RS OGH 2017/11/14 10Ob62/17s

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Norm

AußStrG §63 Abs5: AußStrG §68 Abs3 Z2: AußStrG §68 Abs4 Z1

Rechtssatz

Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz 5, 68, Absatz 3, Ziffer 2 und 68 Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132275

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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