Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W156 1409495-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde des B XXXX M XXXX A XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde des B römisch 40 M römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, Zl. 10 01.617-BAW wurde dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2012 erteilt. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere der psychischen Probleme des BF nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Abschiebung in das Heimatland nicht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, Zl. 10 01.617-BAW wurde dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2012 erteilt. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere der psychischen Probleme des BF nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Abschiebung in das Heimatland nicht eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014, Zl. W208 1409495-2/7E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014, Zl. W208 1409495-2/7E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.
I.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2016 bis zum 08.02.2018 verlängert.römisch eins.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2016 bis zum 08.02.2018 verlängert.
I.5. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung wegen § 83 StGB gegen den BF verständigt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung wegen Paragraph 83, StGB gegen den BF verständigt.
I.6. Mit Schreiben vom 13.03.2018 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF zu näher genannten Fragen und den aktuellen Länderinformationen Parteiengehör. Mit Schreiben vom 22.03.2018, bei der Behörde am 23.03.2018 eingelangt, nahm der BF zu den ihm gestellten Fragen Stellung.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 13.03.2018 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF zu näher genannten Fragen und den aktuellen Länderinformationen Parteiengehör. Mit Schreiben vom 22.03.2018, bei der Behörde am 23.03.2018 eingelangt, nahm der BF zu den ihm gestellten Fragen Stellung.
I.7. Mit Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 622000010-180236645, dem BF am 23.01.2018 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 622000010-180236645, dem BF am 23.01.2018 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Das BFA stellte dazu fest, dass sich die Sicherheitslage in Kabul geändert hätte und der BF derzeit in keiner medizinischen Behandlung stehe. Es handle sich beim BF um einen jungen, gesunden Mann, der seinen Lebensunterhalt bei der Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
I.8. Mit Schreiben vom 08.04.2018 legte der BF vertreten durch den im Spruch genannten Vertreter vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid ein und verwies dabei auf die schlechte Situation in Kabul, wobei insbesondere Rückkehrer einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen gründen gemäß §§ 57 und 55 AslyG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 08.04.2018 legte der BF vertreten durch den im Spruch genannten Vertreter vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid ein und verwies dabei auf die schlechte Situation in Kabul, wobei insbesondere Rückkehrer einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AslyG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
I.9. Am 07.03.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am 07.03.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Am 07.05.2018 langte die Nachreichung zur Beschwerde mit geleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe einer neuen rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine neuen Tatsachen entstanden seien, insbesondere den Gesundheitszustand des BF betreffend und das Gutachten von Frederike Stahlmann vom 29.03.2018 und die Entschließung des Europäischen Parlamentes vom14.12.2017 zur Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht wurden.römisch eins.10. Am 07.05.2018 langte die Nachreichung zur Beschwerde mit geleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe einer neuen rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine neuen Tatsachen entstanden seien, insbesondere den Gesundheitszustand des BF betreffend und das Gutachten von Frederike Stahlmann vom 29.03.2018 und die Entschließung des Europäischen Parlamentes vom14.12.2017 zur Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht wurden.
I.11. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch die rechtsfreundliche Vertretung bekannt gegeben.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch die rechtsfreundliche Vertretung bekannt gegeben.
I.12. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien zu XXXX vom 09.08.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGb zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der verhängten Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 19.7.2018, 11.20. Uhr bis 09.08.2018, 15.10 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitstrafe angerechnet.römisch eins.12. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien zu römisch 40 vom 09.08.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §84 Absatz 4, StGB und des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGb zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der verhängten Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 19.7.2018, 11.20. Uhr bis 09.08.2018, 15.10 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitstrafe angerechnet.
I.13. Am 28.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beisein der im Spruch genannten Rechtsvertretung und eines Dolmetsches für die Sprache Dari statt.römisch eins.13. Am 28.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beisein der im Spruch genannten Rechtsvertretung und eines Dolmetsches für die Sprache Dari statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde in Afghanistan, J XXXX , geboren. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und im Iran und Pakistan gelebt. Seine Frau und sein Sohn leben in Herat. Auch seine Eltern und seine Geschwister sind in Afghanistan aufhältig. Er steht zu diesen in Kontakt.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde in Afghanistan, J römisch 40 , geboren. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und im Iran und Pakistan gelebt. Seine Frau und sein Sohn leben in Herat. Auch seine Eltern und seine Geschwister sind in Afghanistan aufhältig. Er steht zu diesen in Kontakt.
In Österreich lebt ein Bruder des BF, wobei der BF mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der BF reiste im Juli 2009 in das Bundesgebiet ein und hat dieses nachweislich zwischen 31.07.2017 und 24.10.2017 zum Aufenthalt im Irak verlassen. Er hat in Österreich diverse geringfügige Tätigkeiten ausgeübt, vom 15.06.2016 bis 28.12.2016 als Hilfsarbeiter bei B XXXX Logistik, von 11.04.2017 bis 17.05.2017 geringfügig als Verkäufer in einer Trafik sowie ab 30.11.2017 als Leiharbeiter in der Produktion gearbeitet. Seit 10.09.2018 ist der BF als Abwäscher tätig. Der BF hat einen Deutschkurs auf A1 -Niveau abgeschlossen. Er leidet an posttraumatischer Belastungsstörung, steht aber derzeit in keiner dauerhaften medikamentösen Behandlung und ist arbeitsfähig.Der BF reiste im Juli 2009 in das Bundesgebiet ein und hat dieses nachweislich zwischen 31.07.2017 und 24.10.2017 zum Aufenthalt im Irak verlassen. Er hat in Österreich diverse geringfügige Tätigkeiten ausgeübt, vom 15.06.2016 bis 28.12.2016 als Hilfsarbeiter bei B römisch 40 Logistik, von 11.04.2017 bis 17.05.2017 geringfügig als Verkäufer in einer Trafik sowie ab 30.11.2017 als Leiharbeiter in der Produktion gearbeitet. Seit 10.09.2018 ist der BF als Abwäscher tätig. Der BF hat einen Deutschkurs auf A1 -Niveau abgeschlossen. Er leidet an posttraumatischer Belastungsstörung, steht aber derzeit in keiner dauerhaften medikamentösen Behandlung und ist arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und daher in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten.
Der BF hat am 20.11.2017 das Verbrachen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch begangen und wurde vom LG für Strafsachen am 09.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF hat am 20.11.2017 das Verbrachen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch begangen und wurde vom LG für Strafsachen am 09.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Christentum aus innere Überzeugung lebt.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungen