Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2192809-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, XXXX vom 13.12.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 13.12.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
13.08.2012 - Ausstellung eines bis 31.12.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 90 v.H.
06.06.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens nach dem FLAG, GdB 50 v.H., NU 10/18
05.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, XXXX(belangte Behörde, "bB")
13.12.2017 - Schreiben der bB / Übermittlung des bis 30.04.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H.
15.01.2018 - Beschwerde der bP
19.01.2018 - Befundvorlage
12.03.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., NU 10/18
13.03.2018 - Parteiengehör / keine Stellungnahme
18.04.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist XXXX Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist römisch 40 Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Das im Auftrag der bB am 06.06.2017 im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das im Auftrag der bB am 06.06.2017 im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Überprüfung d.lfd.Bezugs, VGA 07/12: hochgradige beidseitige Einschränkung des Hörvermögens
Richtsatzposition: 120201 Gdb: 090%
Zwischenzeitl. keine Operationen oder schwere Erkrankungen.,
Derzeitige Beschwerden:
Besucht 2. Klasse VS für Hörbehinderte, keine Beschwerden, gutes Hörvermögen und Sprache
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikamente, 2 Hörgeräte
Sozialanamnese:
8 Jahre, 2 Klasse VS für Hörbehinderte; 8. Kind von 8; Mutter Hausfrau, verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entwicklungsdiagnostischer Befund KHXXXX 03/15:
Altersangemessene Vorläuferfähigkeiten für das Rechnen, expressiver Wortschatz Referenzalter 5 Jahre bei Deutsch als Zweitsprache, Grammatikverständnis Referenzalter 4 1/2 Jahre, nonverbale kognitive Leistungsfähigkeit am oberen Durchschnittrand, gut durchschnittl. Verarbeitungsgeschwindigkeit, durchschnittl. audiditve Merkspanne, mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit bds., leichtgradige Myopie
Tonaudiogramm XXXX 06/17: lt. Hörverlust bds. 67%Tonaudiogramm römisch 40 06/17: lt. Hörverlust bds. 67%
Konventspital XXXX neuro-linguistische Ambulanz 05/17:Konventspital römisch 40 neuro-linguistische Ambulanz 05/17:
Hörverlust 60% rechts, 30%links
Freiburger Sprachtest, Verständnis rechts: 65-70%, links 90%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 130,00 cm Gewicht: 33,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
altersentsprechender orthopädischer und interner Status, liegende Hörgeräte bds.
Keine Kommunikationsprobleme, versteht auch gut, wenn man sie abgewandt anspricht.
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
orientiert, kooperativ, freundlich
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: 1 mittelgradiger Hörverlust beidseits
Einschätzung lt. Tabelle Pos.Nr. 12.02.01 Gdb 50%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Punkt 1 mit 50%.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung erfolgt-der expressive Wortschatz entspricht zwar einem Referenzalter von 5 Jahre bei Deutsch als Zweitsprache, beim Freiburger Sprachtest konnte jedoch ein Sprachverständnis rechts von 65-70% und links von 90% erzielt werden im Vergleich zum Vorgutachten mit hochgradige beidseitige Einschränkung des Hörvermögens- GdB von 90 auf 50% entsprechend reduziert.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja
GdB liegt vor seit: 06/2017
GdB 90 liegt vor seit: 07/2012
GdB 50 liegt vor seit: 09/2008
[X] Nachuntersuchung 10/2018 Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle, Vollendung des 10. Lebensjahres
..."
Am 05.09.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.
Mit Schreiben vom 13.12.2017 wurde der bP, unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 06.06.2017, mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H festgestellt wurde und der bis 30.04.2019 befristete Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt.
Dagegen erhob die bP, durch ihre Mutter, mit bei der bB am 15.01.2018 eingelangtem Schreiben Beschwerde und führte aus, dass der Grad der Behinderung von 50% falsch sei, auf dem alten Behindertenpass habe sie 90% gehabt. Sie sei zwar gut in der Schule und mache beim allem mit, aber sie trage nach vor die Hörgeräte und könne ohne diese nicht genau hören. Sie bitte um Änderung des Grades wieder auf 90%.
Die bP reichte am 19.01.2018 ein handschriftliches Schreiben eines HNO-Arztes vom 18.01.2018 nach.
Ein daraufhin im Auftrag der bB am 12.03.2018 erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein daraufhin im Auftrag der bB am 12.03.2018 erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Beschwerde gegen Vorgutachten 6/2017 mit GdB: 50% wegen mittelgradiger Hörverlust beidseits, wegen Herabsetzung des GdB von zuvor 90% auf 50%.
Beh. Pass 9/2017 mit GdB: 50%.
Zwischenzeitlich keine Operationen.
Derzeitige Beschwerden:
Soweit keine Beschwerden, nur leichte Sprachdefizite mit S, Sche und F. Liest aber sehr gut und schnell und flüssig, spricht sehr gut in grammatikalisch richtigen Sätzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Brille, Hörgeräte bds. seit der Geburt. Logoth. seit dem Kindergarten.
Sozialanamnese:
3. Klasse VS für Hörbehinderte gute Schülerin; 8. Kind von 8; Mutter Hausfrau, verheiratet, pos. FA f. Hörbehinderung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Tonaudiogramm 6/2017 mit Hörschwelle bds. zw. 40 und 65 dB, Hörverlust 50 - 65 dB bds. Bef. XXXX 3/2015: mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit bds., leichtgradige MyopieTonaudiogramm 6/2017 mit Hörschwelle bds. zw. 40 und 65 dB, Hörverlust 50 - 65 dB bds. Bef. römisch 40 3/2015: mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit bds., leichtgradige Myopie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 140,00 cm Gewicht: 40,00 kg Blutdruck: normal
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf / Hals: Hörgeräte bds., Brille
Sprache: recht gut nur leichte Probleme bei S - Sch und F Aussprache ansonsten flüssiges grammatikalisch richtiges Sprechen. Sehr gutes Verstehen auch bei abgewandtem Ansprechen.
int. Status: C/P: frei, Abdomen: etwas adipös sonst unauffällig
WS und Gelenke: altersgemäß beweglich neuromot. EW in der Altersnorm.
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei
Status Psychicus:
freundlich, kooperativ, unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Mittelgradige Hörminderung beidseits mit Hörgeräten versorgt
Im Kindesalter zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr.
Einschätzung erfolgt entsprechend den Richtsätzen und Tabellen im Kindesalter, damit wird die Sprachentwicklungsstörung mitberücksichtigt. Pos.Nr. 12.02.01 Gdb 60%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Punkt 1 bestimmt den GdB von 60%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
leichte Myopie mit Brille korrigiert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Anhebung des GdB um eine Stufe bei Berücksichtigung der mittelgradigen Hörminderung zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Anhebung des GdB um eine Stufe bei Berücksichtigung der mittelgradigen Hörminderung zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr.
[X] Nachuntersuchung 10/2018 - Weil zwischen dem 11. und 14. Lebensjahr entsprechend den Richtsätzen ein GdB von 50% für eine mittelgradige Hörminderung zur Anwendung kommt.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es konnten keine derartigen Funktionseinschränkungen gefunden werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein, liegen nicht vor.
..."
Die bP wurde mit Schreiben der bP vom 13.03.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt - eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Die von der bP vorgebrachte zu geringe Einschätzung der bestehenden Beeinträchtigung des Hörvermögens im Erstgutachten wurde im Zweitgutachten aufgegriffen und eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 60 % vorgenommen - allerdings nicht auf die von der bP begehrten 90%. Die Zweitgutachterin begründete die Anhebung auf 60% damit, dass nun die mittelgradige Hörminderung zwischen dem 6. und 10 Lebensjahr berücksichtigt wurde.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten vom 12.03.2018 die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffene Einschätzung im gegenständlichen Gutachten basiert auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Positionsnummer und den Rahmensatz.
Es lagen keine Gründe vor, von den Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten und die Beschwerde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Das aktuelle Sachverständigengutachten vom 12.03.2018 geht auf das Beschwerdevorbringen der bP ein, und wurde der bP auch zur Kenntnis gebracht. Der vorgelegte handschriftliche HNO-Befund ändert nichts an der getroffenen Einschätzung der Sachverständigen.
Gemäß dem vorliegenden Gutachten ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
BGBl II Nr. 495/2013 idgFBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die