Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2182842-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603-150393340, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603-150393340, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 19.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er dabei bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass seine Eltern zwei verschiedenen Volksgruppen zugehörig gewesen seien und die Geschwister seiner Mutter gegen diese Beziehung gewesen seien. Sein Vater sei aufgrund dieser Beziehung ums Leben gekommen. Die Mutter des BF habe ihn nach Accra gebracht, von dort habe ihn eine Freundin der Mutter in die Türkei gebracht.
2. Der BF wurde am 13.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Eltern zwei verschiedenen Volksstämmen zugehörig gewesen seien. Sein Vater sei ein König gewesen und der BF hätte nach seinem Tod die Nachfolge antreten müssen. Da er zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen sei, habe ihn seine Mutter zu ihrem Stamm mitgenommen. Er sei daraufhin vom Stamm seines Vaters gesucht worden, da der amtierende König ihn aufgrund der Erbfolge der Regentschaft hätte umbringen lassen wollen.
3. Mit dem Bescheid wurde vom 28.08.2015, 1064810603 / 150393340, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO Ungarn für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei, und wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.3. Mit dem Bescheid wurde vom 28.08.2015, 1064810603 / 150393340, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 18, Absatz eins, (b) Dublin römisch drei VO Ungarn für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei, und wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. §61 Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2015, W168 2113892-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
6. Der BF wurde am 04.11.2016 sowie am 13.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Großvater ein König gewesen sei, und sein Vater die Nachfolge hätte antreten sollen, der jedoch von seinem Onkel getötet worden sei. Der BF hätte die Nachfolge antreten sollen, jedoch hätte sein Onkel zwischenzeitlich aufgrund des jungen Alters des BF die Regentschaft übernommen. Eine Machtübernahme des BF habe sein Onkel verhindern wollen. Die Mutter des BF sei mit ihm daraufhin geflüchtet.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603-150393340 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603-150393340 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
8. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 14.12.2017, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 14.12.2017 zugestellt.
9. Mit dem am 11.01.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte darin Feststellungsmängel sowie falsche rechtliche Beurteilung geltend.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 15.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 16.01.2018) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Ghana. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Dagomba und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Twi, der BF spricht überdies Englisch.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ist ledig. Er besuchte vier Jahre die Grundschule in Ghana. Seine Familie (Onkel, Tante, Cousinen) sind in Ghana aufhältig.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich. Seinen Unterhalt in Österreich bestreitet der BF aus den Mitteln der Grundversorgung. Der BF besucht regelmäßig die Kirche.
Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
Glaubhafte Fluchtgründe wurden von dem BF nicht vorgebracht. Auch vermochte der BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Ghana eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre.
Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.3. Zur Lage in Ghana:¿
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana vom 12.12.2016 zitiert, jedoch sind hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, was auch durch einen Abgleich mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.5.2018 durch das erkennende Gericht ergab. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes
2.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Ghana sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich. Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, wird durch das vorgelegte Zertifikat A2 des ÖSD vom XXXX dokumentiert.Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Ghana sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich. Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, wird durch das vorgelegte Zertifikat A2 des ÖSD vom römisch 40 dokumentiert.
Die Feststellungen, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einem aktuellen GVS-Auszug, seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem tagesaktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I. des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und es wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor