TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 L517 2181524-1

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2181524-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXXund den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX betreffend Ausstellung des Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, XXXX versendet mit Schreiben vom 15.09.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter XXXXund den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 betreffend Ausstellung des Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, römisch 40 versendet mit Schreiben vom 15.09.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

14.04.2014 - Ausstellung eines bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "D1"

13.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")13.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

10.09.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Dauerzustand, Vorliegen der Gesundheitsschädigung iSv Mehraufwendungen wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB:

30 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

15.09.2017 - Übermittlung des unbefristeten Behindertenpasses, Schreiben der bB, Grad der Behinderung 60 v.H., Zusatzeintragung "D1 - Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"15.09.2017 - Übermittlung des unbefristeten Behindertenpasses, Schreiben der bB, Grad der Behinderung 60 v.H., Zusatzeintragung "D1 - Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"

20.09.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

29.09.2017 - Beschwerde der bP

15.12.2017 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Dauerzustand, Vorliegen der Gesundheitsschädigung iSv Mehraufwendungen wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB:

30 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

03.01.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

30.07.2018 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Die bP ist seit 14.04.2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "D1", befristet bis 30.09.2017.

Am 13.06.2017 stellte die bP den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO 1960.Am 13.06.2017 stellte die bP den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO 1960.

Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstelltes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 10.09.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 10.09.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Gutachten Dr. E. XXXX 03/2014, Gesamtgrad der Behinderung 70%,Gutachten Dr. E. römisch 40 03/2014, Gesamtgrad der Behinderung 70%,

Diagnose: koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt, GdB 40%, DM2, GdB 30%, posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks, GdB 30%, Meniskusläsion an beiden Kniegelenken, GdB 20%, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, GdB 20%, Sehschwache beidseits, GdB 30%;

Letztgutachten Dr. XXXX 8/2014 für SMS: DG wie oben und siehe rel.Letztgutachten Dr. römisch 40 8/2014 für SMS: DG wie oben und siehe rel.

Befunde

Sprunggelenksbruch links;

Staroperation beidseits 2014;

NACHUNTERSUCHUNG:

Derzeitige Beschwerden:

1.: "Das linke Sprunggelenk schmerzt beim Gehen. Vor drei Monaten bin ich auch einmal gestolpert."

2.: "Das linke Schultergelenk..., jetzt kann ich wieder schlafen, das hat geschmerzt. Den linken Arm kann ich aber nicht weiter, als bis da her heben (hebt bis ca. 100" zur Seite)."

3.: "Wenn ich in den ersten Stock hinaufgehe, dann beginnt das Herz zu rasen und die Luft lässt nach, da nehme ich einen Nitro-Spray."

4.: "Mit Gehstock kann ich ca. 200-300m spazieren gehen, dann muss ich mich hinsetzen, weil das linke Sprunggelenk wehtut."

Bezüglich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Hr. XXXX gibt an: "Wenn ich sitzen kann, kann ich es benützen, aber beim Stehen geht es nicht, weil das Sprunggelenk schmerzt und ich mich mit der linken Hand nicht gut halten kann."Hr. römisch 40 gibt an: "Wenn ich sitzen kann, kann ich es benützen, aber beim Stehen geht es nicht, weil das Sprunggelenk schmerzt und ich mich mit der linken Hand nicht gut halten kann."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thrombo ASS, Glucophage, Actos, Inhibace, Mexalen b.B., Novolizer, Nitrolingual;

Alkohol negiert, Nikotin: 20 Zigaretten pro Tag;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

AKH XXXX, 05/2015,11 Tage stationär, Diagnose:AKH römisch 40 , 05/2015,11 Tage stationär, Diagnose:

AC-Gelenksarthrose links, subakromiales Impingement links, Tenosynovitis der langen Bizepssehne, Bursitis subakromialis links, arterielle HT, DM2, KHK, Z.n. Myocardinfarkt, COPD, Z.n. Stentrevaskularisation; eine arthroskopische subakromiale Dekompression und Resektionsarthroplastik des AC-Gelenks wurden durchgeführt;

Gutachten Dr. XXXX, Orthopäde, SMS, 08/2014, Diagnose: wie vorhin;Gutachten Dr. römisch 40 , Orthopäde, SMS, 08/2014, Diagnose: wie vorhin;

eine Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Minderbelastbarkeit des linken Sprunggelenks und wegen Beschwerden beider Kniegelenke wird zuerkannt, mit einer Nachuntersuchung in 3 Jahren, weil besserungsfähig;

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

unauffällig

Größe; 180,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

67-jähriger Mann

Gehör:

ausreichend;

Visus:

er verwendet eine Lesebrille;

Kopf:

Pupillen eng, rund, isokor, direkte Lichtreaktion kaum auslösbar, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, keine Lippenzyanose, Zunge feucht, gering belegt, kommt gerade vor, Ober- und Unterkiefer Vollprothese;

Halsorgane:

unauffällig, keine Einflussstauung;

Cor:

rhythmisch, normfrequent, leise Herztöne; keine Nebengeräusche;

Pulmo:

Vesikuläratmen beidseits;

Thorax:

symmetrisch;

Abdomen:

Bauchdecke weich, nicht druckdolent, Leber nicht tastbar; eine ca. 15cm lange, blande Narbe vertikal verlaufend am rechten Mittelbauch;

Wirbelsäule:

annähernd gerade, gering vermehrte Brustkyphose, FBA 20cm; Becken steht gerade, symmetrisches Taillendreieck; SIG nicht druckempfindlich, negatives Vorlaufphänomen; HW5: KIA 2 Querfinger, Retroflexion des Kopfes mäßig eingeschränkt, Rotation in beide Richtungen bis 40° möglich, Seitneigen in beide Richtungen bis ca. 20" möglich, mäßige Verspannung der Nackenmuskulatur, paravertebrale Muskulatur nicht druckempfindlich, Retroflexion der BWS mittelgradig eingeschränkt, Seitneigen nach links mittelgradig, nach rechts mäßig eingeschränkt;

Arme:

Schultern: S: rechts ca. 40/0/160", links ca. 40/0/110", F: rechts ca. 140/0/40", links ca. 100/0/40", am linken Schultergelenk lateral eine kleine, blande Narbe nach Arthroskopie, die Schultergelenke nicht übererwärmt, nicht geschwollen; Ellbogen- und Handgelenke unauffällig, Fingergelenke unauffällig, Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig, Nacken-, Kreuz- und Pinzettengriff frei;

Beine:

hebt er gestreckt aus Rückenlage rechts bis 45"; links bis 40", passiv kann in beiden Hüftgelenken bis 100" gebeugt werden, Lasegue beidseits negativ, IR/AR rechts ca. 20/0/40", links ca. 10/0/40",

die Kniegelenke von der Form her unauffällig, nicht übererwärmt, nicht geschwollen, kein Patellaschiebeschmerz, Seitenbänder stabil, Schubladenphänomen beidseits negativ, kein Druckschmerz am KSP beidseits, eine blande Narbe an jedem Kniegelenk; aktives Beugen bis 100" möglich; keine prätibfalen Ödeme, keine Varizen,

Sprunggelenke von der Form her unauffällig; hinter dem linken Außenknöchel eine kleine, blande Narbe verlaufend; S: rechts ca. 30/0/35°, links ca. 20/0/25°, Pro- und Supination rechts unauffällig, links mäßig eingeschränkt; Sensibilität an den Beinen unauffällig, PSR seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Babinski beidseits negativ;

Gesamtmobilität - Gangbild:

Geradeaus mit geringem Hinken links auch ohne Gehstock möglich;

Status Psychicus:

Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, Antrieb unauffällig, unauffällig affizierbar, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 koronare Herzkrankheit

Zustand nach Myocardinfarkt, keine Änderung zum Letztgutachten Pos.Nr. 05.05.02 GdB 40%

2 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig

keine Änderung zum Letztgutachten Pos.Nr. 09.02.01 GdB 30%

3 Sehschwäche beidseits

keine Änderung zum Letztgutachten Pos.Nr. 11.02.01 GdB 30%

4 posttraumatische Sprunggelenksarthrose links

geringe Bewegungseinschränkung

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 20%

5 Meniscusläsion an beiden Kniegelenken

geringe Bewegungseinschränkung Pos.Nr. 02.05.19 GdB 20%

6 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

Einschätzung vom Letztgutachten übernommen, keine Änderung Pos.Nr. 06.06.01 GdB 20%

7 Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes

geringe funktionelle Beeinträchtigung

Pos.Nr. 02.06.01 10%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden unter Nr. 2 steigert um eine Stufe und die Leiden unter Nr. 3 und 4 steigern um insgesamt eine weitere Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Einschränkung nicht steigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Kataraktop. beidseits

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Leiden unter aktueller Nr. 4 wird geringer eingeschätzt, da nur eine geringe Bewegungseinschränkung besteht; das Leiden unter Nr. 7 ist neu aufgetreten

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die geringere Einschätzung des Leidens unter Nr. 4 wird auch der GdB herabgesetzt

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führt zu so einer körperlichen Einschränkung, dass eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft nicht mehr zurückgelegt werden könnte; auch das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Stand-und Platzwechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind unter Verwendung der Haltegriffe selbstständig möglich und nicht erheblich erschwert; die Schultergelenksbeweglichkeit links ist nur mäßig eingeschränkt; auch die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes ist nur gering eingeschränkt; bei längerer Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel muss aufgrund der anamnestisch angegebenen Schmerzen des linken Sprunggelenkes bei längerem Stehen ein Sitzplatz eingenommen werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen Im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 30 v.H.

..."

Mit Schreiben der bB vom 15.09.2017 wurde der bP der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und der Zusatzeintragung ""Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt.Mit Schreiben der bB vom 15.09.2017 wurde der bP der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und der Zusatzeintragung ""Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt.

Mit Bescheid der bB vom 20.09.2018 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen.

In ihrer gegen den Grad der Behinderung und die Nichtvornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel am 29.09.2017 bei der bB einlangenden Beschwerde führte die bP unter Beibringung eines Befundes vom 02.05.2017 aus, dass laut Auskunft ihres Orthopäden die Defekte des linken Sprung- und Kniegelenks bei Belastung die starken Bewegungseinschränkungen und Schmerzen verursachen würden. Eine Verbesserung seit dem Sachverständigengutachten aus 2014 sei nicht erkennbar. Als Therapie seien ihr Schmerzmittel (Mexalen 500), leichte Bewegungsübungen und Physiotherapie verordnet worden. In geschlossenen Räumen seien einige Schritte ohne Gehhilfe möglich, im Freien sei jedoch der Gehstock erforderlich, um einen weiteren Sturz möglichst zu vermeiden.

Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde von der bB ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses, nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten vom 15.12.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde von der bB ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses, nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten vom 15.12.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Gegen das Letztgutachten wurde Einspruch erhoben.

31.8.2017 GdB 60 vH

Operationen bisher:

als 12jähriger Darmverschluss-Operation

2013 Myocardinfarkt

2013 Sprunggelenksbruch links - operiert im UKH Linz

2x Arthroskopie beide Kniegelenke wegen Meniskusschaden

Katarakt-Operation bds.

2015 Schulterarthoskopie links

19.10.2017 Coronarstent-Implantation wegen neuerlichem Myocardinfarkt

Derzeitige Beschwerden:

Weiterhin Beschwerden von Seiten des linken Sprunggelenks u. des linken Kniegelenks. Das linke Knie lässt manchmal aus. Das Sprunggelenk schmerzt bei Belastung. Auch das rechte

Knie macht Beschwerden, aber eher selten. Von Seiten des Herzens könnte es sein, dass noch ein Stent nötig sein wird. In 3 Monaten muss ich noch einmal hin.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Actos, Glucophage, Inhibaze, Clopidogel, ThromboASS, Atorvastatin, Mexalen bei Bedarf

Zusammenfassung relevanter Befunde (Inkl. Datumsangabe):

Röntgen linkes Kniegelenk vom 2.5.2017 - geringe medial betonte Gonarthrose, leichte Zuschärfung der Tubercula, geringe Femoropatellararthrose Röntgen linkes Sprunggelenk ap/seitlich 2.5.2017 - mäßiggradige OSG-Arthrose, Verkalkungen subtibial posttraumatisch, keine osteochondralen Läsionen oder Defekte

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 180,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

68jähriger Mann

HWS: Rotation: 70 - 0 - 70" in Reklination 50" bds.

Obere Extremität: Schürzen- u. Nackengriff bds. mögl.

Schultern bds.: Außenrotation: 30 - 0 - 70°, Anteversion: 170",

Abduktion: 170* bds. mögl. Ellbogen; ohne Entzündungszeichen,

Extenslon-Flexion: 0 - 0 -140°

Handgelenke u. Finger altersgemäß unauffällig BWS: kein Klopfschmerz, Rotation bds. 40"

LWS: kein Beckenschiefstand, keine Skoliose,

Fingerkuppen-Bodenabstand: 20 cm, Schober: 10-14

Untere Extremität: Lasegue bds. neg.

Hüften bds.: Extension-Flexion: 0 -100", Innen-Außenrotation: 10 - 0 - 30", Abduktion: 40* mögl.

Kniegelenke bds.: keine Schwellung, kein Erguss, keine

Entzündungszeichen, Extension- Flexion: 0 - 0 -130"

Lachmann u. Schublade neg. Seitenbänder stabil

Linkes Sprunggelenk: keine Schwellung, kein Erguss, keine

Entzündungszeichen Dorsalextension-Plantarflexion: 10-0-40* unteres

Sprunggelenk seitengleich Rechtes Sprunggelenk: ohne

Entzündungszeichen, Dorsalextension-Plantarflexion: 10 - 0 - 50"

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit einem Stock

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Koronare Herzkrankheit, Herzkranzgefäßverengung (Intervention) Abglaufener Myocardinfarkt unverändert wie im Vorgutachten Zustand nach Stent

Pos.Nr. 05.05.02 GdB 40%

2 Diabetes mellitus, unverändert wie im Vorgutachten Pos.Nr. 09.02.01 GdB 30%

3 Sprunggelenk -Untere Extremitäten, Knorpelschaden im linken Sprunggelenk nach Bruch

Radiologisch zeigen sich beginnende Knorpelschäden, klinisch keine Entzündungszeichen und keine Schwellung, daher wird die Einschätzung durchgeführt.

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 20%

4 Knorpelschäden in beiden Kniegelenken

Beidseits keine Entzündungszeichen, radiologisch beginnende Knorpelschäden im linken Knie ergeben die Einschätzung.

Pos.Nr. 02.05.19 GdB 20%

5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), unverändert wie im Vorgutachten Pos.Nr. 06.06.01 GdB 20%

6 Schulter - Obere Extremitäten, Zustand nach Schulterarthroskopie links

Im Seitenvergleich geringe Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung.

Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch Pos. 2, 3, 4 u. 5 um insgesamt 20%-Punkte angehoben, da es sich gegenseitig negativ beeinflusst u. die Bewältigung des täglichen Lebens einschränkt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Unverändert

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Unveränderter Gesamtgrad

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Knie- und Sprunggelenksleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300-400m) nötigenfalls mit einem Stock kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke (linke Schulter) ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Derzeit nicht

Folgende Gesundheitsschädigungen Im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 30 v.H.

..."

Nach Beschwerdevorlage wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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