TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W211 2170023-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.87 Abs2
B-VG Art.90a
DSG 2000 Art.2 §31 Abs2
DSG 2000 Art.2 §32 Abs1
StPO §190
StPO §191
StPO §193
StPO §76 Abs1
StPO §77
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90a heute
  2. B-VG Art. 90a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 191 heute
  2. StPO § 191 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 191 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 191 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 191 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 76 heute
  2. StPO § 76 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StPO § 76 gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  4. StPO § 76 gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. StPO § 76 gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. StPO § 76 gültig von 01.11.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  7. StPO § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  8. StPO § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  9. StPO § 76 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 77 heute
  2. StPO § 77 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 77 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StPO § 77 gültig von 01.06.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 77 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 77 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  7. StPO § 77 gültig von 31.12.1975 bis 31.05.2000

Spruch

W211 2170023-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und andere wegen des Verdachts nach § 256 StGB und weiteren strafbaren Handlungen. Mit Schreiben vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO benachrichtigt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und andere wegen des Verdachts nach Paragraph 256, StGB und weiteren strafbaren Handlungen. Mit Schreiben vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO benachrichtigt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2017 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft XXXX auf Löschung von Daten auf Datenträgern gemäß § 27 DSG 2000, die sich dort im Ermittlungsakt zur XXXX befinden. Mit Note vom XXXX 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft XXXX diesen Antrag mit Verweis auf § 27 DSG 2000 iVm §§ 74, 75 StPO ab.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2017 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 auf Löschung von Daten auf Datenträgern gemäß Paragraph 27, DSG 2000, die sich dort im Ermittlungsakt zur römisch 40 befinden. Mit Note vom römisch 40 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft römisch 40 diesen Antrag mit Verweis auf Paragraph 27, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraphen 74, 75, StPO ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX 2017 Beschwerde an die Datenschutzbehörde und beantragte, die Datenschutzbehörde möge die Rechtsverletzung feststellen und der Staatsanwaltschaft XXXX mit Bescheid im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung näher bezeichneter Datenträger auftragen. Weiter wurde ein Antrag auf Untersagung einer Datenanwendung gemäß § 30 Abs. 6a DSG 2000 gestellt. Auf den Datenträgern würden sich personenbezogene Daten befinden, die vom rechtsanwaltlichen Berufsgeheimnis geschützt seien und aus Anlass von Mandatsbeziehungen angelegt worden seien. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft funktional nicht im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig sei, wenn sie nach Beendigung sämtlicher Ermittlungsverfahren Daten archiviere und aufbewahre.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 2017 Beschwerde an die Datenschutzbehörde und beantragte, die Datenschutzbehörde möge die Rechtsverletzung feststellen und der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Bescheid im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung näher bezeichneter Datenträger auftragen. Weiter wurde ein Antrag auf Untersagung einer Datenanwendung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 a, DSG 2000 gestellt. Auf den Datenträgern würden sich personenbezogene Daten befinden, die vom rechtsanwaltlichen Berufsgeheimnis geschützt seien und aus Anlass von Mandatsbeziehungen angelegt worden seien. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft funktional nicht im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig sei, wenn sie nach Beendigung sämtlicher Ermittlungsverfahren Daten archiviere und aufbewahre.

Mit Bescheid vom XXXX 2017 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurück und führte zusammengefasst begründend aus, dass Staatsanwälte gemäß Art. 90a B-VG "Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit" seien. Der Verfassungsgesetzgeber habe einerseits bewusst eine Hybridform, ein Staatsorgan mit dem formellen Status eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei gleichzeitiger Einbindung in eine für die Verwaltungsbehörden typische Weisungshierarchie, schaffen und andererseits keine Unterscheidung zwischen Behörde (Staatsanwaltschaft) und Organwaltern (Staatsanwälten) treffen wollen, womit sich die Wirkungen der Verfassungsbestimmung auf beide erstrecken würden. Eine dieser Wirkungen bestehe darin, dass behördliche Akte der Staatsanwaltschaften im Strafverfahren der Rechtskontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegen würden. Beim Vorbringen einer "funktionalen" Unterscheidung des Handelns der Staatsanwaltschaft würde der Beschwerdeführer übersehen, dass das Handeln von Organen der Gerichtsbarkeit jedenfalls dort, wo das Handeln von Organen der Gerichtsbarkeit durch Bezüge zu einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren im Kernbereich der Anwendung von Art. 90a B-VG erfolgen würde, dieses stets ein Akt der Gerichtsbarkeit selbst sei, da ein Organ der Gerichtsbarkeit sich nicht selbst in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen brauche. Zum anderen trete eine mögliche Verletzung des Rechts auf Löschung nicht schon durch die Aufbewahrung bzw. Speicherung von Datenträgern oder Daten ein, sondern erst durch eine Entscheidung über das geltend gemachte Löschungsrecht. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom XXXX 2017 bilde den staatsanwaltschaftlichen Akt, den der Beschwerdeführer durch Bescheid als Rechtsverletzung festgestellt haben möchte, womit jedoch eine verfassungswidrige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Rechtmäßigkeit des Handelns eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit begehrt werde. Eine Rechtsschutzlücke bestehe außerdem nicht, da § 85 Abs. 1 GOG jedermann ein (subsidiäres) datenschutzrechtliches Beschwerderecht gegen "ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit" eröffne.Mit Bescheid vom römisch 40 2017 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurück und führte zusammengefasst begründend aus, dass Staatsanwälte gemäß Artikel 90 a, B-VG "Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit" seien. Der Verfassungsgesetzgeber habe einerseits bewusst eine Hybridform, ein Staatsorgan mit dem formellen Status eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei gleichzeitiger Einbindung in eine für die Verwaltungsbehörden typische Weisungshierarchie, schaffen und andererseits keine Unterscheidung zwischen Behörde (Staatsanwaltschaft) und Organwaltern (Staatsanwälten) treffen wollen, womit sich die Wirkungen der Verfassungsbestimmung auf beide erstrecken würden. Eine dieser Wirkungen bestehe darin, dass behördliche Akte der Staatsanwaltschaften im Strafverfahren der Rechtskontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegen würden. Beim Vorbringen einer "funktionalen" Unterscheidung des Handelns der Staatsanwaltschaft würde der Beschwerdeführer übersehen, dass das Handeln von Organen der Gerichtsbarkeit jedenfalls dort, wo das Handeln von Organen der Gerichtsbarkeit durch Bezüge zu einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren im Kernbereich der Anwendung von Artikel 90 a, B-VG erfolgen würde, dieses stets ein Akt der Gerichtsbarkeit selbst sei, da ein Organ der Gerichtsbarkeit sich nicht selbst in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen brauche. Zum anderen trete eine mögliche Verletzung des Rechts auf Löschung nicht schon durch die Aufbewahrung bzw. Speicherung von Datenträgern oder Daten ein, sondern erst durch eine Entscheidung über das geltend gemachte Löschungsrecht. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 2017 bilde den staatsanwaltschaftlichen Akt, den der Beschwerdeführer durch Bescheid als Rechtsverletzung festgestellt haben möchte, womit jedoch eine verfassungswidrige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Rechtmäßigkeit des Handelns eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit begehrt werde. Eine Rechtsschutzlücke bestehe außerdem nicht, da Paragraph 85, Absatz eins, GOG jedermann ein (subsidiäres) datenschutzrechtliches Beschwerderecht gegen "ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit" eröffne.

Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er die Verletzung seines subjektiven Rechte auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 EMRK, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG und Löschung personenbezogener Daten gemäß § 27 DSG 2000 behauptet und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbringt, die Datenschutzbehörde könne in Angelegenheiten der Justizverwaltung entscheiden. Ob ein Akt der Gerichtsbarkeit oder der Justizverwaltung vorliege, sei nach funktionalen Gesichtspunkten zu klären. Aus Art 90a 2. Satz B-VG ergebe sich, dass Staatsanwaltschaften nur als Ermittlungs- und Anklagebehörde im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig seien. Ein bloßer Bezug eines staatsanwaltschaftlichen Handelns zu einem Ermittlungsverfahren sei nicht hinreichend; andernfalls sei jedes Handeln der Staatsanwaltschaft, wie Personalangelegenheiten oder die Büroorganisation, der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würde, gehöre daher als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zum Bereich der Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung über die Löschung der Daten durch die Staatsanwaltschaft sei im strafprozessualen Wege auch nicht mehr bekämpfbar. Auch die Archivierung von Akten im Staatsarchiv sei kein Akt der Gerichtsbarkeit. Daraus ergebe sich die unmittelbare Zuständigkeit der Datenschutzbehörde über die Beschwerde vom XXXX 2017 zu entscheiden.Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er die Verletzung seines subjektiven Rechte auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 6, EMRK, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG und Löschung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 27, DSG 2000 behauptet und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbringt, die Datenschutzbehörde könne in Angelegenheiten der Justizverwaltung entscheiden. Ob ein Akt der Gerichtsbarkeit oder der Justizverwaltung vorliege, sei nach funktionalen Gesichtspunkten zu klären. Aus Artikel 90 a, 2. Satz B-VG ergebe sich, dass Staatsanwaltschaften nur als Ermittlungs- und Anklagebehörde im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig seien. Ein bloßer Bezug eines staatsanwaltschaftlichen Handelns zu einem Ermittlungsverfahren sei nicht hinreichend; andernfalls sei jedes Handeln der Staatsanwaltschaft, wie Personalangelegenheiten oder die Büroorganisation, der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würde, gehöre daher als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zum Bereich der Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung über die Löschung der Daten durch die Staatsanwaltschaft sei im strafprozessualen Wege auch nicht mehr bekämpfbar. Auch die Archivierung von Akten im Staatsarchiv sei kein Akt der Gerichtsbarkeit. Daraus ergebe sich die unmittelbare Zuständigkeit der Datenschutzbehörde über die Beschwerde vom römisch 40 2017 zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2017 legte die Datenschutzbehörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und brachte im Wesentlichen vor, dass die Annahme, Akten gerichtlicher Verfahren seien mit Verfahrensabschluss der Justizverwaltung zuzurechnen, bei teleologischer Interpretation von Art 90a B-VG und § 31 Abs 2 DSG 2000 nicht gedeckt sei. Dem Beschwerdeführer stünde außerdem ein Rechtsschutzverfahren im Bereich der Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Der Vergleich mit dem Archivwesen des Staatsarchivs vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, weil die Übergabe von Akten erst nach in der Regel 30 Jahren auf gesetzlich näher festgelegte Weise erfolge. Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2017 legte die Datenschutzbehörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und brachte im Wesentlichen vor, dass die Annahme, Akten gerichtlicher Verfahren seien mit Verfahrensabschluss der Justizverwaltung zuzurechnen, bei teleologischer Interpretation von Artikel 90 a, B-VG und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nicht gedeckt sei. Dem Beschwerdeführer stünde außerdem ein Rechtsschutzverfahren im Bereich der Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Der Vergleich mit dem Archivwesen des Staatsarchivs vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, weil die Übergabe von Akten erst nach in der Regel 30 Jahren auf gesetzlich näher festgelegte Weise erfolge. Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und andere wegen des Verdachts nach § 256 StGB und weiteren strafbaren Handlungen. Mit Schreiben vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO benachrichtigt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und andere wegen des Verdachts nach Paragraph 256, StGB und weiteren strafbaren Handlungen. Mit Schreiben vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO benachrichtigt.

Im Ermittlungsakt befinden sich USB-Sticks, auf denen diverse personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gespeichert sind.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2017 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft XXXX , diese Daten gemäß § 27 DSG 2000 zu löschen. Die Staatsanwaltschaft XXXX entsprach diesem Antrag nicht.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2017 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , diese Daten gemäß Paragraph 27, DSG 2000 zu löschen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 entsprach diesem Antrag nicht.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde die Feststellung der Rechtsverletzung in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten sowie der Staatsanwaltschaft XXXX mit Bescheid im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung näher bezeichneter Datenträger aufzutragen. Weiter wurde ein Antrag auf Untersagung einer Datenanwendung gemäß § 30 Abs. 6a DSG 2000 gestellt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde die Feststellung der Rechtsverletzung in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten sowie der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Bescheid im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung näher bezeichneter Datenträger aufzutragen. Weiter wurde ein Antrag auf Untersagung einer Datenanwendung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 a, DSG 2000 gestellt.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX 2017 mangels Zuständigkeit mit der Begründung zurück, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Akten der Gerichtsbarkeit nicht zuständig zu sein.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom römisch 40 2017 mangels Zuständigkeit mit der Begründung zurück, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Akten der Gerichtsbarkeit nicht zuständig zu sein.

Es ist derzeit gegen XXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX kein Ermittlungsverfahren anhängig.Es ist derzeit gegen römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 kein Ermittlungsverfahren anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:

Seit der Entscheidung der Datenschutzbehörde am XXXX 2017 hat sich die Rechtslage durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl I 24/2018 geändert.Seit der Entscheidung der Datenschutzbehörde am römisch 40 2017 hat sich die Rechtslage durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, geändert.

Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der behördlichen Zuständigkeit ist aber die gegenständliche Frage, ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmungen normiert hat (vgl. VwGH, 26.06.2014, Ra 2014/03/0004 mwH und VwGH, 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Ein "rückwirkendes Inkrafttreten" der neuen Zuständigkeitsbestimmungen wird weder im DSG 2000, dessen Übergangsbestimmungen sich in § 69 Abs 4 und 5 finden, noch in der Datenschutz-Grundverordnung, die keine Übergangsbestimmungen enthält, normiert.Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der behördlichen Zuständigkeit ist aber die gegenständliche Frage, ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmungen normiert hat vergleiche VwGH, 26.06.2014, Ra 2014/03/0004 mwH und VwGH, 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Ein "rückwirkendes Inkrafttreten" der neuen Zuständigkeitsbestimmungen wird weder im DSG 2000, dessen Übergangsbestimmungen sich in Paragraph 69, Absatz 4 und 5 finden, noch in der Datenschutz-Grundverordnung, die keine Übergangsbestimmungen enthält, normiert.

Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bestimmt sich daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids, daher nach dem Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl I 83/2013 (in Folge kurz "DSG 2000").Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bestimmt sich daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids, daher nach dem Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2013, (in Folge kurz "DSG 2000").

3.2. Zum Prüfungsumfang:

Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die Datenschutzbehörde hat die datenschutzrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und es ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde. Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die Datenschutzbehörde die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.

3.3. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde:

3.3.1. Allgemeines:

Gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 entscheidet die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs 1 leg cit) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28 leg cit) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs 1 leg cit vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 entscheidet die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28 leg cit) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, leg cit vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

Die Datenschutzbehörde ist somit für die Prüfung von Handlungen von Organen im Dienste der Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit hat dabei nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen (ErlRV und ErlRV 2010 zu § 31 Abs 2 DSG 2000).Die Datenschutzbehörde ist somit für die Prüfung von Handlungen von Organen im Dienste der Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit hat dabei nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen (ErlRV und ErlRV 2010 zu Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000).

3.3.2. Zur Zuordnung staatsanwaltlichen Handelns zur Gerichtsbarkeit:

Gemäß Art 90a B-VG sind (auch) Staatsanwälte und Staatsanwältinnen Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen (zur Einordung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit siehe auch VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048 und OGH 13.08.2008, 14 Os 108/08a sowie 1618 BlgNR 24. GP 9, wonach "Staatsanwälte Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit aber keine ordentlichen Gerichte sind").Gemäß Artikel 90 a, B-VG sind (auch) Staatsanwälte und Staatsanwältinnen Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen (zur Einordung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit siehe auch VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048 und OGH 13.08.2008, 14 Os 108/08a sowie 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, wonach "Staatsanwälte Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit aber keine ordentlichen Gerichte sind").

Die Tätigkeit der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist in funktioneller Hinsicht aber nur insoweit als Gerichtsbarkeit zu qualifizieren, als sie Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege wahrnehmen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind daher im Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich der Ermittlung und Anklage im strafgerichtlichem Verfahren, der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (Mayer/Muzak B-VG5 (2015) Art 90a B-VG I f). Aufgaben im Rahmen der "Staatsanwaltschaftsverwaltung" sind hingegen der Verwaltung zuzuordnen (vgl. Thienel in GedS Walter 819 (831)).Die Tätigkeit der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist in funktioneller Hinsicht aber nur insoweit als Gerichtsbarkeit zu qualifizieren, als sie Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege wahrnehmen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind daher im Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich der Ermittlung und Anklage im strafgerichtlichem Verfahren, der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (Mayer/Muzak B-VG5 (2015) Artikel 90 a, B-VG römisch eins f). Aufgaben im Rahmen der "Staatsanwaltschaftsverwaltung" sind hingegen der Verwaltung zuzuordnen vergleiche Thienel in GedS Walter 819 (831)).

Die Datenschutzbehörde ist daher nicht befugt, die Tätigkeit der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zu prüfen, es sei denn, ihr Handeln ist ausnahmsweise als Verwaltung anzusehen (vgl. Thienel in GedS Walter 819 (833)).Die Datenschutzbehörde ist daher nicht befugt, die Tätigkeit der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zu prüfen, es sei denn, ihr Handeln ist ausnahmsweise als Verwaltung anzusehen vergleiche Thienel in GedS Walter 819 (833)).

In Grenzfällen ist zur Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche auf das Vorbild der Unterscheidung der richterlichen Tätigkeit von der Justizverwaltung zurückzugreifen (vgl. Thienel in GedS Walter 819 (831)).In Grenzfällen ist zur Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche auf das Vorbild der Unterscheidung der richterlichen Tätigkeit von der Justizverwaltung zurückzugreifen vergleiche Thienel in GedS Walter 819 (831)).

3.3.3. Zur Abgrenzung zwischen richterlicher Tätigkeit und Justizverwaltung:

Unter Justizverwaltung versteht Art. 87 Abs 2 B-VG eine durch Richter_innen ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit richterlicher Tätigkeit in Zusammenhang steht (VfSlg 7.376/1974 und 8.158/1977).Unter Justizverwaltung versteht Artikel 87, Absatz 2, B-VG eine durch Richter_innen ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit richterlicher Tätigkeit in Zusammenhang steht (VfSlg 7.376/1974 und 8.158/1977).

Ein Akt der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn das gesetzlich geregelt ist und/oder wenn zwischen dem geltend gemachten inkriminierten Vorgehen und einem gerichtlichen Verfahren ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (VwGH 17.10.2001, 99/12/0004).

3.3.4. Zur Einordnung der Archivierung von Akten eingestellter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren:

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gehöre die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würde, als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zur Gerichtsbarkeit. Die Datenschutzbehörde sei daher für die Behandlung datenschutzrechtlicher Beschwerden über die unterlassene Löschung von Daten aus einem strafprozessualen Ermittlungsakt nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens zuständig. Das Ermittlungsverfahren, in dem ua personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verwendet würden, sei rechtskräftig beendet worden und es sei kein Strafverfahren anhängig, in dem die genannten Daten verwendet werden könnten. Die Datenschutzbehörde sei daher für die Behandlung der datenschutzrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers zuständig.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Die Archivierung von Akten eingestellter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist nicht Selbstzweck. Ihre Einordnung in einen Akt der Gerichtsbarkeit oder in einen Akt der (Staatsanwaltschafts-)Verwaltung hängt vom Zweck der Archivierung ab.

Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag auf Löschung personenbezogener Daten letztlich bestimmte Teile aus dem Ermittlungsakt zu entfernen. Die Entscheidung, ob bestimmte Teile im Ermittlungsakt verbleiben oder nicht, hat dabei unmittelbare Auswirkungen auf allfällige weitere Verwendungen des Aktes. Ist einer der Zwecke für die Archivierung von Akten eingestellter Ermittlungsverfahren der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, beeinflusst die Entscheidung über den Inhalt eines Aktes unmittelbar (zukünftige) Akte der Gerichtsbarkeit und ist daher ebenfalls ein Akt der Gerichtsbarkeit (vgl. auch VfGH 12.12.2002, G194/02, V45/02, in der die Entscheidung über den Inhalt gerichtlicher Verfahrensakten, von Registern und Geschäftsbehelfen von der Bundesregierung als Akt der Gerichtsbarkeit qualifiziert worden ist, und sich der VfGH dieser Meinung angeschlossen hat). Daraus folgt, dass - wie im gegenständlichen Fall - die Entscheidung über den Inhalt eines Ermittlungsaktes solange der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, solange einer der Zwecke der Aufbewahrung der Akten der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag auf Löschung personenbezogener Daten letztlich bestimmte Teile aus dem Ermittlungsakt zu entfernen. Die Entscheidung, ob bestimmte Teile im Ermittlungsakt verbleiben oder nicht, hat dabei unmittelbare Auswirkungen auf allfällige weitere Verwendungen des Aktes. Ist einer der Zwecke für die Archivierung von Akten eingestellter Ermittlungsverfahren der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, beeinflusst die Entscheidung über den Inhalt eines Aktes unmittelbar (zukünftige) Akte der Gerichtsbarkeit und ist daher ebenfalls ein Akt der Gerichtsbarkeit vergleiche auch VfGH 12.12.2002, G194/02, V45/02, in der die Entscheidung über den Inhalt gerichtlicher Verfahrensakten, von Registern und Geschäftsbehelfen von der Bundesregierung als Akt der Gerichtsbarkeit qualifiziert worden ist, und sich der VfGH dieser Meinung angeschlossen hat). Daraus folgt, dass - wie im gegenständlichen Fall - die Entscheidung über den Inhalt eines Ermittlungsaktes solange der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, solange einer der Zwecke der Aufbewahrung der Akten der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.

Die Zwecke der Archivierung von Akten eingestellter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren liegen ua darin zu ermöglichen, eine Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu treffen bzw. ein Verfahren fortzusetzen (§ 193 StPO), Akteneinsicht nach § 77 StPO zu gewähren, die Daten - auch unabhängig von der Person des/der Beschuldigten - in anderen Straf- oder sonstigen Verfahren zu verwenden, (nicht personenbezogene) Auswertungen zu kriminalpolitischen bzw. kriminalstatistischen Zwecken durchzuführen, eine nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden zu ermöglichen und andere Untersuchungen von unmittelbarem strafverfahrensrechtlichen Interesse durchzuführen (siehe zum vergleichbaren Fall der Konservierung von Verfahrensdaten Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar (2015) zu § 75 StPO Rz 3 f bzw. ErläutRV 25 BlgNRDie Zwecke der Archivierung von Akten eingestellter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren liegen ua darin zu ermöglichen, eine Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu treffen bzw. ein Verfahren fortzusetzen (Paragraph 193, StPO), Akteneinsicht nach Paragraph 77, StPO zu gewähren, die Daten - auch unabhängig von der Person des/der Beschuldigten - in anderen Straf- oder sonstigen Verfahren zu verwenden, (nicht personenbezogene) Auswertungen zu kriminalpolitischen bzw. kriminalstatistischen Zwecken durchzuführen, eine nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden zu ermöglichen und andere Untersuchungen von unmittelbarem strafverfahrensrechtlichen Interesse durchzuführen (siehe zum vergleichbaren Fall der Konservierung von Verfahrensdaten Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar (2015) zu Paragraph 75, StPO Rz 3 f bzw. ErläutRV 25 BlgNR

22. GP 108 f).22. Gesetzgebungsperiode 108 f).

Die Prüfung auf und allfällige Fortsetzung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens gemäß § 193 StPO ist dabei der Gerichtbarkeit zuzuordnen. Gemäß § 193 Abs 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn ua neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des/der Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO zu begründen. Sofern für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen (§ 193 Abs 1 StPO).Die Prüfung auf und allfällige Fortsetzung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 193, StPO ist dabei der Gerichtbarkeit zuzuordnen. Gemäß Paragraph 193, Absatz 2, StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach den Paragraphen 190, oder 191 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn ua neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des/der Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO zu begründen. Sofern für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen (Paragraph 193, Absatz eins, StPO).

Die Prüfung auf und die Entscheidung über die Fortsetzung eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben unmittelbare Auswirkun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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