Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2192213-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl: 521909710/171367095-EAST Ost zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl: 521909710/171367095-EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stellte am 10.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 03.10.2004 und am 18.10.2004 in der Slowakei, am 30.10.2004 in Österreich, am 30.11.2004 in Deutschland und am 22.03.2010 und 07.06.2010 wieder in Österreich um internationalen Schutz angesucht hatte.
Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor ca. zwei Jahren aus Jordanien über Syrien, die Türkei, Griechenland, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist sei. In Griechenland und in Ungarn habe er jeweils ein paar Tage in einer Wohnung verbracht. Österreich sei das erste Land, in dem er um Asyl ansuche. Er wolle hierbleiben, da sein Halbbruder seit ca. 13 Jahren als Asylberechtigter im Bundesgebiet lebe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er bereits vor ca. 13 Jahren in Österreich gewesen sei und um Asyl angesucht habe. Er sei dann aber in die Slowakei zurückgeschickt worden, da er von dort gekommen sei. In der Slowakei habe er einen positiven Asylbescheid bekommen und sei neun Jahre dort geblieben, danach habe er beschlossen, wieder nach Jordanien zurückzugehen.
Am 15.12.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an die slowakischen Behörden.Am 15.12.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an die slowakischen Behörden.
Mit Schreiben vom 22.12.2017 gaben die slowakischen Behörden bekannt, dass der Antragsteller in der Slowakei Asyl zuerkannt bekommen habe und seit dem Jahr 2014 über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigungskarte verfüge.
Am 07.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.
Der Beschwerdeführer führte zu seiner Gesundheit an, dass es bei ihm den Verdacht auf Hepatitis C und Krebs gebe. Er habe eine Chemotherapie und seine erste Therapiesitzung werde am 26.03.2018 in Graz sein, er habe auch noch weitere Untersuchungen. Zu Familienangehörigen befragt gab er an, dass in Österreich sein Halbbruder lebe, zu dem er eine gute Beziehung habe. Er habe anfangs sogar bei ihm gewohnt und bekomme von diesem etwa 100-150€ im Monat an finanzieller Unterstützung. Auf die Frage, weshalb er bei seiner Erstbefragung nicht angegeben habe, dass er in der Slowakei über einen Flüchtlingsstatus verfüge, gab er an, dass er sehr erschöpft und krank gewesen sei, als er gekommen sei. Aus Angst habe er falsche Angaben gemacht. Auf die Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er krank sei und seine Untersuchungen in Österreich fortsetzen wolle. Bevor er seine Krankheit entdeckt habe, habe er sich in Österreich selbständig machen und ein Unternehmen gründen wollen. Er habe bereits alle Dokumente und warte nur noch auf seine Genesung, dann wolle er ein Handelsgeschäft eröffnen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende medizinische Unterlagen vor:
2. Mit Bescheid vom 23.03.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 23.03.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei asylberechtigt sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in der Slowakei:
"Schutzberechtigte
International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei (EK 12.2015). Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.4.2016). Erst nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).
2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet - zunächst als Interimsprojekt bis 2017. Im Fokus des Programms stehen Unterbringung, Arbeit und Bildung (EK o.D.).
In der Slowakei gab es 2015 330 Asylanträge, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als "benachteiligte Arbeitnehmer" und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird.
Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes mellitus Typ 2, Arterieller Hypertonie sowie Hepatopathie, jedoch sei die medizinische Versorgung in der Slowakei gewährleistet. Mit seinem Halbbruder bestehe kein gemeinsamer Haushalt und könnten finanzielle Zuwendungen auch über Bankverbindungen in die Slowakei überwiesen werden. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch legal nach Österreich einreisen, da er eine Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei erhalten habe. Eine ausgeprägte Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers sei in Österreich nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben.In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes mellitus Typ 2, Arterieller Hypertonie sowie Hepatopathie, jedoch sei die medizinische Versorgung in der Slowakei gewährleistet. Mit seinem Halbbruder bestehe kein gemeinsamer Haushalt und könnten finanzielle Zuwendungen auch über Bankverbindungen in die Slowakei überwiesen werden. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch legal nach Österreich einreisen, da er eine Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei erhalten habe. Eine ausgeprägte Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers sei in Österreich nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2018 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbarer Informationen verabsäumt habe.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht langten weitere medizinische Unterlagen ein:
4. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2018 in die Slowakei überstellt (Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stellte in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem Jahr 2014 über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich und brachte am 10.12.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 2, Arterieller Hypertonie, Hepatopathie, sonstiger Schizophrenie, chronischer Virushepatitis C und Adipositas. Er befand sich von 20.12.-25.12.2017, von 16.03.-04.04.2018 sowie von 01.06.-08.06.2018 in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach dem letzten stationären Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer nach medikamentöser Therapie und stützenden Gesprächen bei fehlender Gefährdung wieder nach Hause entlassen. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überstellung nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig war, besteht kein konkreter Anhaltspunkt. Erforderliche Behandlungen können auch in der Slowakei erfolgen.
Konkrete, in der jeweiligen Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.
Im Bundesgebiet hält sich seit ca. 13 Jahren der Halbbruder des Beschwerdeführers auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder bestand in den letzten Jahren kein gemeinsamer Haushalt und wurde ein solcher auch nach der Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet nicht begründet. Zwar erhält der Beschwerdeführer von seinem Halbbruder monatlich finanzielle Zuwendungen, doch kann - da der Beschwerdeführer für die Dauer seines Verfahrens Anspruch auf Grundversorgung hat - keine finanzielle Abhängigkeit erkannt werden. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für ausgeprägte Abhängigkeiten zwischen den erwachsenen Halbgeschwistern vor und wurden solche im Verfahren auch nicht vorgebracht.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang, Reiseweg und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und amtswegig eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zu den erfolgten Asylantragstellungen sowie zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in der Slowakei stützen sich auf die EURODAC-Treffermeldungen und das Schreiben der slowakischen Behörden.
Die Situation von Schutzberechtigten in der Slowakei resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Hinblick auf die diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers wird nicht verkannt, dass diese als belastend empfunden werden. Aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt bzw. der Beschwerdeführer zum Überstellungszeitpunkt nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig war.
Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei beruht auf dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion, das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides ist aktenkundig (Übernahmebestätigung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
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Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
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1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
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§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Slowakei aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen und somit in der Slowakei Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Slowakei aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen und somit in der Slowakei Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
3.3. Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings im vorliegenden Beschwerdefall im Ergebnis nicht zu:
3.3.1. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.3.1. Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaat