Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2197436-1/7E
L515 2197432-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18
(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.(1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.Gemäß Paragraph 35, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF wird gegen römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18
(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.(1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.Gemäß Paragraph 35, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF wird gegen römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise, welche nicht vom des Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Georgien über die visafreie Einreise erfasst ist, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise, welche nicht vom des Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Georgien über die visafreie Einreise erfasst ist, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.römisch eins.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
"...
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI [...] am 12.07.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung
Folgendes an:
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: 2011 erkrankte ich an meinem Herz. In Georgien waren die Behandlungen kostspielig und nicht ausreichend. Als sich meine Krankheit zuletzt verschlimmert hat, haben wir entschieden unser Land Georgien zu verlassen. Das ist mein einziger Fluchtgrund.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich würde wahrscheinlich rasch sterben.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Nein.
[...]
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]
[...]
...
F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese bereits in Ihrem Herkunftsstaat behandelt?
A: Ja, ich litt an Herzmuskelschwäche.
F: Leiden Sie noch immer an Herzmuskelschwäche?
A: Ich habe bereits in Georgien einen Herzschrittmacher erhalten, wurde hier in Österreich behandelt und ich bekam einen neuen Herzschrittmacher eingesetzt. Das georgische Aggregat hat sechs Jahre lang gehalten. Ich habe es im Mai 2011 im Krankenhaus der Republik in der Hauptstadt Tiflis erhalten.
F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich habe am 15.05.2018 wieder einen Kontrolltermin.
F: Welche Medikamente müssen Sie aktuell einnehmen?
A: Ich nehme folgende Medikamente ein: Entresto 97/103 mg, Spironolacton 50 mg, Atorvastatin 20 mg und Bisoprolol 10 mg.
F: Haben Sie in Georgien auch schon Medikamente erhalten?
A: Ja.
Der Verfahrenspartei wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
F: Haben Sie noch weitere etwaige Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?
A: Nein.
[...]
F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland.
A: Ich bin georgischer Staatsangehöriger, Christ orthodox und gehöre der Volksgruppe der Georgier an und meine Muttersprache ist georgisch.
F: Sprechen Sie noch weitere Sprachen?
A: Ich spreche auch etwas Russisch und Englisch.
F: Wie war Ihre schulische Ausbildung?
A: Ich habe 11 Jahre lang von 1984 bis 1995 die Grundschule namens Schule XXXX in der Stadt Tiflis besucht. Danach habe ich vier Jahre lang von 1995 bis 1999 die staatliche Akademie für XXXX in Tiflis besucht. Ich habe Sportjournalismus studiert. Nach meinem Studium habe ich keinen Job gefunden und ich habe dann als privater Sicherheitsbeamter für verschiedene Objekte gearbeitet. Ich habe z. B. am Strand am XXXX See gearbeitet und musste darauf achten, dass den Badegästen nichts gestohlen wird und war für die Sicherheit am ganzen Gelände zuständig. Ich habe auch in einem XXXX in der Stadt XXXX und als Zusteller für die Firma XXXX gearbeitet. Ich habe Öl und Nudelsorten zugestellt. Ich war auch als Bauarbeiter und als Nachtwächter tätig.A: Ich habe 11 Jahre lang von 1984 bis 1995 die Grundschule namens Schule römisch 40 in der Stadt Tiflis besucht. Danach habe ich vier Jahre lang von 1995 bis 1999 die staatliche Akademie für römisch 40 in Tiflis besucht. Ich habe Sportjournalismus studiert. Nach meinem Studium habe ich keinen Job gefunden und ich habe dann als privater Sicherheitsbeamter für verschiedene Objekte gearbeitet. Ich habe z. B. am Strand am römisch 40 See gearbeitet und musste darauf achten, dass den Badegästen nichts gestohlen wird und war für die Sicherheit am ganzen Gelände zuständig. Ich habe auch in einem römisch 40 in der Stadt römisch 40 und als Zusteller für die Firma römisch 40 gearbeitet. Ich habe Öl und Nudelsorten zugestellt. Ich war auch als Bauarbeiter und als Nachtwächter tätig.
F: Waren Sie beim Militär tätig? Wenn Ja, welche Funktion hatten Sie?
A: Nein, ich machte nur neben meines Studiums eine universitäre militärische Ausbildung.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Georgien?
A: Sie war nicht gut.
F: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet?
A: Ich bin mit XXXX verheiratet.A: Ich bin mit römisch 40 verheiratet.
F: Sind Sie traditionell und/oder standesamtlich verheiratet?
A: Ich bin standesamtlich verheiratet.
Anm.: Im Akt befindet sich die Original Heiratsurkunde.Anmerkung, Im Akt befindet sich die Original Heiratsurkunde.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ich hatte eine Tochter namens Elene, dies ist jedoch an einer Krankheit am XXXX verstorben, da war sie 13 Jahre alt.A: Ich hatte eine Tochter namens Elene, dies ist jedoch an einer Krankheit am römisch 40 verstorben, da war sie 13 Jahre alt.
...
F: Haben Sie und Ihre Ehefrau persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte) im Heimatland bzw. Herkunftsland?
A: Nein.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Ja, ich habe eine Schwestern namens: