TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W205 2013532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2013532-1/14E

W205 2178276-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden der 1.) XXXX, festgestellte Volljährigkeit, geb. XXXX alias XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 16.10.2014, Zahl 1.) 1027195309 - EAST Ost, 2.) 27.10.2017, Zahl 1139975805 - 170041081 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, geb. römisch 40 alias römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 16.10.2014, Zahl 1.) 1027195309 - EAST Ost, 2.) 27.10.2017, Zahl 1139975805 - 170041081 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige von Nigeria.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige von Nigeria.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste im August 2014 von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.10.2017 stellte sie - als gesetzliche Vertreterin - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für die Zweitbeschwerdeführerin.

Eine EURODAC Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 26.06.2008 und am 17.11.2011 in Italien aufgrund einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.08.2014 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, minderjährig zu sein. Sie habe in letzter Zeit öfters Bauch- und Kopfschmerzen, könne die Befragung allerdings durchführen. Sie habe in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Im Jahr 2008 habe sie sich dazu entschlossen, Nigeria zu verlassen und sei im Juni 2008 über Italien in die EU eingereist. Bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich im August 2014 habe sie sich durchgehend in Italien aufgehalten. In Italien habe sie einen negativen Asylbescheid erhalten und dagegen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Berufung eingelegt, woraufhin erneut ein negativer Bescheid ergangen sei. Sie habe ca. eine Woche in einem Camp gewohnt, danach habe sie sich bei Landsleuten in Privatunterkünften aufgehalten. Sie habe keine Arbeit und keine Unterstützung erhalten, fallweise habe sie auch auf der Straße leben müssen.

Im Rahmen der Erstbefragung wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin älter wirke als angegeben. Eine daraufhin durchgeführte Bestimmung des Knochenalters vom 13.08.2014 ergab das Ergebnis "GP 26, Schmeling 4". In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin zur sachverständigen medizinischen Altersfeststellung zugewiesen. Laut Gesamtgutachten wurde zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt. Das von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum sei mit der Befundlage nicht vereinbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.09.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.09.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO hin.

Zwei Aufenthaltsbestätigungen eines Landesklinikums vom 28.08.2014 und 11.09.2014 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin von 26.08.2014 bis 28.08. sowie von 10.09.2014 bis 11.08.2014 im Krankenhaus stationär aufhältig war.

Am 08.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab sie an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würde. Zum Ergebnis der Altersfeststellung führte sie an, dass ihr tatsächliches Geburtsdatum - wie auch in der Erstbefragung angegeben - der XXXX sei und sie Ende des Monats 16 Jahre alt werde. Beweisen könne sie das aber nicht, sie stehe auch nicht in Kontakten zu Verwandten oder Freunden, die ihr etwas schicken könnten. In Österreich habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Zu Italien befragt führte sie aus, dass sie dort um Asyl angesucht habe, aber einen negativen Bescheid bekommen hätte. Auch ihre Beschwerde sei abgelehnt worden. Das Leben dort sehr schwer für sie gewesen und sie keinen Platz gehabt, an dem sie habe bleiben können. Sie habe auf der Straße gelebt und geschlafen, bis sie schließlich genug von dem harten Leben gehabt habe und nach Österreich gekommen sei. Hier habe man ihr mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie sei dann operiert worden, aber man habe kein Baby gefunden. Sie sei seither immer wieder im Spital gewesen, zuletzt am Freitag. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diesen Freitag nochmals kommen solle.Am 08.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab sie an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würde. Zum Ergebnis der Altersfeststellung führte sie an, dass ihr tatsächliches Geburtsdatum - wie auch in der Erstbefragung angegeben - der römisch 40 sei und sie Ende des Monats 16 Jahre alt werde. Beweisen könne sie das aber nicht, sie stehe auch nicht in Kontakten zu Verwandten oder Freunden, die ihr etwas schicken könnten. In Österreich habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Zu Italien befragt führte sie aus, dass sie dort um Asyl angesucht habe, aber einen negativen Bescheid bekommen hätte. Auch ihre Beschwerde sei abgelehnt worden. Das Leben dort sehr schwer für sie gewesen und sie keinen Platz gehabt, an dem sie habe bleiben können. Sie habe auf der Straße gelebt und geschlafen, bis sie schließlich genug von dem harten Leben gehabt habe und nach Österreich gekommen sei. Hier habe man ihr mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie sei dann operiert worden, aber man habe kein Baby gefunden. Sie sei seither immer wieder im Spital gewesen, zuletzt am Freitag. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diesen Freitag nochmals kommen solle.

Auf Aufforderung durch das BFA legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Krankenhausbefunde vor:

  • -Strichaufzählung
    Gyn.-Ambulanzkarte vom 10.10.2014 mit einer Auflistung und Kurzbeschreibung der bisherigen Termine am 27.08.2014, 03.09.2014, 10.09.2014, 14.09.2014, 16.09.201419.09.2014, 26.09.2014 und 03.10.2014; die Erstbeschwerdeführerin sei erstmals am 27.08.2014 nach Überweisung durch den Facharzt nach vaginalen Blutungen vorstellig geworden und es wurden folgende Diagnosen gestellt: "Grav II, sekundäre Amenorrhoe von 6 Wochen und 5 Tagen, Abortus completus DD gestörte Grav (EU?)"Gyn.-Ambulanzkarte vom 10.10.2014 mit einer Auflistung und Kurzbeschreibung der bisherigen Termine am 27.08.2014, 03.09.2014, 10.09.2014, 14.09.2014, 16.09.201419.09.2014, 26.09.2014 und 03.10.2014; die Erstbeschwerdeführerin sei erstmals am 27.08.2014 nach Überweisung durch den Facharzt nach vaginalen Blutungen vorstellig geworden und es wurden folgende Diagnosen gestellt: "Grav römisch zwei, sekundäre Amenorrhoe von 6 Wochen und 5 Tagen, Abortus completus DD gestörte Grav (EU?)"

  • -Strichaufzählung
    Blutgruppenbefund vom 26.08.2014

  • -Strichaufzählung
    Vorläufiger Arztbrief vom 28.08.2014 mit den Diagnosen "Grav. II, 7 SSW, Ab. Complet. DD gestörte Grav. (EU)"Vorläufiger Arztbrief vom 28.08.2014 mit den Diagnosen "Grav. römisch zwei, 7 SSW, Ab. Complet. DD gestörte Grav. (EU)"

  • -Strichaufzählung
    Histologischer Befund vom 01.09.2014 mit dem Ergebnis "Schwangerschaftstypisch transformiertes Corpusendometrium ohne Nachweis von Plazentazotten bei dem klinisch angegeben Abortus incompletus. Kein Anhalt von Malignität im vorliegenden Material."

  • -Strichaufzählung
    Arztbrief vom 08.09.2014 mit den Diagnosen: "Abortus completus Grav. II 7. SSW, nicht bestätigten Tubagravidität"Arztbrief vom 08.09.2014 mit den Diagnosen: "Abortus completus Grav. römisch zwei 7. SSW, nicht bestätigten Tubagravidität"

  • -Strichaufzählung
    OP-Bericht vom 01.09.2014 betreffend eine am 27.08.2014 durchgeführte diagnostische Laparoskopie und geburtshilfliche Curettage, Diagnose: "V.a. Tubargrav. DD Abortus incompletus"

  • -Strichaufzählung
    Arztbrief vom 12.09.2014 mit den Diagnosen: "Verdacht auf Extrauteringravidität, Status post diagnostische Laparoskopie und Curettage am 27.08.2014"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Italien und führte aus, sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die volljährige Erstbeschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder psychischen Erkrankung leiden würde, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen und sei auf Grund des kurzen Aufenthaltes auch nicht von einer besonderen Integrationsverfestigung in Österreich auszugehen. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Italien und führte aus, sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die volljährige Erstbeschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder psychischen Erkrankung leiden würde, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen und sei auf Grund des kurzen Aufenthaltes auch nicht von einer besonderen Integrationsverfestigung in Österreich auszugehen. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 20.10.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Verhältnisse in Italien menschenunwürdig und unzumutbar seien. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre einer vulnerablen Gruppe an und werde darauf in den herangezogenen Länderfeststellungen nicht eingegangen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen entsprechende ergänzende Erhebungen vorzunehmen. Zum Altersgutachten werde ausgeführt, dass dieses der Erstbeschwerdeführerin nicht zugegangen bzw. sprachlich nicht verständlich gemacht worden sei und insofern eine Verletzung des Rechtes auf Gehör vorliege.

4. Die Beschwerdevorlage vom 24.10.2014 langte am 28.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit hg. Beschluss vom 07.11.2014, W205 2013532-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde der Beschluss am 18.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.Mit hg. Beschluss vom 07.11.2014, W205 2013532-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde der Beschluss am 18.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.05.2016 brachte der nunmehrige Vertreter der Erstbeschwerdeführerin vor, dass "im Hinblick auf den Zeitablauf" nunmehr Österreich für die Prüfung des Asylantrages der Asylwerberin zuständig sei.

5. Am XXXX wurde in Österreich die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren.5. Am römisch 40 wurde in Österreich die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren.

Am 09.01.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für die nachgeborene Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA wies die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei.Das BFA wies die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei.

Am 28.02.2017 übermittelte die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin eine psychosoziale Stellungnahme und führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin umfassender psychosozialer Betreuung und Unterstützung als alleinstehende, alleinerziehende Mutter bedürfe. Außerdem stehe die neugeborene Zweitbeschwerdeführerin in kinderärztlicher Behandlung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt werden müssten, dass die Betroffenen in einer entsprechenden Weise versorgt werden würden.Am 28.02.2017 übermittelte die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin eine psychosoziale Stellungnahme und führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin umfassender psychosozialer Betreuung und Unterstützung als alleinstehende, alleinerziehende Mutter bedürfe. Außerdem stehe die neugeborene Zweitbeschwerdeführerin in kinderärztlicher Behandlung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass zur Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt werden müssten, dass die Betroffenen in einer entsprechenden Weise versorgt werden würden.

Mit Schreiben vom 13.03.2017 brachte die Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin vor, dass aus medizinischen Gründen für die Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt werde. Durch einen großen Nabelbruch werde voraussichtlich eine Operation nötig sein bzw. seien ständige ärztliche Kontrollen erforderlich.

Am 23.10.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin zum Asylantrag ihrer Tochter vor dem BFA einvernommen. Zu ihrer Gesundheit befragt gab sie an, dass ihre Tochter ein großes Problem mit ihrem Bauchnabel habe und manchmal weine, weil der Bauchnabel so groß sei. In Italien sei das Leben sehr schwer und es wäre wesentlich schwieriger mit einem Kind. Sie habe auch den Vater ihres Kindes in Österreich kennengelernt. Sie würden sich derzeit nicht gut verstehen und sie habe ihn auf der Geburtsurkunde ihrer Tochter nicht vermerken lassen, aber er habe sie vor kurzem angerufen und wolle gerne als offizieller Vater anerkannt werden. Ob er sie unterstützen wolle, wisse sie nicht. Sie wünsche sich, dass ihre Tochter in Österreich bleiben und ein besseres Leben führen könne als sie es gehabt habe.

6. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sie an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten leiden würde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden. Ständige ärztliche Kontrollen bzw. notwendige Operationen seien auch in Italien verfügbar und sei ihr gesundheitlicher Zustand nicht genug, um ihrer Person eine Aufenthaltsgenehmigung zu gestatten. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass sie in Italien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.6. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sie an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten leiden würde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden. Ständige ärztliche Kontrollen bzw. notwendige Operationen seien auch in Italien verfügbar und sei ihr gesundheitlicher Zustand nicht genug, um ihrer Person eine Aufenthaltsgenehmigung zu gestatten. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass sie in Italien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 30.10.2017 zugestellt.

Dagegen erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe. In Italien würden für vulnerable Personen grob mangelhafte Aufnahmebedingungen und massive Mängel im Asylverfahren bestehen. Die noch äußerst junge Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sei traumatisiert und bedürfe anhaltender psychosozialer Unterstützung und sozialpädagogischer Betreuung. Bei einer Überstellung sei mit einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands und damit einhergehend mit einer Gefährdung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin zu rechnen. Aufgrund der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien würden ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

7. Die Beschwerdevorlage vom 28.11.2017 langte am 30.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit hg. Schreiben vom 08.06.2018 wurden den Beschwerdeführerinnen aktualisierte Feststellungen zur Lage in Italien mit Stand vom 19.01.2018, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, beispielsweise, ob sich an ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Beschwerdeeinbringung gravierende Veränderungen ergeben hätten.

Mit Stellungnahme vom 27.07.2018 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes sei und sich seit vier Jahren in Österreich befinde. Im Fall des minderjährigen Kindes sei kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet worden und liege somit auch keine Zustimmung zur Übernahme vor. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ihr Verfahren vom Jahr 2011 problemlos fortsetzen könne. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um eine besonders vulnerable Personengruppe und sei eine adäquate Unterbringung für sie nicht gewährleistet. Eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen ohne konkrete Einzelfallzusicherung würde zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen.

Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein Schreiben der Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin im März 2018 eine Nabelbruchoperation habe durchgeführt werden müssen. Aus medizinischer und kinderpsychologischer Sicht sei es kontraindiziert, das Kind aus dem gewohnten Umfeld zu reißen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde. Sie sind Staatsangehörige Nigerias.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde. Sie sind Staatsangehörige Nigerias.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2008 aus einem Drittstaat kommend über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 26.06.2008 und am 17.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge reiste sie illegal nach Österreich weiter, wo sie am 04.08.2014 für sich und am 27.10.2017 für die zwischenzeitlich im Bundesgebiet (nach)geborene Zweitbeschwerdeführerin den jeweils hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

Das BFA richtete am 04.09.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragstellerinnen gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.Das BFA richtete am 04.09.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragstellerinnen gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO hin.

Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wies das BFA die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei.Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wies das BFA die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.01.2018, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2018 haben in Italien bis 12. Jänner 2.326 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 2.214 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 164 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 117 einen subsidiären Schutz, 562 humanitären Schutz und 1.267 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 104 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren (MdI 12.1.2018). Mit Stand 31.12.2017 waren im Land 183.681 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 17.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (12.1.2018): Statistiken des MdI, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (17.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail

KI vom 13.12.2017, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Unterbringung)

Mit Stand 30.11.2017 waren in Italien 186.884 Fremde in staatlicher Unterbringung, und zwar in folgender regionaler Verteilung:

(VB 12.12.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (12.12.2017): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 30.11.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vgl. MdI 24.11.2017).2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vergleiche MdI 24.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.11.2017): Statistiken des MdI, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (29.11.2017): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab.

(VB 26.4.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

3. Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Legislativdekret (LD) 142/2015 definiert folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minder-jährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Legislativdekret (LD) 142/2015 sieht auch vor, dass Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung zu gewähren ist (AIDA 2.2017).

Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag, wird das Verfahren sofort ausgesetzt und es werden das Jugendgericht und der Vormundschaftsrichter informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, der dann bei der Quästur die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zu Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht (AIDA 2.2017).

Bei Zweifeln bezüglich des Alters eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden

Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Für medizinische Untersuchungen ist jedenfalls die Zustimmung des Minderjährigen bzw. dessen Vormunds einzuholen. Die Ablehnung einer Altersfeststellung durch den Asylwerber hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Altersfeststellungen werden oft auch von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen. Im Zweifel ist jedenfalls die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 2.2017).

Tatsächlich dauert es bis zur Bestimmung eines Vormunds oftmals bis zu mehreren Monaten. Hierdurch ergibt sich ein Vakuum in Bezug auf den Schutz des Minderjährigen.

Ohne Erziehungsberechtigten bzw. Vormund können Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen werden; auch verzögern sich Anträge auf Standortwechsel und Familienzusammenführung. Dies führt dazu, dass viele Minderjährige, die nicht in Italien bleiben wollen, untertauchen und versuchen in andere EU-Länder zu gelangen (CoE 2.3.2017).

In manchen Fällen erschwert das Fehlen eines Vormunds sogar die Möglichkeit, überhaupt um Asyl anzusuchen, da einige Quästuren bei Nichtvorhandensein eines Vormunds das formale Asylverfahren nicht einleiten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Vertreter der Aufnahmeeinrichtungen vorübergehend als Vormund fungieren können; diesen sind die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen aber oft nicht ausreichend bekannt oder die Quästuren erlauben ihnen unter Verweis auf den vorübergehenden Charakter des Vormundes nicht, Ansuchen von Kindern auf internationalen Schutz zu bestätigen. Das kann zur Folge haben, dass unbegleitete Minderjährige oftmals sogar später ins Asylverfahren eintreten können als Erwachsene (AIDA 2.2017).

Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vgl. CoE 2.3.2017).Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit uner

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten