Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2204806-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.06.2018, Zl. Istanbul 6K/KONS/2556/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.06.2018, Zl. Istanbul 6K/KONS/2556/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und stellte am 13.12.2017 am Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, dass Ihrem Vater XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.10.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und stellte am 13.12.2017 am Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, dass Ihrem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.10.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
2. Am 23.03.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass im gegenständlichen Fall die Gewährung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.2. Am 23.03.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass im gegenständlichen Fall die Gewährung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.
3. Mit Schreiben vom 26.03.2018, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die beiliegende Mitteilung des BFA verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Am 03.04.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird vorgebracht, dass die Antragstellung wissentlich schon vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten dreijährigen Frist erfolge, die Einreise aber dennoch zu gewähren bzw. die Anträge inhaltlich zu prüfen seien. Hätte die Antragstellerin die Frist von drei Jahren abgewartet, wäre sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG mehr. Die Entscheidung verletze das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK. Der Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde hierbei besonderes Augenmerk geschenkt, sodass regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden könne. Insbesondere stelle der EGMR fest, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Es obliege daher den Mitgliedsstaaten, ein flexibles, rasches und effektives Verfahren zu schaffen, um dieses Recht zu garantieren. Dabei habe der EGMR eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als übermäßig betrachtet. Das Unionsrecht sei nach der Einführung eines europaweit einheitlichen Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die Status-Richtlinie dazu übergegangen, die zwei Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten einander anzugleichen. Mit dem BGBL. I. NR. 24/2016, sei für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG unter anderem die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG eine Ausnahmeregelung in Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies erscheine in Hinblick auf das vorhin Dargelegte verfassungswidrig. Die Zusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um drei Jahre verzögert, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. Im gegenständlichen Fall würde durch die Abweisung des Einreiseantrages die Familienzusammenführung auf Dauer verunmöglicht, da nicht die Möglichkeit besteht, nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist einen neuerlichen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG einzubringen. Dies stelle einen Eingriff in das Recht der Antragstellerin und ihrer Eltern auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der so schwer wiegt, dass er das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegt und somit einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK darstellt. Aus Art. 14 EMRK sowie Art. 1 Abs. 1 BVG Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für welche die "Wartefrist" jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die RL 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden würde und welche sohin bessergestellt wären, als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (§§ 46, 69 NAG, § 62 AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs 4 Z 3 auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.4. Am 03.04.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird vorgebracht, dass die Antragstellung wissentlich schon vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten dreijährigen Frist erfolge, die Einreise aber dennoch zu gewähren bzw. die Anträge inhaltlich zu prüfen seien. Hätte die Antragstellerin die Frist von drei Jahren abgewartet, wäre sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG mehr. Die Entscheidung verletze das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK. Der Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde hierbei besonderes Augenmerk geschenkt, sodass regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden könne. Insbesondere stelle der EGMR fest, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Es obliege daher den Mitgliedsstaaten, ein flexibles, rasches und effektives Verfahren zu schaffen, um dieses Recht zu garantieren. Dabei habe der EGMR eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als übermäßig betrachtet. Das Unionsrecht sei nach der Einführung eines europaweit einheitlichen Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die Status-Richtlinie dazu übergegangen, die zwei Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten einander anzugleichen. Mit dem BGBL. römisch eins. NR. 24/2016, sei für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG unter anderem die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG eine Ausnahmeregelung in Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies erscheine in Hinblick auf das vorhin Dargelegte verfassungswidrig. Die Zusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um drei Jahre verzögert, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. Im gegenständlichen Fall würde durch die Abweisung des Einreiseantrages die Familienzusammenführung auf Dauer verunmöglicht, da nicht die Möglichkeit besteht, nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist einen neuerlichen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG einzubringen. Dies stelle einen Eingriff in das Recht der Antragstellerin und ihrer Eltern auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der so schwer wiegt, dass er das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegt und somit einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK darstellt. Aus Artikel 14, EMRK sowie Artikel eins, Absatz eins, BVG Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für welche die "Wartefrist" jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die RL 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden würde und welche sohin bessergestellt wären, als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (Paragraphen 46, 69, NAG, Paragraph 62, AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne also nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.
5. In einer weiteren Stellungnahme vom 05.04.2018 führte das BFA aus, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Die zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen seien nach ho. Rechtsansicht als ausjudiziert anzusehen und finde sich die Rechtsauslegung des gewillkürten Vertreters sich nicht in den anzuwendenden Bestimmungen wieder. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin laut Aktenlage im gemeinsamen Haushalt mit ihrer leiblichen Mutter lebe, die keinen Antrag gemäß § 35 AsylG eingebracht habe, sei auch keine Verletzung des Artikel 8 EMRK in der Art zu unterstellen, dass die Möglichkeit der in eventu beantragten Einreise aus humanitären Gesichtspunkten zur Anwendung kommen würde.5. In einer weiteren Stellungnahme vom 05.04.2018 führte das BFA aus, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Die zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen seien nach ho. Rechtsansicht als ausjudiziert anzusehen und finde sich die Rechtsauslegung des gewillkürten Vertreters sich nicht in den anzuwendenden Bestimmungen wieder. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin laut Aktenlage im gemeinsamen Haushalt mit ihrer leiblichen Mutter lebe, die keinen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG eingebracht habe, sei auch keine Verletzung des Artikel 8 EMRK in der Art zu unterstellen, dass die Möglichkeit der in eventu beantragten Einreise aus humanitären Gesichtspunkten zur Anwendung kommen würde.
6. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson in Österreich subsidiärer Schutz rechtskräftig mit 16.11.2016 zuerkannt worden sei und die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG nicht vorlägen. Nach Eingang der Stellungnahme vom 04.04.2018 wäre das BFA nochmals befasst worden und hätte an seiner Beurteilung festgehalten.6. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson in Österreich subsidiärer Schutz rechtskräftig mit 16.11.2016 zuerkannt worden sei und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht vorlägen. Nach Eingang der Stellungnahme vom 04.04.2018 wäre das BFA nochmals befasst worden und hätte an seiner Beurteilung festgehalten.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde bemängelt, dass das Bundesamt an der negativen Prognose festgehalten habe, ohne auf die Argumente in der Stellungnahme einzugehen. Nach der dort herrschenden Rechtsansicht seien die relevanten Gesetzesbestimmungen als ausjudiziert anzusehen, wurde seitens der belangten Behörde jedoch kein einziges Judikat genannt, welches sich mit der Rechtsfrage befasse, ob in Bezug auf die dreijährige Wartefrist bei der Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten, die durch die Novelle 2016 (BGBl. I Nr. 24/2016) eingeführt wurde, humanitäre Erwägungen bezüglich Artikel 8 EMRK zu treffen seien. Ebenso ungeklärt sei die Frage, ob die massive Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten beim Familiennachzug mit Artikel 14 EMRK und Artikel I Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung konform sei.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde bemängelt, dass das Bundesamt an der negativen Prognose festgehalten habe, ohne auf die Argumente in der Stellungnahme einzugehen. Nach der dort herrschenden Rechtsansicht seien die relevanten Gesetzesbestimmungen als ausjudiziert anzusehen, wurde seitens der belangten Behörde jedoch kein einziges Judikat genannt, welches sich mit der Rechtsfrage befasse, ob in Bezug auf die dreijährige Wartefrist bei der Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten, die durch die Novelle 2016 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) eingeführt wurde, humanitäre Erwägungen bezüglich Artikel 8 EMRK zu treffen seien. Ebenso ungeklärt sei die Frage, ob die massive Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten beim Familiennachzug mit Artikel 14 EMRK und Artikel römisch eins Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung konform sei.
Was die Argumentation betreffe, dass die Antragstellerin mit ihrer leiblichen Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe, sei diese nicht nachvollziehbar, da zum einen auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem leiblichen Vater ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehe und zum anderen auch die Mutter sowie die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich beantragen werden, nachdem die dreijährige Wartefrist im Oktober 2019 abgelaufen sein wird.
8. Mit Schreiben vom 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt, wonach mit 17.05.2018 eine Novelle des Konsulargebührengesetzes in Kraft getreten sei und nunmehr auch im vorliegenden Fall die Gebühr von € 200,- zu entrichten sei, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
9. In einer Stellungnahme vom 15.06.2018 hält die Beschwerdeführerin fest, dass die vorliegende Beschwerde als von der Konsulargebührenbefreiung erfasst anzusehen sei, in eventu jedoch der Antrag gestellt werde, die Beschwerde an das BVwG weiterzuleiten, in eventu der Antragstellerin die Gebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß Art 47 GRC zu erlassen bzw. die Gebühr mittels Abgabenbescheid festzusetzen.9. In einer Stellungnahme vom 15.06.2018 hält die Beschwerdeführerin fest, dass die vorliegende Beschwerde als von der Konsulargebührenbefreiung erfasst anzusehen sei, in eventu jedoch der Antrag gestellt werde, die Beschwerde an das BVwG weiterzuleiten, in eventu der Antragstellerin die Gebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47, GRC zu erlassen bzw. die Gebühr mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2556/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2556/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer in ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer in ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Der klare Wortlaut des § 35 Abs. 2 AsylG verbiete die gewünschte verfassungskonforme Interpretation.Der klare Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verbiete die gewünschte verfassungskonforme Interpretation.
Bei der Argumentation der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie sei daran zu erinnern, dass diese auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Art. 14 EMRK sowie Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung sei nicht zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe.Bei der Argumentation der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie sei daran zu erinnern, dass diese auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Artikel 14, EMRK sowie Artikel eins, Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung sei nicht zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe.
11. Am 08.08.2018 wurde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.11. Am 08.08.2018 wurde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
12. Mit einem am 03.09.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der Vater der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA Syrien genannt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien genannt wurde.
Der Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, rechtskräftig seit 16.11.2016, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, befristet bis 14.10.2017, zuerkannt. Gegenüber der Bezugsperson ist kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 in der Folge bis zum 13.10.2019 verlängert.
Nach Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.03.2018 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten Urkunden und aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
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Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) D