TE OGH 2018/2/20 10Ob62/17s

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Johann, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1), wegen Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Februar 2017, GZ 21 R 457/16a-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 13. Oktober 2016, GZ 38 Pu 154/15a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:

„1. Der dem Kind mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 1. 4. 2015, GZ 38 Pu 154/15a-22, für die Zeit vom 1. 2. 2015 bis 31. 1. 2019 gewährte monatliche Unterhaltsvorschuss in Höhe von 319 EUR wird ab 1. Oktober 2016 auf monatlich 192 EUR herabgesetzt. Höchstgrenze bleibt der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall, 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

2. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird ab 1. Oktober 2016 um Auszahlung der Vorschüsse an die Zahlungsempfängerin in der verringerten Höhe ersucht.“

Text

Begründung:

Der Minderjährigen wurden Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt, zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 1. 4. 2015 (ON 22) in Höhe von 319 EUR monatlich. Nach der Aktenlage und dem – nicht bestrittenen – Vorbringen der Minderjährigen im Rekurs trat diese am 1. 9. 2016 eine Lehrstelle an und erhielt die erste Lehrlingsentschädigung am 25. 9. 2016 ausbezahlt.

Das Erstgericht setzte den Unterhaltsvorschuss gemäß § 19 Abs 1 UVG mit Ablauf des Monats August 2016 auf monatlich 192 EUR herab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Minderjährige seit 1. 9. 2016 über ein monatliches anrechenbares Eigeneinkommen von 556,96 EUR inklusive der anteiligen Sonderzahlungen verfügt, das bei der Unterhaltsbemessung und in weiterer Folge auch bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsvorschusses zu berücksichtigen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Unterhaltsvorschuss erst ab 1. 10. 2016 auf monatlich 192 EUR herabgesetzt werde, nicht Folge. Es komme nicht darauf an, dass der Minderjährigen die erste Lehrlingsentschädigung erst am 25. 9. 2016 ausbezahlt wurde, sondern darauf, dass sie ihre Lehrstelle bereits am 1. 9. 2016 angetreten habe. Die Unterhaltsvorschüsse seien daher bereits mit Ablauf des August 2016 herabzusetzen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs infolge der Zulassungsvorstellung der Minderjährigen im Hinblick auf die Entscheidung 10 Ob 23/14a nachträglich zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht; er ist auch im Sinn des Abänderungsantrags berechtigt.

Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse (§ 20 UVG) wegen Eigeneinkommens zwar gegebenenfalls auch rückwirkend, jedoch erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen hat, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt (10 Ob 23/14a; RIS-Justiz RS0129679; zuletzt 10 ObS 49/17d mwH).

Die in der Entscheidung 10 Ob 23/14a enthaltenen Aussagen zum Zeitpunkt der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Antritt eines Lehrverhältnisses am Monatsersten und erst zu einem späteren Zeitpunkt im Monat erfolgender erstmaliger Auszahlung der Lehrlingsentschädigung sind sinngemäß auch auf den Zeitpunkt der Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen zu übertragen (10 Ob 38/17m).

Da die Minderjährige die erste Lehrlingsentschädigung erst am 25. 9. 2016 erhalten hat, ist die – der Höhe nach nicht strittige – Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse bei Anwendung dieser Grundsätze erst mit Ablauf des Monats September, daher ab 1. 10. 2016 berechtigt.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen in diesem Sinn abzuändern.

Schlagworte

;Unterhaltsrecht;

Textnummer

E121115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00062.17S.0220.000

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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