TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 L512 2206875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L512 2206875-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 21.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 21.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), reiste am 13.09.2018 am Flughafen XXXX an und wurde einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem vorgelegten Schengenvisum um eine Teilverfälschung handelte. Die bei dem vorgelegten Schengenvisum eingespeicherte Person war nicht der BF.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), reiste am 13.09.2018 am Flughafen römisch 40 an und wurde einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem vorgelegten Schengenvisum um eine Teilverfälschung handelte. Die bei dem vorgelegten Schengenvisum eingespeicherte Person war nicht der BF.

Im Zuge der Amtshandlung stellte der BF beim XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Im Zuge der Amtshandlung stellte der BF beim römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 14.09.2018 Folgendes vor:

Er sei Sunnit, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und habe 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter, seine zwei Brüder, seine Schwester, seine Gattin, die beiden Töchter und der Sohn des BF würden in Pakistan leben.Er sei Sunnit, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und habe 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter, seine zwei Brüder, seine Schwester, seine Gattin, die beiden Töchter und der Sohn des BF würden in Pakistan leben.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe einen Grundstücksstreit mit seinem Schwager gehabt. Sein Schwager habe seinen Sohn geschlagen und ihm dabei einen Zahn ausgebrochen. Er habe sich aus Angst vor dem Schwager versteckt und habe sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Er habe alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse geschilderte. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, dass sein Schwager ihn töten werde (AS 41 ff).

Am 17.09.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet), der XXXX bekannt, dass aufgrund der bisher vorliegenden Informationen die Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht gestattet wird (§ 31 Abs. 1 AsylG 2005) (AS 57).Am 17.09.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet), der römisch 40 bekannt, dass aufgrund der bisher vorliegenden Informationen die Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht gestattet wird (Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005) (AS 57).

Am 19.09.2018 wurde für den BF durch einen Rechtsberater im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi eine Rechtberatung durchgeführt, wobei dem Rechtsberater zuvor der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen wurde.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 19.09.2018 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin Folgendes vor:

Er sei geistig und körperlich gesund, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Es gehe ihm gut.

Zu den Ausreisegründen führte der BF aus, seine Frau habe von ihren Eltern einen Erbanteil bekommen, ihre Eltern seien schon verstorben. Der Schwiegervater sei vor ca. 7-8 Jahren, die Schwiegermutter vor ca. 3 Jahren gestorben. Das ganze Vermögen hätten die Brüder benutzt, um Macht auszuüben. Die Frau des BF wolle ihren Anteil, Grundstücke und auch Schmuck. Seiner Frau wäre ein Drittel des Erbes zugestanden. Sie habe jedoch nie etwas erhalten. Dieses Problem habe vor ca. 1 Jahr begonnen. Die Frau des BF sei bei der Polizei gewesen. Die Polizei habe ihr nicht geholfen. Die Frau des BF sei zu einem Anwalt gegangen; das diesbezügliche Verfahren laufe noch. Die Brüder der Ehefrau hätten sie oft beschimpft und auch geohrfeigt. Im XXXX sei der Sohn des BF von Söhnen des Schwagers und Schlägertypen in der Nähe des Hauses des BF verprügelt worden. Der BF sei gefährdet, da sie ihn töten wollen (AS 93 ff).Zu den Ausreisegründen führte der BF aus, seine Frau habe von ihren Eltern einen Erbanteil bekommen, ihre Eltern seien schon verstorben. Der Schwiegervater sei vor ca. 7-8 Jahren, die Schwiegermutter vor ca. 3 Jahren gestorben. Das ganze Vermögen hätten die Brüder benutzt, um Macht auszuüben. Die Frau des BF wolle ihren Anteil, Grundstücke und auch Schmuck. Seiner Frau wäre ein Drittel des Erbes zugestanden. Sie habe jedoch nie etwas erhalten. Dieses Problem habe vor ca. 1 Jahr begonnen. Die Frau des BF sei bei der Polizei gewesen. Die Polizei habe ihr nicht geholfen. Die Frau des BF sei zu einem Anwalt gegangen; das diesbezügliche Verfahren laufe noch. Die Brüder der Ehefrau hätten sie oft beschimpft und auch geohrfeigt. Im römisch 40 sei der Sohn des BF von Söhnen des Schwagers und Schlägertypen in der Nähe des Hauses des BF verprügelt worden. Der BF sei gefährdet, da sie ihn töten wollen (AS 93 ff).

Mit Schreiben vom 21.09.2018 teilte UNHCR Österreich nach entsprechender Anfrage seitens des BFA mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann (AS 147).Mit Schreiben vom 21.09.2018 teilte UNHCR Österreich nach entsprechender Anfrage seitens des BFA mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann (AS 147).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 33 Abs 1 Ziffer 2 iVm§ 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 iVm§ 3 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, der BF stütze sich auf ein Vorbringen, welches von diesem nicht glaubhaft gemacht werden konnte.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, der BF stütze sich auf ein Vorbringen, welches von diesem nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Das Fluchtvorbringen des BF habe Konflikten aufgrund eines Grundstücke hinter dem Haus des BF betroffen, welches im Eigentum des Vaters bzw. der Eltern seiner Frau gestanden und zusammen mit dem sonstigen Erbe bei Ableben des Vaters vor etwa 7-8 Jahren auf die Kinder aufgeteilt worden sei. Seine Frau hätte zwar auf dem Papier etwas bekommen, aber nicht de facto.

Durch mehrfaches Nachfragen habe sich herausgestellt, dass dieser Konflikt erst seit ca. einem Jahr bestehe. Die Frau des BF habe zuerst das Ganze nicht ernst genommen, aber als die Kinder größer geworden seien, hätte sie dann ihr Erbe eingefordert. Zu diesem Zweck habe sie sich immer wieder zu ihrem Bruder begeben, jedoch sei sie aus dem Haus geworfen und sogar geohrfeigt worden. Durch weiteres Nachfragen habe der BF angeführt, dass dies schon seit drei Jahren so gehe, trotzdem sei seine Frau zwei bis drei Mal pro Monat zu ihrem Bruder gegangen und habe die Sache diskutiert.

Es sei schwer nachzuvollziehen, dass eine Frau sich drei Jahre lang mehrmals im Monat unverrichteter Dinge hinauswerfen und sogar schlagen ließe, um sich dann erneut wieder in dieses Haus zu begeben. Schwer zu glauben sei auch, dass sich der BF dabei nie eingemischt hätte. Erst gegen Ende der Einvernahme habe der BF angeführt, dass seine Frau einen Anwalt habe und das Verfahren laufen würde. Genaueres habe der BF nicht angeben können was völlig unschlüssig sei und nur als Schutzbehauptung gewertet werden müsse.

Zudem habe der BF eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können. Der BF habe nie angeführt, dass er an diesem Konflikt involviert gewesen wären.

Die ursprüngliche Aussage des BF, er habe sich gefürchtet, weil sein Schwager seinen Sohn geschlagen und einen Zahn ausgebrochen hätte und er deshalb geflüchtet wäre, habe er dahingehend abgeändert, dass die Söhne des Schwagers und Schläger seinen Sohn erst im XXXX zusammengeschlagen hätten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich der BF bereits auf der Flucht befunden hätte.Die ursprüngliche Aussage des BF, er habe sich gefürchtet, weil sein Schwager seinen Sohn geschlagen und einen Zahn ausgebrochen hätte und er deshalb geflüchtet wäre, habe er dahingehend abgeändert, dass die Söhne des Schwagers und Schläger seinen Sohn erst im römisch 40 zusammengeschlagen hätten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich der BF bereits auf der Flucht befunden hätte.

Bei der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angeführt, dass er in die XXXX gewollt hätte, denn dort gäbe es ein Gesetz, wonach über 50-jährige mehr Geld bekämen und dafür nicht viel arbeiten müssten. Wirtschaftliche Gründe seien allerdings auszuschließen, eher deute das Verhalten des BF darauf hin, dass er sich irgendwo in Europa zur Ruhe setzen wollte. Der BF hätte mit dem für die Ausreise aufgewendeten Geld in Höhe von umgerechnet 13.000 Euro (Anm.: bei der Beschuldigtenvernehmung führte der BF noch 20.000 Euro) an, in Pakistan ein gutes und sorgenfreies Leben führen können. Er habe selbst angeführt, ein Jahr lang in verschiedenen Städten und auch in seinem Heimatdorf verbracht zu haben, ohne dass es zu einem Vorfall gekommen wäre. Auch andere, asylrelevante Gründe wäre im Verfahren nicht festzustellen gewesen (AS 151 ff).Bei der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angeführt, dass er in die römisch 40 gewollt hätte, denn dort gäbe es ein Gesetz, wonach über 50-jährige mehr Geld bekämen und dafür nicht viel arbeiten müssten. Wirtschaftliche Gründe seien allerdings auszuschließen, eher deute das Verhalten des BF darauf hin, dass er sich irgendwo in Europa zur Ruhe setzen wollte. Der BF hätte mit dem für die Ausreise aufgewendeten Geld in Höhe von umgerechnet 13.000 Euro Anmerkung, bei der Beschuldigtenvernehmung führte der BF noch 20.000 Euro) an, in Pakistan ein gutes und sorgenfreies Leben führen können. Er habe selbst angeführt, ein Jahr lang in verschiedenen Städten und auch in seinem Heimatdorf verbracht zu haben, ohne dass es zu einem Vorfall gekommen wäre. Auch andere, asylrelevante Gründe wäre im Verfahren nicht festzustellen gewesen (AS 151 ff).

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitere am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß § 33 Abs 5 AsylG sei im Flughafenverfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG scheitere am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG sei im Flughafenverfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 245 ff).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 245 ff).

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Umgebung um XXXX, Provinz Punjab stammt und die Sprachen Urdu und Punjabi spricht. Der BF gehört dem Mehrheitsglauben der Sunniten und der Volksgruppe der XXXX an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Umgebung um römisch 40 , Provinz Punjab stammt und die Sprachen Urdu und Punjabi spricht. Der BF gehört dem Mehrheitsglauben der Sunniten und der Volksgruppe der römisch 40 an.

Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulausbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester des BF sowie seine Gattin und seine drei Kinder leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF war zuletzt Landwirt.

Der BF hatte nie Probleme mit Behörden seines Herkunftsstaates. Der BF war weder straffällig, noch war er politisch oder militärisch aktiv.

Die Identität des BF steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (17.12.2017):
    https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

  • -Strichaufzählung
    The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vergleiche auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vergleiche Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vergleiche Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,
http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,
http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,
https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,
https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,
http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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