RS OGH 2019/11/19 10Ob23/14a, 10Ob38/17m, 10Ob49/17d, 10Ob62/17s, 10Ob41/19f

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Rechtssatz

Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129679

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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