Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2180798-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes für den Fall seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
2. Mit am 04.08.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben nahm der BF dazu Stellung.
3. Mit Schriftsatz vom 06.10.2017 wurde der BF zur ergänzenden Stellungnahme sowie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, worauf er mit beim BFA am 19.10.2017 eingelangtem Schreiben geantwortet hat.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 28.11.2017, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 28.11.2017, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit per am 19.12.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per am 19.12.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 27.12.2017 bei diesem eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsbürger.
Der BF hält sich seit 23.10.2015 mit wiederholten - unter drei Monaten gelegenen - kurzen Unterbrechungen, im Bundesgebiet auf und lag dessen Lebensmittepunkt zuvor in Rumänien.
Der BF wurde vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Aktuell verfügt er in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz.Der BF wurde vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Aktuell verfügt er in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz.
Der BF wies zwischen 23.10.2015 und 21.01.2016 sowie 18.02.2016 bis 01.03.2017 gemeinsame Wohnsitzmeldungen mit seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, im Bundesgebiet auf, führt mit dieser jedoch erst beginnend mit 18.02.2016 eine Beziehung.Der BF wies zwischen 23.10.2015 und 21.01.2016 sowie 18.02.2016 bis 01.03.2017 gemeinsame Wohnsitzmeldungen mit seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Rumänien, im Bundesgebiet auf, führt mit dieser jedoch erst beginnend mit 18.02.2016 eine Beziehung.
Die LG des BF war von 01.02.2016 bis 29.08.2016, 19.09.2016 bis 11.2016 und 05.12.2016 bis 26.02.2017 im Bundesgebiet erwerbstätig, bezog im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2016 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und ist seit 08.06.2017 bei der XXXX in XXXX/Deutschland erneut erwerbstätig.Die LG des BF war von 01.02.2016 bis 29.08.2016, 19.09.2016 bis 11.2016 und 05.12.2016 bis 26.02.2017 im Bundesgebiet erwerbstätig, bezog im Zeitraum römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und ist seit 08.06.2017 bei der römisch 40 in XXXX/Deutschland erneut erwerbstätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die LG vom BF schwanger war oder an einer Krankheit leidet.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging von 30.06.2015 bis 01.07.2015, 18.02.2016 bis 04.04.2016, 02.05.2016 bis 17.05.2016, 20.06.2016 bis 10.08.2016, 28.09.2016 bis 01.10.2016 sowie 01.12.2016 bis 02.12.2016 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Derzeit geht der BF keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach.
Der BF ist im Besitz einer am 06.05.2016 ausgestellten Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.
Der BF Wurde mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.Der BF Wurde mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, abs. 1 Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und weitere Täter am XXXX.2017 und XXXX.2017, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und weitere Täter am römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen sowie die Faktenmehrzahl gewertet.
Zudem weißt der BF acht einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf:
1. AG XXXX, Zl. XXXX, vomXXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten1. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vomXXXX.2014, RK römisch 40 .2014, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten
2. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monate.2. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, RK römisch 40 .2014, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monate.
3. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2014: Geldstrafe im Ausmaß von 58 Tagsätzen zu je € 14,003. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2014: Geldstrafe im Ausmaß von 58 Tagsätzen zu je € 14,00
4. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Betrug in 2 Fällen: Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagsätzen, zu je € 15,00.4. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2013, wegen Betrug in 2 Fällen: Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagsätzen, zu je € 15,00.
5. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Erschleichung von Leistungen in 4 Fällen (Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen): Geldstrafe im Ausmaß von 15 Tagsätzen zu je € 10,00.5. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2013, wegen Erschleichung von Leistungen in 4 Fällen (Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen): Geldstrafe im Ausmaß von 15 Tagsätzen zu je € 10,00.
6. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Diebstahl:6. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2013, wegen Diebstahl:
Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je € 12,00.
7. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen Diebstahl in 2 Fällen und versuchten Diebstahl: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf zwei Jahre nachgesehen. (Widerruf der bedingten Nachsicht erfolgt!)7. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013, RK römisch 40 .2013, wegen Diebstahl in 2 Fällen und versuchten Diebstahl: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf zwei Jahre nachgesehen. (Widerruf der bedingten Nachsicht erfolgt!)
8. AG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2012, RK XXXX.2012, wegen Diebstahl:8. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2012, RK römisch 40 .2012, wegen Diebstahl:
Geldstrafe im Ausmaß von 25 Tagsätzen zu je € 10,00.
Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen und die darin beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Gegen den BF wurde mit Verfügung des Regierungspräsidiums XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Deutschland erlassen.Gegen den BF wurde mit Verfügung des Regierungspräsidiums römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Deutschland erlassen.
Der BF weist Außenstände in der Höhe € 10.000,00 auf und erweist sich als vermögenslos.
Bis auf seine Lebensgefährtin weist der BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, verfügt jedoch über soziale Bezugspunkte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie Vermögenslosigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Vermögenlosigkeit des BF wird zudem durch sein Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach dieser über Schulden verfügt und von seiner LG finanziert werde, bestätigt.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, die Aufenthaltsunterbrechungen, die Anhaltung in einer Justizanstalt, die gemeinsamen Wohnsitzmeldungen mit der LG sowie die aktuelle Wohnsitzmeldung der LG im Bundesgebiet beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Über die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet hinausgehende Aufenthalte vermochte der BF nicht zu belegen und liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche dies nahelegen könnten. Vielmehr brachte der BF vor der belangten Behörde vor, sich beginnend mit September 2015 in Österreich niedergelassen zu haben, sohin sich erst ab diesem Zeitpunkt ein Sesshaftigkeitswille manifestiert habe.
Die Erwerbstätigkeiten und Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung der LG sowie die Erwerbstätigkeiten des BF, folgen dem Inhalt der auf die jeweiligen Personen lautenden Sozialversicherungsauszüge.
Der Besitz einer Anmeldebescheinigung ist der im Akt einliegenden, dahingehenden Kopie zu entnehmen.
Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet samt den näheren Ausführungen, ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX, und folgenden die einschlägigen Vorverurteilungen des BF aus einer Abfrage des Europäischen Strafregisters sowie den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX.Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet samt den näheren Ausführungen, ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 , und folgenden die einschlägigen Vorverurteilungen des BF aus einer Abfrage des Europäischen Strafregisters sowie den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 .
Die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruht ebenfalls auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX sowie dem Ergebnis der Abfrage des europäischen Strafregisters.Die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruht ebenfalls auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 sowie dem Ergebnis der Abfrage des europäischen Strafregisters.
Das Aufenthaltsverbot in Deutschland beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung der oben zitierten Verfügung.
Die Außenstände des BF sind den Feststellungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX sowie dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen.Die Außenstände des BF sind den Feststellungen im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 sowie dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen.
Dem gegenständlichen Sachverhalt waren keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen zu entnehmen und ergeben sich die erwähnten sozialen Anknüpfungspunkte aus dem glaubwürdigen und verifizierbaren Vorbringen des BF.
Der zuvor in Rumänien gelegene Lebensmittelpunkt des BF folgt seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach er selbst ausgeführt hat, erstmalig im Jahr 2015nach Österreich gereist zu sein, in Rumänien die Universität besucht zu haben, wiederholt nach Rumänien gefahren zu sein und dort über einen Wohnsitz zu verfügen.
Der Ausgang der Beziehung mit der LG beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF selbst vorbrachte, seit 18.02.2016 eine Beziehung mit seiner LG zu führen.
In Ermangelung der Vorlage von Bescheinigungsmitteln konnten weder eine Schwangerschaft der LG noch eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes festgestellt werden.
2.2.2. Wie der wiederholten Aufforderung seitens des Bundesamtes an den BF, zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen, entnommen werden kann, wurde diesem wiederholt die Möglichkeit geboten, relevante Beweismittel in Vorlage zu bringen und sich dazu zu äußern.
Insofern der BF vorbringt, aufgrund noch nicht hinreichenden Schwangerschaftsfortschrittes seiner LG und letztlich erfolgten Schwangerschaftsabbruches keinen Mutter-Kind-Pass in Vorlage bringen zu können, zumal ein solcher nicht ausgestellt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass die Vorlage diesbezüglicher medizinischer Unterlagen dennoch möglich gewesen wäre. Wenn auch kein Mutter-Kind-Pass ausgestellt worden sein mag, so hätte der BF zumindest eine Bestätigung eines Arztes über die Schwangerschaft seiner LG oder deren Abbruch beibringen können. Der Logik folgend kann nicht angenommen werden, dass im Falle eines Schwangerschaftsabbruches, gewollt oder ungewollt, insbesondere im Zusammenhang mit gesundheitlichen Gründen, keine - belegbaren - medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden wären. Insofern der BF es jedoch unterlassen hat, dahingehend verifizierbare Unterlagen vorzulegen, vermag er sein Vorbringen nicht zu untermauern und der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd.
§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Der mit "" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2