Norm
AußStrG §63 Abs5: AußStrG §68 Abs3 Z2: AußStrG §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz 5, 68, Absatz 3, Ziffer 2 und 68 Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132275Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018