Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2206929-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan alias Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte im österreichischen Bundesgebiet am 26.06.2018 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin stellte im österreichischen Bundesgebiet am 26.06.2018 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, über ein von 08.05.2018 bis 07.06.2018 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 08.05.2018 von der französischen Vertretungsbehörde in New Delhi/Indien.Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, über ein von 08.05.2018 bis 07.06.2018 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 08.05.2018 von der französischen Vertretungsbehörde in New Delhi/Indien.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, der Erstbefragung ohne Probleme folgen zu können. Zu etwaigen Angehörigen gab sie an, ihre Eltern seien 2015 in Afghanistan ermordet worden; sie habe keine Geschwister. In Österreich habe sie einen Cousin, der in Salzburg lebe.
Zu ihrer Reiseroute führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Mai 2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe und illegal mit dem Flugzeug ausgereist sei. Sie habe einen Reisepass, ausgestellt von der afghanischen Passbehörde in Kabul, verwendet. Alle nötigen Dokumente für die Schleppung seien von einer Schlepperorganisation besorgt worden. Sie sei von Afghanistan nach Indien gereist, habe sich dort fünf Tage aufgehalten und sei über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Zur Frage, ob sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, erklärte sie, dass ihr Vater ihr für ihre beiden Ausbildungen in Indien das nötige Visum besorgt habe. Vorgehalten, dass ihr am 28.11.2017 ein Reisepass von einer Passbehörde in Indien mit einem Schengen-Visum Typ C ausgestellt worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nichts davon wisse. Sie sei die Person, die sich auf dem Foto befinde, welches im indischen Reisepass sei. Sie habe dem Schlepper in Kabul einige Bilder gegeben; was er damit gemacht habe, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass er für sie Dokumente für die Flucht besorgt habe, aber sie habe diese nie selbst in Händen gehabt. Sie habe dem Schlepper nur ihren Namen ( XXXX ) und ihre Nationalität (Afghanistan) gesagt, aber keine Geburtsdaten. Nachgefragt, weshalb auf dem Schulzeugnis als Geburtsdatum der XXXX stehe, meinte sie, dass das damals von der Schule falsch ausgefüllt worden sei. Nachgefragt, weshalb auf dem falschen indischen Reisepass mit dem Visum ebenfalls der XXXX als Geburtsdatum angegeben sei, wiederholte sie, dass sie dazu nichts sagen könne, weil der Schlepper alles organisiert habe. Von wem das Visum ausgestellt worden sei und wie lange es gültig gewesen sei, wisse sie ebenso wenig. Ihre Freundin habe den Kontakt zur Schlepperorganisation hergestellt, die Kosten der Ausreise hätten 10.000,-- USD betragen und ein Schlepper namens XXXX habe sie von Kabul bis Österreich begleitet, wo sie nach der Ankunft telefonisch ihren Cousin kontaktiert habe.Zu ihrer Reiseroute führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Mai 2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe und illegal mit dem Flugzeug ausgereist sei. Sie habe einen Reisepass, ausgestellt von der afghanischen Passbehörde in Kabul, verwendet. Alle nötigen Dokumente für die Schleppung seien von einer Schlepperorganisation besorgt worden. Sie sei von Afghanistan nach Indien gereist, habe sich dort fünf Tage aufgehalten und sei über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Zur Frage, ob sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, erklärte sie, dass ihr Vater ihr für ihre beiden Ausbildungen in Indien das nötige Visum besorgt habe. Vorgehalten, dass ihr am 28.11.2017 ein Reisepass von einer Passbehörde in Indien mit einem Schengen-Visum Typ C ausgestellt worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nichts davon wisse. Sie sei die Person, die sich auf dem Foto befinde, welches im indischen Reisepass sei. Sie habe dem Schlepper in Kabul einige Bilder gegeben; was er damit gemacht habe, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass er für sie Dokumente für die Flucht besorgt habe, aber sie habe diese nie selbst in Händen gehabt. Sie habe dem Schlepper nur ihren Namen ( römisch 40 ) und ihre Nationalität (Afghanistan) gesagt, aber keine Geburtsdaten. Nachgefragt, weshalb auf dem Schulzeugnis als Geburtsdatum der römisch 40 stehe, meinte sie, dass das damals von der Schule falsch ausgefüllt worden sei. Nachgefragt, weshalb auf dem falschen indischen Reisepass mit dem Visum ebenfalls der römisch 40 als Geburtsdatum angegeben sei, wiederholte sie, dass sie dazu nichts sagen könne, weil der Schlepper alles organisiert habe. Von wem das Visum ausgestellt worden sei und wie lange es gültig gewesen sei, wisse sie ebenso wenig. Ihre Freundin habe den Kontakt zur Schlepperorganisation hergestellt, die Kosten der Ausreise hätten 10.000,-- USD betragen und ein Schlepper namens römisch 40 habe sie von Kabul bis Österreich begleitet, wo sie nach der Ankunft telefonisch ihren Cousin kontaktiert habe.
Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Onkel sie nach dem Tod ihrer Eltern mit einem alten Mann zwangsverheiraten habe wollen. Davor habe sie auch im Falle einer Rückkehr Angst.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.06.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 28.08.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.06.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 28.08.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 13.09.2018 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei auch nicht schwanger.
Die Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung getätigt habe, seien richtig. Betreffend etwaige Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder der EU führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein Cousin von ihr in Salzburg wohne. Es sei dies der Sohn ihrer Tante mütterlicherseits. Die Beschwerdeführerin nannte seinen Namen und sein ungefähres Alter und gab an, sie wisse nicht, ob er einen bzw. welchen Asylstatus er habe. Sonst gebe es keine Personen, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Zur Frage, ob es Dokumente gebe, die ihre Identität bestätigen könnten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur ein Schulzeugnis habe. Alle anderen Dokumente habe ihr der Schlepper weggenommen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr die Dokumente später schicken werde. Dabei handle es sich um ihren afghanischen Reisepass und ihre Geburtsurkunde (Tazkira). Wo sich diese Dokumente jetzt befänden, wisse sie nicht.
Nachgefragt, ob sie sich jemals um ein Visum bemüht habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Schlepper ihr ein Visum besorgt habe. Er habe alles organisiert. Sie sei von Indien mit einem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen und dann in einem Pkw über unbekannte Länder weiter nach Österreich gelangt. Dann habe der Schlepper sie aussteigen lassen, sie habe ihren Cousin angerufen und der habe sie abgeholt. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung zum Reiseweg und zu den Asylantragsgründen gemacht habe, seien richtig. Sie wisse zwar nicht, was aufgeschrieben worden sei, aber das, was sie erzählt habe, stimme.
Der Beschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorliegenden Zustimmung Frankreichs dorthin außer Landes zu bringen. Dazu gab sie an, dass sie nicht nach Frankreich wolle. Sie kenne niemanden in anderen europäischen Ländern. Alleine sei es in fremden Ländern sehr schwierig. Sie habe ihren Cousin als einzige Person hier in Österreich.
Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Frankreich gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Abschließend erklärte sie, sich sehr große Hoffnungen gemacht zu haben, dass sie hierbleiben könne, da sie hier einen Verwandten habe, der sie unterstütze. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich durch Selbsteintritt, dies aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ihren Cousin habe, der sie unterstützen werde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Frankreich traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vergleiche AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).
Quellen:
Vulnerable
2015 wurden spezifische Bestimmungen zur Identifizierung und Orientierung von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen eingeführt. Dieses Verfahren wird nach der Asylantragsstellung im Rahmen eines Interviews von speziell ausgebildeten Referenten des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) durchgeführt. Danach erfolgt die Zuweisung an die Unterkunft. Es wird jedoch angemerkt, dass während des Interviews praktisch in erster Linie die sichtbare Vulnerabilität festgestellt wird, obwohl man durch die Asylreform hoffte, auch vermehrt nicht offensichtliche Verwundbarkeit besser erkennen zu können. In den Einrichtungen der Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile (CADA) werden meist Asylwerber mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität untergebracht, also Familien mit Kleinkindern, Schwangere und Alte. Sollten sich die speziellen Bedürfnisse im Laufe des Asylverfahrens herausstellen, sind sie zu berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse werden theoretisch bei der Unterbringung beachtet, Berichten zufolge ist das jedoch in der Praxis nicht immer der Fall. So zum Beispiel wurden Asylwerber im Rollstuhl in Zentren ohne Barrierefreiheit untergebracht. Weiters ist Kritiken zu entnehmen, dass beim Umgang mit Vulnerabilität im Asylverfahren ein Verbesserungsbedarf besteht, wozu aber weitere rechtliche aber auch praktische Maßnahmen erforderlich wären (AIDA 2.2017). Im Asylverfahren können aufgrund der speziellen Bedürfnissen oder Vulnerabilität besondere Verfahrensgarantien (Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse bei Unterbringung und Asylverfahren; Befreiung vom Schnellverfahren, usw.) gewährt werden (AIDA 2.2017; vgl. MEFAF 13.11.2017). Der Rechtsrahmen sieht zwar die Verwendung von medizinischen Gutachten im Asylverfahren nicht vor, die Berücksichtigung von ärztlichen Attesten kann in der Praxis jedoch sehr unterschiedlich sein (AIDA 2.2017).2015 wurden spezifische Bestimmungen zur Identifizierung und Orientierung von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen eingeführt. Dieses Verfahren wird nach der Asylantragsstellung im Rahmen eines Interviews von speziell ausgebildeten Referenten des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) durchgeführt. Danach erfolgt die Zuweisung an die Unterkunft. Es wird jedoch angemerkt, dass während des Interviews praktisch in erster Linie die sichtbare Vulnerabilität festgestellt wird, obwohl man durch die Asylreform hoffte, auch vermehrt nicht offensichtliche Verwundbarkeit besser erkennen zu können. In den Einrichtungen der Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile (CADA) werden meist Asylwerber mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität untergebracht, also Familien mit Kleinkindern, Schwangere und Alte. Sollten sich die speziellen Bedürfnisse im Laufe des Asylverfahrens herausstellen, sind sie zu berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse werden theoretisch bei der Unterbringung beachtet, Berichten zufolge ist das jedoch in der Praxis nicht immer der Fall. So zum Beispiel wurden Asylwerber im Rollstuhl in Zentren ohne Barrierefreiheit untergebracht. Weiters ist Kritiken zu entnehmen, dass beim Umgang mit Vulnerabilität im Asylverfahren ein Verbesserungsbedarf besteht, wozu aber weitere rechtliche aber auch praktische Maßnahmen erforderlich wären (AIDA 2.2017). Im Asylverfahren können aufgrund der speziellen Bedürfnissen oder Vulnerabilität besondere Verfahrensgarantien (Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse bei Unterbringung und Asylverfahren; Befreiung vom Schnellverfahren, usw.) gewährt werden (AIDA 2.2017; vergleiche MEFAF 13.11.2017). Der Rechtsrahmen sieht zwar die Verwendung von medizinischen Gutachten im Asylverfahren nicht vor, die Berücksichtigung von ärztlichen Attesten kann in der Praxis jedoch sehr unterschiedlich sein (AIDA 2.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513870380_g1733919.pdf, Zugriff 24.1.2018
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Versorgung
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).
Quellen:
Unterbringung
In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).
Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vergleiche FRC 22.12.2017).
Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vergleiche AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).
Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vergleiche AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vergleiche Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vergleiche Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).
Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Bescheids Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).
Quellen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 2.2017; vgl. DA 6.2016). Nach einem dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich kann eine Aufenthaltskarte für zehn Jahre beantragt werden (OFPRA 11.2015).Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 2.2017; vergleiche DA 6.2016). Nach einem dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich kann eine Aufenthaltskarte für zehn Jahre beantragt werden (OFPRA 11.2015).
Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags ein Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben (AIDA 2.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte müssen einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d'intégration républicaine - CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung dient (MI 9.11.2016). Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d'hébergement - CPH) des OFII für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d'asile und Forum refugiés - Cosi weitere Integrationsprogramme, aber auch temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte an (AIDA 2.2017).
Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Obwohl der Integrationsvertrag auch Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt enthält, stoßen Schutzberechtigte in der Praxis auf verschiedene Hindernisse (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen) bei der Jobsuche (AIDA 2.2017).
Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden. Dann erhalten Schutzberechtigte die Krankenversicherungskarte und sie können weiterhin von der CMU-C profitieren (AIDA 2.2017; vgl. Ameli 12.10.2017). Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung etc. und besteht für sie unter bestimmten Bedingung die Möglichkeit der Familienzusammenführung (DA 6.2016; vgl. AIDA 2.2017).Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden. Dann erhalten Schutzberechtigte die Krankenversicherungskarte und sie können weiterhin von der CMU-C profitieren (AIDA 2.2017; vergleiche Ameli 12.10.2017). Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung etc. und besteht für sie unter bestimmten Bedingung die Möglichkeit der Familienzusammenführung (DA 6.2016; vergleiche AIDA 2.2017).
Quellen: