Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2202742-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zahl:
1096031102-151830853, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt IX. lautet:Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch neun. lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 20.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Diesen Antrag begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er Araber sei. Die Lage zwischen den Arabern und den Farsis sei sehr schlecht. Araber hätten keine Rechte und dürften auch nicht arbeiten. Als Sunniten seien sie in ihrer Freiheit eingeschränkt. Es gäbe Probleme zwischen Sunniten und Schiiten.
1.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a, 3 und 4 SMG iVm § 15 StGB begangen zu haben gemäß § 173 Abs. 2 Z 1 StPO und § 173 Abs. 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt.1.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 3 und 4 SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB begangen zu haben gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO und Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts, die Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs. 1 1. Fall iVm 15 StGB, die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 iVm 15 StGB sowie das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 173 Abs. 2 Z 1 StPO und § 173 Abs. 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts, die Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit 15 StGB, die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, in Verbindung mit 15 StGB sowie das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO und Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs. 1 1. Fall iVm 15 StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 iVm 15 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und unter einem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit 15 StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, in Verbindung mit 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und unter einem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
1.7. Am 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschrift