvastatin 20mg

Torasemid 5mg

Otrivin (Xylometazolin)

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente sowie auch einige Alternativsubstanzen in der angeführten Einrichtung verfügbar sind.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als

Anlage übermittelt:

? Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA 11054, Zugriff 2.5.2018

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz unter Vorlage medizinischer Unterlagen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung des LKH XXXX vom 23.05.2018 festgehalten, dass entgegen der Ausführungen der bB, in Georgien nicht alle notwendigen Medikamente verfügbar seien, da die Medikation ein in Österreich nur unter Bewilligungspflicht verfügbares Präparat beinhaltet und die sonstige Weiterbetreuung im Heimatland der bP nicht oder nicht ausreichend verfügbar sei. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

I.5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP1 und bP2 sind junge, mobile, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 09.07.2017 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keinen Deutschkurs besucht. bP2 ist strafrechtlich unbescholten.

Das Strafverfahren gegen bP1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB wurde mit Beschluss des BG Zl. XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.

Die bP leiden an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit.

bP1 leidet an Herzmuskelschwäche und wurde ihr im Mai 2011 in Georgien ein Herzschrittmacher implantiert. Sie wurde regelmäßig behandelt und musste Medikamente einnehmen.

In Österreich erfolgte am 15.02.2018 ein Wechsel des Herzschrittmachers weshalb die bP1 deswegen vom 14.02.2018 bis zum 17.02.2108 stationär im LKH aufhältig war.

Die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sind gegeben und auch die erforderlichen Medikamente sind dort verfügbar.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Die bP verließen ihren Herkunftsstaat Georgien, um Zugang der bP1 zum österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen zu finden.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Nachvollziehbar hielt die belangte Behörde fest, dass dem Vorbringen der bP dahingehend zu folgen war, dass sie mit den georgischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten/Probleme hatten und vielmehr aufgrund wirtschaftlicher Probleme ausgereist sind. Tatsächlich sind den aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen in Georgien resultierenden Einschränkungen sämtliche in Georgien lebende Bewohner ausgesetzt und können solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden.

Die belangte Behörde hat zutreffend auf die dem Bescheid immanenten Länderberichte sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2018 verwiesen, wonach die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) gewährleistet ist und die angefragten Medikamente sowie auch einige Alternativsubstanzen in den angeführten Einrichtungen verfügbar sind. Ebenso wird an dieser Stelle an die bereits zitierten Leistungen aus dem georgischen Sozialsystem verwiesen bzw auf die bereits erfolgte Behandlung der bP1.

Sofern in der Beschwerde seitens der bP eine mangelhafte Ermittlung hinsichtlich der in Georgien nicht ausreichend verfügbaren Weiterbetreuung von kardiologisch interventioneller Maßnahmen sowie fehlender Medikation moniert wird, ist aufgrund der getroffenen Ausführungen festzustellen, dass sich das ho. Gericht der in diesem Einwand geäußerten Ansicht nicht anschließen kann und davon ausgeht, dass das Bundesamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass auch die bP nicht bestritten, dass die von bP1 vorgetragene Erkrankung in Georgien behandelbar ist und sie Zugang zum georgischen Gesundheitswesen fand bzw. findet.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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