TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W166 2125595-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W166 2125595-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

In der Ersteinvernahme am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Iran geboren worden, habe dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt, sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.

Der Beschwerdeführer hätte den Iran vor ca. drei Monaten mit seiner Familie verlassen und wäre schlepperunterstützt über die Türkei, wo er seine Familie in Izmir verloren habe, Griechenland, Mazedonien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater für einen Mann namens "Mohammad" gearbeitet habe, der in der Gegend für seine Gewalttaten bekannt gewesen sei. Es habe einen riesigen Streit gegeben, sein Vater sei dabei von diesem "Mohammad" und seinen Angestellten mit Messerstichen verletzt worden. Einige Zeit danach sei der Beschwerdeführer beim Brot kaufen gekidnappt worden, er sei einige Nächte eingesperrt, misshandelt und gefoltert worden. Sie hätten ihn mit Messern geschnitten und sein Ohr verletzt, seitdem würde er schlecht hören (Anmerkung des Beamten: Der Beschwerdeführer habe eine Narbe hinter dem Ohr gezeigt). Der Beschwerdeführer habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei dann in einem Krankenhaus aufgewacht. Der Vater habe daraufhin beschlossen, dass sie wegen dieser Vorfälle den Iran verlassen sollten. In Afghanistan habe er niemanden.

Am 21.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, und gab an, dass er 20 Jahre alt sei. Seine Verwandten würden im Iran leben, ob er in Afghanistan Verwandte habe wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet, sei handwerklich sehr geschickt und habe den Iran im Spätsommer 2015 verlassen. Weiters gab er an, Deutschkurse besucht aber keine Abschlussprüfung gemacht zu haben, und daher spreche er nur wenig Deutsch. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da die allgemeine Sicherheit in Afghanistan schlecht sei, und er sich vor den Taliban fürchte. Befragt warum der Beschwerdeführer nicht nach Kabul gereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort niemanden habe, noch nie in Afghanistan gewesen sei, sich nicht auskenne und nicht wisse, warum er dann dorthin zurückkehren solle.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG (Spruchpunkt III.) festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit zwei Wochen festgesetzt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, Dari spreche und schiitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer habe Verwandte, sowie Freunde und Bekannte in Kabul und auch in anderen afghanischen Städten, sei ledig und habe keine Kinder. Weiters leide er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, und sei arbeitsfähig.

Die vom Beschwerdeführer vorgebracht Fluchtgeschichte sei absolut unglaubhaft, weshalb diese nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könne. Aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrungen im Iran, sei ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Afghanistan zumutbar. Ein Leben in Kabul wäre ihm möglich und bestehe dort keine außergewöhnliche Bedrohungslage, die sich gegen die schiitischen Hazara richten würde.

Mit Verfahrensanordnung 04.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Am 04.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben die Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, im Iran geboren, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein und auch nicht zu wissen, ob er dort Verwandte habe. Zudem verfüge er über keine Sozialisierung in Afghanistan. Die belangte Behörde habe es nicht in Betracht gezogen, die Auswirkung einer Akkulturation auf seine Identität zu thematisieren, zumal er in Afghanistan auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen könne. Seine Abschiebung nach Afghanistan würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, im Iran geboren, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein und auch nicht zu wissen, ob er dort Verwandte habe. Zudem verfüge er über keine Sozialisierung in Afghanistan. Die belangte Behörde habe es nicht in Betracht gezogen, die Auswirkung einer Akkulturation auf seine Identität zu thematisieren, zumal er in Afghanistan auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen könne. Seine Abschiebung nach Afghanistan würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2016 vor.

Mit Beschluss vom 27.03.2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein.

Mit Schreiben vom 03.05.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seit 02.05.2017 über eine neue Meldeadresse verfüge.

In der Folge wurde das Verfahren mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017 fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2017 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien ( XXXX ) wegen §§ 105 Abs. 1 StGB, 15 StGB, § 107 Abs. StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2017 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien ( römisch 40 ) wegen Paragraphen 105, Absatz eins, StGB, 15 StGB, Paragraph 107, Abs. StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2018 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien ( XXXX ) wegen §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2018 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien ( römisch 40 ) wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 42 Abs. 4 AVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch.Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch.

In der Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 persönlich übernommen hatte. Ferner wurde der bisherige Akteninhalt verlesen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Die Identität des Beschwerdeführers steht lediglich mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat am 31.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem er illegal und schlepperunterstütz in Österreich eingereist ist.

Der Beschwerdeführer ist im Iran in Waramin geboren, im Iran im afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den afghanischen Sitten, Gebräuchen und Traditionen vertraut. Der Beschwerdeführer war nie in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulausbildung, hat im Iran am Bau bzw. als Hilfsarbeiter gearbeitet, und ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über Verwandte im Heimatsstaat verfügt, in Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Seit 17.07.2018 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich, ist damit seiner Meldeverpflichtung aus dem Meldegesetz nicht nachgekommen und bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat den Besuch von Deutschkursen nicht nachgewiesen und hat auch keine Prüfungen abgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig wegen Begehung der Straftaten nach §§ 105 Abs. 1 StGB, 15 StGB, § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt und wegen §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig wegen Begehung der Straftaten nach Paragraphen 105, Absatz eins, StGB, 15 StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt und wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wobei sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde nachweislich zu der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geladen und hat diese Ladung am 25.05.2018 persönlich übernommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten asylrechtlich relevanten Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK).

Dem Beschwerdeführer besteht beispielsweise die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und ist Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Provinz Balkh ist laut aktuellem Länderbericht idF 22.8.2018 nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten Aufständischer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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