TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W137 2204088-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2204088-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1045325302 - 18421639, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1045325302 - 18421639, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an am

XXXX geboren zu sein.römisch 40 geboren zu sein.

2. Das Asylverfahren wurde zweimal eingestellt, da sich der Beschwerdeführer jeweils durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer konnte jedes Mal aufgegriffen werden, wodurch das Verfahren fortgesetzt wurde.

3. Eine medizinische Untersuchung vom 27.12.2015 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht richtig sei und von einem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von zumindest 17,9 Jahren, sohin zumindest vom Geburtsdatum XXXX auszugehen ist.3. Eine medizinische Untersuchung vom 27.12.2015 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht richtig sei und von einem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von zumindest 17,9 Jahren, sohin zumindest vom Geburtsdatum römisch 40 auszugehen ist.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016 vom XXXX wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§§ 15, 201 Abs 1 StGB; §§ 15, 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 14. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016 vom römisch 40 wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB; Paragraphen 15, 127, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins

8. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.8. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 vom XXXX wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB; § 229 Abs 1 StGB, § 241e Abs 3 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 19.05.2016 zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 vom römisch 40 wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 15, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom 19.05.2016 zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 12.03.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, vorzeitig entlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Der Bescheid ist rechtskräftig.

6. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich, abgesehen von einem Aufenthalt von 6 Tagen in Niederösterreich und seinen Anhaltungen in Justizanstalten, über keinen aufrechten Wohnsitz und ordentliche Meldeadresse.

7. Mit Beschied vom 03.05.2018 wurde gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Verbrechen bereits vorbestraft sei, es liege ein massives strafrechtliches Verhalten vor, und sei von einer erheblichen Delinquenz auszugehen. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei im Asylverfahren bereits untergetaucht und musste das Asylverfahren bereits deswegen eingestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Bargeldmittel. Es habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer würde auf freiem Fuß erneut untertauchen und sei auch künftig nicht gewillt Rechtsvorschriften einzuhalten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit sei geringer zu bewerten als das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, sodass die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig sei. Gelindere Mittel haben nicht verhängt werden können, da der Beschwerdeführer zum einen keine finanziellen Mittel besitze und zudem eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorliegen, eine Haftunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei daher erforderlich und geboten gewesen.7. Mit Beschied vom 03.05.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Verbrechen bereits vorbestraft sei, es liege ein massives strafrechtliches Verhalten vor, und sei von einer erheblichen Delinquenz auszugehen. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei im Asylverfahren bereits untergetaucht und musste das Asylverfahren bereits deswegen eingestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Bargeldmittel. Es habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer würde auf freiem Fuß erneut untertauchen und sei auch künftig nicht gewillt Rechtsvorschriften einzuhalten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit sei geringer zu bewerten als das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, sodass die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig sei. Gelindere Mittel haben nicht verhängt werden können, da der Beschwerdeführer zum einen keine finanziellen Mittel besitze und zudem eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorliegen, eine Haftunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei daher erforderlich und geboten gewesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.05.2018 in Schubhaft.

8. Das Bundesamt führt mit Algerien ein Heimreisezertifikat-Verfahren. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit zur Überprüfung in Algerien dauert 4 Monate. Der Beschwerdeführer wurde bereits einer algerischen Delegation vorgeführt. Eine Überprüfung der angegebenen Personaldaten in Algerien wurde gestartet. Im September erfolgen weitere Termine für die algerische Delegation.

9. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 den Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Entscheidung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG hinsichtlich der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer über die Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Das Bundesamt beantragte die Aufrechterhaltung der Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass weiterhin Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und eine Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor den Behörden verborgen gehalten und sei für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich vorbestraft, sodass Sicherungsbedarf gegeben sei.9. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 den Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer über die Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Das Bundesamt beantragte die Aufrechterhaltung der Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass weiterhin Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und eine Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor den Behörden verborgen gehalten und sei für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich vorbestraft, sodass Sicherungsbedarf gegeben sei.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.08.2018, W251 2204088-1/6E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden und diese auch verhältnismäßig sei. Begründend wurde insbesondere das Vorleben des Beschwerdeführers (mehrere strafrechtliche Verurteilungen, Aufenthalt im Verborgenen). Zudem sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in absehbarer Zeit zu erwarten und im Anschluss mit einer baldigen Außerlandesbringung zu rechnen.

11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 den Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Entscheidung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG hinsichtlich der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer über die Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung erneut vor. Das Bundesamt beantragte die Aufrechterhaltung der Schubhaft und führte ergänzend zum bisher schon bekannten Sachverhalt aus, dass im September eine weitere Identifizierungsliste seitens der algerischen Botschaft übergeben werde. Es sei davon auszugehen, dass sich auch der Name des Beschwerdeführers auf dieser Liste finden werde, weshalb im Anschluss mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden könne. Der Sicherungsbedarf betreffend den Beschwerdeführer sei unverändert aufrecht.11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 den Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer über die Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung erneut vor. Das Bundesamt beantragte die Aufrechterhaltung der Schubhaft und führte ergänzend zum bisher schon bekannten Sachverhalt aus, dass im September eine weitere Identifizierungsliste seitens der algerischen Botschaft übergeben werde. Es sei davon auszugehen, dass sich auch der Name des Beschwerdeführers auf dieser Liste finden werde, weshalb im Anschluss mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden könne. Der Sicherungsbedarf betreffend den Beschwerdeführer sei unverändert aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.11.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.11.)

Der unter Punkt I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich im Asylverfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. In Bulgarien gab der Beschwerdeführer an XXXX zu heißen und am XXXX in Algerien geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gab in Österreich bei der Erstbefragung an am XXXX in Lybien geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gab im Strafverfahren in Österreich an in Lybien geboren zu sein. Auch der Bruder des Beschwerdeführers machte unterschiedliche Angaben zu dessen Identität. Zwei Dolmetscher gaben im Asylverfahren des Bruders an, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen algerischen Dialekt spreche bzw. mit höchstgrößter Wahrscheinlichkeit aus Algerien stamme.2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich im Asylverfahren den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . In Bulgarien gab der Beschwerdeführer an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Algerien geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gab in Österreich bei der Erstbefragung an am römisch 40 in Lybien geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gab im Strafverfahren in Österreich an in Lybien geboren zu sein. Auch der Bruder des Beschwerdeführers machte unterschiedliche Angaben zu dessen Identität. Zwei Dolmetscher gaben im Asylverfahren des Bruders an, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen algerischen Dialekt spreche bzw. mit höchstgrößter Wahrscheinlichkeit aus Algerien stamme.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger.

2.2. Der Beschwerdeführer weist nachstehende Verurteilungen im Österreich auf:

2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016 vom XXXX wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§§ 15, 201 Abs 1 StGB; §§ 15, 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 12.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016 vom römisch 40 wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB; Paragraphen 15, 127, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins

8. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.8. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat versucht zwei Frauen mit Gewalt zu einem Beischlaf bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen. Eine Frau konnte sich durch heftige Gegenwehr losreißen. Die andere Frau konnte der Beschwerdeführer am Handgelenk packen und sie die Stiegen in den Keller eines Wohnhauses hinab zerren. Dort drückte er sie zu Boden, hielt ihr den Mund zu, biss sie in den linken Unterarm, küsste sie, versuchte ihr die Hose auszuziehen, schob seine Hand in ihre Unterhose und berührte ihre Vagina und ihre Brüste. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, mit Gewalt einen Beischlaf mit der jungen Frau zu vollziehen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der jungen Frau gelang es dem Beschwerdeführer nicht den intendierten Beischlaf zu vollziehen. Der Beschwerdeführer wurde nach Eintreffen der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer sah das Unrecht seiner Taten nicht ein (Urteil vom 19.05.2016, insb. S. 6 und 10).Der Beschwerdeführer hat versucht zwei Frauen mit Gewalt zu einem Beischlaf bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen. Eine Frau konnte sich durch heftige Gegenwehr losreißen. Die andere Frau konnte der Beschwerdeführer am Handgelenk packen und sie die Stiegen in den Keller eines Wohnhauses hinab zerren. Dort drückte er sie zu Boden, hielt ihr den Mund zu, biss sie in den linken Unterarm, küsste sie, versuchte ihr die Hose auszuziehen, schob seine Hand in ihre Unterhose und berührte ihre Vagina und ihre Brüste. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, mit Gewalt einen Beischlaf mit der jungen Frau zu vollziehen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der jungen Frau gelang es dem Beschwerdeführer nicht den intendierten Beischlaf zu vollziehen. Der Beschwerdeführer wurde nach Eintreffen der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer sah das Unrecht seiner Taten nicht ein (Urteil vom 19.05.2016, insb. Sitzung 6 und 10).

Zudem versuchte der Beschwerdeführer in drei unterschiedlichen Angriffen ein Parfum, eine Sonnenbrille, eine Hose bzw. ein Paar Kopfhörer wegzunehmen, wobei er den Vorsatz hatte sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Beschwerdeführer konsumiert seit seiner Ankunft in Österreich gelegentlich Cannabisprodukte. Er überließ einem Drogensüchtigen Cannabis für 10 Euro.

2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 vom XXXX wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB; § 229 Abs 1 StGB, § 241e Abs 3 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 19.05.2016 zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 vom römisch 40 wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 15, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom 19.05.2016 zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2015 eine Geldbörse mit 20 EUR Bargeld weggenommen, um sich daran unrechtmäßig zu bereichern, die darin enthaltenen Urkunden bzw. Zahlungsmittel (Führerschein, Studentenausweis, Bibliotheksausweis, Jahreskarte für Verkehrsmittel, unbares Zahlunsmittel) unterdrückte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Er hat am 23.07.2015 eine Seitenscheibe eines Autos eingeschlagen, wobei es mangels stehlenswerter Gegenstände beim versuchten Einbruchsdiebstahl blieb. Er hat vom 22.07.2015 auf den 23.07.2015 eine Seitenscheibe eines weiteren Autos eingeschlagen, wobei es mangels stehlenswerter Gegenstände beim versuchten Einbruchsdiebstahl blieb. Er hat am 07.10.2015 die Seitenscheibe von drei unterschiedlichen Autos eingeschlagen, wobei es mangels stehlenswerter Gegenstände beim versuchten Einbruchsdiebstahl blieb. Er hat am 26.12.2015 mit einer Blumenkiste die Auslagenscheibe eines Geschäfts eingeschlagen und im Inneren des Geschäfts eine PC-Maus und eine Taschenlampe mit sich genommen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er noch vor dem Verlassen des Geschäfts von der Polizei angehalten werden konnte. Er hat versucht am 15.11.2015 Gegenstände aus einem Auto zu entwenden, indem er versuchte die Beifahrertür zu öffnen, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Fahrzeug versperrt war. Er hat versucht am 15.11.2015 Gegenstände aus einem weiteren Auto zu entwenden, indem er versuchte die Beifahrertür zu öffnen, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Fahrzeug versperrt war.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befand sich seit 12.03.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, vorzeitig entlassen.

2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 03.05.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine eine Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde.

Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. in Bulgarien unterschiedliche Angaben über seine Identität gemacht. Er behauptete teilweise libyscher und teilweise algerischer Staatsangehöriger zu sein.

3.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich, abgesehen von seinen Unterbringungen in der Justizanstalt, nur wenige Tage behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer kommt seiner Meldeverpflichtung nicht nach.

3.4. Der Beschwerdeführer hat sich dem Asylverfahren bereits zweimal durch Untertauchen entzogen. Nach erneutem Aufgreifen des Beschwerdeführers wurde das Asylverfahren fortgesetzt.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

3.5. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder. Darüber hinaus hat er keine Verwandte oder sonstige enge Beziehungen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gerichtlich verurteilt. Es wurde für die erste Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, dabei wurde insbesondere aus spezialpräventiven Gründen berücksichtigt, dass ein Mangel einer Einsicht in das Unrecht der Taten vorliegt und keine positive Zukunftsprognose besteht.

4.3. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich. Von einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers (binnen weniger Wochen) kann derzeit ausgegangen werden. In diesem Fall kann auch von einer baldigen Ausstellung (und jedenfalls Zusage) eines Heimreisezertifikats ausgegangen werden.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 03.05.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zur Identität, zu ihrem Geburtsdatum, ihren Namen und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt sowie aus dem Urteil des Straflandesgerichts Wien. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in Bulgarien an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in Österreich an, dass er den Namen XXXX führe, am XXXX geboren sei und libyscher Staatsangehöriger sei.Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zur Identität, zu ihrem Geburtsdatum, ihren Namen und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt sowie aus dem Urteil des Straflandesgerichts Wien. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in Bulgarien an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in Österreich an, dass er den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 geboren sei und libyscher Staatsangehöriger sei.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteile.

Dass der Beschwerdeführer seit 03.05.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes fest.

Die Feststellungen betreffend seine unterschiedlichen Angaben zu seinen Identitäten und zur illegalen Einreisen ergeben sich auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes.

Die Feststellungen zu den (fehlenden) Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bereits zweimal entzogen hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Verfahrenseinstellungen. Da sich der Beschwerdeführer bereits zweimal dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat und sich vor den Behörden verborgen hielt und auch der Bruder des Beschwerdeführers diesen davon nicht abhalten konnte, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend wieder untertauchen werde. Dies insbesondere auf Grund der kurz bevorstehenden Abschiebung.

Die Feststellungen zum fehlenden gefestigten Wohnsitz, dem mangelnden Einkommen und Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich ausschließlich über einen Bruder aber sonst über keine Verwandte oder enge sozialen Bindungen verfügt, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2018 (S. 3).Die Feststellungen zum fehlenden gefestigten Wohnsitz, dem mangelnden Einkommen und Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich ausschließlich über einen Bruder aber sonst über keine Verwandte oder enge sozialen Bindungen verfügt, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2018 Sitzung 3).

Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2018 betreffend die Anordnung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung keine Beschwerde erhoben.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes.

Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Da die Dolmetscher angaben, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit höchster Wahrscheinlichkeit aus Algerien stamme, ist mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers durch Algerien und somit mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Das Bundesamt hat überdies im Rahmen der Aktenvorlage am 20.09.2018 schlüssig dargelegt, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers (oder eine allfällige Unmöglichkeit derselben) realistisch innerhalb weniger Wochen erfolgen sollte.

Eine Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft seit 03.05.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten