TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 G306 2150044-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G306 2150044-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch RAin Prof.in Mag.a Dr.in Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RAin Prof.in Mag.a Dr.in Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2 iVm. 55 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Formularvordruck stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am XXXX.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden. BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.1. Mit Formularvordruck stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am römisch 40 .2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden. BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

In einem brachte die BF vermittels ihres ehemaligen Rechtsvertreters, RA. Mag. Timo GERERSDORFER, eine nähere Begründung ein.

2. Mit Schreiben des BFA vom 03.01.2018 wurde die BF hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages in Kenntnis gesetzt und unter einem zur Stellungnahme binnen 14 Tage aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem ehemaligen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 06.02.2018, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen diese gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem ehemaligen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 06.02.2018, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit per Telefax am 19.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob die BF vermittels ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin (im Folgenden. RV) Beschwerde gegen den zuvor angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG)4. Mit per Telefax am 19.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob die BF vermittels ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin (im Folgenden. Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG)

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei gleichzeitiger Behebung der Spruchpunkte II. bis IV., die Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. und gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei gleichzeitiger Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier., die Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. und gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden vom BFA vorgelegt und langten am 26.02.2018 beim BVwG ein.

6. Am 07.08.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF und ihre RV persönlich teilnahmen, sowie der Ehegatte der BF, XXXX, als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.6. Am 07.08.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF und ihre Regierungsvorlage persönlich teilnahmen, sowie der Ehegatte der BF, römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Serbien.

Die BF ist mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, seit XXXX.2016 verheiratet und Mutter des gemeinsamen Sohnes, XXXX geb. XXXX.2017, StA: Österreich.Die BF ist mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , seit römisch 40 .2016 verheiratet und Mutter des gemeinsamen Sohnes, römisch 40 geb. römisch 40 .2017, StA: Österreich.

Die BF führt mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn in Österreich ein aufrechtes Familienleben und leben allesamt im gemeinsamen Haushalt.

Die BF reiste erstmals am 22.08.2016 ins Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX.2016 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK stellte. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: G307 2150044-1/2E, vom 01.08.2017 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß AsylG nicht erteilt und in einem gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.Die BF reiste erstmals am 22.08.2016 ins Bundesgebiet ein, wo sie am römisch 40 .2016 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK stellte. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: G307 2150044-1/2E, vom 01.08.2017 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß AsylG nicht erteilt und in einem gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am XXXX.2017 kam es zu einem Streit zwischen der BF und ihrem Ehegatten, woraufhin die BF nach vorgenommener Aussage vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesgebiet am XXXX.2017 freiwillig Richtung Serbien verlassen hat.Am römisch 40 .2017 kam es zu einem Streit zwischen der BF und ihrem Ehegatten, woraufhin die BF nach vorgenommener Aussage vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesgebiet am römisch 40 .2017 freiwillig Richtung Serbien verlassen hat.

Der gemeinsame Sohn der BF verblieb, aufgrund mangelnder Einwilligung des obsorgeberechtigten Ehegatten der BF diesen außer Landes zu bringen, bei diesem.

Am XXXX.2018 kehrte die BF erneut ins Bundesgebiet zurück, wo sie sich seither durchgehend aufhält und am XXXX.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellte, welchen sie am XXXX.2017 dahingehend modifizierte, dass sie um Abtretung an das BFA und Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" ersuchte. Am XXXX.2017 brachte die BF dann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG persönlich bei der belangten Behörde ein.Am römisch 40 .2018 kehrte die BF erneut ins Bundesgebiet zurück, wo sie sich seither durchgehend aufhält und am römisch 40 .2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellte, welchen sie am römisch 40 .2017 dahingehend modifizierte, dass sie um Abtretung an das BFA und Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" ersuchte. Am römisch 40 .2017 brachte die BF dann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG persönlich bei der belangten Behörde ein.

Die BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Serbien, wo sie mehrjährig die Schule besuchte und weiterhin Familienangehörige der BF aufhältig sind, bei jenen sie auch während ihres letzten Aufenthaltes in Serbien von XXXX.2017 bis XXXX.2018 Unterkunft fand.Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Serbien, wo sie mehrjährig die Schule besuchte und weiterhin Familienangehörige der BF aufhältig sind, bei jenen sie auch während ihres letzten Aufenthaltes in Serbien von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 Unterkunft fand.

Die BF hat einen Deutschsprachkurs der Niveaustufe A1 und eine Deutschsprachprüfung auf selbigen Niveau am 13.04.2017 positiv abgelegt.

Der Ehegatte der BF bezieht seit XXXX.2018 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, hat jedoch einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeit-Beschäftigung bei der Fa. "XXXX" beginnend mit XXXX.2018 für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 1.600,- (14-mal/jährlich) unterschrieben.Der Ehegatte der BF bezieht seit römisch 40 .2018 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, hat jedoch einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeit-Beschäftigung bei der Fa. "XXXX" beginnend mit römisch 40 .2018 für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 1.600,- (14-mal/jährlich) unterschrieben.

Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und weist bis auf ihren Ehegatten, dessen Familie und ihren Sohn keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung

2.1.Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Mutterschaft, zu den Personalien des Ehegatten und des gemeinsamen Sohnes der BF sowie zu deren Staatsbürgerschaft, den in Serbien gelegenen Lebensmittelpunkt sowie zum Schulbesuch der BF in Serbien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Zudem werden die Personalien der BF durch eine im Akt einliegende Kopie ihres Reisepasses, die Ehe, die Elternschaft der BF und ihres Ehegatten sowie die Personalien des gemeinsamen Sohnes und des Ehegatten samt deren österreichische Staatsbürgerschaft durch in Vorlage gebrachte Dokumente [Heiratsurkunde (siehe AS 18), Geburtsurkunde des Sohnes (siehe AS 46), sowie Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes (siehe AS 50) und des Ehegatten (siehe AS 35)] bestätigt.

Das Fehlen sonstiger familiärer Bezüge im Bundesgebiet beruht auf dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.

Der gemeinsame Haushalt beruht auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem glaubwürdigen Vorbringen der BF und deren Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Das Bestehen eines aufrechten Familienlebens erschließt sich aus dem gemeinsamen Wohnsitz und dem übereinstimmenden Vorbringen der BF und deren Ehegatten, wonach diese ihre Streitigkeiten überwunden und als Familie wieder zusammengefunden hätten.

Die erstmalige Einreise der BF nach Österreich, die erstmalige Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK, sowie die rechtskräftige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG samt Ausspruches einer Rückkehrentscheidung, beruhen auf den Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis des BVwG sowie auf der damit getroffenen Entscheidung.Die erstmalige Einreise der BF nach Österreich, die erstmalige Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK, sowie die rechtskräftige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG samt Ausspruches einer Rückkehrentscheidung, beruhen auf den Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis des BVwG sowie auf der damit getroffenen Entscheidung.

Die freiwillige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet am XXXX.2017 beruht auf einem von der BF gestellten Antrag auf freiwillige Ausreise (siehe AS 324) sowie einer Ausreisebestätigung des IOM, vom XXXX.2017 (siehe AS 333).Die freiwillige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet am römisch 40 .2017 beruht auf einem von der BF gestellten Antrag auf freiwillige Ausreise (siehe AS 324) sowie einer Ausreisebestätigung des IOM, vom römisch 40 .2017 (siehe AS 333).

Dass es zu einem Streit zwischen der BF und deren Ehegatten am XXXX.2017 gekommen ist und die BF die öffentlichen Sicherheitsbehörden eingebunden hat, beruht auf einem Amtsvermerk der LPD XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017 (siehe AS 352) sowie dem jeweiligen Eingeständnis der BF und deren Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, dass es zu Streitigkeiten gekommen sei.Dass es zu einem Streit zwischen der BF und deren Ehegatten am römisch 40 .2017 gekommen ist und die BF die öffentlichen Sicherheitsbehörden eingebunden hat, beruht auf einem Amtsvermerk der LPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (siehe AS 352) sowie dem jeweiligen Eingeständnis der BF und deren Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, dass es zu Streitigkeiten gekommen sei.

Der Verbleib des Sohnes der BF bei dessen Vater während des Aufenthaltes der BF in Serbien im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2018 beruht auf dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung und erschließt sich die mangelnde Einwilligung des Ehegatten der BF den gemeinsamen Sohn ins Ausland zu verbringen aus der im zuvor genannten Amtsvermerk protokollierten Aussage des Ehegatten der BF. Demnach brachte dieser vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er der Meinung sei, dass die BF den gemeinsamen Sohn trotz der ihm zukommenden Obsorgeberechtigung ins Ausland verbringen wolle. Zudem wurde im besagten Vermerk festgehalten, dass die BF seitens der amtshandelnden Beamten über die Rechtswidrigkeit des Verbringens des gemeinsamen Sohnes ins Ausland entgegen dem Willen des Vaters belehrt wurde. Unter Berücksichtigung der von der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst geäußerten Anschuldigungen gegenüber ihrem Ehegatten, dem diesbezüglichen Eingeständnisses einen Streit geführt zu haben seitens der BF und ihrem Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, der - im Amtsvermerk festgehaltenen - von Polizeibeamten vorgenommenen Überwachung der Verbringung der Habseligkeiten der BF aus der Wohnung deren Ehegattens, den von ihrem Ehegatten gegenüber den amtshandelnden Beamten geäußerten Unwillen hinsichtlich der Verbringung des gemeinsamen Sohnes ins Ausland durch sie BF sowie die gegenüber der BF erteilten Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit dem Willen des Vaters des gemeinsamen Kindes zuwiderzuhandeln, war im Ergebnis die obigen diesbezüglichen Feststellungen zu treffen.Der Verbleib des Sohnes der BF bei dessen Vater während des Aufenthaltes der BF in Serbien im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 beruht auf dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung und erschließt sich die mangelnde Einwilligung des Ehegatten der BF den gemeinsamen Sohn ins Ausland zu verbringen aus der im zuvor genannten Amtsvermerk protokollierten Aussage des Ehegatten der BF. Demnach brachte dieser vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er der Meinung sei, dass die BF den gemeinsamen Sohn trotz der ihm zukommenden Obsorgeberechtigung ins Ausland verbringen wolle. Zudem wurde im besagten Vermerk festgehalten, dass die BF seitens der amtshandelnden Beamten über die Rechtswidrigkeit des Verbringens des gemeinsamen Sohnes ins Ausland entgegen dem Willen des Vaters belehrt wurde. Unter Berücksichtigung der von der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst geäußerten Anschuldigungen gegenüber ihrem Ehegatten, dem diesbezüglichen Eingeständnisses einen Streit geführt zu haben seitens der BF und ihrem Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, der - im Amtsvermerk festgehaltenen - von Polizeibeamten vorgenommenen Überwachung der Verbringung der Habseligkeiten der BF aus der Wohnung deren Ehegattens, den von ihrem Ehegatten gegenüber den amtshandelnden Beamten geäußerten Unwillen hinsichtlich der Verbringung des gemeinsamen Sohnes ins Ausland durch sie BF sowie die gegenüber der BF erteilten Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit dem Willen des Vaters des gemeinsamen Kindes zuwiderzuhandeln, war im Ergebnis die obigen diesbezüglichen Feststellungen zu treffen.

Die neuerliche Rückkehr der BF nach Österreich am XXXX.2018 beruht auf deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie einem im Reisepass der BF angebrachten Einreisestempel und ergibt sich der seitherige Aufenthalt im Bundesgebiet aus dem Datenbestand des ZMR sowie fehlender Anhaltspunkte, welche für eine neuerliche Ausreise der BF sprechen.Die neuerliche Rückkehr der BF nach Österreich am römisch 40 .2018 beruht auf deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie einem im Reisepass der BF angebrachten Einreisestempel und ergibt sich der seitherige Aufenthalt im Bundesgebiet aus dem Datenbestand des ZMR sowie fehlender Anhaltspunkte, welche für eine neuerliche Ausreise der BF sprechen.

Die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes beruht auf dem im Akt der seinerzeit zuständigen NAG-Behörde, Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung MA XXXX, einliegenden Antrag der BF (siehe Akt MA XXXX AS 3) und ergibt sich die oben genannte Modifizierung und geforderte Abtretung des Antrages an das BFA aus einem diesbezüglichen Schreiben der BF (siehe Akt MA XXXX AS 123f).Die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes beruht auf dem im Akt der seinerzeit zuständigen NAG-Behörde, Amt der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung MA römisch 40 , einliegenden Antrag der BF (siehe Akt MA römisch 40 AS 3) und ergibt sich die oben genannte Modifizierung und geforderte Abtretung des Antrages an das BFA aus einem diesbezüglichen Schreiben der BF (siehe Akt MA römisch 40 AS 123f).

Die persönliche Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages beim BFA beruht auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Antrag der BF (siehe AS 1).

Die Gesundheit der BF beruht auf deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und erschließt sich deren Arbeitsfähigkeit aus deren Gesundheitszustand sowie dem Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit der BF ausschließenden Sachverhaltes seitens derselben.

Die Erwerbslosigkeit der BF beruht auf deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich deren strafgerichtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Dass die BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels ist, beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie der Nichtvorlage bezughabender Beweismittel.

Das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Serbien sowie die Unterkunftnahme im familiären Umfeld während ihres letzten Aufenthaltes im Herkunftsstaat, beruhen auf dem konkreten Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Absolvierung eines Deutschsprachkurses beruht auf einer in Vorlage gebrachten Anmeldungsbestätigung und ergibt sich der positive Abschluss einer Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A1 aus einer in Vorlage gebrachten Prüfungsbestätigung vom 13.04.2017 (siehe AS 14).

Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung seitens des Ehegatten der BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die in Aussicht stehende Beschäftigung desselben aus einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung eines diesbezüglichen Arbeitsvertrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte Paragraph 60, AsylG lautet:

"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mitte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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